Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2131780-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 und am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 55, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 55, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG
2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 55, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2 Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der LPD Steiermark gab er an, schiitischer Hazara zu sein. Er sei in XXXX in Afghanistan geboren, habe von seinem 2. bis zum 14. Lebensjahr rechtmäßig im Iran gelebt und habe in XXXX die Grundschule sowie die Mittelschule besucht. Er habe acht Jahre als Hilfsarbeiter am Bau und ein Jahr beim Bundesheer gearbeitet. Seit XXXX sei er als Teppichknüpfer tätig.1.2 Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der LPD Steiermark gab er an, schiitischer Hazara zu sein. Er sei in römisch 40 in Afghanistan geboren, habe von seinem 2. bis zum 14. Lebensjahr rechtmäßig im Iran gelebt und habe in römisch 40 die Grundschule sowie die Mittelschule besucht. Er habe acht Jahre als Hilfsarbeiter am Bau und ein Jahr beim Bundesheer gearbeitet. Seit römisch 40 sei er als Teppichknüpfer tätig.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei wegen seiner Arbeit als Soldat von den Taliban bedroht worden und habe Briefe nach Hause geschickt bekommen. Daraufhin sei er in den Iran geflüchtet. Als er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dort nicht mehr leben zu können.
2. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) erfolgte am 21.07.2016.
2.1 Befragt zu seiner Person gab er an, er spreche Dari als Erstsprache und beherrsche ein wenig Paschtu. Er sei gesund und wolle auch arbeiten. Seine Tazkira habe er auf der Reise verloren. Er sei in Isfahan im Iran geboren und habe bis zum Beginn der Regierungszeit von Karzei im Jahr 2001 auch im Iran gelebt. Danach sei die Familie nach Afghanistan übersiedelt, da sie ursprünglich aus XXXX stamme. Sie hätten allerdings nicht sofort in diese Provinz zurückkehren können, da sie ihr Haus sowie die Grundstücke verpachtet hätten. Daher hätten sie vor der Rückkehr ein Jahr in XXXX gelebt. In XXXX habe der BF schließlich für sechs bis sieben Monate als Bauarbeiter gearbeitet. Anschließend habe er für die Zeit von sechs bis sieben Monaten in XXXX Handys samt Zubehör verkauft. Daraufhin habe er in Kandahar drei bis vier Monate auf Baustellen gearbeitet. Danach sei er in XXXX zuerst in der Landwirtschaft, dann aber für sechs bis sieben Monate bei der Polizei als Bodyguard für den Stv. Direktor des Sicherheitsdienstes von XXXX tätig gewesen und habe Dienst geleistet. Im Jahr 2013 sei er in den Iran gereist und habe dort in einer Teppichfabrik gearbeitet. Vor 10 Monaten sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe eineinhalb Monate in XXXX und XXXX gelebt, bevor er nach Europa gereist sei.2.1 Befragt zu seiner Person gab er an, er spreche Dari als Erstsprache und beherrsche ein wenig Paschtu. Er sei gesund und wolle auch arbeiten. Seine Tazkira habe er auf der Reise verloren. Er sei in Isfahan im Iran geboren und habe bis zum Beginn der Regierungszeit von Karzei im Jahr 2001 auch im Iran gelebt. Danach sei die Familie nach Afghanistan übersiedelt, da sie ursprünglich aus römisch 40 stamme. Sie hätten allerdings nicht sofort in diese Provinz zurückkehren können, da sie ihr Haus sowie die Grundstücke verpachtet hätten. Daher hätten sie vor der Rückkehr ein Jahr in römisch 40 gelebt. In römisch 40 habe der BF schließlich für sechs bis sieben Monate als Bauarbeiter gearbeitet. Anschließend habe er für die Zeit von sechs bis sieben Monaten in römisch 40 Handys samt Zubehör verkauft. Daraufhin habe er in Kandahar drei bis vier Monate auf Baustellen gearbeitet. Danach sei er in römisch 40 zuerst in der Landwirtschaft, dann aber für sechs bis sieben Monate bei der Polizei als Bodyguard für den Stv. Direktor des Sicherheitsdienstes von römisch 40 tätig gewesen und habe Dienst geleistet. Im Jahr 2013 sei er in den Iran gereist und habe dort in einer Teppichfabrik gearbeitet. Vor 10 Monaten sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe eineinhalb Monate in römisch 40 und römisch 40 gelebt, bevor er nach Europa gereist sei.
