TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/13 G312 2193917-1

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Veröffentlicht am 13.06.2018
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Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G312 2193917-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit KLÖCKL und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, vom 10.04.2018 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXXdes Arbeitsmarktservice vom 27.03.2018, XXXX, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.03.2018 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hat.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass nach § 13 Abs. 2 VwGVG die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten ist.

Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordenen Versicherten durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereitelt haben.

Der BF habe in seiner Beschwerde keine Angaben darüber vorgebracht, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären. Somit muss mangels glaubhafter und konkreter Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem in der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiege.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 10.04.2018 datierte und am selben Tag fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er sich immer um Stellen bemüht habe. Er könne keine Mindestsicherung beantragen, man habe keinen Anspruch darauf, wenn das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gesperrt wird. Er könne nur Lebensmittelgutscheine bekommen, aber davon würden sich seine Alimente und auch andere Rechnungen nicht bezahlen lassen.

3. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde samt maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 30.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist seit September 2015 mit kurzen Unterbrechungen arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei XXXX endete im August 2015. Seit diesem Zeitpunkt steht er mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 29,76.

1.2. Die belangte Behörde unterstützt den BF bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter oder Hilfsarbeiter.

1.3. Der BF verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. Die Vermittlung wird darüber hinaus auch durch die mangelnde Mobilität (kein eigener PKW), sowie Schulden und Exekutionen erschwert.

1.4. Der BF führte in der Beschwerde nicht konkret aus, warum ihn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verhältnismäßig stärker treffen würde.

1.5. Da der BF keinen unverhältnismäßigen Nachteil substantiiert - tunlichst ziffernmäßig - konkretisiert, ist davon auszugehen, dass die Durchsetzung des Bescheides ihn nicht unverhältnismäßig härter trifft und das öffentliche Interesse damit überwiegt.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerde des BF gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 01.03.2018 bis 25.04.2018 aufschiebende Wirkung zukommt.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.

3.2.2. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Gegenständlich wurde mit einem eigenständigen, verfahrensrechtlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

§ 13 Abs. 5 VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben.

Es ist eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der BF in seiner Beschwerde keine Angaben gemacht habe, welche konkrete wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzung des Bescheides verbunden wären. Zudem habe er keine Unterlagen vorgelegt, die seinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen würden. Daher gehe die belangte Behörde gegenständlich davon aus, dass die öffentlichen Interessen gegenüber dem Einzelinteresse des BF überwiegen.

Um die vom Gesetzgeber bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Judikatur des VwGH erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053 trifft dem BF hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht.

Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer eine Geldleistung entzogen wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er die behauptete Unverhältnismäßigkeit des Nachteils durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft dartut (VwGH vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A; VwGH vom 22.07.2011, Zl. AW 2011/08/0046).

Ein Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028).

Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die gegenständliche Beschwerde enthält - wie bereits erwähnt - diesbezüglich unkonkrete Angaben. In der Beschwerde wird lediglich dargelegt, dass die Durchsetzung des Bescheides Schwierigkeiten bei der Bezahlung der Kosten für die Miete, seine Unterhaltszahlung für die Ex-Gattin sowie der Lebenserhaltungskosten mit sich brächte. Konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, die in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen, wurden nicht vorgebracht (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

3.2.4. Der BF hat seine Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass er keine Mindestsicherung beantragen könne, da bei einer Sperre von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe man diese nicht erhält, er könne nur Lebensmittelgutscheine erhalten, davon könne er aber keine Rechnungen und Alimente bezahlen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils allerdings eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen jedoch in keiner Weise nachgekommen. In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die ihm in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen: Die Behörde stellt darauf ab, dass durch § 10 AlVG Personen sanktioniert werden, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde diesen - aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck - unterlaufen würde. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer immer wieder für längere Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, weshalb dem Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Norm im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein besonderes Gewicht zukommt.

Vorliegend führt der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird.

3.2.5. Aus dem Gesamtbild gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen.

Angemerkt wird abschließend, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis lediglich über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der belangten Behörde entschieden wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2193917.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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