TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 W230 2100251-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

AVG §64a Abs1
AVG §64a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W230 2109695-1/9E

W230 2100251-1/8E

W230 2101379-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , XXXX , BetriebsnummerDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , Betriebsnummer

XXXX , gegen 1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.05.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010,römisch 40 , gegen 1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.05.2013, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010,

2.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.01.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 (nach Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung vom 30.07.2013, Zl. XXXX ) sowie 3.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 (nach Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung vom 25.04.2013, Zl. XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:2.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.01.2013, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 (nach Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung vom 30.07.2013, Zl. römisch 40 ) sowie 3.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 (nach Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung vom 25.04.2013, Zl. römisch 40 ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte Mehrfachanträge-Flächen für die Antragsjahre 2010 bis 2012 und beantragte jeweils u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

In den drei Jahren war der Beschwerdeführer neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebs (Betriebsnummer XXXX ) auch noch Auftreiber auf die von ihm bewirtschafteten und als alleiniger Auftreiber genutzten Alm mit der Alm Nr. XXXX ( XXXX , im Folgenden: S-Alm) für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.In den drei Jahren war der Beschwerdeführer neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebs (Betriebsnummer römisch 40 ) auch noch Auftreiber auf die von ihm bewirtschafteten und als alleiniger Auftreiber genutzten Alm mit der Alm Nr. römisch 40 ( römisch 40 , im Folgenden: S-Alm) für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.

2. Einheitliche Betriebsprämie 2010

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2010, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 zunächst eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 552,85 gewährt.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2010, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 zunächst eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 552,85 gewährt.

Nach Ergehen mehrerer unbekämpft gebliebener Abänderungsbescheide wurde dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr erstangefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.05.2013, Zl. XXXX , mitgeteilt, dass sein Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie im Jahr 2010 abgewiesen werden musste. Bereits mit dem vorangegangenen und unbekämpft gebliebenen Abänderungsbescheid vom 15.11.2012, Zl. XXXX , wurde eine Rückforderung in Höhe von € 1.178,39 ausgesprochen. Begründet wurde die Abweisung des Beihilfeantrages damit, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 27.07.2012 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.Nach Ergehen mehrerer unbekämpft gebliebener Abänderungsbescheide wurde dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr erstangefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.05.2013, Zl. römisch 40 , mitgeteilt, dass sein Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie im Jahr 2010 abgewiesen werden musste. Bereits mit dem vorangegangenen und unbekämpft gebliebenen Abänderungsbescheid vom 15.11.2012, Zl. römisch 40 , wurde eine Rückforderung in Höhe von € 1.178,39 ausgesprochen. Begründet wurde die Abweisung des Beihilfeantrages damit, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 27.07.2012 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.

3. Einheitliche Betriebsprämie 2011

Auch im Jahr 2011 wurde dem Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid vom 30.12.2011, Zl. XXXX , eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.079,27 gewährt. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.01.2013, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2011 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer anstelle der ursprünglichen Einheitlichen Betriebsprämie nur mehr eine solche von € 667,40 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 411,87 ausgesprochen wurde. Gleichzeitig wurde eine Flächensanktion von € 274,58 verhängt. Begründet wurde dies damit, dass anlässlich einer am 27.02.2012 auf der S-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt habe werden müssen.Auch im Jahr 2011 wurde dem Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid vom 30.12.2011, Zl. römisch 40 , eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.079,27 gewährt. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.01.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2011 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer anstelle der ursprünglichen Einheitlichen Betriebsprämie nur mehr eine solche von € 667,40 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 411,87 ausgesprochen wurde. Gleichzeitig wurde eine Flächensanktion von € 274,58 verhängt. Begründet wurde dies damit, dass anlässlich einer am 27.02.2012 auf der S-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt habe werden müssen.

