Norm
MRG §29Rechtssatz
Die hier zu beurteilende „Verlängerungsoption“ entspricht jedenfalls nicht den Anforderungen an einen unbedingten Endtermin im Sinn des § 29 MRG und ist nach dieser Gesetzesbestimmung daher unwirksam.Die hier zu beurteilende „Verlängerungsoption“ entspricht jedenfalls nicht den Anforderungen an einen unbedingten Endtermin im Sinn des Paragraph 29, MRG und ist nach dieser Gesetzesbestimmung daher unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132192Im RIS seit
01.10.2018Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020