TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/23 LVwG-AV-232/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

LDG 1984 §106 Abs1
GehG 1956 §12
WehrG 2001 §1 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 10.01.2018, Zl. ***, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 12 GehG zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 106 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984

§ 12 Gehaltsgesetz 1956 – GehG

§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2018 wurde die Dauer der auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers anzurechnenden Vordienstzeiten mit 21 Jahren, 3 Monaten und 13 Tagen festgestellt. In der Begründung führte die belangte Behörde unter Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Mitteilung aller vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten aus, dass folgende Vordienstzeiten gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) anzurechnen seien:

Zeiten

berücksichtigt im

Ausmaß

gemäß

§ 12

Anr

von

bis

%

J

M

T

 

1

01.07.1988

31.12.1988

100

0

6

0

(2)Z.4

2

01.03.1991

31.03.1991

100

0

1

0

(2)Z.1

3

01.04.1991

29.02.1992

100

0

11

0

(2)Z.1

4

18.11.1996

31.08.2016

100

19

9

13

(2)Z.1

 

 

SUMME

 

21

3

13

 

Laut dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug sei der Beschwerdeführer vom 01.03.1991 bis 29.02.1992 Angestellter der Republik Österreich, Bundesministerium für Landesverteidigung, gewesen. Darüber hinausgehende Tätigkeiten als Zeitsoldat hätten mangels gesetzlicher Grundlage nicht angerechnet werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht insoweit Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, als damit eine Anrechnung von bestimmten Vordienstzeiten nicht stattgefunden habe. Es handle sich dabei um die Zeit von drei Jahren als Zeitsoldat beim Österreichischen Bundesheer im Anschluss an den Grundwehrdienst von Juli 1988 bis Februar 1989.

Während dieser Zeit als Zeitsoldat sei der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zum Bund, also zu einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 12 GehG 1956 gestanden und es hätte daher eine Anrechnung im Sinne des Abs. 2 Z 1 leg. cit. stattfinden müssen.

Gegenstand des Verfahrens sei die nicht erfolgte Anrechnung seiner Vordienstzeiten beim Bundesheer als Zeitsoldat, obwohl er dabei für den Bund tätig gewesen sei.

Grundsätzlich habe er im Rahmen seiner Funktionen als Zeitsoldat dieselben Tätigkeiten ausgeübt, wie eine Berufsmilitärperson im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Auf Basis welcher Rechtsgrundlage für den Bund gleichwertige Dienstleistungen erbracht werden, sollte für eine darauffolgende Vordienstzeitenanrechnung keine Rolle spielen.

Das Wehrgesetz nenne in seinem § 19 mehrere Arten von Präsenzdiensten, darunter jene als Zeitsoldat sowie den Dienst in Form von freiwilligen Waffenübungen und Auslandspräsenzdiensten. Die näheren Regelungen dazu enthielten die §§ 21 ff leg.cit. Aus diesen gehe hervor, dass keinerlei Verwendungsbeschränkungen gegeben seien und die Möglichkeit einer Verwendung bestehe, die nach Maßgabe der Quali?kation jener von beamteten Unterof?zieren oder Of?zieren entspreche. In der Praxis würden regelmäßig genau solche Verwendungen statt?nden. In Übereinstimmung damit gehe aus § 1 ADV hervor, dass die allgemeinen Dienstvorschriften für Präsenzdiener grundsätzlich in gleicher Weise gelten würden wie für Heeresbeamte und andere Soldaten mit Dienstverhältnissen, eingeschränkt lediglich dadurch, dass abweichende Bestimmungen im Rahmen der Dienstverhältnisse Vorrang hätten. Damit ergebe sich eine Wesensübereinstimmung mit den Dienstverhältnissen. Unterschiede bestünden nur in Nebenumständen.

Der Präsenzdiener habe wie Berufsmilitärpersonen in einem Dienstverhältnis eine persönliche Dienstleistung mit Mitteln des Dienstgebers nach dessen Anordnung und gemäß genauen Zeitvorgaben zu leisten. Typischerweise sei auch volle wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben. Es sei daher überhaupt nicht möglich, eine sinnvolle De?nition eines Dienstverhältnisses vorzunehmen, welche nicht auch auf diese Rechtsverhältnisse passe.