2.2 Seine Eltern, seine drei Brüder und seine vier Schwestern würden allesamt in XXXX bzw. in XXXX leben. Seine Geschwister seien alle verheiratet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seinen Eltern habe er ein bis zweimal in der Woche Kontakt. In Österreich habe er bis auf seine Nichte, welche mit ihrem Ehemann in Linz lebe, keine familiären oder privaten Bindungen. Der BF besuche einen Deutschkurs und befinde sich in der Grundversorgung2.2 Seine Eltern, seine drei Brüder und seine vier Schwestern würden allesamt in römisch 40 bzw. in römisch 40 leben. Seine Geschwister seien alle verheiratet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seinen Eltern habe er ein bis zweimal in der Woche Kontakt. In Österreich habe er bis auf seine Nichte, welche mit ihrem Ehemann in Linz lebe, keine familiären oder privaten Bindungen. Der BF besuche einen Deutschkurs und befinde sich in der Grundversorgung
2.3 Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, er habe für die Polizei gearbeitet. Dies sei für die Gegner der Regierung eine Straftat. In den ersten zwei bis drei Monaten bei der Polizei habe niemand von seiner Tätigkeit gewusst. Die Dorfbewohner hätten es aber dann erfahren, woraufhin er von den Taliban Drohungen erhalten habe und schließlich in den Iran geflüchtet sei. Zwei- bis dreimal sei er verbal bedroht worden, einmal habe er einen Drohbrief erhalten. Die verbalen Drohungen seien von Taliban gekommen, die zu seinen Bekannten gezählt hätten. Sie hätten zunächst versucht, ihm freundschaftlich zu erklären, er müsse seine Arbeit bei der Polizei beenden, da diese Tätigkeit nicht gut für ihn sei. Im Drohbrief sei gestanden, er solle aus dem Regierungsdienst austreten, wenn er Moslem sei. Die Regierung sei ungläubig und die Arbeit für sie verboten. Würde er seine Arbeit nicht beenden, werde er getötet. Er habe die Drohung nicht ernst genommen, sei aber zwei bis drei Monate danach in den Iran geflüchtet.
Von dort sei er jedoch wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan habe er zurückgezogen bzw. versteckt gelebt, damit niemand seine Rückkehr bemerke. Man habe ihn in dieser Zeit entführen wollen, allerdings habe man seinen Cousin väterlicherseits aufgrund der äußerlichen Ähnlichkeit verwechselt und diesen mitgenommen. Der Cousin sei geschlagen und gequält worden. Nach seiner Freilassung habe er dem BF telefonisch mitgeteilt, dass man hinter ihm her sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der BF in XXXX befunden, sei jedoch trotz der Warnung für zwei Nächte nach XXXX zurückgekehrt. In der Region um XXXX würden etwa 300 Familien leben. Alle seien Hazara, Tadschiken oder Sadat und würden Dari sprechen. Das Dorf sei jedoch von den regierungsfeindlichen Taliban umgeben. Als seine Rückkehr bekannt geworden sei, sei er wieder nach XXXX gereist.Von dort sei er jedoch wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan habe er zurückgezogen bzw. versteckt gelebt, damit niemand seine Rückkehr bemerke. Man habe ihn in dieser Zeit entführen wollen, allerdings habe man seinen Cousin väterlicherseits aufgrund der äußerlichen Ähnlichkeit verwechselt und diesen mitgenommen. Der Cousin sei geschlagen und gequält worden. Nach seiner Freilassung habe er dem BF telefonisch mitgeteilt, dass man hinter ihm her sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der BF in römisch 40 befunden, sei jedoch trotz der Warnung für zwei Nächte nach römisch 40 zurückgekehrt. In der Region um römisch 40 würden etwa 300 Familien leben. Alle seien Hazara, Tadschiken oder Sadat und würden Dari sprechen. Das Dorf sei jedoch von den regierungsfeindlichen Taliban umgeben. Als seine Rückkehr bekannt geworden sei, sei er wieder nach römisch 40 gereist.