4. Einheitliche Betriebsprämie 2012

Im Jahr 2012 wurde dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr drittangefochtenen Bescheid vom 28.12.2012, Zl. XXXX , eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 665,20 gewährt. Zugleich wurde über den Beschwerdeführer eine Flächensanktion von € 274,58 verhängt. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung wiederum mit der im Jahr 2012 auf der S-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle und den dabei festgestellten Flächenabweichungen.Im Jahr 2012 wurde dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr drittangefochtenen Bescheid vom 28.12.2012, Zl. römisch 40 , eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 665,20 gewährt. Zugleich wurde über den Beschwerdeführer eine Flächensanktion von € 274,58 verhängt. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung wiederum mit der im Jahr 2012 auf der S-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle und den dabei festgestellten Flächenabweichungen.

5. Zur Begründung seiner Beschwerden bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er als Almbewirtschafter der S-Alm die Almfutterfläche stets nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt habe. Die Rückforderung sei in keiner Weise angemessen und die verhängte Sanktion gleichheitswidrig.

Weiters moniert der Beschwerdeführer die mangelnde Berücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen. Die belangte Behörde habe unzulässigerweise das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen. Die Nichtberücksichtigung früherer Kontrollergebnisse sei im angefochtenen Bescheid nicht begründet worden. Wenn die belangte Behörde die Ergebnisse von früheren Vor-Ort-Kontrollen nunmehr als falsch bewerte und sie daher nicht berücksichtige, liege ein Irrtum der belangten Behörde vor, weshalb für die hier relevanten Antragsjahre 2010 bis 2012 gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe.Weiters moniert der Beschwerdeführer die mangelnde Berücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen. Die belangte Behörde habe unzulässigerweise das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen. Die Nichtberücksichtigung früherer Kontrollergebnisse sei im angefochtenen Bescheid nicht begründet worden. Wenn die belangte Behörde die Ergebnisse von früheren Vor-Ort-Kontrollen nunmehr als falsch bewerte und sie daher nicht berücksichtige, liege ein Irrtum der belangten Behörde vor, weshalb für die hier relevanten Antragsjahre 2010 bis 2012 gemäß Artikel 80, Absatz 3, der VO 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe.

Der Beschwerdeführer habe auf das Ergebnis früherer Kontrollen vertrauen dürfen, weshalb ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden treffe. Kürzungen bzw. Ausschlüsse seien daher nicht zu verhängen. Moniert wird auch, dass vom Prüforgan im Zuge der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle dem Beschwerdeführer keine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden und beim Ausmaß der Futterfläche keine Überschirmung angesetzt worden sei. Auch allgemeine Erfahrungswerte und Untersuchungen bei der historischen Flächenprüfung seien nicht berücksichtigt worden.

Abschließend sei auch bei der vom Prüforgan festgestellten Änderung der Überschirmung nicht berücksichtigt worden, dass einzelne Schläge in eine höher zu bewertende Futterfläche übergehen können und sich dadurch ein massiver Sprung in der Berechnung der Futterflächen ergeben könne. Aus diesem Grund sei eine Übernahme des nominellen Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf die Vorjahre nicht sachgerecht.

6. Betreffend die Einheitliche Betriebsprämie der Antragsjahre 2011 und 2012 erließ die belangte Behörde eine mit 30.07.2013 und eine mit 25.04.2013 datierte Berufungsvorentscheidung, die dem Begehren des Beschwerdeführers nicht Rechnung trugen, woraufhin dieser Vorlageanträge stellte.

7. Für den 14.06.2017 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an. In der mündlichen Verhandlung erfolgte im Wesentlichen eine Auseinandersetzung mit der Rückrechnung von Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2003 bei der Antragstellung in den Jahren 2010 bis 2012 vertrauen durfte. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde der belangten Behörde eine Frist von zwei Wochen für die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zur Frage gesetzt, ob auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2003 hinsichtlich des für die Sanktion erforderlichen Verschuldens schuldbefreiend vertraut haben werden können, dies zumal die S-Alm offenbar über die Jahre hindurch gleich bewirtschaftet worden sei und möglicherweise in der Futterflächenqualität sogar Besserungen eingetreten sein könnten.