Dennoch normiere § 1 Abs. 3 letzter Satz Wehrgesetz, dass durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet werde. Angesichts der verschiedenen Präsenzdienstarten, insbesondere angesichts des Umstandes, dass als Präsenzdienst sowohl der Grundwehrdienst bezeichnet werde, wie auch freiwillige Dienstleistungen als Of?ziere und Unterof?ziere, mit uneingeschränkt gleicher Verwendung wie andere Of?ziere und Unterof?ziere sei unmittelbar evident, dass hier Ungleiches gleich behandelt werde. Dass den Männern die Leistung eines Grundwehrdienstes als besonderer Dienst an der Gemeinschaft abverlangt werde, werde wohl jedenfalls als grundrechtlich weiterhin zulässig anzusehen sein. Diesbezüglich bestehe daher tatsächlich eine besondere Charakteristik, welche es rechtfertige, dass dafür keine Dienstverhältnisse vorgesehen seien.

Dass sich der Staat jedoch durch seine Gesetzgebungsautonomie an Soldaten nach deren Grundwehrdienst dadurch bereichere, dass er von ihnen zwar einerseits volle Leistungen wie von Dienstnehmern entgegennehme, nicht nur für kurze Zeit, sondern für Monate und Jahre, ihnen aber andererseits einen wesentlichen Teil der rechtlichen Auswirkungen dafür verweigere, ist durch nichts zu rechtfertigen. Gerade bei einem Ausmaß des Präsenzdienstes von rund drei Jahren bestehe kein Zweifel daran, dass fast immer die im Zusammenhang damit stehenden Entgelte die einzige bzw. wichtigste wirtschaftliche Existenzgrundlage des Betroffenen seien. Selbstverständlich ändere daran das Prinzip der Freiwilligkeit nichts.

Konkret sei der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, dem auch die Anwendung des § 1 Wehrgesetz zu Grunde liege, darin beschwert, dass Vordienstzeiten die unter dem Gesichtspunkt der faktischen Tätigkeitsverrichtung beim Bund nach § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG anrechenbar sein sollten, aufgrund des § 1 Abs. 3 letzter Satz WG nur deshalb nicht angerechnet worden seien, weil formal kein Dienstverhältnis vorgelegen habe, obwohl faktisch die gleichen Tätigkeiten verrichtet worden seien, wie von Kollegen in einem Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer regte an, das Verwaltungsgericht möge im Sinne des Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten und den Antrag stellen, das Gesetzesprüfungsverfahren über § 1 Abs. 3 letzter Satz Wehrgesetz einzuleiten. Es werde sich ergeben, dass diese Gesetzesstelle verfassungswidrig sei und ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.

Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit dem Besoldungsdienstalter Vordienstzeiten über das bereits angerechnete Ausmaß hinaus – laut dem Mitteilungsblatt – angerechnet werden;

in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt (Personalakt) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit 01.09.2016 als Oberlehrer an Neuen Mittelschulen in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Vom 18.11.1996 bis 31.03.2003 war er als Hauptschullehrer in einem vertraglichen und seit 01.04.2004 bis 31.08.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land *** gestanden.

Der Beschwerdeführer hat folgende Präsenzdienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer geleistet:

         -        01.07.1988 – 28.02.1989 Grundwehrdienst

         -        01.03.1989 – 29.02.1992 Zeitsoldat

         -        01.01.1993 – 31.12.1993 Zeitsoldat

Darüber hinaus leistete er freiwillige Waffenübungen sowie Kader- und Milizübungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus der Bestätigung über geleistete Dienstzeiten des Militärkommandos NÖ, Ergänzungsabteilung, vom 04.10.2016, in Verbindung mit dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Zeit vom 01.03.1991 bis 29.02.1992 als Angestellter der Republik Österreich ergibt sich aus dem dem Verwaltungsakt inneliegenden Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung (Stand 04.10.2016).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 106 Abs. 1 LDG 1984 gilt unter Bedachtnahme auf Abs. 2 für das Besoldungsrecht das GehG, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 sind die für Landeslehrer für anwendbar erklärten Vorschriften unter anderem mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt.

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 01.09.2016 geltenden Fassung lauten wie folgt:

„Besoldungsdienstalter
§ 12.

(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1.

in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2.

in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

3.

in denen die Beamtin oder der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

4.

der Leistung

a)

des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

b)

des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,

c)

des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,

d)

eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1.

eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2.

ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

1.

die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

2.

in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder

3.

welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

§ 1 Wehrgesetz 2001 lautet (auszugsweise, Unterstreichung nicht im Original):

„Wehrsystem
§ 1.

(1) ….

(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation

1.

Soldaten,

2.

Wehrpflichtige des Milizstandes und

3.

Frauen, die Wehrdienst geleistet haben.

(3) Dem Präsenzstand gehören an

1.

Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und

2.

Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als

a)

Militärpersonen des Dienststandes,

b)

Berufsoffiziere des Dienststandes,

c)

Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und

d)

Vertragsbedienstete des Bundes in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit einem Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 –VBG, BGBl. Nr. 86/1948, (Militär-VB) oder im Auslandseinsatz nach § 15 Abs. 7 des Auslandszulagen- und
–hilfeleistungsgesetzes – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, (Auslandseinsatz-VB).

Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.

(4) …

[…]

§ 1 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990, lautete (auszugsweise):

„Wehrsystem
§ 1.

(1) ….

(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand, dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Wehrpflichtige im Präsenzstand, die Einsatzorganisation Wehrpflichtige im Präsenzstand und im Milizstand.

(3) Dem Präsenzstand gehören alle Personen an, die Wehrdienst leisten (Wehrpflichtige des Präsenzstandes). Wehrdienst leisten

1.

Personen, die zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden,

2.

Berufsoffiziere des Dienststandes,

3.

Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und

4.

Militärpiloten auf Zeit (§ 12).

Diese Personen sind Soldaten. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere, Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.

(4) Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).

(5) Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).

(6) Den Zwecken des Bundesheeres dient die Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung sind Beamte und Vertragsbedienstete.

(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 1)

Gemäß § 12 Abs. 1 GehG umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

Gemäß § 12 Abs. 2 GehG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen die zurückgelegten Zeiten

1.       in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem

Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2. [...]

3. [...]

4. der Leistung

a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr.

146/2001,

b) bis d) [...].

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

Die Beschwerde zielt darauf ab auch die mit dem bekämpften Bescheid nicht angerrechnete Zeit, die der Beschwerdeführer als Zeitsoldat geleistet hat, als in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG auf das Besoldungsdienstalter anzurechnende Vordienstzeit zu berücksichtigen.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers stehe einer Anrechnung § 1 Abs. 3 Wehrgesetz zwar entgegen, da dort bestimmt werde, dass durch die Leistung eines Präsenzdienstes als Zeitsoldat kein Dienstverhältnis zum Bund begründet werde. § 1 Abs. 3 Wehrgesetz sei jedoch gleichheitswidrig, da beim Dienst als Zeitsoldat faktisch gleichwertige Tätigkeiten verrichtet würden, wie von Kollegen in einem Dienstverhältnis zum Bund. § 1 Abs. 3 Wehrgesetz sei deshalb verfassungswidrig.

Zum Beschwerdevorbringen, aufgrund der Nichtanrechnung der Zeiten als Zeitsoldat beim Bundesheer liege Gleichheitswidrigkeit vor, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht hinzuweisen (vgl. VfSlg. 16.176/2001, 18.934/2009, 19.255/2010; VfGH 07.06.2013, B 1345/2012).

Sodann ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Beschwerdeablehnung in einem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen gleichgelagerten Fall bereits ausgesprochen hat, dass gegen die gesetzliche Anordnung in § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001, dass durch die Heranziehung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.02.2018, E 378/2018 unter Hinweis auf VfSlg. 10.084/1984, 12.830/1991, 16.389/2001).

Die in der Beschwerde geäußerte Anregung des Beschwerdeführers, § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten, wird vom Landesveraltungsgericht Niederösterreich nicht aufgegriffen.

Eine Prüfung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf eine Anrechenbarkeit nach

§ 12 Abs. 3 GehG 1956 als einschlägige Berufstätigkeit kommt im hier gegenständlichen Fall nicht in Frage.

Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer beim Österreichischen Bundesheer als Zeitsoldat gedient hat und in denen kein Dienstverhältnis zur Republik Österreich begründet wurde, zu Recht nicht als auf das Besoldungsdienstalter anzurechnende Vordienstzeiten berücksichtigt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde (vgl. z.B. VwGH 17.04.2012,

2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC

dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH

18.07.2013, Nr. 56.422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

Dienstrecht; Landesbedienstete; Anrechnung; Zeitsoldat; Verfassungskonformität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.232.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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