Insgesamt habe er sieben Monate für die Polizei gearbeitet. Nach drei Monaten hätten die Drohungen begonnen. Dies sei zwischen 1998 und 1999 gewesen. Der BF sei Soldat bei der Sicherheitskommandantur gewesen. Er sei Wachmann für Gholam Nabi Charkhi, den Sicherheitsdirektor von XXXX , gewesen und habe lediglich eine Woche lang ein einfaches Training als Ausbildung erhalten. Im Dienst habe er Uniform getragen und habe sowohl über eine Kalaschnikow als auch über eine PK verfügt.Insgesamt habe er sieben Monate für die Polizei gearbeitet. Nach drei Monaten hätten die Drohungen begonnen. Dies sei zwischen 1998 und 1999 gewesen. Der BF sei Soldat bei der Sicherheitskommandantur gewesen. Er sei Wachmann für Gholam Nabi Charkhi, den Sicherheitsdirektor von römisch 40 , gewesen und habe lediglich eine Woche lang ein einfaches Training als Ausbildung erhalten. Im Dienst habe er Uniform getragen und habe sowohl über eine Kalaschnikow als auch über eine PK verfügt.
Als er für die Polizei gearbeitet habe, sei er alle sieben bis zehn Tage heimgekommen. Während der Arbeit hätten sich alle das Gesicht verhüllt, um nicht erkannt zu werden. Er habe die Arbeit trotz der daraus resultierenden Gefahr annehmen müssen, da er keine andere Arbeit gefunden habe. Der BF habe angenommen, sein Vorgesetzter könne ihm mit seinen Problemen nicht helfen.
2.4 Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, dass ihm die Taliban ein Übel zufügen würden.
2.5 Im Zuge der Rückübersetzung stellte der BF klar, dass er nicht im Jahr 1998/1999 sondern im Jahr 2008/2009 seine Polizeiarbeit begonnen habe.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2016, Zl. 1096592007/151860957, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.)3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2016, Zl. 1096592007/151860957, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.)
4. Mit der am 29.07.2016 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom BF hinsichtlich sämtlicher Beschwerdepunkte angefochten und zur Begründung erneut auf die von den Taliban ausgehende Gefahr verwiesen.
5. Am 04.08.2016 langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein, wobei das Bundesamt bekanntgab, auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
6. Am 20.09.2016 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht durchgeführt.
Zu seinem Lebenslauf gab der BF an, er sei im Iran geboren und habe dort bis zum Jahr 2002 oder 2003 gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach XXXX gegangen, wo er ca. ein Jahr und zwei bis drei Monate verbracht habe. Danach sei er für acht bis neun Monate nach XXXX gegangen. Anschließend habe er ca. ein Jahr bzw. etwas weniger in Kandahar und schließlich etwas weniger als ein Jahr in Herat gelebt. Dann sei er nach XXXX zurückgegangen. Im Jahr 2008 sei er für dreieinhalb Jahre in den Iran gegangen, sei abgeschoben worden und sei 2011 für vier weitere Jahre in den Iran zurückgekehrt.Zu seinem Lebenslauf gab der BF an, er sei im Iran geboren und habe dort bis zum Jahr 2002 oder 2003 gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach römisch 40 gegangen, wo er ca. ein Jahr und zwei bis drei Monate verbracht habe. Danach sei er für acht bis neun Monate nach römisch 40 gegangen. Anschließend habe er ca. ein Jahr bzw. etwas weniger in Kandahar und schließlich etwas weniger als ein Jahr in Herat gelebt. Dann sei er nach römisch 40 zurückgegangen. Im Jahr 2008 sei er für dreieinhalb Jahre in den Iran gegangen, sei abgeschoben worden und sei 2011 für vier weitere Jahre in den Iran zurückgekehrt.
Er sei in verschiedene Städte gezogen, da er jung gewesen und seinen Interessen gefolgt sei. Für sein Einkommen habe er sich nicht interessiert. 2008 sei er in den Iran zurückgekehrt, da er von den Taliban verfolgt worden sei. Zwischen 2011 und 2012 sei er jedoch abgeschoben worden, woraufhin er für sieben bis zehn Tage in ein Hotel in der Stadt Nimroz, Afghanistan, gezogen sei. Dort habe er nicht bleiben können, da er sich in der Gegend nicht ausgekannt habe. Auch XXXX oder XXXX seien nicht als Wohnort in Frage gekommen, weshalb er wieder in den Iran zurückgekehrt sei.Er sei in verschiedene Städte gezogen, da er jung gewesen und seinen Interessen gefolgt sei. Für sein Einkommen habe er sich nicht interessiert. 2008 sei er in den Iran zurückgekehrt, da er von den Taliban verfolgt worden sei. Zwischen 2011 und 2012 sei er jedoch abgeschoben worden, woraufhin er für sieben bis zehn Tage in ein Hotel in der Stadt Nimroz, Afghanistan, gezogen sei. Dort habe er nicht bleiben können, da er sich in der Gegend nicht ausgekannt habe. Auch römisch 40 oder römisch 40 seien nicht als Wohnort in Frage gekommen, weshalb er wieder in den Iran zurückgekehrt sei.
