TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 G307 2179589-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G307 2179583-1/9E

G307 2179589-1/7E

G307 2179580-1/8E

G307 2179586-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der 1. XXXX, geboren am XXXX, 2. des XXXX, geboren am XXXX, 3. des XXXX, geboren am XXXX sowie 4. der XXXX, geboren am XXXX, alle StA: Irak, letztere drei gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle rechtlich vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ in 1070 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zahlen: XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 18.05.2018Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. des römisch 40 , geboren am römisch 40 sowie 4. der römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA: Irak, letztere drei gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle rechtlich vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ in 1070 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zahlen: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 18.05.2018

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.07.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.07.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 26.11.2015 stellte XXXX (im Folgenden: BF1) für sich und ihre minderjährigen Kinder (im Folgenden: BF2 bis BF3) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Z 13 AsylG.1. Am 26.11.2015 stellte römisch 40 (im Folgenden: BF1) für sich und ihre minderjährigen Kinder (im Folgenden: BF2 bis BF3) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG.

2. Am 10.04.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), die niederschriftliche Einvernahme der BF1 zu ihrem Fluchtweg und ihren Fluchtgründen statt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, den BF persönlich zugestellt am 08.11.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründne nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Irak gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde den BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, den BF persönlich zugestellt am 08.11.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründne nicht erteilt, gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Irak gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde den BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt.

4. Mit Schriftsatz vom 06.12.2017, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) anzuberaumen; soferne nicht zu Lasten der BF gehende Rechtwidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen, bzw. allenfalls den BF einen Versbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid im angefochtenen Umfang abzuändern, in der Sache selbst zu entscheiden, dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben und festzustellen, dass den BF der Staut des Asylberechtigten zukomme; den angefochtenen Bescheid (gemeint wohl die angefochtenen Bescheide) allenfalls nach Verfahrensergänzung bezüglich des Spruchpunktes II. abzuändern und den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde sowie festzustellen, dass ihre Abschiebung in den Irak unzulässig und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos zu beheben sei; in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.4. Mit Schriftsatz vom 06.12.2017, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) anzuberaumen; soferne nicht zu Lasten der BF gehende Rechtwidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen, bzw. allenfalls den BF einen Versbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid im angefochtenen Umfang abzuändern, in der Sache selbst zu entscheiden, dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben und festzustellen, dass den BF der Staut des Asylberechtigten zukomme; den angefochtenen Bescheid (gemeint wohl die angefochtenen Bescheide) allenfalls nach Verfahrensergänzung bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. abzuändern und den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8 A, b, s, 1 Ziffer eins, AsylG zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde sowie festzustellen, dass ihre Abschiebung in den Irak unzulässig und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos zu beheben sei; in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2017 vom BFA vorgelegt und sind dort am 14.12.2017 eingelangt.

6. Am 18.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ihre RV teilnahmen sowie deren Lebensgefährte (im Folgenden: LG) als Zeuge einvernommen wurden.6. Am 18.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ihre Regierungsvorlage teilnahmen sowie deren Lebensgefährte (im Folgenden: LG) als Zeuge einvernommen wurden.

7. Mit Schreiben von 28.05.2018, beim BVwG eingelant am 29.05.2018 erstattete die BF durch ihre RV eine Beschwerdeergänzung, in deren Rahmen weitere Beweismittel vorgelegt wurden.7. Mit Schreiben von 28.05.2018, beim BVwG eingelant am 29.05.2018 erstattete die BF durch ihre Regierungsvorlage eine Beschwerdeergänzung, in deren Rahmen weitere Beweismittel vorgelegt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF führen die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsbürger des Irak. Sie stammen aus XXXX, sind alle Angehörige der kurdischen Volksgruppe und bekennen sich zum sunnitischen Islam. Die BF sind daher Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 FPG.1.1. Die BF führen die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsbürger des Irak. Sie stammen aus römisch 40 , sind alle Angehörige der kurdischen Volksgruppe und bekennen sich zum sunnitischen Islam. Die BF sind daher Asylwerber iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, FPG.

