TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W114 2190012-1

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W114 2190012-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, Thalham 80, 4880 St. Georgen im Attergau vom 13.02.2018, Zl. 1120362402 - 160887463/BMI-EAST_WEST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, Thalham 80, 4880 St. Georgen im Attergau vom 13.02.2018, Zl. 1120362402 - 160887463/BMI-EAST_WEST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 26.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 26.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Rahmen der ebenfalls am 26.06.2016 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein, drei Söhne zu haben und aus dem Distrikt Jaghuri in der Provinz Ghazni zu stammen. Als Fluchtgrund führte er bei der Ersteinvernahme aus, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Diese hätten von ihm immer wieder Schutzgeld verlangt. Als er das bei der Polizei angezeigt habe, hätten diese das erfahren und hätten gedroht, ihn zu töten. Einen weiteren Fluchtgrund habe er nicht.

3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 12.01.2018 führte er aus, dass sein Vater aufgrund einer in Afghanistan zurückgelassenen Kopie seiner Tazkira eine zweite Tazkira habe ausstellen lassen und ein Cousin diese an ihn in Österreich übermittelt habe, weil seine erste Tazkira im Wasser verloren gegangen sei.

Er habe in Afghanistan in der Landwirtschaft, als Maurer, als Händler und Verkäufer gearbeitet. Er habe im Dorf XXXX in einem eigenen Haus gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und seinen drei Söhnen gewohnt. Nach seiner Flucht sei seine Familie in das 12 km entfernte Dorf XXXX übersiedelt, um sich dort vor den Taliban zu verbergen. Ein Bruder würde in Indonesien leben, eine Schwester sei im Distrikt Jaghuri verheiratet. Er habe Kontakt zu seiner Familie.Er habe in Afghanistan in der Landwirtschaft, als Maurer, als Händler und Verkäufer gearbeitet. Er habe im Dorf römisch 40 in einem eigenen Haus gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und seinen drei Söhnen gewohnt. Nach seiner Flucht sei seine Familie in das 12 km entfernte Dorf römisch 40 übersiedelt, um sich dort vor den Taliban zu verbergen. Ein Bruder würde in Indonesien leben, eine Schwester sei im Distrikt Jaghuri verheiratet. Er habe Kontakt zu seiner Familie.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass er nach muslimischer Zeitrechnung am 29.09.1394 um 7.00 Uhr in der Früh von Jaghuri aufgebrochen sei, um in Ghazni Lebensmittel für sein Geschäft einzukaufen. Gegen 13.30 Uhr habe er ein Gebiet erreicht, welches XXXX genannt werde. Dabei handle es sich um ein Talibangebiet. Die Taliban hätten dort eine Straßensperre errichtet, um die Reisenden nach Bargeld zu durchsuchen und es diesen abzunehmen. Bei solchen Straßensperren würden auch Waren geraubt werden. Wenn man kein Bargeld hätte, würde man geschlagen werden. "Die anderen Leute hätten 4000 oder 5000 Afghanis bei sich gehabt. Er hätte 500 Afghani in seiner Tasche und 30.000 weitere Afghani in seiner Unterhose versteckt gehabt. Sie hätten schließlich auch die 30.000 Afghani gefunden und ihm weggenommen. Dabei sei er auch geschlagen worden. Sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn töten würden, wenn er sich bei der Polizei beschweren und sie anzeigen würde. Am darauffolgenden Tag habe er in Ghazni bei der Polizei Anzeige gemacht. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass die Polizei nicht die Macht habe, die Taliban in Ghazni zu kontrollieren. Bei seinem Aufenthalt bei der Polizei sei er fotografiert und seine Stimme wäre aufgenommen worden. Am Tag danach habe er seinen Einkauf abgeschlossen, geladen und sei am nächsten Tag um drei Uhr in der Früh von Ghazni aufgebrochen, um nach Hause zu fahren.Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass er nach muslimischer Zeitrechnung am 29.09.1394 um 7.00 Uhr in der Früh von Jaghuri aufgebrochen sei, um in Ghazni Lebensmittel für sein Geschäft einzukaufen. Gegen 13.30 Uhr habe er ein Gebiet erreicht, welches römisch 40 genannt werde. Dabei handle es sich um ein Talibangebiet. Die Taliban hätten dort eine Straßensperre errichtet, um die Reisenden nach Bargeld zu durchsuchen und es diesen abzunehmen. Bei solchen Straßensperren würden auch Waren geraubt werden. Wenn man kein Bargeld hätte, würde man geschlagen werden. "Die anderen Leute hätten 4000 oder 5000 Afghanis bei sich gehabt. Er hätte 500 Afghani in seiner Tasche und 30.000 weitere Afghani in seiner Unterhose versteckt gehabt. Sie hätten schließlich auch die 30.000 Afghani gefunden und ihm weggenommen. Dabei sei er auch geschlagen worden. Sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn töten würden, wenn er sich bei der Polizei beschweren und sie anzeigen würde. Am darauffolgenden Tag habe er in Ghazni bei der Polizei Anzeige gemacht. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass die Polizei nicht die Macht habe, die Taliban in Ghazni zu kontrollieren. Bei seinem Aufenthalt bei der Polizei sei er fotografiert und seine Stimme wäre aufgenommen worden. Am Tag danach habe er seinen Einkauf abgeschlossen, geladen und sei am nächsten Tag um drei Uhr in der Früh von Ghazni aufgebrochen, um nach Hause zu fahren.