Nachdem er das zweite Mal nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei er nach XXXX gereist und habe für einen Monat bei seinem Bruder gelebt. Auf Nachfrage gab der BF an, er sei in dieser Zeit zwischen XXXX und XXXX hin- und hergereist. Er habe allerdings nicht in Afghanistan bleiben können, da er von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten gewusst, dass er in XXXX sei.Nachdem er das zweite Mal nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei er nach römisch 40 gereist und habe für einen Monat bei seinem Bruder gelebt. Auf Nachfrage gab der BF an, er sei in dieser Zeit zwischen römisch 40 und römisch 40 hin- und hergereist. Er habe allerdings nicht in Afghanistan bleiben können, da er von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten gewusst, dass er in römisch 40 sei.
In dieser Zeit hätten die Taliban auch die Entführung des BF geplant, wobei sie allerdings aufgrund einer Verwechslung den Cousin des BF entführt hätten. Nachdem man den Fehler bemerkt habe, sei der Cousin freigelassen worden. Der Cousin habe daraufhin den BF vor der Verfolgung gewarnt. Der BF sei aber dennoch nach XXXX zurückgekehrt, da er die Warnung nicht ernst genommen und er herausfinden habe wollen, ob sein Cousin die Wahrheit gesagt habe. Er sei zwei Tage und zwei Nächte in seiner Heimatprovinz geblieben. In dieser Zeit habe es keine Vorfälle gegeben. Dennoch sei er erneut geflüchtet.In dieser Zeit hätten die Taliban auch die Entführung des BF geplant, wobei sie allerdings aufgrund einer Verwechslung den Cousin des BF entführt hätten. Nachdem man den Fehler bemerkt habe, sei der Cousin freigelassen worden. Der Cousin habe daraufhin den BF vor der Verfolgung gewarnt. Der BF sei aber dennoch nach römisch 40 zurückgekehrt, da er die Warnung nicht ernst genommen und er herausfinden habe wollen, ob sein Cousin die Wahrheit gesagt habe. Er sei zwei Tage und zwei Nächte in seiner Heimatprovinz geblieben. In dieser Zeit habe es keine Vorfälle gegeben. Dennoch sei er erneut geflüchtet.
Seine Arbeit bei der Polizei habe er im Jahr 2008/2009 begonnen und 2009/2010 beendet. Insgesamt sei er dieser Beschäftigung für die Dauer von sieben Moanten nachgegangen. Die Polizeiarbeit habe ihn interessiert, da er gerne im Militärbereich arbeiten habe wollen. Sein Ziel sei es gewesen, in das System hineinzukommen. Er habe im Winter angefangen und sei im Frühling bedroht worden. Bei der Polizei sei er Bodyguard des Sicherheitsdirektors der Provinz XXXX gewesen. Seine Ausbildung habe acht bis neun Tage gedauert. Eine echte Ausbildung habe er nicht erhalten, da er nach sieben Monaten die Arbeit aufgrund seiner Flucht aufgegeben habe. Der Vertrag erlösche nach sechs Monaten automatisch, wenn man fliehe.Seine Arbeit bei der Polizei habe er im Jahr 2008/2009 begonnen und 2009/2010 beendet. Insgesamt sei er dieser Beschäftigung für die Dauer von sieben Moanten nachgegangen. Die Polizeiarbeit habe ihn interessiert, da er gerne im Militärbereich arbeiten habe wollen. Sein Ziel sei es gewesen, in das System hineinzukommen. Er habe im Winter angefangen und sei im Frühling bedroht worden. Bei der Polizei sei er Bodyguard des Sicherheitsdirektors der Provinz römisch 40 gewesen. Seine Ausbildung habe acht bis neun Tage gedauert. Eine echte Ausbildung habe er nicht erhalten, da er nach sieben Monaten die Arbeit aufgrund seiner Flucht aufgegeben habe. Der Vertrag erlösche nach sechs Monaten automatisch, wenn man fliehe.
Er habe mit seinen Kollegen die meiste Zeit im Büro verbracht. Wenn es zu einem Vorfall in der Provinz oder im Stadtzentrum gekommen sei, seien sie dort hingegangen. Nachts seien sie in der Militäreinheit untergebracht gewesen. Einen Tag in der Woche habe er frei gehabt und diese Zeit stets genützt, um seine Familie zu besuchen. Meist sei er im Dunkeln heimgegangen und habe dabei seine Waffe getragen. Bewohner von angrenzenden Dörfern hätten gemeinsam mit ihm bei der Polizei gearbeitet.