1.2. Die BF verließen den Irak am 15.11.2015 auf dem Landweg per Bus in die Türkei. Sodann begaben sie sich schlepperunterstützt nach Griechenland. Von dort fuhren die BF über eine nicht feststellbare Route und mit nicht feststellbaren Verkehrsmitteln nach Österreich, wo sie am 26.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellten. Die Kosten für die Schleppung betrugen insgesamt rund € 5.000,00 welche BF1 aus von ihrem Mann Ersparten und aus dem Verkauf von Hausrat lukrierte. Ansonsten beziehen die BF kein Einkommen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF Vermögen besitzen.

1.3. BF1 absolvierte im Heimatland keine Schul- und Berufsausbildung und war bis zur ihrer Einreise nach Österreich Analphabetin. Die BF ehelichte Ende 2005 XXXX und hat von ihm die ins Verfahren eingebundenen drei Kinder. Ihren Lebensunterhalt sowie jenen der Kinder deckte sie - bis zu dessen Tod - durch die berufliche Tätigkeit des Mannes. Der Ehegatte der BF kam im August 2015 ums Leben. Die Hintergründe hiefür konnten nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsstaat einer Bedrohung aus einem der in der GFK angeführten Gründen ausgesetzt sind.1.3. BF1 absolvierte im Heimatland keine Schul- und Berufsausbildung und war bis zur ihrer Einreise nach Österreich Analphabetin. Die BF ehelichte Ende 2005 römisch 40 und hat von ihm die ins Verfahren eingebundenen drei Kinder. Ihren Lebensunterhalt sowie jenen der Kinder deckte sie - bis zu dessen Tod - durch die berufliche Tätigkeit des Mannes. Der Ehegatte der BF kam im August 2015 ums Leben. Die Hintergründe hiefür konnten nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsstaat einer Bedrohung aus einem der in der GFK angeführten Gründen ausgesetzt sind.

1.4. BF1 ging im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach, die älteste Tochter besucht die Schule, die jüngere Tochter der BF und deren Sohn noch den Kindergarten. Die BF leben zusammen mit dem Lebensgefährten (LG) von BF1, XXXX, geb. am XXXX, seit rund 2 1/2 Jahren im gemeinsamen Haushalt in einer rund 60 m² großen Wohnung. BF1 lernte ihren LG Ende 2015 bei der XXXX in Wien kennen. Seit Anfang 2016 lebt BF1 mit ihren Kindern und ihrem LG im gemeinsamen Haushalt. Der LG der BF1 ist derzeit beschäftigungslos und ist behindert. Dass dieser eine Invalitätspension bezieht, konnte ebensowenig festgestellt werden wie die Höhe der ihm zu Teil werdenden staatlichen Unterstützung. Er pflegt zu den BF ein besonders gutes Verhältnis. Der LG ist seit dem XXXX.2018 beim Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX als arbeitssuchend gemeldet, bezog vom XXXX.2011 bis XXXX.2013 und bezieht seit XXXX.2014 wieder bedarfsorientierte Mindestsicherung. Er befindet sich seit 2004 in Österreich und stellte am 26.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in zweiter Instanz am 21.02.2006 rechtskräftig positiv beschieden wurde.1.4. BF1 ging im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach, die älteste Tochter besucht die Schule, die jüngere Tochter der BF und deren Sohn noch den Kindergarten. Die BF leben zusammen mit dem Lebensgefährten (LG) von BF1, römisch 40 , geb. am römisch 40 , seit rund 2 1/2 Jahren im gemeinsamen Haushalt in einer rund 60 m² großen Wohnung. BF1 lernte ihren LG Ende 2015 bei der römisch 40 in Wien kennen. Seit Anfang 2016 lebt BF1 mit ihren Kindern und ihrem LG im gemeinsamen Haushalt. Der LG der BF1 ist derzeit beschäftigungslos und ist behindert. Dass dieser eine Invalitätspension bezieht, konnte ebensowenig festgestellt werden wie die Höhe der ihm zu Teil werdenden staatlichen Unterstützung. Er pflegt zu den BF ein besonders gutes Verhältnis. Der LG ist seit dem römisch 40 .2018 beim Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 als arbeitssuchend gemeldet, bezog vom römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2013 und bezieht seit römisch 40 .2014 wieder bedarfsorientierte Mindestsicherung. Er befindet sich seit 2004 in Österreich und stellte am 26.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in zweiter Instanz am 21.02.2006 rechtskräftig positiv beschieden wurde.

