Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W215 2201574-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, ZahlDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zahl
1088967410-151439143, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren drei Schwestern, ihren zwei Brüdern sowie zwei entfernteren Verwandten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 28.09.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein.
Nach niederschriftlicher Befragung der Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2017 wies die Behörde mit Bescheid vom 24.11.2017, Zahl
1088967410-151439143, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt 1.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab und erteilte gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt 2.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß1088967410-151439143, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt 1.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab und erteilte gemäß Paragraph 57, AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt 2.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt 3.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt 4.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt 5.).Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt 3.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt 4.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt 5.).
Laut Übernahmebestätigung wurde der Bescheid vom 24.11.2017,
Zahl 1088967410-151439143, am 29.11.2017 vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in dessen Büroräumlichkeiten übernommen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach am 27.12.2017.
Am 15.01.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde in vollem Umfang. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Ende der Beschwerdefrist mit 27.12.2017 im Kalender vermerkt worden, der Akt danach allerdings nicht - wie sonst üblich - in der Reihenfolge der Beschwerdefristen eingeordnet, sondern am Boden des Aktenstapels liegen gelassen worden sei. Grund dafür sei gewesen, dass der Akt aufgrund seines Umfangs mehrmals von dem betreffenden Stapel mit Fristablauf am 27.12.2017 gerutscht sei und die Bescheide jeweils mühsam wieder zusammengelegt hätten werden müssen. Deshalb sei der Akt unter jene für den 03.01.2018 kalendierten Beschwerden zu liegen gekommen. Aufgrund der Weihnachtsfeiertage sei zudem am 27.12.2017 weder der Vertreter noch der für die Fristeinhaltung zuständige Mitarbeiter in der Kanzlei anwesend gewesen. Die beiden verbliebenen und sehr erfahrenen Mitarbeiter hätten zwar im Rahmen eines Vieraugenprinzips den Fristenkalender kontrolliert, seien aber aufgrund dessen, dass die entsprechende Eintragung durch die Erledigungsvermerke der darunterliegenden Eintragung überschrieben worden sei und sich der Akt zudem nicht auf dem Aktenstapel für den 27.12.2017 befunden habe, irrtümlich davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel bereits erledigt sei. Es sei im Bereich des Rechtsvertreters bisher nur zu einer einzigen Fristversäumnis im Jahr 2006 gekommen, damals wegen einer Fehleintragung, woraufhin die Kanzlei das Vieraugenprinzip sowohl bei Fristeintragung als auch bei Fristerledigung eingerichtet habe. Für den Vertreter sei es unvorhersehbar und insofern unabwendbar gewesen, dass trotz der Überlassung der Verantwortung an diesem Tag an einen seit 2004 in der Kanzlei tätigen Mitarbeiter und der Kontrolle durch eine ebenfalls schon länger tätige Mitarbeiterin, eine Frist übersehen worden sei. Die von der Rechtsprechung geforderte Kontrolle sei dem Vertreter gegenständlich nicht zumutbar gewesen, da auch er ein Anrecht auf Urlaub zwischen Weihnachten und Neujahr habe. Von Seiten der Mitarbeiter handle es sich um eine entschuldbare Fehlleistung, sei doch tatsächlich auf dem Kalenderblatt der Eintrag als gestrichen zu erkennen. Beide an diesem Tag anwesende Mitarbeiter hätten auch nicht damit rechnen können, dass der Akt im Rechtsmittelstapel falsch eingeordnet worden sei; derartige Fehleinordnungen kämen üblicherweise nicht vor.
