RS OGH 2021/7/28 16Ok1/18k (16Ok2/18g), 9Ob39/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Norm

GebAG §25
  1. GebAG § 25 heute
  2. GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Allfällige behauptete Mängel des Gutachtens sind im Gebührenbemessungsverfahren nicht zu prüfen. Im Rahmen der Gebührenbemessung ist nicht über Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tauglichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens abzusprechen. Das Gutachten ist im Gebührenbemessungsverfahren daher auch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige hätte sogar den Anspruch auf Gebühren, wenn ihm ein Fehler unterlaufen wäre, sofern das Gutachten nicht völlig unbrauchbar in dem Sinne ist, dass eine Erfüllung des Auftrags des Gerichts gar nicht zu erkennen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0132211">16 Ok 1/18k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2018 16 Ok 1/18k
    Veröff: SZ 2018/55
  • RS0132211">9 Ob 39/21g
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 39/21g
    Beisatz: Hier: Gutachten war Grundlage für Feststellungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132211

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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