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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art118 Abs3 Z9Leitsatz
Aufhebung der die Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung bei Widerspruch zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde regelnden Bestimmung des Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1995 wegen Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht der GemeindenSpruch
§14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. 37, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, Landesgesetzblatt 37, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1998 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2928/95 ein Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2928/95 ein Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
Die Oberösterreichische Landesregierung wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Mai 1995 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Schotterentnahme auf einem Grundstück in der Gemeinde Redlham gemäß §4 Abs1 Z2 litk, §11a und ArtII Abs2 des O.ö. Naturschutzgesetzes 1982, LGBl. 80, idF LGBl. 72/1988 und LGBl. 2/1995, ab. Das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Redlham als Grünland/Land- und Forstwirtschaft gewidmet, das Vorhaben der Schotterentnahme auf diesem Grundstück stehe daher mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan im Widerspruch. Nach nunmehr geltender Rechtslage sei daher der Antrag in Anwendung des §11a O.ö. NSchG 1982 idF der Novelle LGBl. 2/1995 ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Die Oberösterreichische Landesregierung wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Mai 1995 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Schotterentnahme auf einem Grundstück in der Gemeinde Redlham gemäß §4 Abs1 Z2 litk, §11a und ArtII Abs2 des O.ö. Naturschutzgesetzes 1982, LGBl. 80, in der Fassung Landesgesetzblatt 72 aus 1988, und Landesgesetzblatt 2 aus 1995,, ab. Das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Redlham als Grünland/Land- und Forstwirtschaft gewidmet, das Vorhaben der Schotterentnahme auf diesem Grundstück stehe daher mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan im Widerspruch. Nach nunmehr geltender Rechtslage sei daher der Antrag in Anwendung des §11a O.ö. NSchG 1982 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 2 aus 1995, ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die eingangs erwähnte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich einzelner Bestimmungen des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes sowie des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Redlham, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die Oberösterreichische Landesregierung hat in ihrer im Bescheidprüfungsverfahren erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Verfassungsmäßigkeit der von der Beschwerdeführerin als bedenklich erachteten Bestimmungen verteidigt.
2. Da bei Behandlung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. 37 (im folgenden: NSchG), entstanden sind, hat der Gerichtshof beschlossen, diese Bestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. 2. Da bei Behandlung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, Landesgesetzblatt 37 (im folgenden: NSchG), entstanden sind, hat der Gerichtshof beschlossen, diese Bestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
3. Die Oberösterreichische Landesregierung hat auch in diesem Verfahren eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird, im Falle der Aufhebung aber für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten bestimmen, um die erforderlichen legistischen Maßnahmen zu ermöglichen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. §14 NSchG lautet wie folgt:
"Abweisung ohne weiteres Verfahren
Anträge auf Erteilung einer Bewilligung oder auf bescheidmäßige Feststellung sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Vorhaben mit einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde im Widerspruch steht."
2. Das Verfahren ist zulässig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluß (s. vor allem dessen Pkte II.1. und 2.), daß die Beschwerde zulässig sei und in dem darüber zu führenden Verfahren die Bestimmung des §14 NSchG anzuwenden wäre, hätten entstehen lassen können. Auch die Oberösterreichische Landesregierung hat in ihrer Äußerung die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung ausdrücklich bejaht. 2. Das Verfahren ist zulässig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluß (s. vor allem dessen Pkte römisch zwei.1. und 2.), daß die Beschwerde zulässig sei und in dem darüber zu führenden Verfahren die Bestimmung des §14 NSchG anzuwenden wäre, hätten entstehen lassen können. Auch die Oberösterreichische Landesregierung hat in ihrer Äußerung die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung ausdrücklich bejaht.
3.1. In seinem Prüfungsbeschluß ist der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon ausgegangen, daß gegen §14 NSchG dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken (s. dazu unten Pkt. 3.2.2.) bestehen, die den Gerichtshof bestimmt haben, mit Erkenntnis VfGH 26.9.1996, G59/96 u.a., auszusprechen, daß die Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" in §50 Abs6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. 27/1991 idF vor der Novelle LGBl. 66/1996 (im folgenden: Bgld. NG), verfassungswidrig war. 3.1. In seinem Prüfungsbeschluß ist der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon ausgegangen, daß gegen §14 NSchG dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken (s. dazu unten Pkt. 3.2.2.) bestehen, die den Gerichtshof bestimmt haben, mit Erkenntnis VfGH 26.9.1996, G59/96 u.a., auszusprechen, daß die Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" in §50 Abs6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, Landesgesetzblatt 27 aus 1991, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 66 aus 1996, (im folgenden: Bgld. NG), verfassungswidrig war.
