Entscheidungsdatum
14.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W196 2201573-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zl. 1088967606+1514391186, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zl. 1088967606+1514391186, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste im September 2015 gemeinsam mit seiner Mutter, seinen vier Schwestern und seinem Bruder sowie zwei entfernteren Verwandten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 28.09.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2. Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 (bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt) brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.2. Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 (bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt) brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein.
3. Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2017, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.11.2017, Zl. 1088967606+151439186, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2017, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.11.2017, Zl. 1088967606+151439186, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Laut Übernahmebestätigung wurde dieser Bescheid vom 24.11.2017 am 29.11.2017 vom ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers in dessen Büroräumlichkeiten übernommen (Zustellnachweis auf AS 369). Die Beschwerdefrist endete demnach am 27.12.2017.
4. Am 15.01.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (und eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2017) ein. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Bescheid vom 24.11.2017 dem ausgewiesenen Vertreter am 29.11.2017 zugestellt worden sei. Die Kanzlei des Vertreters habe die Beschwerdefrist mit 27.12.2017 in den Terminkalender eingetragen. Danach sei der Akt allerdings nicht wie sonst üblich, in der Reihenfolge der Beschwerdefristen eingeordnet, sondern am Boden des Aktenstapels liegen gelassen worden, da aufgrund der vielen, bis zu 160 Seiten starken Bescheide, der Akt während der Beschwerdefrist, mehrmals vom Stapel gerutscht sei und die Bescheide dann mühsam wieder zusammengelegt werden mussten. Deshalb kam der Akt unter jene für den 03.01.2018 kalendierten Beschwerden zu liegen. Vom 27.12.2017 bis 29.12.2017 sei der für die Überwachung der Fristen dieses Aktes verantwortliche Mitarbeiter, Herr E. auf Urlaub gewesen. Der Rechtsvertreter selbst sei am 27.12.2017 ebenfalls nicht in der Kanzlei gewesen. Für das Büro sei an diesem Tag der Mitarbeiter Herr W. verantwortlich gewesen, der die Einhaltung der Fristen geprüft habe. Da der Rechtsvertreter im Bereich der Fristen ein Vieraugenprinzip eingehalten haben wolle, habe zudem noch eine weitere Mitarbeiterin, Frau Mag. A.-E. den Fristenkalender kontrolliert. Wie aus dem beiliegenden Kalenderblatt des 27.12.2017 ersichtlich, sei die entsprechende Eintragung durch die Erledigungsvermerke (zwei Häkchen) der beiden darunterliegenden Einträge überschrieben worden, sodass beide Mitarbeiter - auch angesichts dessen, dass der Akt nicht am Stapel bei den anderen für den 27.12.2017 zu erledigenden Rechtsmitteln gelegen sei - irrtümlich davon ausgegangen seien, dass dieses Rechtsmittel bereits erledigt sei. Herr W. sei seit Anbeginn der Kanzlei im Jahr 2004 Mitarbeiter der Kanzlei und in Angelegenheiten der Terminverwaltung äußerst erfahren. Frau Mag. A.-E. sei seit Juni 2016 Mitarbeiterin und daher ebenfalls bereits erfahren. Es sei im Bereich des Rechtsvertreters bisher nur zu einer einzigen Fristversäumnis im Jahr 2006 gekommen, damals wegen einer Fehleintragung, woraufhin die Kanzlei das Vieraugenprinzip sowohl bei Fristeintragung als auch bei Fristerledigung eingerichtet habe. Bei Rückkehr aus dem Urlaub am 02.01.2018 sei Herrn E. aufgefallen, dass die Beschwerde noch nicht erledigt worden sei, sodass an diesem Tag das Fristversäumnis erstmals offenbar geworden sei. Für den Rechtsvertreter sei es unvorhersehbar und insofern unabwendbar gewesen, dass trotz der Überlassung