Mit Bescheid vom 28.05.2018, Zahl 1088967410-151439143, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bzw. der ihr zuzurechnende Rechtsanwalt nicht glaubhaft gemacht hätten, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen seien, die Beschwerdefrist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Die vom Rechtsanwalt geschilderten Umstände hätten gezeigt, dass nicht im nötigen Maß für eine ordnungsgemäße Kanzleiführung während seiner Abwesenheit gesorgt worden und ein erheblicher Koordinierungs- und Absprachemangel offenbar geworden sei. Weiters sei aus der im Bescheid vom 24.11.2017 enthaltenen und in der Muttersprache der Beschwerdeführerin verfassten Rechtsmittelbelehrung eindeutig ersichtlich, dass ihr die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung offenstehe. Auch habe man der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung in ihrer Muttersprache die für sie zuständige Rechtsberatungsorganisation mitgeteilt und darauf hingewiesen, dort bis zum 05.12.2017 persönlich zu erscheinen. Dem sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr gewillkürter Vertreter hätten auffallend sorglos gehandelt, weswegen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen sei.Mit Bescheid vom 28.05.2018, Zahl 1088967410-151439143, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bzw. der ihr zuzurechnende Rechtsanwalt nicht glaubhaft gemacht hätten, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen seien, die Beschwerdefrist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Die vom Rechtsanwalt geschilderten Umstände hätten gezeigt, dass nicht im nötigen Maß für eine ordnungsgemäße Kanzleiführung während seiner Abwesenheit gesorgt worden und ein erheblicher Koordinierungs- und Absprachemangel offenbar geworden sei. Weiters sei aus der im Bescheid vom 24.11.2017 enthaltenen und in der Muttersprache der Beschwerdeführerin verfassten Rechtsmittelbelehrung eindeutig ersichtlich, dass ihr die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung offenstehe. Auch habe man der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung in ihrer Muttersprache die für sie zuständige Rechtsberatungsorganisation mitgeteilt und darauf hingewiesen, dort bis zum 05.12.2017 persönlich zu erscheinen. Dem sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr gewillkürter Vertreter hätten auffallend sorglos gehandelt, weswegen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid 28.05.2018, Zahl 1088967410-151439143, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Weiters wurde moniert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - obwohl beantragt - keine Einvernahme der Mitarbeiter des Rechtsanwaltes vorgenommen habe. Jedes Kalendierungssystem sei fehleranfällig und verbesserungswürdig, das beschriebene System des Vieraugenprinzips bestehe jedoch seit 2006 und habe sich seither sehr bewährt. Die Kanzlei des Vertreters sei sehr klein und umfasse nur vier Mitarbeiter, sodass alle Mitarbeiter in alle Vorgänge in der Kanzlei eingebunden seien. Beim gegenständlichen Versäumnis handle es sich um einen absoluten Ausnahmefall und nicht um Sorglosigkeit; es liege demnach ein minderer Grad des Versehens vor. Es sei dem Anwalt nicht vorzuwerfen, dass er sich auf einen seit 2006 beschäftigten Mitarbeiter verlassen habe, dem noch nie eine Fristversäumnis unterlaufen sei.
2. Die Beschwerdevorlage vom 18.07.2018 langte am 23.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.09.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahl
1088967410-151439143, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt 1.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm1088967410-151439143, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt 1.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt 2.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt 3.) und gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt 2.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt 3.) und gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt 4.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt 5.).Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt 4.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt 5.).
Dieser Bescheid vom 24.11.2017, Zahl 1088967410-151439143, wurde vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in dessen Büroräumlichkeiten am 29.11.2017 übernommen und damit rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete am 27.12.2017.
Am 15.01.2018 langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Mit Bescheid vom 28.05.2018, Zahl 1088967410-151439143, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.Mit Bescheid vom 28.05.2018, Zahl 1088967410-151439143, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seinem Bescheid vom 28.05.2018, Zahl 1088967410-151439143, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zu Recht abgewiesen hat.Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seinem Bescheid vom 28.05.2018, Zahl 1088967410-151439143, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zu Recht abgewiesen hat.
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahl 1088967410-151439143, wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin laut der im Verwaltungsakt aufliegenden Übernahmebestätigung in dessen Kanzleiräumlichkeiten am Mittwoch dem 29.11.2017 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Mittwochs vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 27.12.2017.
Nach den Weihnachtsfeiertagen erlangte der Vertreter der Beschwerdeführerin am 02.01.2018 Kenntnis von der Versäumung der Beschwerdefrist und brachte rechtzeitig binnen zwei Wochen am 15.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125, u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125, u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).