Weiters wurde im Prüfungsbeschluß dazu erwogen:
"Ein Vergleich der hier maßgeblichen Rechtslage nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 iVm dem O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 mit den einschlägigen Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes sowie des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes (s. dazu erneut VfGH 26.9.1996, G59/96 ua.) erweist nämlich, daß - von einer noch zu erörternden Ausnahme abgesehen - die Regelungen einander weitgehend gleichen; im besonderen entspricht der hier in Prüfung gezogene §14 O.ö. NSchG nahezu wörtlich dem - partiell - als verfassungswidrig erkannten §50 Abs6 Bgld. NG. "Ein Vergleich der hier maßgeblichen Rechtslage nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 in Verbindung mit dem O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 mit den einschlägigen Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes sowie des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes (s. dazu erneut VfGH 26.9.1996, G59/96 ua.) erweist nämlich, daß - von einer noch zu erörternden Ausnahme abgesehen - die Regelungen einander weitgehend gleichen; im besonderen entspricht der hier in Prüfung gezogene §14 O.ö. NSchG nahezu wörtlich dem - partiell - als verfassungswidrig erkannten §50 Abs6 Bgld. NG.
Die erwähnte Ausnahme betrifft §5 Abs2 und 3 O.ö. NSchG 1995. Auf das Wesentliche zusammengefaßt ergibt sich aus diesen Bestimmungen, daß unter bestimmten Voraussetzungen Vorhaben, die grundsätzlich gemäß §5 Abs1 leg.cit. bewilligungspflichtig sind, ausnahmsweise einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht bedürfen. Insbesondere gilt dies für Bauvorhaben im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß §5 Abs1 Z1 lita leg.cit. Der Verfassungsgerichtshof nimmt jedoch vorläufig an, daß auch dieser Umstand nichts daran ändert, daß die im erwähnten Erkenntnis für die in Rede stehende Wortfolge in §50 Abs6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, und zwar gerade im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Errichtung von Bauten außerhalb des Baugebietes, formulierten Bedenken auch auf die Regelung des §14 O.ö. NSchG 1995 zutreffen.
Dies deshalb, weil im Hinblick auf §5 Abs2 O.ö. NSchG 1995 die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht (und damit die Anwendbarkeit des §14 O.ö. NSchG 1995) grundsätzlich immer dann besteht, wenn die Naturschutzbehörde im Bauverfahren eine negative Stellungnahme abgegeben hat, und zwar gleichgültig, wie sich die Baubehörde dazu verhält. Dies führt aber zu denselben Bedenken, die den Verfassungsgerichtshof bewogen haben, die mehrfach erwähnte Wortfolge in §50 Abs6 Bgld. NG als verfassungswidrig zu erkennen.
Zu prüfen wird freilich auch sein, ob sich diese Bedenken im vorliegenden Fall mit dem Argument zerstreuen lassen, daß - wie der Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend den Entwurf der O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994 (Beilage 516/1994 zum kurzschriftlichen Bericht des O.ö. Landtages, XXIV. GP) zu der nunmehr in Prüfung gezogenen Bestimmung nach Darlegung der damit verbundenen verwaltungsreformatorischen Zielsetzung (Vermeidung naturschutzbehördlicher Verfahren, wenn ein Vorhaben mangels Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan keine Aussicht auf Verwirklichung hat) ausführt - Zu prüfen wird freilich auch sein, ob sich diese Bedenken im vorliegenden Fall mit dem Argument zerstreuen lassen, daß - wie der Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend den Entwurf der O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994 (Beilage 516/1994 zum kurzschriftlichen Bericht des O.ö. Landtages, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu der nunmehr in Prüfung gezogenen Bestimmung nach Darlegung der damit verbundenen verwaltungsreformatorischen Zielsetzung (Vermeidung naturschutzbehördlicher Verfahren, wenn ein Vorhaben mangels Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan keine Aussicht auf Verwirklichung hat) ausführt -
'die Naturschutzbehörde dabei eine 'Vorfragenbeurteilung' im Sinne des §38 AVG vor(nimmt). Wenn die Frage der Flächenwidmung durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich anders beurteilt wird, steht gemäß §69 Abs1 Z. 3 AVG einer Wiederaufnahme des Verfahrens nichts im Wege. Andernfalls käme es zu einem verfassungswidrigen Vollzug von Vorschriften des eigenen Wirkungsbereiches durch die Naturschutzbehörde.' 'die Naturschutzbehörde dabei eine 'Vorfragenbeurteilung' im Sinne des §38 AVG vor(nimmt). Wenn die Frage der Flächenwidmung durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich anders beurteilt wird, steht gemäß §69 Abs1 Ziffer 3, AVG einer Wiederaufnahme des Verfahrens nichts im Wege. Andernfalls käme es zu einem verfassungswidrigen Vollzug von Vorschriften des eigenen Wirkungsbereiches durch die Naturschutzbehörde.'