Seine Nachbarn, mit denen er nach Ghazni gereist sei, wären bereits früher losgefahren. Sie wären bei der "Talibanstelle" angehalten worden. Der Fahrer sei geschlagen worden. Die Taliban bei der Straßensperre hätten nach ihm gefragt. Die Polizei hätte auch sein Foto und seine Stimme zu den Taliban geschickt. Der Fahrer der Fahrt nach Ghazni habe ihm gegen 11.00 Uhr mitgeteilt, dass er von der Polizei verraten worden wäre. Die Taliban würden alles wissen, was er bei der Polizei gesagt habe.

Er habe sich im Geschäft eines Freundes XXXX versteckt. Gegen 20.00 Uhr habe der Freund ihn mit sich nach dessen Zuhause mitgenommen. XXXX habe einen anderen Freund organisiert, der mit einem Van Obst und Kräuter verkauft habe. Er habe sich in diesem Van zwischen den Obstkisten versteckt und sei gegen 5.00 in der Früh auf der Naghur Malestan nach Jaghuri gefahren. Am anderen Weg sei er mit seinem Foto gesucht worden. Zuerst habe er geplant mit seiner ganzen Familie zu flüchten; er habe mit vielen Autofahrern gesprochen, wobei ihn jedoch alle wegen seines Fotos gekannt hätten. Er habe niemanden gefunden, der bereit gewesen wären im mit seiner Familie die Flucht zu ermöglichen. Ein Fahrer mit einem Öltank habe schließlich zugestimmt ihm allein zur Flucht zu verhelfen. Da die Taliban jedoch ein Bild von ihm und seine Stimme hätten, könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren.Er habe sich im Geschäft eines Freundes römisch 40 versteckt. Gegen 20.00 Uhr habe der Freund ihn mit sich nach dessen Zuhause mitgenommen. römisch 40 habe einen anderen Freund organisiert, der mit einem Van Obst und Kräuter verkauft habe. Er habe sich in diesem Van zwischen den Obstkisten versteckt und sei gegen 5.00 in der Früh auf der Naghur Malestan nach Jaghuri gefahren. Am anderen Weg sei er mit seinem Foto gesucht worden. Zuerst habe er geplant mit seiner ganzen Familie zu flüchten; er habe mit vielen Autofahrern gesprochen, wobei ihn jedoch alle wegen seines Fotos gekannt hätten. Er habe niemanden gefunden, der bereit gewesen wären im mit seiner Familie die Flucht zu ermöglichen. Ein Fahrer mit einem Öltank habe schließlich zugestimmt ihm allein zur Flucht zu verhelfen. Da die Taliban jedoch ein Bild von ihm und seine Stimme hätten, könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren.

4. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2018, Zl. 1120362402 - 160887463/BMI-EAST_WEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß4. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2018, Zl. 1120362402 - 160887463/BMI-EAST_WEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, noch stellten seine Angaben einen Fluchtgrund dar. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, noch stellten seine Angaben einen Fluchtgrund dar. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland keiner Gefährdung ausgesetzt sein würde. Zudem stehe dem Beschwerdeführer mit den in Afghanistan existierenden Großstädten, insbesondere mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland keiner Gefährdung ausgesetzt sein würde. Zudem stehe dem Beschwerdeführer mit den in Afghanistan existierenden Großstädten, insbesondere mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, Beschwerde, welche beim BFA am 20.03.2018 via Telefax einlangte. Es wurde auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt, um dem BF noch einmal Gelegenheit gegeben werde, seine Fluchtgründe persönlich und unmittelbar schildern zu können.

6. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 20.03.2018 am 22.03.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

7. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 07.03.2018 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, bis spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter die Ausfolgung des neuesten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan (LIB) vom 29.06.2018 zum Parteiengehör angeboten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vertreter verzichteten auf eine Ausfolgung des LIBs. Der Vertreter erklärte, dass er über das neueste LIB bereits verfüge und daher auf eine Überreichung des LIB in Papierform verzichte.

8. Am 04.07.2018 fand im BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein Vertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er stammt aus dem Distrikt Jaghuri in der Provinz Ghazni und lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan auch in diesem Ort im Distrikt Jaghuri. Er ist verheiratet und hat drei Söhne. Seine Eltern, seine Frau und seine Kinder leben immer noch in Afghanistan, wobei nicht festgestellt werden kann, wo genau sie sich in Afghanistan aufhalten. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft darzulegen, dass sich seine Familie vor den Taliban versteckt hält.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine dreijährige Schulbildung und hat in Afghanistan als Maurer und in der Landwirtschaft bzw. als Händler und Verkäufer gearbeitet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung bedroht wäre.

Der BF ist jung, gesund und im Stande auch in Afghanistan auf der Grundlage seiner bisherigen Tätigkeiten einer Beschäftigung nachzugehen.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage zumindest in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Er spricht zumindest eine der Landessprachen. Der Beschwerdeführer hat den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und ist mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.

Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 20.06.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er geht derzeit keiner geregelten Beschäftigung nach. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht individualisierbar mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und hinreichender Intensität Gefahr laufen würde, aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgrund verfolgt zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Kabul ist aus infrastruktureller Sicht vom internationalen Flughafen in Kabul über das Straßennetz in Afghanistan erreichbar. Eine über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende besondere Gefährdung konnte nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der Beschwerdeführer ist erst seit ca. 25 Monaten im Bundesgebiet der Republik Österreich und hat hier keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Deutsch-Sprachkurszertifikat. Er hat eine entsprechende Deutsch-Sprachprüfung auf Niveau am 06.12.2017 nicht bestanden und hat seither keinen weiteren Versuch unternommen, eine Sprachprüfung zu bestehen.

Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht nicht.Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht nicht.

Mit dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des Asylverfahrens das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018) erläutert und ihm die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben, eingeräumt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde dem Beschwerdeführer die Ausfolgung des neuesten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 angeboten. Der Beschwerdeführer hat sich gegen eine Ausfolgung ausgesprochen und lediglich sehr verallgemeinernd ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei, dass er wegen persönlicher Schwierigkeiten und einer Gefährdung in keine einzige Provinz in Afghanistan zurückkehren könne, weil er davon ausgehe, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen Feinden gefunden und bestraft werde.

Dieses Dokument ist die aktuellste Ausgabe des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan und bildet die Grundlage für die Feststellungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes zum Land Afghanistan.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.2. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018:

Politische Lage:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die er

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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