1.5. BF1 besuchte bis dato einen Deutsch-A1- und A2-Kurs, wobei sie ersteren erfolgreich abschloss. Sie zeigt sich ferner bemüht, Schreiben und Lesen zu lernen und damit ihren Analphabetismus zu bekämpfen.

1.6. BF1 ist gesund und arbeitsfähig, auch die BF2 bis BF4 sind gesund. Alle BF sind - ebenso wie der LG der BF1 - strafrechtlich unbescholten.

1.7. Der Lebensmittelpunkt der BF liegt in Österreich. Die BF - insbesondere BF1 - haben alle Beziehungen und Kontakte zum Herkunftsstaat abgebrochen.

1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Irak einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wären. Sie wären diesfalls jedoch der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder bedeutete die Rückkehr dorthin für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Irak einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wären. Sie wären diesfalls jedoch der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder bedeutete die Rückkehr dorthin für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.9. Zum Irak und zur Lage der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird festgestellt:

1.9.1. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der BF

Die wachsende Macht schiitischer Milizen hat die Sicherheitslage im Irak massiv verschlechtert und ein Klima der Rechtlosigkeit entstehen lassen. Im Irak kämpft die Gruppe Asa¿ib Ahl al-Haqq derzeit im Bündnis der Volksmobilmachung gegen den IS. Das Bündnis wurde im Irak zu einem offiziellen Arm des Staates erklärt und damit ihre Rolle im Kampf gegen den islamischen Staat gewürdigt. http://www.ecoi.net/local_link/328799/469652_de.html (Zugriff am 14. Dezember 2017)]. Die nichtstaatliche Organisation Amnesty International berichtet, dass diese schiitischen Gruppen, die Kriegsverbrechen begehen, von der Regierung unterstützt werden. [http://www.amnesty-at/de/irak/ (Zugriff am 14. Dezember 2017)].

Gewaltmonopol des Staates

Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen[sowie der IS] handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asa-ib Ahl al-Haqq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfiled 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilwiese nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017).

Eine der wichtigsten Milizen innerhalb der PMF (Popular Mobilization Forces; Volksmobilisierungseinheiten). Die Asa¿ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz¿ali-Netzwerk, League oft he Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz¿ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Asa¿ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Organisation und Kata¿ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefütchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz¿ali ist einer der bekanntesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten (Süß 21.8.2017).

Minderheiten

Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen (AA 7.2.2017), [gemäß CIA-Factbool 55-60 Prozent (CIA 2010)] und vor allem den Süden und Südosten des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). (AA 7.2.2017). In der Hauptstadt Bagdad wird die Mehrheit der Bevölkerung von den schiitischen Arabern gestellt (USDOS 10.8.2016).

Allgemeine Menschenrechtsage

Die Menschenrechtslage ist vor allem in Hinblick auf die mangelhafte staatliche Kontrolle und das wenig ausgeprägte Gewaltmonopol samt verbreiteter Straflosigkeit desolat, in der KRI vergleichsweise etwas besser (ÖB 12.2017). Im gesamten Land gibt es einen Mangel an Schutzmöglichkeiten, und die Menschen sind ernstzunehmenden Verletzungen des internationalen humanitären Rechts sowie der Menschenrechte ausgesetzt. Mangelnder Zugang zu sicheren Orten, Mangel an Bewegungsfreiheit, Gewalt und unfaire Behandlung verschlimmern die Spannungen zwischen den Volksgruppen (OCHA 7.3.2017). Den Großteil der gravierendsten Menschenrechtsverletzungen beging die Terrororganisation IS, die unter anderem Angriffe gegen folgende Gruppen verübte: Zivilisten (im speziellen Schiiten aber auch Sunniten, die den IS ablehnen);

Mitglieder anderer religiöser und ethnischer Minderheiten;

einschließlich Frauen und Kinder. Die Behörden entdeckten während des Jahres 20216 etliche Massengräber (USDOS 3.3.2017).

zAllgemein kam es von Seiten Angehöriger der ISF und verbündeter Gruppen zu Vergehen an der flüchtenden Zivilbevölkerung, an Binnenvertriebenen und Rückkehrern. Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat in Bagdad und anderen von der Regierung kotrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. Sunnitische Araber erhalten Todesdrohungen, ihre Häuser werden zerstört und sie werden zwangsweise vertrieben, entführt/verschleppt und außergerichtlich hingerichtet. (UNHCR 14.11.2016).