8. Mit Schreiben vom 23.06.2017, erstattete die belangte Behörde fristgerecht eine Stellungnahme. Darin führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass für die Antragsjahre 2008 und 2009 von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden könne (siehe dazu das Erkenntnis in den Verfahren W230 2112126-1/9E u.a.). In den vorliegenden Beschwerdefällen sei jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung Änderungen (im Vergleich zu den Vorjahren) vorgenommen habe und nicht mehr auf vorherige Vor-Ort-Kontrollergebnisse vertrauen habe dürfen.

In den hier zu beurteilenden Antragsjahren sei eine Futterfläche im Ausmaß von 11,93 ha im Jahr 2010 sowie 11,81 ha im Jahr 2011 und 2012 beantragt worden. Bei Würdigung der Antragsdaten sowie der Ermittlungen der Kontrollen 2003 sowie 2012 würden die Voraussetzungen, um von den aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle 2012 ausgesprochenen Sanktionen Abstand zu nehmen, nicht vorliegen. Ab dem Antragsjahr 2010 habe der Beschwerdeführer sowohl die beantragte Bruttofläche als auch die Nettofläche merkbar geändert, weshalb ab dem Jahr 2010 nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass er auf die Ergebnisse früherer Kontrollen vertraut habe. Ein weiters Indiz dafür sei zusätzlich, dass in den Antragsjahren 2011 und 2012 die beantragte Nettofutterfläche der S-Alm im Vergleich zum Jahr 2010 deutlich reduziert worden sei.

9. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von einer Woche hierzu Stellung zu nehmen. In seiner fristgerechten Stellungnahme führt er aus, dass es entgegen den Angaben der belangten Behörde bereits aus den 90er Jahren Luftbilder seiner Alm gegeben habe. Beim Mehrfachantrag-Flächen 2010 sei erstmals das von der belangten Behörde zur Verfügung gestellte Luftbild verwendet worden. Die Qualität sei so schlecht gewesen, dass die Details der Futterflächen dadurch nicht mehr erkennbar gewesen seien. Abgesehen von diesen Bildern seien von der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen vorgelegen. Bei der Beantragung 2010 sei erschwerend hinzugekommen, dass ihm seitens der belangten Behörde keine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden sei. Erneut weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er für das Antragsjahr 2010 erstmals die Flächendigitalisierung verpflichtend vorzunehmen gehabt und dabei alle erdenkliche Sorgfalt angewendet habe, weshalb keine Sanktionen zu verhängen bzw. Rückforderungen zu fordern seien. Abschließend gibt er an, dass die im Jahr 2011 erfolgte Reduktion der Fläche auf 7,41 ha eine reine Vorsichtsmaßnahme gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Beschwerdeführer in den Antragsjahren 2010 bis 2012 zusätzlich Almbewirtschafter und alleiniger Auftreiber auf die S-Alm. In allen drei Jahren stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte jeweils die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie.

1.2. In allen drei Jahren wurde dem Beschwerdeführer zunächst jeweils mit Bescheid der belangten Behörde eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

1.3. Für den Heimbetrieb des Beschwerdeführers stehen folgende Flächen als beantragt und ermittelt fest:

2010: 7,53 ha beantragt; 7,53 ha ermittelt

2011: 7,29 ha beantragt; 7,29 ha ermittelt

2012: 7,26 ha beantragt; 7,26 ha ermittelt.

Die beantragte Fläche des Heimbetriebes entsprach sohin in allen Jahren auch der ermittelten.

