Norm
ABGB §181Rechtssatz
Nach § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht – im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren – zunächst die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen unterstützenden Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht rücksichtswürdige Interessen einer Partei unzumutbar beeinträchtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132194Im RIS seit
01.10.2018Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018