TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/7 L504 2199634-1

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Veröffentlicht am 07.08.2018
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Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L504 2199634-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX1986 geb., StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 1092231410-151615871, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , XXXX1986 geb., StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 1092231410-151615871, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AsylG 2005 idgF, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 55, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 23.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit muslimischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus Dohuk stammt.

Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei als Ausreisemotiv an:

"Ich bin vor den IS-Terroristen geflüchtet. Es gibt keine Sicherheit in meinem Land".

In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat im Wesentlichen vor:

F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten Fluchtgründe dafür! Gehen Sie dabei auf Details und Einzelheiten ein!

A: Ich war ein Peschmerga. Ich war als Peschmerga tätig, ich musste immer kämpfen und Krieg erleben. Ich habe zwei Kinder, ich will nicht, dass sie ohne Vater groß werden, weil ich selbst erlebt habe, ohne Vater groß zu werden. Ich musste weglaufen, ich hatte keine andere Möglichkeit. Ich wollte in Frieden leben und mit meiner Familie Zeit verbringe, meine Kinder haben oft geweint und mich vermisst.

Anm.: Der Antragsteller schweigt.Anmerkung, Der Antragsteller schweigt.

F: Wollen Sie weiter etwas anführen?

A: Was soll ich noch weiter sagen?

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Als Peschmerga muss man kämpfen und darf man nicht weglaufen. Wenn man es tut, bestraft die kurdische Regierung einen. Es ist kein Kinderspiel, es ist ein richtiger Kampf. Es gibt viele Videos und Fotos von Peschmerga, die wurden weltweit veröffentlicht. Angeblich wurde auch ich aufgenommen, ich werde massive Probleme bekommen. Ich habe meinen Dienst verlassen.

F: Haben Sie während Ihres Dienstes Menschenrechtsverletzungen begangen?

A: Nein.

F: Haben Sie Ihre Waffe jemals benützt?

A: Wissen Sie wie man eine Waffe benützt? Es ist so bei uns, dass wenn es dunkel ist und wenn man ein Geräusch hört, oder ein Auto vorbeifährt und einen Gegner sieht, dann schießt man einfach ab, damit die Gegner Angst haben und nicht weglaufen. Wenn man nicht abschießt, merken die Gegner dass es jetzt ruhig ist und kommen weiter.

F: Was war das schlimmste Ereignis, was Sie im Zuge Ihres Dienstes als Peschmerga erlebt haben?

A: Alles was man in diesem Dienst macht, ist sehr unangenehm und schlimm. Das Schlimmste war, dass meine Kollegen von der IS festgenommen worden sind. Das war für mich ein Schock.

F: Sie reden sehr allgemein. Bitte berichten Sie über ein Ereignis sehr detailliert!

A: Das allerschlimmste war, als wir in Zmar waren und der IS ist uns sehr nah gekommen und einer unserer Freunde wurde umgebracht. Wir mussten in diesem Moment weiterkämpfen, zwei meiner Freunde waren sehr stark verletzt. Von einem habe ich sogar sein Herz seitlich gesehen, sein Brustkorb war aufgerissen. Das war die schlimmste Szene, das ich erlebt habe. Während dieses Kampfes hat uns der IS eine Handgranate zugeworfen und davon wurden meine Freunde getroffen. Ich sah sein Körper aufplatzen.

F: Können Sie mir jene Örtlichkeit beschreiben, an der Sie stationiert waren?

A: Wir waren an der Grenze zwischen der Peschmerga und der IS. Mosul ist drei oder vier Mal größer als Wien, wir waren in Hoqna und die Front von der IS verlief von Telefar, eski Mosul, Soylu nach Maa-esker.

[...]

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in den Irak?

A: Viele meiner Kameraden wurden getötet. Man würde nicht akzeptieren, dass ich einfach geflüchtet. Sie würden mir vorwerfen, dass ich meine Kameraden dort im Stich gelassen habe.

F: Haben Sie irgendwelche Sanktionen vom Staat zu erwarten?

A: Ich würde sicher zur Verantwortung gezogen werden, ich weiß aber nicht, was auf mich dort wartet.

