Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2117999-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1986, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zl. 1075490910-180371992, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. XXXX1986, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zl. 1075490910-180371992, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF, §§ 57, 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, Paragraphen 57, 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Aus dem Verfahrensgang des Bundesamtes ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid):
"1. Sie haben am 28.06.2015 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger des Irak und am XXXX1986 geboren zu sein. Dieser Antrag, den Sie zusammenfassend begründeten, dass Sie im Irak aufgrund Ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit sowie Ihrer Herkunft aus Fallujah Probleme gehabt hätten, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, Zahl: 1075490910/150753559, vom 17.11.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, da diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 wurde der erste Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen, wobei gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist."1. Sie haben am 28.06.2015 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger des Irak und am XXXX1986 geboren zu sein. Dieser Antrag, den Sie zusammenfassend begründeten, dass Sie im Irak aufgrund Ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit sowie Ihrer Herkunft aus Fallujah Probleme gehabt hätten, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, Zahl: 1075490910/150753559, vom 17.11.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen, da diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 wurde der erste Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2016, Zahl:
L521 2117999-1/15E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt." Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.09.2016 in Rechtskraft.L521 2117999-1/15E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.09.2016 in Rechtskraft.
2. Am 12.06.2017 stellten Sie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (IFA-Zl. 1075490910/170689294). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 28.07.2017, wurde dieser Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen, wobei gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.2. Am 12.06.2017 stellten Sie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (IFA-Zl. 1075490910/170689294). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 28.07.2017, wurde dieser Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.
Ihre dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2017, Zahl: L519 2117999-2/2E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.08.2017 in Rechtskraft."
3. Am 18.04.2018 stellte die beschwerdeführende Partei [bP] den nunmehr dritten - gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 18.04.2018 im Polizeianhaltezentrum Wels gab sie an, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen, da irakische Milizen und Behörden zu ihrer Mutter gekommen seien und nach der bP gefragt hätten. Ihre angegeben Fluchtgründe wären aufrecht, sie hätte alles angegeben, neue Gründe habe sie nicht.
[...]
F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
A: Ja.
...
F: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?
A: Nein.
...
Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren persönlichen Daten befragt.
F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig. Ich heiße XXXX bin am XXXX1986, geboren, bin Staatsangehöriger des Irak und spreche Arabisch, Englisch und ein wenig Deutsch.A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig. Ich heiße römisch 40 bin am XXXX1986, geboren, bin Staatsangehöriger des Irak und spreche Arabisch, Englisch und ein wenig Deutsch.
F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
A: Ich habe bereits alles in den beiden Vorverfahren abgegeben, es gibt nichts Neues.
V: Sie haben am 28.06.2015 und 12.06.2017 Asylanträge gestellt, die rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden.
F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?
A: Ich kann nicht in den Irak zurückkehren, da ich dort umgebracht werden würde. Deshalb ist es unmöglich, in den Irak zurückzukehren.
F: Haben Sie diese Probleme im ersten Verfahren angeführt?
A: Ich habe zwar die Gründe im ersten Verfahren geschildert, aber nicht gewusst, warum man mich umbringen will. Im zweiten Verfahren habe ich dann dem Referenten alles geschildert, er hat aber gesagt, dass er den Antrag zurückweisen wird. Im zweiten Verfahren wurde mein Antrag innerhalb von drei Tagen abgewiesen, ich glaube nicht, dass sich irgendwer meine Fluchtgründe genauer angeschaut hat. Ich habe auch nicht verstanden, warum ich in der Erstaufnahmestelle West in Thalham einvernommen worden bin und nicht in Vorarlberg wie andere Asylwerber auch. Beim ersten Verfahren hat man mir nicht einmal geglaubt, dass ich in Österreich war, ich habe dann aber entsprechende Beweismittel, wie den Arbeitsvertrag, vorgelegt.
F: Ist es korrekt, dass Sie gegen den Bescheid im zweiten Verfahren eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt haben?
A: Ja, das stimmt. Ich habe dann auch vom Gericht eine Entscheidung bekommen, dass die Beschwerde abgewiesen worden ist.
F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme?
A: Ich könnte auch Adressen vorlegen, die bestätigen würden, dass es solche Probleme, wie ich sie hatte, im Irak gibt. Ich werde zwar namentlich nicht erwähnt, aber diese Probleme gibt es.
Anmerkung: Der Antragsteller legt einen handgeschriebenen Zettel mit mehreren Internetadressen datiert mit 16.11.2016 vor (liegt bei).
F: Warum ist dieser Zettel mit 16.11.2016 datiert?
A: Die Berichte in diesen Adressen sind am 16.11.2016 erschienen.
F: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie werden namentlich in diesen Berichten nicht erwähnt?
A: Ja, das stimmt. In diesen Berichten werden ähnliche Probleme geschildert, wie ich sie auch hatte.
F: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?
A: Nein.
F: Haben Sie Verwandte oder sonstige Angehörige in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Verwandte habe ich keine in Österreich, ich kenne aber eine Familie in Vorarlberg, mit deen ich befreundet bin. Ich kenne auch Leute in Vorarlberg, die ein Hotel betreiben und wo ich gearbeitet habe.