1.4. Für die S-Alm stehen folgende Futterflächenbeträge als (insgesamt) beantragte Futterfläche und (jeweils daneben angeführt) als insgesamt der im Rahmen der am 27.07.2012 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle (VOK) ermittelte Futterfläche fest:

2010 beantragte Fläche 8,58 ha; ermittelte Fläche 5,56 ha

2011 beantragte Fläche 7,41 ha; ermittelte Fläche 5,54 ha

2012 beantragte Fläche 7,41 ha; ermittelte Fläche 5,54 ha.

Daraus ergibt sich im Jahr 2010 eine Differenzfläche von 3,02 ha und in den Jahren 2011 und 2012 eine solche im Ausmaß von 1,87 ha.

1.5. Hinsichtlich der S-Alm stehen für den Beschwerdeführer in den Antragsjahren folgende GVE-Beträge als prämienfähig fest: im Jahr 2010 9,8, im Jahr 2011 6,6 und im Jahr 2012 5,2.

1.6. In den Antragsjahren beträgt das Minimum zwischen den dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüchen und der vom Beschwerdeführer insgesamt beantragten Fläche jeweils

2010: 16,05 ha (aufgrund der vorhandenen ZA)

2011: 14,70 ha

2012: 14,67 ha

1.7. Als sanktionsrelevante Differenzfläche zwischen der ermittelten Fläche (Summe Heimbetriebsfläche und anteilige Almfutterflächen) und dem oben angeführten Minimum zwischen beantragter Fläche und vorhandenen ZA stehen die folgenden Beträge (jeweils gerundet) fest:

2010 ermittelt: 13,09 ha; Differenzfläche von 2,96 ha (22,61 %)

2011 ermittelt: 12,83 ha; Differenzfläche von 1,87 ha (14,57 %)

2012 ermittelt 12,80 ha; Differenzfläche von 1,87 ha (14,60 %).

Damit steht weiters fest, dass im Jahr 2010 die Differenzfläche über 20 % betrug und in den Jahren 2011 und 2012 die Flächenabweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % betrug.

Ausgehend von diesen festgestellten Flächenabweichungen wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 keine Beihilfe gewährt und eine Flächensanktion in Höhe von € 961,07 verhängt. In den Jahren 2011 und 2012 wurde dem Beschwerdeführer zwar eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt, allerdings wurde ebenfalls eine Flächensanktion in Höhe von jeweils € 274,58 verhängt.

1.8. Die Überbeantragung ist dem Beschwerdeführer (als Almbewirtschafter der S-Alm) vorwerfbar und von ihm als Verschulden zurechenbar.

1.9. In den Antragsjahren 2010 bis 2012 gebühren dem Beschwerdeführer jeweils anhand des Werts und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche und der jeweils ermittelten Flächen die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Beträge, woraus sich unter Abzug der Modulations- bzw. Haushaltsdisziplinbeträge (in der jeweils unstrittigen Höhe) und der errechneten Flächensanktion sowie unter Subtraktion des bereits ausbezahlten Betrags die entsprechende Rückforderung ergibt:

2010:

961,07 (Betrag) - 961,07 (Flächensanktion) = 0

2011:

941,98 (Betrag) - 274,58 (Flächensanktion) = 667,40 (- 1.079,27

[bereits ausbezahlte Summe] =) 411,87 (Rückforderung)

2012:

939,78 (Betrag) - 274,58 (Flächensanktion) = 665,20

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen ergeben sich sowohl aus den unbestritten gebliebenen Teilen der angefochtenen Bescheide und dem im Verwaltungsakt ersichtlichen und in den Beschwerden enthaltenen Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Aussagen und den im Anschluss an die Verhandlung erfolgten Stellungnahmen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Anzahl an prämienfähigen GVE des Beschwerdeführers stützen sich aus den insofern unbestritten gebliebenen Daten der angefochtenen Bescheide und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Vorhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung unkommentiert zur Kenntnis nahm bzw. diesem nicht widersprach.