Der Verfassungsgerichtshof geht dazu vorläufig davon aus, daß eine solche Auslegung mit dem Wortlaut der in Prüfung gezogenen Bestimmung nicht zu vereinbaren ist.
Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, daß die in Rede stehenden Bedenken im wesentlichen aus dem Zusammenhang zwischen dem §14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 und §5 Abs1 lita Z1 leg.cit. resultieren. Die zuletzt genannte Bestimmung ist allerdings im hier vorliegenden Anlaßfall nicht anwendbar. Wenn aber - so wie sich dies aus VfGH 26.9.1996, G59/96 ua., ergeben dürfte - der Sitz der Verfassungswidrigkeit in §14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 liegt - diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall jedenfalls präjudiziell - dann ist es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens ohne Belang, ob die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Regelung im Anlaßfall zum Tragen kommt (vgl. VfSlg. 9755/1983 ua.)." Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, daß die in Rede stehenden Bedenken im wesentlichen aus dem Zusammenhang zwischen dem §14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 und §5 Abs1 lita Z1 leg.cit. resultieren. Die zuletzt genannte Bestimmung ist allerdings im hier vorliegenden Anlaßfall nicht anwendbar. Wenn aber - so wie sich dies aus VfGH 26.9.1996, G59/96 ua., ergeben dürfte - der Sitz der Verfassungswidrigkeit in §14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 liegt - diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall jedenfalls präjudiziell - dann ist es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens ohne Belang, ob die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Regelung im Anlaßfall zum Tragen kommt vergleiche VfSlg. 9755/1983 ua.)."
3.2. Zu dem im Prüfungsbeschluß erwähnten Erkenntnis VfGH 26.9.1996, G59/96 u.a., ist im einzelnen auf folgendes hinzuweisen:
3.2.1. §50 Abs6 Bgld. NG lautete (die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge ist hervorgehoben):
"Widerspricht die beantragte Bewilligung dem Landesraumordnungsplan (§2a Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung) oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde, ist das Ansuchen ohne Durchführung eines Verfahrens abzuweisen."
3.2.2. Der Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der erwähnten Wortfolge wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
"§50 Abs6 NG 1990 hat - wie dargetan - ausschließlich eine Regelung auf dem Gebiet der örtlichen Raumplanung und der örtlichen Baupolizei zum Gegenstand. Diese Bestimmung erfaßt dem §5 lita Z1 leg. cit. zufolge jegliche Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen, sofern diese auf Flächen errichtet werden sollen, die im Flächenwidmungsplan nicht als Baugebiet ausgewiesen sind. Daraus ergibt sich, daß die Naturschutzbehörde auch zur Beurteilung ermächtigt ist, ob ausnahmsweise die Errichtung von Bauten zulässig ist (vgl. §20 RPlG 1969); diese Frage kann durchaus strittig sein. Schon dies weist nach, daß die Naturschutzbehörde nicht bloß an raumplanerische Aspekte anzuknüpfen und auf sie Rücksicht zu nehmen, sondern eine ausschließliche raumplanerische Frage zu entscheiden hat. In der naturschutzbehördlichen Entscheidung liegt deshalb in solchen Fällen die Entscheidung, ob eine Bebauung aus raumordnungsrechtlichen Gründen zulässig ist. "§50 Abs6 NG 1990 hat - wie dargetan - ausschließlich eine Regelung auf dem Gebiet der örtlichen Raumplanung und der örtlichen Baupolizei zum Gegenstand. Diese Bestimmung erfaßt dem §5 lita Z1 leg. cit. zufolge jegliche Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen, sofern diese auf Flächen errichtet werden sollen, die im Flächenwidmungsplan nicht als Baugebiet ausgewiesen sind. Daraus ergibt sich, daß die Naturschutzbehörde auch zur Beurteilung ermächtigt ist, ob ausnahmsweise die Errichtung von Bauten zulässig ist vergleiche §20 RPlG 1969); diese Frage kann durchaus strittig sein. Schon dies weist nach, daß die Naturschutzbehörde nicht bloß an raumplanerische Aspekte anzuknüpfen und auf sie Rücksicht zu nehmen, sondern eine ausschließliche raumplanerische Frage zu entscheiden hat. In der naturschutzbehördlichen Entscheidung liegt deshalb in solchen Fällen die Entscheidung, ob eine Bebauung aus raumordnungsrechtlichen Gründen zulässig ist.
Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der mit Erk. VfSlg. 4640/1964 entschieden wurde. Verfassungswidrig ist nicht die Einordnung der Bestimmung in das Naturschutzgesetz, sondern der Umstand, daß damit staatlichen Behörden (der Bezirksverwaltungsbehörde und im Berufungsweg der Landesregierung) Agenden übertragen werden, deren Besorgung im eigenen Wirkungsbereich den Gemeinden verfassungsgesetzlich (Art118 Abs3 Z9 B-VG) gewährleistet ist."
3.2.3. Weiters ist zu berücksichtigen, daß die darin zitierten Bestimmungen des §5 lita Z1 Bgld. NG und des §20 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 1969 wie folgt lauten:
§5 lita Z1 Bgld. NG:
"Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze
der freien Natur und Landschaft
Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts- und Industriegebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§14 Abs3 lita bis e, 15 Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:
a) die Errichtung und Erweiterung von
1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von Folienhäusern (Folientunnels) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, ..."
§20 RPlG 1969 (auszugsweise):
"Wirkung des Flächenwidmungsplanes
...
3.3.1. Die korrespondierenden Bestimmungen des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 sowie des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. 114/1993, die dem Verfassungsgerichtshof bei seinem im Prüfungsbeschluß angestellten Vergleich mit der burgenländischen Rechtslage, die den Gegenstand des Erkenntnisses VfGH 26.9.1996, G59/96 u.a, bildete, vor Augen gestanden bzw. - das gilt für §5 Abs1 Z2 litk NSchG - im Anlaßfall bedeutsam sind, lauten: 3.3.1. Die korrespondierenden Bestimmungen des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 sowie des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt 114 aus 1993,, die dem Verfassungsgerichtshof bei seinem im Prüfungsbeschluß angestellten Vergleich mit der burgenländischen Rechtslage, die den Gegenstand des Erkenntnisses VfGH 26.9.1996, G59/96 u.a, bildete, vor Augen gestanden bzw. - das gilt für §5 Abs1 Z2 litk NSchG - im Anlaßfall bedeutsam sind, lauten:
§5 Abs1 Z1 lita, Z2 litk, Abs2 Z1 und Abs3 NSchG:
"Bewilligungspflichtige Vorhaben
1. Bauvorhaben im Sinn des §24 Abs1 Z. 1 bis 4 der O.ö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, wenn sie 1. Bauvorhaben im Sinn des §24 Abs1 Ziffer eins bis 4 der O.ö. Bauordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66, wenn sie
a) im Grünland (§30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993) a) im Grünland (§30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,)
...
außerhalb von geschlossenen Ortschaften ausgeführt werden sollen.
...
2. Im Grünland (§30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993): 2. Im Grünland (§30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,):
...
k) die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500m2;
...
1. gemäß Abs1 Z. 1 bewilligungspflichtige Bauvorhaben; 1. gemäß Abs1 Ziffer eins, bewilligungspflichtige Bauvorhaben;
...
zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß §36 Abs2 durchzuführenden Beteiligung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bewilligungsansuchens mit den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Das gleiche gilt, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde (Abs3, zweiter Satz) voll Rechnung trägt.
..."