Sein Arbeitsort sei ca. 15 Minuten zu Fuß von seinem Heimatort entfernt gewesen. Wenn er seine Familienangehörigen besucht habe, habe er in einer an das Zentrum von XXXX grenzenden Ortschaft gewohnt.Sein Arbeitsort sei ca. 15 Minuten zu Fuß von seinem Heimatort entfernt gewesen. Wenn er seine Familienangehörigen besucht habe, habe er in einer an das Zentrum von römisch 40 grenzenden Ortschaft gewohnt.
Als Bodyguard sei er nur einmal zum Einsatz gekommen, als er den Sicherheitsdirektor nach der Ernennung des Distriktleiters begleitet habe. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit schweren Waffen gekommen. Ihnen sei der Weg versperrt worden. Es sei aber niemand verletzt oder getötet worden und die Straße sei wieder freigegeben worden. Von wem sie angegriffen worden seien, habe er nicht gewusst.
Zur Bedrohung durch die Taliban führte der BF aus, er sei am Heimweg von der Arbeit von drei bewaffneten Personen angesprochen worden, die im Kontakt mit den Taliban gestanden seien. Er habe sie gekannt, da sie aus der Gegend gewesen seien. Sie hätten ihn gefragt, warum er für die Polizei arbeite, und hätten ihm erklärt, dies würde nur Nachteile für ihn bringen. Er solle die Arbeit daher aufgeben. Der BF habe diese Warnung jedoch nicht ernst genommen. Später habe er dann den Drohbrief erhalten.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben, da er für die Polizei gearbeitet habe, was für die Taliban ein Verbrechen darstelle. Daher würden sie ihn verfolgen. Die Regierung stehe im Dienst der Ungläubigen, was die Taliban als Erlaubnis ansehen, um jene Personen zu töten, die für die Regierung arbeiten.
Zum Verhältnis zu seiner Familie gab der BF an, er habe noch Kontakt zu seinem Bruder und seiner Mutter. Seine Eltern und zwei seiner Brüder würden in der Provinz XXXX leben, der älteste Bruder sei hingegen in XXXX wohnhaft. Genauer gesagt, würden die Eltern in der Provinzhauptstadt XXXX wohnen. Die meisten seiner übrigen Verwandten würden in XXXX leben, in XXXX würde der Sohn des Onkels mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits gemeinsam mit ihren Kindern leben.Zum Verhältnis zu seiner Familie gab der BF an, er habe noch Kontakt zu seinem Bruder und seiner Mutter. Seine Eltern und zwei seiner Brüder würden in der Provinz römisch 40 leben, der älteste Bruder sei hingegen in römisch 40 wohnhaft. Genauer gesagt, würden die Eltern in der Provinzhauptstadt römisch 40 wohnen. Die meisten seiner übrigen Verwandten würden in römisch 40 leben, in römisch 40 würde der Sohn des Onkels mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits gemeinsam mit ihren Kindern leben.
Der zweitälteste Bruder sei an einem Bein gelähmt. Alle Brüder würden die Eltern unterstützen, wobei die Familie insgesamt ein durchschnittliches Einkommen erziele. Früher sei die Mutter Hausfrau und der Vater Hilfsarbeiter gewesen.
Der älteste Bruder sei LKW Fahrer und lebe in XXXX in einem Haus. Der BF könne jedoch im Fall einer Rückkehr keine Unterstützung von seinem Bruder erhalten, da die Brüder nach der Tradition nur für die Eltern, nicht aber für ihn unterhaltspflichtig seien. Als er bei seinem Bruder gelebt habe, habe er seinen Lebensunterhalt durch die Arbeit am Basar bestritten. Er könne zwar noch immer arbeiten, sei aber in XXXX nicht sicher.Der älteste Bruder sei LKW Fahrer und lebe in römisch 40 in einem Haus. Der BF könne jedoch im Fall einer Rückkehr keine Unterstützung von seinem Bruder erhalten, da die Brüder nach der Tradition nur für die Eltern, nicht aber für ihn unterhaltspflichtig seien. Als er bei seinem Bruder gelebt habe, habe er seinen Lebensunterhalt durch die Arbeit am Basar bestritten. Er könne zwar noch immer arbeiten, sei aber in römisch 40 nicht sicher.