der Verantwortung an diesem Tag an einen seit 2004 in der Kanzlei tätigen Mitarbeiter und der Kontrolle durch eine ebenfalls schon länger tätige Mitarbeiterin, eine Frist übersehen worden sei, habe doch gerade das Vieraugenprinzip ein fehlerloses Fristenwesen sicherstellen sollen. Es möge dem Vertreter jedenfalls zugestanden werden, dass er nicht sorglos gehandelt habe und ihm daher allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen sei. Die von der Rechtsprechung geforderte Kontrolle sei dem Vertreter gegenständlich nicht zumutbar gewesen, da auch er ein Anrecht auf Urlaub zwischen Weihnachten und Neujahr habe. Von Seiten der Mitarbeiter handle es sich um eine entschuldbare Fehlleistung, sei doch tatsächlich auf dem Kalenderblatt der Eintrag als gestrichen zu erkennen. Sowohl Herr W. als auch Frau Mag. A.-E. hätten auch nicht damit rechnen können, dass der Akt im Rechtsmittelstapel falsch eingeordnet worden sei; derartige Fehleinordnungen kämen üblicherweise nicht vor. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG werde zudem ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, welcher mit drohenden Nachteilen (rechtswidriger Aufenthalt, daher Verwaltungsstrafen, Verlust der Grundversorgung, eventuell Abschiebung) begründet werde.4. Am 15.01.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (und eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2017) ein. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Bescheid vom 24.11.2017 dem ausgewiesenen Vertreter am 29.11.2017 zugestellt worden sei. Die Kanzlei des Vertreters habe die Beschwerdefrist mit 27.12.2017 in den Terminkalender eingetragen. Danach sei der Akt allerdings nicht wie sonst üblich, in der Reihenfolge der Beschwerdefristen eingeordnet, sondern am Boden des Aktenstapels liegen gelassen worden, da aufgrund der vielen, bis zu 160 Seiten starken Bescheide, der Akt während der Beschwerdefrist, mehrmals vom Stapel gerutscht sei und die Bescheide dann mühsam wieder zusammengelegt werden mussten. Deshalb kam der Akt unter jene für den 03.01.2018 kalendierten Beschwerden zu liegen. Vom 27.12.2017 bis 29.12.2017 sei der für die Überwachung der Fristen dieses Aktes verantwortliche Mitarbeiter, Herr E. auf Urlaub gewesen. Der Rechtsvertreter selbst sei am 27.12.2017 ebenfalls nicht in der Kanzlei gewesen. Für das Büro sei an diesem Tag der Mitarbeiter Herr W. verantwortlich gewesen, der die Einhaltung der Fristen geprüft habe. Da der Rechtsvertreter im Bereich der Fristen ein Vieraugenprinzip eingehalten haben wolle, habe zudem noch eine weitere Mitarbeiterin, Frau Mag. A.-E. den Fristenkalender kontrolliert. Wie aus dem beiliegenden Kalenderblatt des 27.12.2017 ersichtlich, sei die entsprechende Eintragung durch die Erledigungsvermerke (zwei Häkchen) der beiden darunterliegenden Einträge überschrieben worden, sodass beide Mitarbeiter - auch angesichts dessen, dass der Akt nicht am Stapel bei den anderen für den 27.12.2017 zu erledigenden Rechtsmitteln gelegen sei - irrtümlich davon ausgegangen seien, dass dieses Rechtsmittel bereits erledigt sei. Herr W. sei seit Anbeginn der Kanzlei im Jahr 2004 Mitarbeiter der Kanzlei und in Angelegenheiten der Terminverwaltung äußerst erfahren. Frau Mag. A.-E. sei seit Juni 2016 Mitarbeiterin und daher ebenfalls bereits erfahren. Es sei im Bereich des Rechtsvertreters bisher nur zu einer einzigen Fristversäumnis im Jahr 2006 gekommen, damals wegen einer Fehleintragung, woraufhin die Kanzlei das Vieraugenprinzip sowohl bei Fristeintragung als auch bei Fristerledigung eingerichtet habe. Bei Rückkehr aus dem Urlaub am 02.01.2018 sei Herrn E. aufgefallen, dass die Beschwerde noch nicht erledigt worden sei, sodass an diesem Tag das Fristversäumnis erstmals offenbar geworden sei. Für den Rechtsvertreter sei es unvorhersehbar und insofern unabwendbar gewesen, dass trotz der Überlassung der Verantwortung an diesem Tag an einen seit 2004 in der Kanzlei tätigen Mitarbeiter und der Kontrolle durch eine ebenfalls schon länger tätige Mitarbeiterin, eine Frist übersehen worden sei, habe doch gerade das