Norm
KartG §49 Abs3Rechtssatz
Das Rechtsmittel hat mit voller Bestimmtheit klar zu machen, weshalb ein deutlich und bestimmt, bei umfangreichen Akten zudem unter genauer Angabe der Fundstelle bezeichnetes Beweismittel die Feststellung einer gleichermaßen deutlich und bestimmt zu bezeichnenden entscheidenden Tatsache im geforderten Ausmaß bedenklich erscheinen lasse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132201Im RIS seit
03.10.2018Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026