7. Am XXXX erfolgte eine weitere mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Der BF legte zu Beginn der Verhandlung ein Empfehlungsschreiben vom XXXX (Beilage A), ein Zertifikat des ÖSD vom XXXX (Beilage B), eine Kursteilnahmebestätigung "Deutschkurse für Asylwerber" vom XXXX (Beilage C), eine Zeitbestätigung des "Verein Menschenleben" vom XXXX (Beilage D) sowie eine Teilnahmebestätigung am Werte und Orientierungskurs (Beilage E) vor.7. Am römisch 40 erfolgte eine weitere mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Der BF legte zu Beginn der Verhandlung ein Empfehlungsschreiben vom römisch 40 (Beilage A), ein Zertifikat des ÖSD vom römisch 40 (Beilage B), eine Kursteilnahmebestätigung "Deutschkurse für Asylwerber" vom römisch 40 (Beilage C), eine Zeitbestätigung des "Verein Menschenleben" vom römisch 40 (Beilage D) sowie eine Teilnahmebestätigung am Werte und Orientierungskurs (Beilage E) vor.
Der BF gab im Rahmen dieser Verhandlung an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und habe sich bereits für die Prüfung zum Nachweis des Sprachniveaus B1 angemeldet. Er besuche den Deutschkurs fünfmal in der Woche für je drei Stunden. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Allerdings habe er vor zwei Monaten eine Frau kennengelernt. Sie sei seine Freundin, die Beziehung sei sehr nahe, allerdings würden sie sich noch nicht so lange kennen. Ihr Vorname sei XXXX . Den Nachnamen und das Geburtsdatum konnte er jedoch nicht nennen. Sie sei Irakerin, lebe in XXXX und ihr Asylverfahren sei noch anhängig. Sie hätten sich aber noch nicht gegenseitig an ihrem Wohnort besucht, weshalb er ihre genaue Adresse nicht kenne.Der BF gab im Rahmen dieser Verhandlung an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und habe sich bereits für die Prüfung zum Nachweis des Sprachniveaus B1 angemeldet. Er besuche den Deutschkurs fünfmal in der Woche für je drei Stunden. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Allerdings habe er vor zwei Monaten eine Frau kennengelernt. Sie sei seine Freundin, die Beziehung sei sehr nahe, allerdings würden sie sich noch nicht so lange kennen. Ihr Vorname sei römisch 40 . Den Nachnamen und das Geburtsdatum konnte er jedoch nicht nennen. Sie sei Irakerin, lebe in römisch 40 und ihr Asylverfahren sei noch anhängig. Sie hätten sich aber noch nicht gegenseitig an ihrem Wohnort besucht, weshalb er ihre genaue Adresse nicht kenne.
Hinsichtlich seiner beruflichen Integration führte er aus, er habe zwar nicht beim AMS um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht, er verrichte jedoch im Dorf gegen eine freiwillige Entlohnung inoffiziell Tätigkeiten, wie beispielsweise Gartenarbeit oder Hilfsdienste beim Umzug sowie beim Ausmalen. Ansonsten bestreite er seinen Lebensunterhalt mit den Mitteln, die er im Heim bekomme.
Der BF sei Mitglied im Fußballverein von XXXX , Darüber hinaus besuche er einen von den Bewohnern des Ortes betriebenen Verein. Er habe sehr viele Freunde in Österreich, darunter auch österreichische Staatsbürger. Seine besten Freunde würden XXXX und XXXX heißen. Die Nachnamen konnte der BF nicht nennen, gab aber die Adresse von XXXX an. Seine Verwandten in XXXX besuche er ein- bis zweimal jährlich.Der BF sei Mitglied im Fußballverein von römisch 40 , Darüber hinaus besuche er einen von den Bewohnern des Ortes betriebenen Verein. Er habe sehr viele Freunde in Österreich, darunter auch österreichische Staatsbürger. Seine besten Freunde würden römisch 40 und römisch 40 heißen. Die Nachnamen konnte der BF nicht nennen, gab aber die Adresse von römisch 40 an. Seine Verwandten in römisch 40 besuche er ein- bis zweimal jährlich.
Falls er in Österreich bleiben könne, wolle er am Deutschkurs B1 teilnehmen und eine Lehre absolvieren.
Am Ende der Verhandlung legte der BF seine Tazkira sowie eine Bankkarte vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des BF
Der 31-jährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Sein Geburtsort konnte nicht festgestellt werden. Seine Familie stammt ursprünglich aus der Provinz XXXX in Afghanistan. Die Erstsprache d