Vieraugenprinzip ein fehlerloses Fristenwesen sicherstellen sollen. Es möge dem Vertreter jedenfalls zugestanden werden, dass er nicht sorglos gehandelt habe und ihm daher allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen sei. Die von der Rechtsprechung geforderte Kontrolle sei dem Vertreter gegenständlich nicht zumutbar gewesen, da auch er ein Anrecht auf Urlaub zwischen Weihnachten und Neujahr habe. Von Seiten der Mitarbeiter handle es sich um eine entschuldbare Fehlleistung, sei doch tatsächlich auf dem Kalenderblatt der Eintrag als gestrichen zu erkennen. Sowohl Herr W. als auch Frau Mag. A.-E. hätten auch nicht damit rechnen können, dass der Akt im Rechtsmittelstapel falsch eingeordnet worden sei; derartige Fehleinordnungen kämen üblicherweise nicht vor. Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG werde zudem ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, welcher mit drohenden Nachteilen (rechtswidriger Aufenthalt, daher Verwaltungsstrafen, Verlust der Grundversorgung, eventuell Abschiebung) begründet werde.
5. Mit dem o.a. Bescheid vom 28.05.2018, Zl. 1088967606+1514391186, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführes auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Bescheid vom 24.11.2017 der Rechtsvertretung - wie aus dem Abriss des RSa-Kuverts ersichtlich - am 29.11.2017 durch Übernahme zugestellt worden sei. Nach ungenützter Beschwerdefrist sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Die im Wiedereinsetzungsantrag gemachten Ausführungen zur Fristversäumnis hätten die belangte Behörde nicht zu überzeugen vermocht, dass der Beschwerdeführer bzw. sein gewillkürter Vertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen seien, die Beschwerdefrist einzuhalten. Weder der Beschwerdeführer noch sein gewillkürter Vertreter hätten darstellen können, dass sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Aus der im Bescheid vom 24.11.2017 enthaltenen und in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfassten Rechtsmittelbelehrung sei eindeutig ersichtlich, dass ihm die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung offen stehe. Auch habe man dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung in seiner Muttersprache die für ihn zuständige Rechtsberatungsorganisation mitgeteilt und darauf hingewiesen, dort bis zum 05.12.2017 persönlich zu erscheinen. Dem sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein gewillkürter Vertreter hätten somit auffallend sorglos gehandelt, weswegen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.5. Mit dem o.a. Bescheid vom 28.05.2018, Zl. 1088967606+1514391186, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführes auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Bescheid vom 24.11.2017 der Rechtsvertretung - wie aus dem Abriss des RSa-Kuverts ersichtlich - am 29.11.2017 durch Übernahme zugestellt worden sei. Nach ungenützter Beschwerdefrist sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Die im Wiedereinsetzungsantrag gemachten Ausführungen zur Fristversäumnis hätten die belangte Behörde nicht zu überzeugen vermocht, dass der Beschwerdeführer bzw. sein gewillkürter Vertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen seien, die Beschwerdefrist einzuhalten. Weder der Beschwerdeführer noch sein gewillkürter Vertreter hätten darstellen können, dass sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Aus der im Bescheid vom 24.11.2017 enthaltenen und in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfassten Rechtsmittelbelehrung sei eindeutig ersichtlich, dass ihm die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung offen stehe. Auch habe man dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung in seiner Muttersprache die für ihn zuständige Rechtsberatungsorganisation mitgeteilt und darauf hingewiesen, dort bis zum 05.12.2017 persönlich zu erscheinen. Dem sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein gewillkürter Vertreter hätten somit auffallend sorglos gehandelt, weswegen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.