F: Sind Sie besonders integriert in Österreich? Haben Sie gearbeitet, Deutschkurse besucht?
A: Wie gesagt ich habe bereits in Vorarlberg gearbeitet und kann auch eine Bestätigung diesbezüglich vorlegen. Des Weiteren habe ich die Deutschprüfung "A2" bestanden.
Anmerkung: Der Antragsteller legt Bestätigungen (AMS-Bescheidausfertigung, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und Mietvertrag bzw. "Benützungsvereinbarung" der Caritas, Abmeldung Sozialversicherung, Prüfungszertifikat) aus den Jahren 2016 und 2017 vor (liegen in Kopie bei).
F: Haben Sie diese Bestätigungen bereits in den Vorverfahren vorgelegt?
A: Ja.
F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein.
F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein.
V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?
A: Beim ersten Verfahren hat mir der Richter gesagt, dass ich Deutsch lernen und arbeiten soll. Ich habe trotzdem einen negativen Bescheid bekommen und ich habe dennoch weitergearbeitet und Deutsch gelernt. Beim zweiten Verfahren hat die Richterin innerhalb von drei Tagen entschieden, deshalb glaube ich, dass sie sich meinen Fall nicht genau angeschaut hat. Es ist von Anfang an alles falsch abgelaufen. Beim zweiten Verfahren hat mir der Referent in Thalham vorgeworfen, dass ich Kontakte mit elektronischen Zeitungen gehabt hätte und diese nicht echt wären. Ich habe aber keinen Einfluss auf solche Zeitungen. Er hat mir auch bei der Einvernahme sofort gesagt, dass er mir einen negativen Bescheid geben wird.
Anmerkung: Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem Antragsteller ausgefolgt.Anmerkung: Die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem Antragsteller ausgefolgt.
Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Berichte zum Staat Irak nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BFA zur dortigen Lage ableitet.
F: Möchten Sie Einsicht nehmen?
A: Ja, ich habe das zwar schon öfters bekommen und sicher schon zehn Mal gelesen. Aber ich will sie trotzdem haben.
Anmerkung: Dem Antragsteller werden die aktuellen Feststellungen zur Lage im Irak ausgefolgt (Beilage "A").
...
F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
A: Nein.
...
Am 08.05.2018 wurde die bP beim BFA, Erstaufnahmestelle West, in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren ein weiteres Mal einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
. . .
F: Wie verstehen Sie den Dolmetsch?
A: Sehr gut.
...
F: Möchten Sie zu den Ihnen am 02.05.2018 ausgefolgten aktuellen Feststellungen zur Lage im Irak eine Stellungnahme abgeben?
A: Diese Länderfeststellung ist wie ein Kuchen, den man selber backt aber nicht kostet. Was wirklich im Irak passiert, weiß niemand. Aber die Informationen, die in diesen Feststellungen stehen, stimmen. Manche Quellen sind nicht vertraulich, andere schon.
V: Sie sind derzeit in der Betreuungsstelle in Gallspach untergebracht.
F: Wurden Sie seitdem Sie in Österreich sind immer vom Staat unterstützt oder konnten Sie die Mittel für Ihren Unterhalt selbst aufbringen?
A: Ich habe bereits - wie bereits angeführt - fünf Monate gearbeitet und Steuern bezahlt. Ich möchte nicht vom Staat leben.
V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?
A: Ich habe auch schon bei der letzten Einvernahme erwähnt, dass meine Sache im letzten Verfahren nicht richtig behandelt worden ist.
F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
A: Nein, ich hoffe, dass ich meine Pflichten als Asylwerber nachgekommen bin.
Frage an die Rechtsberaterin: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen?
A: Nein.
...
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt entschieden:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.04.2018 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.04.2018 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.04.2018 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.04.2018 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."
Dagegen hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin auf das in den Niederschriften erstattete Vorbringen verwiesen und angemerkt, dass die bP ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen sei. Sie habe auch versucht durch Bescheinigungsmittel an der Wahrheitsfindung mitzuwirken. Die generelle Sicherheitslage sei im Irak nach wie vor sehr schlecht. Die bP habe sich bemüht seit ihrem Aufenthalt Deutsch zu lernen, habe auch bereits eine Arbeitsbewilligung und Anstellung erhalten sowie viele Freunde hier gefunden.
Das BVwG hat der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das Bundesamt traf folgende Feststellungen:
"[...]
Ihre Identität steht nicht fest.
Sie sind Staatsangehöriger des Irak.
Sie sind volljährig.
Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.
Ihr erster Asylantrag, IFA-Zl. 1075490910/150753559, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 wurde Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen, wobei gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2016, Zahl: L521 2117999-1/15E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, das der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt." Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.09.2016 in Rechtskraft.Ihr erster Asylantrag, IFA-Zl. 1075490910/150753559, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 wurde Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2016, Zahl: L521 2117999-1/15E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, das der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.09.2016 in Recht