Menschenrechtslage: IS-"Islamischer Staat" Aus den Berichten der Vereinten Nationen und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass der IS an Angriffen gegen die Zivilbevölkerung, Ermordungen (einschließlich Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren, Entführungen, Folter, Vergewaltigung und sonstigen Formen sexueller Gewalt, sexueller Sklaverei, Zwangskonvertierungen und der Einberufung von Kindern zum Militärdienst beteiligt war. (UNHCR 14.11.2016).

IDPs und Flüchtlinge /Bewegungsfreiheit

Die Vorstöße des IS in den Jahren 2014/2015 und die nachfolgenden militärischen Operationen gegen den IS haben zu Massenvertreibungen geführt (UNHCR 14.11.2016), während gleichzeitig humanitäre Hilfsorganisationen einen starken Rückgang internationaler Finanzhilfen beklagten (ÖB 12.2017).

Staatliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit

Laut Einschätzung des UNHCR sind die Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative für IDPs durch die aktuellen Umstände, das Ausmaß innerstaatlicher Vertreibung, die ernstzunehmende humanitäre Krise, die zunehmenden interkommunalen Spannungen, die Beschränkungen bzgl. des Zuganges und /oder Aufenthaltes in fast allen Teilen des Landes und durch den steigenden Druck der IDPs in ihre Heimatgebiete zurückzukehren, eingeschränkt (UNHCR 12.4.2017). Laut Amnesty International schränkten die Behörden des Irak sowie der KRI die Bewegungsfreiheit vertriebener arabischer Sunniten willkürlich und in diskriminierender Weise ein (AI 22.2.2017).

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des Programms "Habitat" der Vereinten Nationen gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von Slums (AA 7.2.2017). Das Land befindet sich in einer anschwellenden humanitären Krise, die durch anhaltende Konflikte, beschränkten Zugang zu humanitären Hilfsleistungen, zunehmendes Versagen bestehender Bewältigungsmechanismen und finanzielle Engpässe gekennzeichnet ist. (...) (UNHCR 14.11.2016). Es gibt derzeit im Irak mehr schutzbedürftige Menschen und mehr Menschen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, als zu irgendeinem Zeitpunkt der letzten Jahre (OCHA 7.3.2017). Aufgrund des Ausmaßes und der Komplexität der humanitären Krise haben die Vereinten Nationen im August 2014 die "Notstandstufe 3" - die höchste Stufe - für den Irak ausgerufen und seitdem jedes Jahr bestätigt (UNHCR 14.11.2016).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen 8AA 7.2.2017).

Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Versorgung sicherzustellen. (...) (AA 7.2.2017). Die Jahre des bewaffneten Konflikts haben das Gesundheitssystem ernsthaft deformiert und im Irak gibt es beträchtliche Lücken bei der Bereitstellung von medizinischen Leistungen, auch wenn es regionale Unterschiede gibt. In Konfliktzonen sind viele Gesundheitseinrichtungen außer Betrieb oder zerstört (AIO 12.6.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    http://www.ecoi.net/local_link/328799/469652_de.html (Zugriff am 14. Dezember 2017)

  • -Strichaufzählung
    http://www.amnesty-at/de/irak/ (Zugriff am 14. Dezember 2017)

  • -Strichaufzählung
    AA-Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges amt-bericht-ueber-die-asyö-und-abschiebungsrelevantelage-in-der-republik-irakstand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017,

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    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (14.11.2016): UNHCR Position on Returns to Iraq,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14- unhcr-position-iraq-returns.pdf, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1485247972_opendocpdf.pdf, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB-Österreichische Botschaft Amman (12.2016):Asylländerbericht-Irak, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    USDOS-US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016-Iraq.
http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.3.2017): Humanitarian Needs Overview, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/irq_2017_hno.pdf, Zugriff 16.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/2017 - The State for the World-s Human Rights - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/336503/479164_de.hml, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504517740_bfa-staatendokumentationffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31.pdf

  • -Strichaufzählung
    Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-26- April, Brussels, http://coi.easo.europa.eu/adfministration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017,

  • -Strichaufzählung
    AIO - An international organization (12.6.2017).
Gesprächsprotokoll per E-Mail,

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt.