6. Gegen den o.a. Bescheid vom 28.05.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher (unter neuerlicher Anführung des bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Gesagten) moniert wird, dass die belangte Behörde - obwohl beantragt - keine Einvernahme der Mitarbeiter des Rechtsvertreters vorgenommen habe. Jedes Kalendierungssystem sei fehleranfällig und verbesserungswürdig, das beschriebene System des Vieraugenprinzips bestehe jedoch seit 2006 und habe sich seither sehr bewährt. Die Kanzlei des Vertreters sei sehr klein und umfasse nur vier Mitarbeiter, sodass alle Mitarbeiter in alle Vorgänge in der Kanzlei eingebunden seien. Beim gegenständlichen Versäumnis handle es sich um einen absoluten Ausnahmefall und nicht um Sorglosigkeit. Es liege demnach ein minderer Grad des Versehens vor. Es sei dem Anwalt nicht vorzuwerfen, dass es sich auf einen seit 2006 beschäftigten Mitarbeiter verlassen habe, dem noch nie eine Fristversäumnis unterlaufen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.09.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017 zur Gänze abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers in dessen Büroräumlichkeiten am 29.11.2017 übernommen und damit rechtswirksam zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete demnach am 27.12.2017.
Am 15.01.2018 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Vorab ist festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht § 71 AVG und nicht § 33 VwGVG heranzuziehen hat, weil das Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und der Wiedereinsetzungsantrag schon bei der Behörde gestellt wurden (vgl. VfGH 18.06.2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN).3.1. Vorab ist festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 71, AVG und nicht Paragraph 33, VwGVG heranzuziehen hat, weil das Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und der Wiedereinsetzungsantrag schon bei der Behörde gestellt wurden vergleiche VfGH 18.06.2014, G 5/2014, wonach Paragraph 17, VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des römisch vier. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des römisch vier. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen Paragraph 71, AVG und Paragraph 33, VwGVG vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN).
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Dieses Fristerfordernis erfüllte der Beschwerdeführer, da deren Rechtsvertreter nach den Weihnachtsfeiertagen am 02.01.2018 von der Versäumung der Beschwerdefrist Kenntnis erlangte und den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 15.01.2018 bei der belangten Behörde einbrachte.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125, u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125, u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).
3.3. Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 1.4.2009, rdb.at), Rz 49-67, besondere Sorgfalts- und Überwachungspflicht des "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertreters:3.3. Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, (Stand 1.4.2009, rdb.at), Rz 49-67, besondere Sorgfalts- und Überwachungspflicht des "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertreters:
Nach der Rsp des VwGH müssen berufliche rechtskundige Parteienvertreter (insb Anwälte, Notare, Steuerberater) bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten strengeren Anforderungen gerecht werden als sonstige (rechtsunkundige) Personen (Rz 40; VwGH 19.09.1991, 91/06/0067; 01.06.2006, 2005/07/0044; 23.06.2008, 2008/05/0529; Hengstschläger 3 Rz 606; Thienel 4 323). Dies gilt nicht nur für das eigene Handeln, sondern auch hinsichtlich der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter. Der rechtskundige Vertreter der Partei hat gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, welche ihm aus dem Bevollmächtigungsverhältnis obliegen (VwGH 22.05.1997, 96/21/1048; 20.01.1998, 97/05/0329; 20.12.2001, 2000/16/0637). Die berufsgebotenen Vorkehrungen betreffen vor allem die Organisation des Kanzleibetriebs (VwGH 22.09.1998, 98/17/0157; 04.09.2003, 2003/09/0108; 17.07.2008, 2008/20/0305) und die wirksame Überwachung der Angestellten in Bezug auf die Einhaltung der Fristen, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Eingaben an die Behörde, insb von Rechtsmitteln, aber auch von die Präklusion verhindernden Einwendungen etc (VwGH 26.01.1999, 98/02/0412; 16.09.2003, 2003/05/0160; 17.07.2008, 2008/20/0305).