[...]

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Das Bundesamt stützte sich dabei insbesondere auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Desertion von Peschmerga Soldaten, woraus hervorginge, dass es dafür keine entscheidungsrelevanten Konsequenzen gebe bzw. sich solche nicht aus der Berichtslage ableiten ließen und die bP selbst auch keine darauf hinweisenden Berichte genannt bzw. vorgelegt habe. Die Partei habe insgesamt aber schon nicht glaubhaft machen können, dass sie wegen einer Desertion geflüchtet sei oder sie daraus resultierend im Falle der Rückkehr eine entscheidungsrelevante Gefährdung erwarten würde. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

2. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Das bisherige Vorbringen wird darin im Wesentlichen wiederholt und angeführt, dass die bP einerseits Verfolgung durch die Peschmerga zu befürchten habe, da sie den Dienst unentschuldigt verlassen habe, andererseits befürchte sie durch den IS getötet zu werden, da sie gegen den IS gekämpft habe. Die belangte Behörde habe "nicht richtig" ermittelt und habe das Vorbringen "nicht individuell überprüft". Der bP drohe bei einer Rückkehr in den Nordirak Verfolgung und Verhaftung.

Berichte, woraus sich die behaupteten Sanktionen durch die Peschmerga glaubhaft machen ließen, wurden in der Beschwerde nicht genannt.

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wendet die Beschwerde ein, dass die bP "zahlreiche Kriterien für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erfülle" und daher die privaten Gründe die öffentlichen Interessen übersteigen würden. Weitere Nachweise für die Integration enthält die Beschwerde nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität steht lt. Bundesamt fest.

Die bP ist Staatsangehörige des Irak, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist sunnitischen Glaubens.

Sie kommt aus der autonomen Kurdenregion, konkret aus Dohuk, und war bislang in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Es kam nicht hervor, dass sie im Falle der Rückkehr nicht die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte. Sie verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz.

Die bP ist verheiratet und die Ehegattin und zwei Kinder leben nach wie vor in Dohuk. Ein Bruder und eine Schwester leben ebenfalls dort.

Die bP hat den Irak legal unter Verwendung ihres Reisepasses verlassen. Sie durchreiste dabei eine Vielzahl von als sicher geltenden Staaten, insbesondere solche der EU, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Aktuell liegen keine relevante behandlungsbedürftige Krankheit vor.

Sie ist seit Einreise zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Eine auch für Asylwerber gesetzlich erlaubte und bei entsprechender Motivation und Qualifikation mögliche Teilnahme am Arbeitsmarkt (http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf) zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung wurde nicht dargelegt bzw. nachgewiesen. Die bP nahm an Deutschkursen teil, abgelegte Deutschprüfungen, insbesondere solche gemäß dem GER wurden nicht bescheinigt. Die Teilnahme an verschiedenen Kursen, wie etwa Schwimmkurs, Konversationsübung im "Sprach-Cafe" oder "Tradition in Österreich" wird bescheinigt. Strafrechtliche Verurteilungen wurden seitens der Gerichte bzw. Sicherheitsbehörden nicht mitgeteilt. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig.

Die bP hat keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Sonstige private Bindungen, die ho als Familienleben qualifiziert werden könnten, wurden nicht vorgebracht. In der Beschwerde wurden keine neuen Tatsachen hinsichtlich Integration vorgebracht bzw. bescheinigt.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Dohuk, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesamt stützte sich zur Beurteilung der Lage auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 18.05.2018, sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Desertion von Peschmerga vom 07.12.2015, die die diesbezügliche Berichtslage im Ausreisezeitraum (September 2015) abdeckt.

