TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/14 I412 2167553-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I412 2167553-1/12E

I412 2167556-1/23E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX StA. NIGERIA, vertreten durch RA Nadja Lorenz und 2. XXXX geb. XXXX StA NIGERIA, vertreten durch RA Edward Daigneault, gegen die Bescheide des BFA, XXXX vom 21.07.2017, Zlen. XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 StA. NIGERIA, vertreten durch RA Nadja Lorenz und 2. römisch 40 geb. römisch 40 StA NIGERIA, vertreten durch RA Edward Daigneault, gegen die Bescheide des BFA, römisch 40 vom 21.07.2017, Zlen. römisch 40 und römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Verfahren über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm.römisch eins. Die Verfahren über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG iVm.

§ 13 Abs. 7 AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Paragraph 13, Absatz 7, AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese behoben. XXXX und XXXX wird gemäß § 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese behoben. römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, nigerianische Staatsangehörige, reisten legal am 01.09.2014 in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheiden vom 21.07.2017, Zl. XXXX und XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab.2. Mit Bescheiden vom 21.07.2017, Zl. römisch 40 und römisch 40 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab.

Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgesetzt. (Spruchpunkt IV).Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgesetzt. (Spruchpunkt römisch vier).

3. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 09.08.2017.

4. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 02.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführer persönlich erschienen und als Partei einvernommen wurden und in der die Rechtssache gemäß § 39 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zur gemeinsamen Erledigung verbunden wurden.4. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 02.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführer persönlich erschienen und als Partei einvernommen wurden und in der die Rechtssache gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Erledigung verbunden wurden.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz ausdrücklich zurückgezogen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.

5. Am 03.08.2018 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des am 02.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Erstbeschwerdeführerin:

Die mittlerweile volljährige Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX geboren, ihre Identität steht fest.Die mittlerweile volljährige Erstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren, ihre Identität steht fest.

Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.

Aufgrund der Verpflichtungserklärung durch Frau XXXX wurde der Erstbeschwerdeführerin durch die österreichische Botschaft in Abuja ein Visum erteilt und am 01.09.2014 die legale Einreise in das Bundesgebiet ermöglicht.Aufgrund der Verpflichtungserklärung durch Frau römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführerin durch die österreichische Botschaft in Abuja ein Visum erteilt und am 01.09.2014 die legale Einreise in das Bundesgebiet ermöglicht.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Angehörige der Volksgruppe Ibo und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Die Erstbeschwerdeführerin spricht nahezu fehlerfrei Deutsch und hat die Prüfung zur Erlangung des Österreichisches Sprachdiplom (B1 Zertifikat Deutsch) am 22.09.2015 sehr gut bestanden.

Sie beherrscht darüber hinaus die Sprachen Yoruba, Ibo und Englisch.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen, verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung, absolviert sehr erfolgreich eine Lehre zur XXXX in XXXX und besucht das XXXX in XXXX um die Matura nachzuholen.Die Beschwerdeführerin hat in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen, verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung, absolviert sehr erfolgreich eine Lehre zur römisch 40 in römisch 40 und besucht das römisch 40 in römisch 40 um die Matura nachzuholen.

Die Beschwerdeführerin hat zumindest in der Person ihres Bruders XXXX geb. XXXX und ihrer Schwägerin und Nichte starke familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und darüber hinaus zahlreiche private Kontakte in Österreich und ist auch in Vereinen aktiv.Die Beschwerdeführerin hat zumindest in der Person ihres Bruders römisch 40 geb. römisch 40 und ihrer Schwägerin und Nichte starke familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und darüber hinaus zahlreiche private Kontakte in Österreich und ist auch in Vereinen aktiv.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Siegerin eines Berufswettbewerbs der Lehrlinge im Beruf XXXX.Die Erstbeschwerdeführerin ist Siegerin eines Berufswettbewerbs der Lehrlinge im Beruf römisch 40 .

Die Erstbeschwerdeführerin lebte die erste Zeit in Österreich in gemeinsamen Haushalt mit XXXX die angibt, ihre Mutter zu sein, und lebt derzeit in einer WG inXXXX wobei sie im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt selbst finanziert und wenn notwendig von Frau XXXX und ihrem Bruder unterstützt wird.Die Erstbeschwerdeführerin lebte die erste Zeit in Österreich in gemeinsamen Haushalt mit römisch 40 die angibt, ihre Mutter zu sein, und lebt derzeit in einer WG inXXXX wobei sie im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt selbst finanziert und wenn notwendig von Frau römisch 40 und ihrem Bruder unterstützt wird.

