TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/26 99/02/0218

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs3 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des RA in A, vertreten durch Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwalt in Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Mai 1999, Zl. VwSen-106232/12/Fra/Ka, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 8. März 1998 gegen 17.10 Uhr im Stadtgebiet von S. auf der W.-Straße einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in Fahrtrichtung L. bis zu einem näher bezeichneten Haus gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse B gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz verstoßen, weshalb gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 leg. cit. gegen ihn eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen) und eine Freiheitsstrafe von zwei Wochen zu verhängen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde sah es im angefochtenen Bescheid auf Grund der Aussage des Meldungslegers als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer den PKW gelenkt habe. Den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Gattin, denenzufolge nicht der Beschwerdeführer, sondern seine geschiedene Gattin zum Tatzeitpunkt den PKW gelenkt habe, habe nicht gefolgt werden können. Der Beschwerdeführer könne sich auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung verantworten wie er wolle, ohne einen Rechtsnachteil befürchten zu müssen, und weise eine "Unzahl einschlägiger Vormerkungen" auf; er sei ein "notorischer Schwarzfahrer", der hinsichtlich der übertretenen Vorschrift völlig uneinsichtig sei. Unwidersprochen betrage sein Rückstand an zu entrichtenden Strafgeldern 0,75 Mio. S. Die geschiedene Gattin des Beschwerdeführer sei bei ihrer Aussage zwar unter Wahrheitspflicht gestanden, habe aber nach Auffassung der belangten Behörde nicht die Wahrheit gesagt. Der Beschwerdeführer sei zwar geschieden, lebe aber wieder bei seiner geschiedenen Gattin, von welcher zu vermuten sei, dass sie sich in einem seelischen Abhängigkeitsverhältnis befinde und den Beschwerdeführer keineswegs belasten wolle. Ihre Behauptung, sie sei Lenkerin des Fahrzeuges gewesen, stelle eine Falschaussage dar.

Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die ihm vorgeworfene Tat sei nicht nur vom Meldungsleger, sondern auch von einem weiteren Straßenaufsichtsorgan (Revierinspektor H.) beobachtet worden, wobei es aber von der belangten Behörde unterlassen worden sei, RevInsp. H. als Zeugen einzuvernehmen, ist festzuhalten, dass nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten der Letztgenannte vom Meldungsleger als weiteres Straßenaufsichtsorgan, welches die Tat beobachtet habe, genannt wurde. Worauf der Beschwerdeführer seine Auffassung gründet, im Fall einer Einvernahme von RevInsp. H. hätte dieser bestätigt, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern seine geschiedene Gattin gefahren sei, hat er nicht angeführt und kann auch den Verwaltungsakten nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat auch im Lauf des Verwaltungsverfahrens keineswegs die Einvernahme von RevInsp. H. beantragt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann darin, dass er von der belangten Behörde nicht angeleitet worden sei, einen Antrag auf Einvernahme des Genannten zu stellen, kein Verletzung der in § 13a AVG normierten Manuduktionspflicht erblickt werden, weil aus dieser Gesetzesstelle eine Verpflichtung der Behörde, eine Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht zur Erhebung von Anträgen oder Einwendungen anzuleiten, nicht abgeleitet werden kann (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 180f zitierte Judikatur).

Ebensowenig kann in der Unterlassung der Einvernahme von RevInsp. H. eine in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht erblickt werden. Vielmehr kann, wenn die Beweislage für das einem Beschuldigten angelastete Verhalten ausreicht, im Unterbleiben der Einvernahme eines - weiteren - Zeugen, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 302 zitierte Judikatur). Angesichts der Aussage des an seinen Diensteid gebundenen Meldungslegers - diesem ist auf Grund seines elf Jahre beim Gendarmerieposten in G. versehenen Dienstes der Beschwerdeführer unwidersprochen persönlich bekannt -, dass er den Beschwerdeführer im Begegnungsverkehr als Lenker des PKWs erkannt habe und ihm deshalb nach dem Wenden des Dienstfahrzeuges nachgefahren sei, und der bloß leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, dessen Behauptung zwar durch die Aussage seiner geschiedenen Gattin bestätigt wurde, konnte die belangte Behörde von einer ausreichenden Beweislage ausgehen. Hiebei erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung weder hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, welches als Schutzbehauptung gewertet wurde, noch hinsichtlich der von der geschiedenen, mit dem Beschwerdeführer zusammenlebenden Gattin erstatteten Aussage, welche als durch psychische Momente geprägt beurteilt wurde, keineswegs als unschlüssig.

In der Beschwerde wird auch gerügt, dass dem Meldungsleger die Aussage der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers, der Meldungsleger sei ihr nachgefahren, weil sie ihn bei einer - nicht näher beschriebenen - Amtshandlung behindert habe, nicht vorgehalten worden sei. Diesem Vorbringen fehlt ebenso wie jenem, in dem geltend gemacht wird, der Meldungsleger habe sich bei seiner Einvernahme in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung an verschiedene Details nicht erinnern können, die Relevanz, weil auch bei Zutreffen dieser Behauptungen daraus keine Schlüsse auf eine Unrichtigkeit der in den für die Beurteilung des Vorliegens der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung maßgeblichen Belangen (Fahren ohne Lenkerberechtigung) eindeutigen und überzeugenden Aussagen des Meldungslegers gezogen werden könnten.

Die sich insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020218.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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