Zur besonderen Sorgfalts- und Überwachungspflicht des "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertreters wird in Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 01.04.2009, rdb.at), Rz 49-67, zusammengefasst Folgendes ausgeführt:Zur besonderen Sorgfalts- und Überwachungspflicht des "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertreters wird in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, (Stand 01.04.2009, rdb.at), Rz 49-67, zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen berufliche rechtskundige Parteienvertreter (insbesondere Anwälte, Notare, Steuerberater) bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten strengeren Anforderungen gerecht werden als sonstige (rechtsunkundige) Personen (Rz 40; VwGH 19.09.1991, 91/06/0067; 01.06.2006, 2005/07/0044; 23.06.2008, 2008/05/0529; Hengstschläger 3 Rz 606; Thienel 4 323). Dies gilt nicht nur für das eigene Handeln, sondern auch hinsichtlich der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter. Der rechtskundige Vertreter der Partei hat gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, welche ihm aus dem Bevollmächtigungsverhältnis obliegen (VwGH 22.05.1997, 96/21/1048; 20.01.1998, 97/05/0329; 20.12.2001, 2000/16/0637). Die berufsgebotenen Vorkehrungen betreffen vor allem die Organisation des Kanzleibetriebs (VwGH 22.09.1998, 98/17/0157; 04.09.2003, 2003/09/0108; 17.07.2008, 2008/20/0305) und die wirksame Überwachung der Angestellten in Bezug auf die Einhaltung der Fristen, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Eingaben an die Behörde, insbesondere von Rechtsmitteln, aber auch von die Präklusion verhindernden Einwendungen etc. (VwGH 26.01.1999, 98/02/0412; 16.09.2003, 2003/05/0160; 17.07.2008, 2008/20/0305).
Das Verschulden eines Bediensteten eines rechtskundigen Parteienvertreters kann aber nicht schlechterdings dem Verschulden des Vertreters oder der Partei gleichgehalten werden (VwGH 26.09.1990, 90/10/0062; 16.02.2004, 99/17/0202; 17.07.2008, 2008/20/0305; vgl. auch Pichler, AnwBl 1990, 179). Es ist dem beruflichen rechtskundigen Vertreter selbst und - auf Grund des Bevollmächtigungsverhältnisses - letztlich der von ihm vertretenen Partei (vgl. Rz 44) nur dann zuzurechnen, wenn der Vertreter die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter unterlassen hat und damit seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist (VwGH 22.09.1998, 98/17/0157; 25.11.2003, 2003/17/0305; 23.06.2008, 2008/05/0081).Das Verschulden eines Bediensteten eines rechtskundigen Parteienvertreters kann aber nicht schlechterdings dem Verschulden des Vertreters oder der Partei gleichgehalten werden (VwGH 26.09.1990, 90/10/0062; 16.02.2004, 99/17/0202; 17.07.2008, 2008/20/0305; vergleiche auch Pichler, AnwBl 1990, 179). Es ist dem beruflichen rechtskundigen Vertreter selbst und - auf Grund des Bevollmächtigungsverhältnisses - letztlich der von ihm vertretenen Partei vergleiche Rz 44) nur dann zuzurechnen, wenn der Vertreter die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter unterlassen hat und damit seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist (VwGH 22.09.1998, 98/17/0157; 25.11.2003, 2003/17/0305; 23.06.2008, 2008/05/0081).
Nur wenn der berufliche rechtskundige Vertreter die berufsgebotene Sorgfaltspflicht bei der Kontrolle der Evidenzhaltung und Wahrnehmung von Terminen und Fristen erfüllt hat, können Fehler und Irrtümer, die einer bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleikraft unterlaufen und eine - nach einem Teil der Judikatur (vgl. Rz 55) - durch die konkreten Umstände des Einzelfalls entschuldbare Fehlleistung darstellen, eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (VwGH 26.07.1995, 95/20/0242; 26.07.2001, 2001/20/0402; 31.07.2006, 2006/05/0081).Nur wenn der berufliche rechtskundige Vertreter die berufsgebotene Sorgfaltspflicht bei der Kontrolle der Evidenzhaltung und Wahrnehmung von Terminen und Fristen erfüllt hat, können Fehler und Irrtümer, die einer bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleikraft unterlaufen und eine - nach einem Teil der Judikatur vergleiche Rz 55) - durch die konkreten Umstände des Einzelfalls entschuldbare Fehlleistung darstellen, eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (VwGH 26.07.1995, 95/20/0242; 26.07.2001, 2001/20/0402; 31.07.2006, 2006/05/0081).
