RS OGH 2018/7/12 16Ok1/18k (16Ok2/18g)

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Veröffentlicht am 12.07.2018
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Norm

KartG §26

Rechtssatz

Enthält der Abstellungsauftrag (auch) die Verpflichtung zu einem aktiven Tun, ist die Einräumung einer angemessenen Leistungsfrist grundsätzlich sachgerecht. Erfordert die Abstellung marktmissbräuchlichen Verhaltens auch eine Mitwirkung Dritter und sind dazu auch technische Maßnahmen notwendig, die offenbar nicht ganz einfach zu bewerkstelligen sind, ist eine Leistungsfrist von sechs Monaten angemessen.

Entscheidungstexte

  • RS0132208">16 Ok 1/18k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2018 16 Ok 1/18k
    Veröff: SZ 2018/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132208

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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