2.3. Die Feststellungen betreffend die ermittelte Almfutterfläche der S-Alm ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Die belangte Behörde hat im Jahr 2012 eine Vor-Ort-Kontrolle der S-Alm durch qualifizierte Prüfer veranlasst. Als Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde ein Prüfbericht erstellt und die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Schläge wurden im eAMA-GIS digitalisiert (örtlich eingezeichnet und bewertet); dieser Bericht sowie die Digitalisierungen wurden dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter zugänglich gemacht. In seiner Beschwerde wurde kein konkret auf die einzelnen Schläge bezogenes Vorbringen erstattet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer grundsätzlich geltend, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 seiner Ansicht nach unrichtig sei und legte, um dies zu untermauern, mehrere Fotos verschiedener Schläge vor und führte dazu u.a. Folgendes aus:

Bei Schlag Nr. 6 habe das Kontrollorgan entgegen der Bewertung des Beschwerdeführers mit 80 % diesen lediglich mit 60 % beim NL-Faktor bewertet, da zu wenig Futterfläche vorhanden sei. Dieser Schlag sei zuvor jedoch intensiver beweidet worden und sei deshalb im Kontrollzeitpunkt schon "abgeweidet" gewesen. Auch bei Schlag Nr. 5 habe anstelle einer Einstufung mit 80 % die Kontrolleurin lediglich eine solche von 70 % akzeptieren können. Die Schläge mit der Nr. 8 und 9, bei denen es sich um eine "Fichten-Weide" handle, sei von der Kontrolleurin auf 0 gesetzt worden, da eine Überschirmung von 80 % vorliege. Dies werde aber deshalb bezweifelt, da sich auf diesen Flächen vereinzelt auch Gräser befinden würden.

Dieses Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde damit entkräftet, dass betreffend Schlag Nr. 6 ausgeführt wurde, dass anhand dieses (aktuellen) Fotos zwar nicht festgestellt werden könne, ob der Bewuchs auf diesem Foto nicht "besser" als im Jahr 2012 gewesen sei und man zudem heute weder bestätigen noch abstreiten könne, dass dieser Schlag im Kontrollzeitpunkt abgeweidet war. Dennoch können grundsätzlich nur Gräser, Kräuter und Leguminosen als Futterfläche anerkannt werden. Auch auf den aktuellen, vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bildern sei jedoch ersichtlich, dass diese Flächen auch von nichtausgleichsfähigen Pflanzen und Moosen durchwachsen sei. Die Schläge 6 und 5 seien als gemeinsamer Schlag beantragt und mit 90 % bewertet worden. Anlässlich der Prüfung sei dieser Schlag jedoch in mehrere Schläge aufgeteilt worden. Betreffend die "Fichten-Weide" bzw. Schlag Nr. 8 wird ausgeführt, dass auf dem vorgelegten Foto vereinzelt Grasbüschel (in der Lichtung mehr im Wald selbst weniger) ersichtlich seien, diese allerdings nicht ausreichen würden um eine Bewertung als Futterfläche mit wenigstens 10 % rechtfertigen zu können; das Gleiche gelte für Schlag Nr. 9 wo auf dem vorgelegten Foto eine starke Vermoosung zu sehen sei und eine Überschirmung bei über 80 % liege.

Bereits die angeführten Beispiele zeigen dem Gericht, dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos und Aussagen kein tauglicher Aussagewert zur Hinterfragung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zukommt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle ausgeht. Dies insbesondere auch deshalb, da es die Obliegenheit des Beschwerdeführers gewesen wäre, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle konkret und substantiiert in Zweifel zu ziehen. Vom Beschwerdeführer wurden aber abgesehen von den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten "aktuellen" Fotos keine sonstigen Unterlagen vorgelegt, die geeignet gewesen wären das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle anzuzweifeln. Aus den oben erwähnten Gründen hält das Bundesverwaltungsgericht auch die von der belangten Behörde erfolgte Rückrechnung der Vor-Ort-Kontrollergebnisse aus dem Jahr 2012 für plausibel und nachvollziehbar.