Das Verschulden eines Bediensteten eines rechtskundigen Parteienvertreters kann aber nicht schlechterdings dem Verschulden des Vertreters oder der Partei gleichgehalten werden (VwGH 26.09.1990, 90/10/0062; 16.02.2004, 99/17/0202; 17.07.2008, 2008/20/0305; vgl auch Pichler, AnwBl 1990, 179). Es ist dem beruflichen rechtskundigen Vertreter selbst und - auf Grund des Bevollmächtigungsverhältnisses - letztlich der von ihm vertretenen Partei (vgl Rz 44) nur dann zuzurechnen, wenn der Vertreter die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter unterlassen hat und damit seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist (VwGH 22. 9. 1998, 98/17/0157; 25. 11. 2003, 2003/17/0305; 23. 6. 2008, 2008/05/0081).Das Verschulden eines Bediensteten eines rechtskundigen Parteienvertreters kann aber nicht schlechterdings dem Verschulden des Vertreters oder der Partei gleichgehalten werden (VwGH 26.09.1990, 90/10/0062; 16.02.2004, 99/17/0202; 17.07.2008, 2008/20/0305; vergleiche auch Pichler, AnwBl 1990, 179). Es ist dem beruflichen rechtskundigen Vertreter selbst und - auf Grund des Bevollmächtigungsverhältnisses - letztlich der von ihm vertretenen Partei vergleiche Rz 44) nur dann zuzurechnen, wenn der Vertreter die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter unterlassen hat und damit seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist (VwGH 22. 9. 1998, 98/17/0157; 25. 11. 2003, 2003/17/0305; 23. 6. 2008, 2008/05/0081).
Nur wenn der berufliche rechtskundige Vertreter die berufsgebotene Sorgfaltspflicht bei der Kontrolle der Evidenzhaltung und Wahrnehmung von Terminen und Fristen erfüllt hat, können Fehler und Irrtümer, die einer bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleikraft unterlaufen und eine - nach einem Teil der Jud (vgl Rz 55) - durch die konkreten Umstände des Einzelfalls entschuldbare Fehlleistung darstellen, eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (VwGH 26.07.1995, 95/20/0242; 26.07.2001, 2001/20/0402; 31.07.2006, 2006/05/0081).Nur wenn der berufliche rechtskundige Vertreter die berufsgebotene Sorgfaltspflicht bei der Kontrolle der Evidenzhaltung und Wahrnehmung von Terminen und Fristen erfüllt hat, können Fehler und Irrtümer, die einer bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleikraft unterlaufen und eine - nach einem Teil der Jud vergleiche Rz 55) - durch die konkreten Umstände des Einzelfalls entschuldbare Fehlleistung darstellen, eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (VwGH 26.07.1995, 95/20/0242; 26.07.2001, 2001/20/0402; 31.07.2006, 2006/05/0081).
Der häufigste Grund für ein Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl Thienel 4 323). Nach der stRsp des VwGH ist für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen stets der berufliche rechtskundige Parteienvertreter selbst verantwortlich (VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; 20.05.02003, 2003/02/0028; 28.05.2008, 2008/21/0320) und nicht etwa jener Kanzleiangestellte (allein), der den Termin in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die Fristen festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie ihre richtige Eintragung (richtige Streichung [VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; 05.11.1997, 97/21/0673;Der häufigste Grund für ein Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist vergleiche Thienel 4 323). Nach der stRsp des VwGH ist für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen stets der berufliche rechtskundige Parteienvertreter selbst verantwortlich (VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; 20.05.02003, 2003/02/0028; 28.05.2008, 2008/21/0320) und nicht etwa jener Kanzleiangestellte (allein), der den Termin in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die Fristen festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie ihre richtige Eintragung (richtige Streichung [VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; 05.11.1997, 97/21/0673;
03.04.2001, 2000/08/0214]) im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (VwGH 24. 11. 1998, 98/14/0155;
30.10.2003, 2003/15/0042; 29.05.2008, 2008/07/0085).