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Eindringen des IS in den Zentralirak. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Auch für den Großraum Bagdad sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak zuletzt keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden.

Wiedererstandene Grenze zu Syrien

Die irakische Armee sucht die syrische Grenze, die der IS auf der Höhe seiner Macht als aufgehoben erklärt hatte, wieder ihrer ganzen Länge nach abzusichern und dieser IS-Leute habhaft zu werden.

Auf der syrischen Seite der Grenze stehen meist Truppen der SDF, das heisst der Syrischen Demokratischen Kräfte, die zur Mehrheit aus syrischen Kurden bestehen, zur Minderheit aus mit diesen zusammenarbeitenden Arabern. Sie erhalten zurzeit noch Unterstützung von der amerikanischen Luftwaffe sowie die Hilfe amerikanischer Berater und Sondertruppen auf dem Boden.

Der südlichste Sektor dieser Grenze jedoch - wo die Grenzlinie das Euphrattal überquert und in den Wüsten südlich davon - befindet sich in der Hand der syrischen Regierungsarmee, die ihrerseits Hilfe von der russischen Luftwaffe erhält.

Der irakische Krieg gegen den IS ist insofern nicht abgeschlossen, als es nach wie vor eine Untergrundpräsenz von IS-Terroristen gibt, die bereit sind, Selbstmordanschläge durchzuführen, und offenbar vorläufig auch in der Lage, solche zu organisieren. Bagdad bleibt ihr bevorzugtes Ziel. Doch Anschläge kommen auch weiter im Süden vor, im Inneren der von Schiiten bewohnten südlichen Provinzen sowie im Norden in den neu dem IS entrissenen Landesteilen.

Spannungen mit Kurden

Neben dem IS-Krieg, der noch voll bereinigt werden muss, gibt es auch das gespannte, kriegsträchtige Verhältnis zu den irakischen Kurden. Die meisten der zwischen Kurden und Bagdad umstrittenen Gebiete, einschliesslich der Erdölstadt Kirkuk, hat die irakische Armee am 19. Oktober dieses Jahres den kurdischen Peschmerga entrissen, nachdem Streit über das "Unabhängigkeits"-Referendum ausgebrochen war, das die Kurden durchgeführt hatten.

Doch es gibt noch einige kleinere "umstrittene Gebiete" in der nördlichen Provinz Ninive (Hauptstadt Mosul), die in der Hand der Peschmerga verblieben sind. Wie der Streit zwischen Bagdad und irakisch Kurdistan weitergeht, ist zurzeit ungewiss. Beide Seiten versuchen zunächst, ihn mit friedlichen Mitteln zu lösen. Doch er bleibt völlig ungelöst.

Iran kontra USA

Die wichtigste Bruchlinie, die es für den Irak in der Nachkriegszeit zu überwinden gilt, ist jene zwischen dem iranischen Einfluss und dem der USA. Wie gefährlich dieser Gegensatz ist, zeigt der Umstand, dass es im Land bewaffnete Gruppen gibt, die Iran zuneigen und von Iran gestützt und teilweise unterhalten werden, während andere sich von den Amerikanern ausbilden lassen.

Amerikanische Ausbilder wirken in der regulären irakischen Armee und suchen diese kampffähig zu machen. Es waren amerikanisch ausgebildete Elitetruppen von Armee und bewaffneter Polizei, welche zu Lande die Hauptlast der Belagerung von Mosul trugen. Diesen Kämpfern kamen jeweils die Flugzeuge der amerikanischen Koalition zu Hilfe, wenn sie Luftschläge gegen Stellungen und Heckenschützen des IS anforderten.