Die Beschwerdeführerin bezieht keinerlei Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Es ist von der Selbsterhaltungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin auszugehen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Der Zweitbeschwerdeführer:

Der volljährige Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX geboren, seine Identität steht fest.Der volljährige Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren, seine Identität steht fest.

Aufgrund der Verpflichtungserklärung durch Frau XXXX wurde dem Zweitbeschwerdeführer durch die österreichische Botschaft in Abuja ein Visum erteilt und am 01.09.2014 die legale Einreise in das Bundesgebiet ermöglicht.Aufgrund der Verpflichtungserklärung durch Frau römisch 40 wurde dem Zweitbeschwerdeführer durch die österreichische Botschaft in Abuja ein Visum erteilt und am 01.09.2014 die legale Einreise in das Bundesgebiet ermöglicht.

Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Zweitbeschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe Ibo und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Der Zweitbeschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat die Prüfung zur Erlangung des Österreichisches Sprachdiplom (B1 Zertifikat Deutsch) am 22.09.2015 bestanden.

Er beherrscht darüber hinaus die Sprachen Yoruba, Ibo und Englisch.

Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen, verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung, absolviert erfolgreich eine Lehre zum XXXX bei der Lehrstelle XXXX und steht im 3. Lehrjahr.Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen, verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung, absolviert erfolgreich eine Lehre zum römisch 40 bei der Lehrstelle römisch 40 und steht im 3. Lehrjahr.

Der Zweitbeschwerdeführer lebt in gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau XXXX und der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX geb. XXXX beide österreichische Staatsbürger, in XXXX. Der Zweitbeschwerdeführer trägt mit seiner Lehrlingsentschädigung maßgeblich zum Familienunterhalt bei und trägt insbesondere die Kosten für die Miete der gemeinsamen Wohnung. Seine Ehefrau ist derzeit in Karenz.Der Zweitbeschwerdeführer lebt in gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau römisch 40 und der gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 geb. römisch 40 beide österreichische Staatsbürger, in römisch 40 . Der Zweitbeschwerdeführer trägt mit seiner Lehrlingsentschädigung maßgeblich zum Familienunterhalt bei und trägt insbesondere die Kosten für die Miete der gemeinsamen Wohnung. Seine Ehefrau ist derzeit in Karenz.

Der Zweitbeschwerdeführer hat zumindest mit der Zweitbeschwerdeführerin, seiner Schwester, weitere familiäre Anknüpfungspunkte und darüber hinaus zahlreiche private Kontakte in Österreich.

Im Falle des Zweitbeschwerdeführers besteht ein schützenswertes Familienleben in Österreich.

Der Zweitbeschwerdeführerin bezieht keinerlei Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.

Es ist von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers auszugehen.

Im Falle beider Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich jenen in Nigeria überwiegen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Allgemeines:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Herkunft, Glaubens- und Volkszugehörigkeit wurden den diesbezügliche unbestrittenen Feststellungen im bekämpften Bescheid entnommen bzw. gründen sich auf die Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.08.2018.

Die Feststellungen zur Identität ergeben sich ebenfalls aus den unbestrittenen Feststellungen im Verwaltungsverfahren.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.2. Zur Erstbeschwerdeführerin:

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorliegenden ÖSD Zertifikat B1 und der persönlichen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin. Die Erstbeschwerdeführerin konnte die gesamte Verhandlung problemlos ohne die Unterstützung der anwesenden Dolmetscherin bestreiten.