Diese Verpflichtungen treffen ihn auch dann, wenn der Mitarbeiter überdurchschnittlich qualifiziert ist und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten einschließlich der Führung des Fristenvormerks betraut wurde und es bisher zu keinerlei Beanstandungen gekommen ist (VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; 16.10.2003, 2001/03/0029; 28.05.2008, 2008/21/0320). Der VwGH lässt nicht gelten, dass es sich um eine "überspitzte und lebensfremde Forderung" an den Kanzleibetrieb eines Rechtsanwalts handelte, wenn dieser selbst jede einzelne Frist festsetzen und ihre Eintragung (Streichung) vornehmen bzw entsprechend überwachen müsse (VwGH 11.05.1984, 83/02/0501; 27.04.2004, 2003/05/0065). Der Gerichtshof hält es durchaus für zumutbar, dass ein Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten mit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung beauftragt wird, seiner damit übernommenen Verpflichtung und Verantwortung auf diese Weise persönlich nachkommt (VwGH 11.05.1984, 83/02/0501; 15.10.1991, 91/05/0182). Nimmt er die ihn selbst treffenden Verpflichtungen nicht wahr oder unterlaufen ihm dabei Fehler, trifft ihn ein Verschulden, das sich auf die von ihm vertretene Partei auswirkt (VwGH 14.12.1995, 95/19/1254; 26.07.2001, 2001/20/0402).
Wenn der rechtskundige Parteienvertreter die Berechnung der Rechtsmittelfrist und ihre Eintragung in den Terminkalender nicht selbst besorgt, sondern einem Mitarbeiter überlässt, hat er durch geeignete Kontrollen sicherzustellen, dass keine Fehler passieren oder solche rechtzeitig erkannt werden. Er verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht und handelt grob fahrlässig, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Überwachungssysteme vorgesehen hat, die bei Versagen eines Mitarbeiters die Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist auszuschließen geeignet sind (VwGH 20.01.1998, 97/05/0329; 20.12.2001, 2000/16/0637; 29.05.2008, 2008/07/0085). Nur das Verschulden eines geeigneten und vom rechtskundigen Parteienvertreter ordentlich überwachten Mitarbeiters stellt einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH 25.05.2000, 99/07/0198; 20.12.2001, 2000/16/0637; 20.02.02003, 2003/07/0011; vgl auch Pichler, AnwBl 1990, 179). Irrtümer und Fehler eines Mitarbeiters, die zur Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung führen, vermögen nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Fehlleistung einem bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleiangestellten unterlaufen sein, und zweitens muss der Parteienvertreter die berufsgebotene Sorgfalts- und Überwachungspflicht bei der Termin- und Fristenevidenz eingehalten haben (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; 20.12.2001, 2000/16/0637).Wenn der rechtskundige Parteienvertreter die Berechnung der Rechtsmittelfrist und ihre Eintragung in den Terminkalender nicht selbst besorgt, sondern einem Mitarbeiter überlässt, hat er durch geeignete Kontrollen sicherzustellen, dass keine Fehler passieren oder solche rechtzeitig erkannt werden. Er verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht und handelt grob fahrlässig, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Überwachungssysteme vorgesehen hat, die bei Versagen eines Mitarbeiters die Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist auszuschließen geeignet sind (VwGH 20.01.1998, 97/05/0329; 20.12.2001, 2000/16/0637; 29.05.2008, 2008/07/0085). Nur das Verschulden eines geeigneten und vom rechtskundigen Parteienvertreter ordentlich überwachten Mitarbeiters stellt einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH 25.05.2000, 99/07/0198; 20.12.2001, 2000/16/0637; 20.02.02003, 2003/07/0011; vergleiche auch Pichler, AnwBl 1990, 179). Irrtümer und Fehler eines Mitarbeiters, die zur Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung führen, vermögen nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Fehlleistung einem bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleiangestellten unterlaufen sein, und zweitens muss der Parteienvertreter die berufsgebotene Sorgfalts- und Überwachungspflicht bei der Termin- und Fristenevidenz eingehalten haben (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214&SkipToDocumentPage=True">