2.4. Zum Verschulden des Beschwerdeführers ist einerseits darauf hinzuweisen, dass er selbst angibt, im Jahr 2010 erstmals eine Digitalisierung (und damit eine Überarbeitung der Antragstellung) vorgenommen zu haben. Die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2003 lag im Zeitpunkt der Antragstellung für die vorliegend strittigen Antragsjahre (2010-2012) bereits geraume Zeit zurück. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer - wie aus seinem Vorbringen hervorgeht - selbst bei der Antragstellung gezeigt hat, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2003 nicht ungeprüft zu übernehmen; er gelangte auch zu einem unterschiedlichen Flächenergebnis. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Bei gesamthafter Betrachtung kann das Gericht von einem fehlenden Verschulden in den vorliegenden Beschwerdefällen daher nicht ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerden

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG).

Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (§ 39 Abs. 2 AVG, § 17 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 17, VwGVG).

3.2. Zum Beschwerdegegenstand betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 und 2012

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 30.01.2013 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 bzw. jenen den vom 28.12.2012 betreffend Einheitliche Betriebsprämie aus Anlass der dagegen eingebrachten Berufung mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 30.07.2013 bzw. vom 25.04.201 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung der beiden Abänderungsbescheide, in der diese als "Berufungsvorentscheidung" bezeichnet und auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen werden, ergibt sich, dass die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Berufungsvorentscheidung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (noch) relevanten Bestimmung des § 64a AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Berufungsvorentscheidung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (noch) relevanten Bestimmung des Paragraph 64 a, AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gegen die (laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers am 30.07.2013 bzw. 06.05.2013 zugestellte) Berufungsvorentscheidung vom 30.07.2013 bzw. 25.04.2013 erhob der Beschwerdeführer ein - mit 13.08.2013 bzw. mit 10.05.2013 datiertes - und als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel, dessen Rechtzeitigkeit im Zweifel angenommen wird, weil das Postaufgabedatum nicht eruiert werden konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten.Gegen die (laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers am 30.07.2013 bzw. 06.05.2013 zugestellte) Berufungsvorentscheidung vom 30.07.2013 bzw. 25.04.2013 erhob der Beschwerdeführer ein - mit 13.08.2013 bzw. mit 10.05.2013 datiertes - und als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel, dessen Rechtzeitigkeit im Zweifel angenommen wird, weil das Postaufgabedatum nicht eruiert werden konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten.

Mit Einlangen der rechtzeitigen Vorlageanträge sind die Berufungsvorentscheidungen gemäß § 64a Abs. 3 AVG daher jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenen Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8), denn auch eine verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung tritt durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0247; 17.11.1994, 92/06/0243). Gegenstand der Entscheidung für (und ggf. Gegenstand der Abänderung oder Aufhebung durch) das Bundesverwaltungsgericht sind somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 30.01.2013 bzw. jener vom 28.12.2013 (insofern unterscheidet sich die Konstellation von jener, die nach der neuen Rechtslage im Fall einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung gegeben wäre - dazu siehe VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Mit Einlangen der rechtzeitigen Vorlageanträge sind die Berufungsvorentscheidungen gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG daher jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenen Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8), denn auch eine verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung tritt durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0247; 17.11.1994, 92/06/0243). Gegenstand der Entscheidung für (und ggf. Gegenstand der Abänderung oder Aufhebung durch) das Bundesverwaltungsgericht sind somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 30.01.2013 bzw. jener vom 28.12.2013 (insofern unterscheidet sich die Konstellation von jener, die nach der neuen Rechtslage im Fall einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung gegeben wäre - dazu siehe VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.3. Zu den Rechtsgrundlagen

3.3.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:3.3.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

...

Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ...,

erhalten haben. ....

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

....

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

...

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.3.2. Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:3.3.2. Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, Sitzung 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

? ergibt sich eine Abwe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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