§30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994:
"Grünland
1. größere Erholungsflächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten sowie Schutzhütten;
2. Dauerkleingärten;
3. Erwerbsgärtnereien;
4. Friedhöfe;
5. Grünflächen, sofern die Ausweisung aus Gründen einer geordneten Flächenwidmung notwendig ist, wie Grünzüge oder Trenngrün.
1. die Verwendung von Hauptgebäuden zu Wohnzwecken, beschränkt auf zwei Wohneinheiten, soweit die Ver- und Entsorgung sichergestellt ist; Instandsetzungs- und Umbaumaßnahmen dürfen vorgenommen werden, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes erhalten bleibt und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird;
2. die Verwendung von Gebäuden zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zur Veredelung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse als Nebenerwerb zur Land- und Forstwirtschaft oder für Tourismusbetriebe unter den Voraussetzungen der Z. 1. 2. die Verwendung von Gebäuden zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zur Veredelung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse als Nebenerwerb zur Land- und Forstwirtschaft oder für Tourismusbetriebe unter den Voraussetzungen der Ziffer eins,
1. die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude erhaltungswürdig sind und
2. Anliegen des Umweltschutzes nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ein Kanalanschluß oder ein Anschluß an eine Kleinkläranlage oder eine geordnete Abwasserentsorgung im Sinne sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften über die Abwasserentsorgung sichergestellt ist.
§37 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994:
"Wirkung des Flächenwidmungsplanes und des
Bebauungsplanes
3.3.2. Die Bestimmungen des §24 Abs1 Z1 bis 4 der O.ö. Bauordnung 1994, auf die in §5 Abs1 Z1 NSchG verwiesen wird, lauten wie folgt:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
2. die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild wesentlich zu beeinträchtigen;
3. die Änderung nicht bewilligungspflichtiger Bauten, wenn erst durch die Änderung die Voraussetzungen eintreten, die eine Bewilligungspflicht im Sinn der Z. 2 begründen würden; 3. die Änderung nicht bewilligungspflichtiger Bauten, wenn erst durch die Änderung die Voraussetzungen eintreten, die eine Bewilligungspflicht im Sinn der Ziffer 2, begründen würden;
4. a) die nicht unter Z. 1 fallende Änderung oder die Instandsetzung von Gebäuden sowie 4. a) die nicht unter Ziffer eins, fallende Änderung oder die Instandsetzung von Gebäuden sowie
b) die Änderung oder die Instandsetzung von Bauten, deren Errichtung gemäß Z. 2 bewilligungspflichtig ist, b) die Änderung oder die Instandsetzung von Bauten, deren Errichtung gemäß Ziffer 2, bewilligungspflichtig ist,
wenn diese baulichen Maßnahmen von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild sind oder das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändern; ..."
Der damit zusammenhängende §35 der O.ö. Bauordnung 1994 hat im hier maßgeblichen Zusammenhang folgenden Wortlaut:
"Entscheidung über den Baubewilligungsantrag
(1) Die Baubehörde hat über den Antrag ... einen schriftlichen
Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine
Abweisung ... zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung
zu erteilen, wenn die erforderliche Zustimmung des
Grundeigentümers vorliegt und das Bauvorhaben in allen seinen
Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des
Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht
widerspricht. Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu
versagen. ..."
3.4. Die Oberösterreichische Landesregierung verteidigt die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung iw. mit folgender Argumentation:
"II. Grundsätzliche Überlegungen zur 'Beurteilung' von Regelungen auf dem Gebiet der örtlichen Raumplanung und der örtlichen Baupolizei durch die Naturschutzbehörde:
1. Gestützt auf das erst unlängst ergangene Erkenntnis G59/96 vom 26. September 1996 geht der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß zur amtswegigen Prüfung des §14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, von folgenden Überlegungen aus: 1. Gestützt auf das erst unlängst ergangene Erkenntnis G59/96 vom 26. September 1996 geht der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß zur amtswegigen Prüfung des §14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995), Landesgesetzblatt Nr. 37, von folgenden Überlegungen aus:
§14 O.ö. NSchG 1995 bestimmt, daß Anträge auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder auf bescheidmäßige Feststellung ohne weiteres Verfahren abzuweisen sind, wenn das Vorhaben mit einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde im Widerspruch steht.
