RS OGH 2018/7/12 16Ok1/18k (16Ok2/18g)

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Veröffentlicht am 12.07.2018
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Norm

GebAG §34

Rechtssatz

Die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand sind solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/18k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2018 16 Ok 1/18k
    Veröff: SZ 2018/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132212

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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