Die Feststellungen zu ihrem gegenwärtigen Wohnsitz und Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zur schulischen und beruflichen Laufbahn der Erstbeschwerdeführerin gründen sich auf die vorgelegten Unterlagen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere dem Zeugnis über die erfolgreiche Pflichtabschlussprüfung vom 10.2.2016, der Schulnachricht der Berufsschule für XXXX für das Schuljahr 2016/17 vom 16. Dezember 2016 sowie vom 28.04.2017, sowie der Schulnachricht vom 10. November 2017 und dem Jahreszeugnis vom 16.3.2018 für das Schuljahr 2017/18, aus welchen hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin die erste und zweite Fachklasse jeweils mit ausgezeichneten Erfolg abgeschlossen hat.Die Feststellungen zur schulischen und beruflichen Laufbahn der Erstbeschwerdeführerin gründen sich auf die vorgelegten Unterlagen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere dem Zeugnis über die erfolgreiche Pflichtabschlussprüfung vom 10.2.2016, der Schulnachricht der Berufsschule für römisch 40 für das Schuljahr 2016/17 vom 16. Dezember 2016 sowie vom 28.04.2017, sowie der Schulnachricht vom 10. November 2017 und dem Jahreszeugnis vom 16.3.2018 für das Schuljahr 2017/18, aus welchen hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin die erste und zweite Fachklasse jeweils mit ausgezeichneten Erfolg abgeschlossen hat.

Die Erstbeschwerdeführerin legte zudem Semesterzeugnisse vom 1. Juli 2016 sowie vom 03.02.2017 sowie Zeugniskopien für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/18 sowie Schulbesuchsbestätigungen einer AHS für Berufstätige vor.

Vorgelegt wurde ebenfalls der Bescheid des AMS vom 04.11.2016, mit dem der Erstbeschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung bis Februar 2020 für die berufliche Tätigkeit als XXXX erteilt wurde.Vorgelegt wurde ebenfalls der Bescheid des AMS vom 04.11.2016, mit dem der Erstbeschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung bis Februar 2020 für die berufliche Tätigkeit als römisch 40 erteilt wurde.

Weiters wurde eine Bestätigung über eine Teilnahme an einer unverbindlichen Übung "önologisches Praktikum" der Berufsschule für XXXX, eine Teilnahmebestätigung an der Veranstaltung "Hilfe im Notfall", eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Projekt "Displaced. Refugees and the City", sowie eine Urkunde über die Teilnahme an Berufswettbewerb der Lehrlinge im Beruf XXXX des zweiten Lehrjahres vom Mai 2018, in dem die Erstbeschwerdeführerin den ersten Platz erreicht hat, vorgelegt.Weiters wurde eine Bestätigung über eine Teilnahme an einer unverbindlichen Übung "önologisches Praktikum" der Berufsschule für römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung an der Veranstaltung "Hilfe im Notfall", eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Projekt "Displaced. Refugees and the City", sowie eine Urkunde über die Teilnahme an Berufswettbewerb der Lehrlinge im Beruf römisch 40 des zweiten Lehrjahres vom Mai 2018, in dem die Erstbeschwerdeführerin den ersten Platz erreicht hat, vorgelegt.

Daneben legte die Erstbeschwerdeführerin zahlreiche Fotos und Unterstützungserklärungen vor, die ihre private Vernetzung und Integration in Österreich dokumentieren. Unterstützungserklärungen stammen insbesondere von der Berufsschule XXXX (März 2018) des Studienkoordinators für das Abendgymnasium (April 2018), der davon ausgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einem weiterhin zielstrebigen Schulbesuch die Reifeprüfung im Wintersemester 2019/2020 abschließen wird. Ebenso wurde beispielsweise vorgelegt die Unterstützungserklärung einer TV-Kulturredakteurin, welche die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Projekts "Insider" eines Journalismusworkshops kennengelernt hat, ein Unterstützungsschreiben der Schule XXXX sowie zahlreiche weitere, sehr persönlich formulierte Unterstützungerklärungen, welche unter anderem auch den persönlichen Einsatz der Erstbeschwerdeführerin in zahlreichen Vereinen beschreiben.Daneben legte die Erstbeschwerdeführerin zahlreiche Fotos und Unterstützungserklärungen vor, die ihre private Vernetzung und Integration in Österreich dokumentieren. Unterstützungserklärungen stammen insbesondere von der Berufsschule römisch 40 (März 2018) des Studienkoordinators für das Abendgymnasium (April 2018), der davon ausgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einem weiterhin zielstrebigen Schulbesuch die Reifeprüfung im Wintersemester 2019/2020 abschließen wird. Ebenso wurde beispielsweise vorgelegt die Unterstützungserklärung einer TV-Kulturredakteurin, welche die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Projekts "Insider" eines Journalismusworkshops kennengelernt hat, ein Unterstützungsschreiben der Schule römisch 40 sowie zahlreiche weitere, sehr persönlich formulierte Unterstützungerklärungen, welche unter anderem auch den persönlichen Einsatz der Erstbeschwerdeführerin in zahlreichen Vereinen beschreiben.