Vermutlich stehen diese Kampfflugzeuge weiterhin jenen irakischen Truppen zur Verfügung, die sich gegenwärtig bemühen, die Wüste, soweit es gehen mag, von den letzten IS-Kämpfern zu säubern. Was nachher geschehen soll, ist unklar. Präsident Trumps Absichten sind unbekannt, und viel dürfte auch davon abhängen, ob der Ministerpräsident weiterhin amerikanische Ausbilder für seine Armee anfordern will und welche Bedingungen dafür ausgehandelt werden.

Milizen: Terroristen oder Sicherheitsfaktoren?

Zurzeit erklären die Amerikaner, ihrer Ansicht nach sollten die irakischen Milizen der sogenannten Volksmobilisation aufgehoben werden. Milizionäre, die weiter als Militärs zu dienen gedächten, sollten in die reguläre Armee eingegliedert werden. Doch die Anführer der mächtigsten der Milizen widersprechen laut. Am vergangenen Samstag erklärte der Stellvertretende Kommandant der Volksmilizen, Abual-Mahdi al-Muhandis: "Wir brauchen militärische Kräfte, die erfahren sind in Kämpfen gegen Terroristen und gegen alle Bedrohungen von aussen, und wir müssen genügend Kräfte aufrechterhalten. Wir sehen unsere Rolle als ergänzend zu derjenigen der Armee. Sie können nicht kämpfen ohne uns, und wir nicht ohne sie!"

Fast gleichzeitig hat ein Mitglied des amerikanischen Senats ein Gesetz vorgeschlagen, durch das gewisse irakische Volksmilizen wie jene, die sich "Asaib Ahl al-Haqq" und "Harakat Hizbullah an-Nujaba" nennen, ("Scharen der Anhänger der Wahrheit" und "Bewegung der Edlen der Partei Gottes") zu Terroristen erklärt werden sollen. Der Anführer dieser zweitgenannten Gruppierung, Akram al-Kaabi, wurde schon 2008 von den USA als Terrorist klassifiziert.

Der Chef einer der bekanntesten dieser Milizen, der pro-iranischen "Badr Brigade", Hadi al-Amri, verweist auf einen Widerspruch, den er in der Haltung der USA sieht, weil diese erklären, sie selbst seien unentbehrlich für die irakische Armee, während die Volksmobilisation entbehrlich sei. "Diese Doppelmoral muss aufhören!", donnerte er. "Wir erleben zurzeit die letzten Tage des IS, doch es wäre falsch zu denken, das Ende von IS sei das Ende der Angelegenheit!" Welche Angelegenheit er meint, sagte er nicht.

Übergewicht der Schiiten

Gesamthaft gibt es zur Zeit 140'000 Angehörige der Volksmobilisation. Von ihnen sind 34'000 Mann sunnitische Kämpfer und rund 10'000 Angehörige der Minderheiten wie Christen, Schabak und Jesiden, alle in ihren eigenen Einheiten. Die übrigen knapp 100'000 sind Schiiten.

Doch auch unter den Schiiten gibt es Unterschiede. Manche von ihren Milizen sind loyal gegenüber dem irakischen Grossayatollah Sistani und anderen irakischen Geistlichen, andere jedoch neigen dem iranischen "Herrschenden Gottesgelehrten" Khamenei zu. Letztere werden direkt von Iran unterstützt.

Seit dem vergangenen Sommer sind die Milizen der Volksmobilisation durch einen Parlamentsbeschluss reguläre Angehörige der irakischen Streitkräfte, und Ministerpräsident Haidar al-Abadi gilt formell als ihr Oberbefehlshaber. Doch sie stehen weiterhin unter ihren eigenen Anführern und rekrutierten ihre eigenen Mannschaften. Der Staat bezahlt gegenwärtig jedem Milizsoldaten den Gegenwert von 500 Dollar im Monat. Die regulären Armeesoldaten erhalten das Doppelte, doch es gibt Bestrebungen im Parlament, ihren Sold auf den Gegenwert von monatlich 2'000 Dollar zu erhöhen.

Muqtada as-Sadrs Wandlungen

Neben diesen Milizen, die im Krieg gegen den IS mitgekämpft haben, gibt es noch die Anhänger des schiitischen Geistlichen Muqtada as-Sadr. Er verfügt über eine grosse Zahl von ihm fanatisch ergebenen Gefolgsleuten, meist aus den schiitischen Elendsvierteln der Grossstädte Bagdad und Bas

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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