Der häufigste Grund für ein Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl. Thienel 4 323). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen stets der berufliche rechtskundige Parteienvertreter selbst verantwortlich (VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; 20.05.02003, 2003/02/0028; 28.05.2008, 2008/21/0320) und nicht etwa jener Kanzleiangestellte (allein), der den Termin in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die Fristen festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie ihre richtige Eintragung (richtige Streichung [VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; 05.11.1997, 97/21/0673; 03.04.2001, 2000/08/0214]) im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (VwGH 24.11.1998, 98/14/0155; 30.10.2003, 2003/15/0042; 29.05.2008, 2008/07/0085).Der häufigste Grund für ein Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist vergleiche Thienel 4 323). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen stets der berufliche rechtskundige Parteienvertreter selbst verantwortlich (VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; 20.05.02003, 2003/02/0028; 28.05.2008, 2008/21/0320) und nicht etwa jener Kanzleiangestellte (allein), der den Termin in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die Fristen festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie ihre richtige Eintragung (richtige Streichung [VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; 05.11.1997, 97/21/0673; 03.04.2001, 2000/08/0214]) im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (VwGH 24.11.1998, 98/14/0155; 30.10.2003, 2003/15/0042; 29.05.2008, 2008/07/0085).
Diese Verpflichtungen treffen ihn auch dann, wenn der Mitarbeiter überdurchschnittlich qualifiziert ist und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten einschließlich der Führung des Fristenvormerks betraut wurde und es bisher zu keinerlei Beanstandungen gekommen ist (VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; 16.10.2003, 2001/03/0029; 28.05.2008, 2008/21/0320). Der VwGH lässt nicht gelten, dass es sich um eine "überspitzte und lebensfremde Forderung" an den Kanzleibetrieb eines Rechtsanwalts handelte, wenn dieser selbst jede einzelne Frist festsetzen und ihre Eintragung (Streichung) vornehmen bzw. entsprechend überwachen müsse (VwGH 11.05.1984, 83/02/0501; 27.04.2004, 2003/05/0065). Der Gerichtshof hält es durchaus für zumutbar, dass ein Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten mit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung beauftragt wird, seiner damit übernommenen Verpflichtung und Verantwortung auf diese Weise persönlich nachkommt (VwGH 11.05.1984, 83/02/0501; 15.10.1991, 91/05/0182). Nimmt er die ihn selbst treffenden Verpflichtungen nicht wahr oder unterlaufen ihm dabei Fehler, trifft ihn ein Verschulden, das sich auf die von ihm vertretene Partei auswirkt (VwGH 14.12.1995, 95/19/1254; 26.07.2001, 2001/20/0402).
Wenn der rechtskundige Parteienvertreter die Berechnung der Rechtsmittelfrist und ihre Eintragung in den Terminkalender nicht selbst besorgt, sondern einem Mitarbeiter überlässt, hat er durch geeignete Kontrollen sicherzustellen, dass keine Fehler passieren oder solche rechtzeitig erkannt werden. Er verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht und handelt grob fahrlässig, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Überwachungssysteme vorgesehen hat, die bei Versagen eines Mitarbeiters die Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist auszuschließen geeignet sind (VwGH 20.01.1998, 97/05/0329; 20.12.2001, 2000/16/0637; 29.05.2008, 2008/07/0085). Nur das Verschulden eines geeigneten und vom rechtskundigen Parteienvertreter ordentlich überwachten Mitarbeiters stellt einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH 25.05.2000, 99/07/0198; 20.12.2001, 2000/16/0637; 20.02.02003, 2003/07/0011; vgl. auch Pichler, AnwBl 1990, 179). Irrtümer und Fehler eines Mitarbeiters, die zur Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung führen, vermögen nur dann e