2.3. Zum Zweitbeschwerdeführer

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden ÖSD Zertifikat B1 und der persönlichen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin. Auch der Zweitbeschwerdeführer konnte die gesamte Verhandlung problemlos ohne die Unterstützung der anwesenden Dolmetscherin bestreiten.

Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zum Familienleben des Zweitbeschwerdeführers gründen sich auf die vor gelegten Heirats- und Geburtsurkunde.

Übereinstimmend gaben der Zweitbeschwerdeführer sowie seine als Zeugin einvernommene Ehefrau an, dass der Zweitbeschwerdeführer maßgeblich zum Familienunterhalt durch seine Lehrlingsentschädigung beiträgt. Dies wurde auch durch die Vorlage von Kontoauszügen belegt. In die Versorgung des gemeinsamen Kindes ist der Zweitbeschwerdeführer gleichermaßen stark eingebunden.

Die Feststellungen zur Lehrstelle bei XXXX wurde durch eine Bestätigung des Lehrlingsbeauftragten vom 30.8.2017 belegt. Ebenso liegt der Bescheid des AMS XXXX betreffend eine Beschäftigungsbewilligung als Koch vor.Die Feststellungen zur Lehrstelle bei römisch 40 wurde durch eine Bestätigung des Lehrlingsbeauftragten vom 30.8.2017 belegt. Ebenso liegt der Bescheid des AMS römisch 40 betreffend eine Beschäftigungsbewilligung als Koch vor.

Die Feststellungen zur schulischen und beruflichen Laufbahn des Zweitbeschwerdeführers gründen sich auf die vorgelegten Unterlagen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere einem Zeugnis über die erfolgreiche Pflichtabschlussprüfung, der Schulnachricht der Berufsschule für XXXX für das Schuljahr 2017/18, das Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017/18 (2. Fachklasse), aus der hervorgeht, dass der Zweitbeschwerdeführer die 2. Klasse mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, sowie Teilnahmebestätigungen für Seminare und Übungen.Die Feststellungen zur schulischen und beruflichen Laufbahn des Zweitbeschwerdeführers gründen sich auf die vorgelegten Unterlagen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere einem Zeugnis über die erfolgreiche Pflichtabschlussprüfung, der Schulnachricht der Berufsschule für römisch 40 für das Schuljahr 2017/18, das Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017/18 (2. Fachklasse), aus der hervorgeht, dass der Zweitbeschwerdeführer die 2. Klasse mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, sowie Teilnahmebestätigungen für Seminare und Übungen.

Ebenso wurde eine Teilnahmebestätigung an der Veranstaltung "Hilfe im Notfall", eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Projekt "Displaced. Refugees and the City" sowie zahlreiche Fotos und persönlich formulierte Unterstützungserklärungen vorgelegt, die die private und familiäre Vernetzung des Zweitbeschwerdeführers in Österreich dokumentieren.

Die Feststellung, dass die privaten und familiären Bindungen in Österreich jenen in Nigeria überwiegen, ergeben sich aus den glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben beider Beschwerdeführer sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor dem erkennenden Gericht. Demgegenüber stehen die bereits festgestellten, überaus intensiven Bindungen in Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A I.3.1. Zu A römisch eins.

Mit Schriftsätzen vom erhoben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2015 Beschwerde im vollen Umfang.

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018 eindeutig geäußerten Parteiwillens, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen, sind die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria rechtskräftig und daher nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018 eindeutig geäußerten Parteiwillens, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen, sind die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria rechtskräftig und daher nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

Die Verfahren waren daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde einzustellen.Die Verfahren waren daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde einzustellen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der gegenständlichen Entscheidung sind daher nur mehr die mit Bescheiden des BFA vom 21.07.2017 ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen bzw. die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der gegenständlichen Entscheidung sind daher nur mehr die mit Bescheiden des BFA vom 21.07.2017 ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen bzw. die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005.

3.2. Zu Spruchpunkt A II.3.2. Zu Spruchpunkt A römisch zwei.

3.2.1 Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt (Abs 1 bis 3):Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt (Absatz eins bis 3):

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Hand

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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