Die dargestellte Bestimmung habe ausschließlich eine Regelung auf dem Gebiet der örtlichen Raumplanung und der örtlichen Baupolizei zum Gegenstand, weshalb in einer naturschutzbehördlichen Entscheidung zumindest in bestimmten Fallkonstellationen auch die Entscheidung darüber enthalten sei, ob eine Bebauung aus raumordnungsrechtlichen Gründen zulässig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht weiters vorläufig davon aus, daß eine Auslegung wonach die Frage der Flächenwidmung durch die Naturschutzbehörde lediglich im Sinne einer Vorfrage zu beurteilen ist, mit dem Wortlaut der in Prüfung gezogenen Bestimmung nicht zu vereinbaren sei.
2. Die o.ö. Landesregierung legt demgegenüber - wie bereits in ihrer Gegenschrift vom 14. November 1995 - ihren Überlegungen die grundsätzlichen Aussagen des Verfassungsgerichtshofes in den Erkenntnissen VfSlg. 12384/1990, 13231/1992 und 13586/1993 zugrunde:
Diese Judikatur bezog sich auf die seinerzeitigen §§15 Z. 1 und 77 Abs1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung Diese Judikatur bezog sich auf die seinerzeitigen §§15 Ziffer eins und 77 Abs1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung
BGBl. Nr. 399/1988, welche lauteten:Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,, welche lauteten:
§15 Z. 1 GewO 1973: §15 Ziffer eins, GewO 1973:
'Eine gewerbliche Tätigkeit darf ausgeübt werden,
1. in einem Standort, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Entscheidung über das Konzessionsansuchen durch Rechtsvorschriften verboten ist, ...'
§77 Abs1 zweiter Satz GewO 1973:
'Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.'
a) Kernaussage der angesprochenen Judikatur ist die Feststellung, daß durch die seinerzeitigen §§15 Z. 1 und 77 Abs1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988 ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Verbot für Tätigkeiten ausgesprochen wird, die Inhalt einer Gewerbeausübung sein können, aber standortbezogen bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften nicht erlaubt sind. a) Kernaussage der angesprochenen Judikatur ist die Feststellung, daß durch die seinerzeitigen §§15 Ziffer eins und 77 Abs1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Verbot für Tätigkeiten ausgesprochen wird, die Inhalt einer Gewerbeausübung sein können, aber standortbezogen bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften nicht erlaubt sind.
Während im Erkenntnis VfSlg. 12384/1990 noch ein wenig unscharf von einer 'tatbestandlichen Anknüpfung an fremde Normen oder Vollzugsakte (im Gegensatz zur verfassungswidrigen dynamischen Verweisung)' die Rede war und betont wurde, 'daß die zum Tatbestandselement erhobene (fremde) Norm nicht im verfassungsrechtlichen Sinn vollzogen, sondern lediglich ihre vorläufige inhaltliche Beurteilung dem Vollzug der eigenen Norm zugrundegelegt wird,' trägt die Entscheidung VfSlg. 13231/1992 mit klaren Worten dem Umstand Rechnung, daß die Gewerbebehörde auf Grund der zitierten Bestimmungen der GewO 1973 eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen hatte, die sich in nichts von sonstigen Interpretationsvorgängen unterscheidet (so auch J. Aichlreiter, Verweisung auf 'fremde' Verbotsnormen im Gewerberecht, WBl. 1991, S. 89 ff (92)). Der Gerichtshof führte aus, daß sowohl die Ableitung von Rechten (für den Genehmigungswerber) als auch - umgekehrt - das kraft §77 Abs1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988 geltende Verbot, eine gewerbliche Betriebsanlage zu genehmigen, wenn ihre Errichtung einer örtlichen, verbindlichen Flächenwidmung widerspricht, ohne Anwendung des gemeindlichen Flächenwidmungsplanes undenkbar sei. Er stellte dieser 'vorläufigen Anwendung' der raumordnungsrechtlichen Flächenwidmungsvorschriften durch die Gewerbebehörde, welche auf einer Anordnung des Gewerberechtsgesetzgebers beruht, die 'Vollziehung' im Sinne einer 'endgültigen Anwendung' durch die nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzgebers zuständige Behörde gegenüber. Während im Erkenntnis VfSlg. 