Aus der Berichtslage des Länderinformationsblattes ergibt sich zusammenfassend im Wesentlichen, dass eine maßgebliche Verbesserung der Sicherheitslage dahingehend eingetreten ist, dass die Milizen des IS vollständig besiegt wurden und das vom IS ausgerufene Kalifat beseitigt worden ist. Der gesamte Nordirak, einschließlich der Stadt Mosul steht unter der stabilen Kontrolle der irakischen Streitkräfte sowie abschnittsweise der kurdischen Peschmerga. Es ist nicht zu befürchten, dass der IS weitere Teile des Irak bzw. Nordirak unter Kontrolle bringt, wenngleich vereinzelte Anschläge des IS durch Schläferzellen nicht ausgeschlossen werden können. Vgl. etwa auch VwGH v. 19.06.2018, Ra 2018/20/0069-6 mit Bezug auf BVwG L521 2124335-2/23E.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Peschmerga ergibt sich nicht, dass es bei Personen die im Jahr 2015 von der Peschmerga desertiert sind bzw. den Dienst unerlaubt beendet haben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu asyl- bzw. refoulementrelevanten Konsequenzen kam:

Ist es Peschmerga-Kämpfern möglich aus der Peschmerga-Armee auszutreten bzw. den Dienst zu quittieren? Wie hoch ist die Strafe bei Desertion?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche konnten einige relevante Informationen zur Desertion von den Peschmerga-Einheiten gefunden werden. Informationen, ob und wie der Austritt von den Peschmerga möglich ist, bzw. was aktuell die Konsequenzen bei Desertion sind, konnten nicht gefunden werden. Hierzu konnte lediglich eine Quelle aus dem Jahr 2012 gefunden werden.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es derzeit eine sehr große Anzahl (laut dem Berater des Peschmerga-Ministers eine "besorgniserregende Anzahl") von desertierenden Peschmerga-Kämpfern gibt. Laut einem Bericht aus dem Jahr 2012 steht es dem Einzelnen frei, einer Peschmerga-Einheit beizutreten oder sie zu verlassen; Desertion sei laut einigen Aussagen unproblematisch (s. dazu die Anmerkung unten). Aktuelle Informationen über die Konsequenzen von Desertion konnten keine gefunden werden. Eine Quelle berichtet allerdings, dass im November 2014 neun Peschmerga-Kämpfer zu desertieren versuchten, dabei in den Wald flohen, aber im Zuge der vom Militär und der Polizei eingeleiteten Sucharbeiten bald darauf aufgegriffen wurden.

Anmerkung zum Bericht des Finnish Immigration Service: Diese Quelle stammt aus dem Jahr 2012 und ist daher bezüglich der aktuellen Situation möglicherweise mit Vorsicht zu genießen. Der (aufgrund der IS-Bedrohung) derzeit hohe Bedarf an Kämpfern in Kombination mit der Tatsache, dass immer größere Zahlen von Peschmerga-Kämpfern aus dem Land fliehen, könnte dafür sprechen, dass sich die Konsequenzen bei Desertion seit dem Jahr 2012 zumindest nicht gemildert haben.

Einzelquellen:

Die österreichische Tageszeitung Der Standard berichtet über den massiven Anstieg von Desertionen von Peschmerga-Einheiten:

Aber Arbeits- und Perspektivlosigkeit und Unzufriedenheit mit den Verhältnissen treiben besonders die Jugend weg. Dass sich die kurdischen Parteien auch mehr als einen Monat nach dem Ablauf von Barzanis Mandat als Präsident nicht für eine Lösung zusammengerauft haben, erhöht nicht gerade das Vertrauen in die politische Klasse, die von Korruption und Nepotismus gekennzeichnet ist.

Diese Entfremdung führt dazu, dass auch viele Peschmerga nicht mehr ihr Leben riskieren wollen für ein System, von dem sie sich alleine gelassen fühlen. Die Zahl der Deserteure sei "besorgniserregend", wird Saed Kakaei, Berater des Peschmerga-Ministers, von Reuters zitiert.

Der Standard (24.9.2015): Flucht statt Kampf: Irak laufen die Soldaten davon,

http://derstandard.at/2000022713331/Flucht-statt-Kampf-Dem-Irak-laufen-die-Soldaten-davon, Zugriff 25.9.2015

Auch die österreichische Tageszeitung Die Presse berichtet davon:

Kurden-Desertion "besorgniserregend"

Selbst bei den kampferprobten kurdischen Peshmerga, einem wesentlichen Bollwerk gegen den IS, bröckeln die Reihen: Saed Kakaei, Berater der Peshmerga im Nordirak, sagt, er könne zwar keine Zahlen nennen, aber das Phänomen sei besorgniserregend.

