Norm
KartG §26Rechtssatz
Enthält der Abstellungsauftrag (auch) die Verpflichtung zu einem aktiven Tun, ist die Einräumung einer angemessenen Leistungsfrist grundsätzlich sachgerecht. Erfordert die Abstellung marktmissbräuchlichen Verhaltens auch eine Mitwirkung Dritter und sind dazu auch technische Maßnahmen notwendig, die offenbar nicht ganz einfach zu bewerkstelligen sind, ist eine Leistungsfrist von sechs Monaten angemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132208Im RIS seit
03.10.2018Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020