12384/1990 noch ein wenig unscharf von einer 'tatbestandlichen Anknüpfung an fremde Normen oder Vollzugsakte (im Gegensatz zur verfassungswidrigen dynamischen Verweisung)' die Rede war und betont wurde, 'daß die zum Tatbestandselement erhobene (fremde) Norm nicht im verfassungsrechtlichen Sinn vollzogen, sondern lediglich ihre vorläufige inhaltliche Beurteilung dem Vollzug der eigenen Norm zugrundegelegt wird,' trägt die Entscheidung VfSlg. 13231/1992 mit klaren Worten dem Umstand Rechnung, daß die Gewerbebehörde auf Grund der zitierten Bestimmungen der GewO 1973 eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen hatte, die sich in nichts von sonstigen Interpretationsvorgängen unterscheidet (so auch J. Aichlreiter, Verweisung auf 'fremde' Verbotsnormen im Gewerberecht, WBl. 1991, Sitzung 89 ff (92)). Der Gerichtshof führte aus, daß sowohl die Ableitung von Rechten (für den Genehmigungswerber) als auch - umgekehrt - das kraft §77 Abs1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, geltende Verbot, eine gewerbliche Betriebsanlage zu genehmigen, wenn ihre Errichtung einer örtlichen, verbindlichen Flächenwidmung widerspricht, ohne Anwendung des gemeindlichen Flächenwidmungsplanes undenkbar sei. Er stellte dieser 'vorläufigen Anwendung' der raumordnungsrechtlichen Flächenwidmungsvorschriften durch die Gewerbebehörde, welche auf einer Anordnung des Gewerberechtsgesetzgebers beruht, die 'Vollziehung' im Sinne einer 'endgültigen Anwendung' durch die nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzgebers zuständige Behörde gegenüber.
b) Wie sich bereits aus der systematischen Einordnung des §14 O.ö. NSchG 1995 ergibt, handelt es sich bei dieser Regelung - unabhängig davon, daß ihre Kompetenzgrundlage jedenfalls in Art15 Abs1 B-VG gelegen und im Gegensatz zu gewerberechtlichen Standortverboten eine Zuständigkeitsaufsplitterung auf verschiedene Gesetzgebungsautoritäten hier nicht gegeben ist - um eine Anordnung des Naturschutzgesetzgebers und nicht des Raumordnungsgesetzgebers. Das ändert selbstverständlich nichts an der Tatsache, daß die Naturschutzbehörde die raumordnungsrechtlichen Flächenwidmungsvorschriften im Sinne der soeben geschilderten Judikatur 'anzuwenden' hat, und gegebenenfalls eine naturschutzbehördliche Bewilligung wegen eines Widerspruchs mit einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde zumindest 'vorläufig' abzulehnen hat. Es trifft also zu, daß in der naturschutzbehördlichen Entscheidung in gewisser Hinsicht die 'Entscheidung' inkludiert ist, ob eine Bebauung aus raumordnungsrechtlichen Gründen zulässig ist.
Trotz der unterschiedlichen Formulierung der seinerzeitigen Bestimmungen in der GewO 1973 einerseits und im §14 O.ö. NSchG 1995 andererseits kann ein rechtlich relevanter Unterschied zwischen den davon betroffenen Fallkonstellationen von der o.ö. Landesregierung nicht erkannt werden. Ein solcher Unterschied kann insbesondere auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die verfassungsrechtlich sogar gebotene Bedachtnahme auf andere Regelungszusammenhänge (vgl. etwa VfSlg. 13586/1993) im nunmehr streitgegenständlichen Fall von ein und derselben Gesetzgebungsautorität angeordnet wurde. Letztlich dürfte es nämlich im Sinne der 'der Bundesverfassung innewohnenden Rücksichtnahmepflicht' auch - unabhängig von der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz - darauf ankommen, daß Behörden verschiedener Vollzugsbereiche bei ihren jeweiligen Entscheidungen im Interesse einer harmonisierten Rechtsordnung auch solche öffentliche Interessen nicht negieren sollten, die grundsätzlich von anderen Behörden wahrzunehmnen sind. Im besonderen Maße gilt dies dort, wo Behörden in verschiedenen verfassungsrechtlich abgegrenzten Vollzugsbereichen tätig werden, also auch in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Naturschutzbehörde auf Regelungen Bedacht zu nehmen hat, die im übrigen schon von Verfassungs wegen (Art118 Abs3 Z.