Die Presse (20.9.2015): Deserteure im Kampf gegen Jihadisten fliehen nach Europa,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4825618/Deserteure-im-Kampf-gegen-Jihadisten-fliehen-nach-Europa, Zugriff 20.11.2015

Im deutschsprachigen Online-Auftritt der türkischen Tageszeitung Milliyet, die in Istanbul herausgegeben wird, findet sich der folgende Bericht:

9 Peschmerga versuchten zu desertieren

Es wurde mitgeteilt, dass einige der Peschmerga, die für die Teilnahme am Kampf in Kobani gesendet wurden, vorschoben krank zu sein und 9 Peschmerga zu fliehen versuchten.

Neun Peschmerga sind während der Verpflegungsrast plötzlich von der Bildfläche verschwunden. Nach Erkundungen der Sicherheitskräfte hatten sich die Peschmerga in Richtung des Berggebiets begeben. Infolge der durch die Polizei und das Militär eingeleiteten Sucharbeiten wurden die Peschmerga 20 Minuten später im Waldgebiet aufgegriffen.

Milliyet.com.tr (2.11.2014): 9 Peschmerga versuchten zu desertieren, http://www.milliyet.com.tr/9-peschmerga-versuchten-zu-de-1963672/de.htm, Zugriff 17.11.2015

In einem Bericht des Finnish Immigration Service von Februar 2012 findet sich die Information, dass es dem Einzelnen frei stehe, einer Peschmerga-Einheit beizutreten oder sie zu verlassen. Einige Interviewpartner im Zuge einer Finnisch-Schweizerischen Fact Finding Mission wiesen darauf hin, dass Desertion "heutzutage (2012) kein ernsthaftes Problem darstellt". Für hochrangige Peschmergas könne es zwar schwieriger sein, die Peschmerga-Einheiten zu verlassen, im Fall von niedrig-rangigen jedoch nicht.

Finnish Immigration Service- Autor: Finnish Immigration Service & Federal Office for Migration (Switzerland) (1.2.2012): Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government (KRG) Area, May 10-22, 2011, http://ecoi.net/doc/210354, Zugriff 19.11.2015

2. Beweiswürdigung

Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.

Ad 1.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach, insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen, weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach, insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen, weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.

Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Das Bundesamt erachtet es als glaubhaft, dass die bP einfacher Soldat in untergeordneter Rolle bei den Peschmerga im Nordirak war. Desweiteren führte die Behörde beweiswürdigend konkret Folgendes aus:

"[...] Niederschriftlich gaben Sie in der Erstbefragung am 24. Oktober 2015 im Wesentlichen an, dass Sie den Irak vor Angst vor IS Terroristen verlassen hätten.

Als Fluchtgrund führen Sie [in den folgenden Einvernahmen beim Bundesamt] an, dass Ihnen im Nordirak Verfolgung drohe, da Sie von den Peschmerga desertiert seien. Es ist hier anzuführen, dass sich bereits aus den Länderinformationen und dem Buch "Die Stunde der Kurden" von Hans-Joachim Löwer ergibt, dass keine Wehrpflicht bei den Peschmerga besteht. Den Länderinformationen ist kein Hinweis zu entnehmen, dass desertierte Peshmerga mit irgendwelchen Sanktionen belegt wurden. Aus dem Buch "Die Stunde der Kurden" ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine Unmöglichkeit der Wehrdienstbeendigung, vielmehr ist im Kapitel 6 (Wie ein junger Peshmerga zum Top-Businessmann aufstieg) beschrieben, dass ein Peschmerga den Dienst einfach quittierte, um sich ein Unternehmen aufzubauen.

Die erkennende Behörde geht jedoch davon aus, dass Sie tatsächlich gar nicht desertiert sind, da Sie diesen Grund erst in der Einvernahme vom Juni 2017 vorbrachten. In der Erstbefragung im Oktober 2015 hatten Sie noch klar und unmissverständlich angegeben, dass Sie n

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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