TE Vfgh Beschluss 1997/10/3 B2202/95

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Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §423

Leitsatz

Ergänzung einer Kostenentscheidung

Spruch

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei weitere Prozeßkosten in der Höhe von S 1.800,-- binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 1997, B2202/95-13, über die Beschwerde des Einschreiters gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 26. Juni 1995, Z MD-VfR - E11/95, erkannt und Kosten in der Höhe von

S 54.000,-- zugesprochen.

Dies begründete der Verfassungsgerichtshof damit, daß die Beschwerde zwar abzuweisen war, dem Beschwerdeführer aber der Ersatz jener Kosten zuzusprechen war, die ihm im angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind, da die Beschwerde insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung der Z1 des §8 KommStG 1993 geführt hatte.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 1997 beantragte der Einschreiter die Berichtigung dieser Kostenentscheidung derart, daß ihm anstelle von S 54.000,-- nunmehr S 73.800,-- zugesprochen werden sollen. Er meinte es beruhe auf einem offensichtlichen Versehen, daß ihm nur die Kosten der drei Verhandlungen vor dem Verfassungsgerichtshof, nicht jedoch die Kosten der Beschwerde "und auch nicht die Kosten des aufgetragenen bzw. eingeräumten Schriftsatzes, der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente", zugesprochen wurden.

2. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aus folgenden Gründen veranlaßt, den im Erkenntnis vom 20. Juni 1997, B2202/95-13 enthaltenen Kostenzuspruch zu ergänzen:

a) Gemäß §423 ZPO iVm §35 VerfGG hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem dann, wenn in einer Entscheidung über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozeßkosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, diese Entscheidung durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

Mit einem iSd §423 Abs2 ZPO fristgerecht eingebrachten Schriftsatz begehrt der Einschreiter der Sache nach die Ergänzung des Kostenspruchs des zitierten Erkenntnisses, da mit diesem nicht über die begehrte Erstattung der Kosten für die Verfassung der Beschwerde und auch nicht über die Kosten eines im Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Schriftsatzes abgesprochen worden sei.

b) Mit dem ersten Vorbringen ist der Einschreiter nicht im Recht. Mit der zitierten Entscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen (was angesichts des §88 VerfGG an sich einen Kostenersatz ausschließt); zugleich wurde eingeräumt, daß sie "jedoch insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich der Z1 des §8 KommStG 1993, geführt hatte", weshalb dem Beschwerdeführer "der Ersatz jener Kosten zuzusprechen (war), die ihm in dem von ihm angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind" (Hervorhebung nicht im Original). Durch Hinweise auf die Vorjudikatur sollte zum Ausdruck kommen, daß der Verfassungsgerichtshof in derartigen Fällen im Beschwerdeverfahren Kosten zuzusprechen berechtigt ist, nicht aber - wie der Einschreiter offenbar vermeint -, daß sich dieser Kostenzuspruch zwingend auch auf den Ersatz der Kosten der Verfassung der Beschwerde erstreckt. (Daß der Verfassungsgerichtshof in den im Erkenntnis zitierten Vorentscheidungen im Rahmen der ihm durch §88 VerfGG eingeräumten Ermessensentscheidung dem Beschwerdeführer Kosten des Beschwerdeverfahrens zugesprochen hat, lag im Umstand begründet, daß in diesen Verfahren den Beschwerdeführern Kosten im Gesetzesprüfungsverfahren nicht entstanden waren bzw. keine Kosten verzeichnet worden waren).

Aus Spruch und Begründung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1997 geht somit mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß über den Antrag auf Ersatz der Kosten der Verfassung der Beschwerde - negativ - abgesprochen wurde. Eine Ergänzung der Kostenentscheidung kommt daher insoweit nicht in Betracht.

c) Der Einschreiter ist jedoch mit seinem Vorbringen im Recht, daß der Gerichtshof über den Antrag auf Kostenersatz eines im Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Schriftsatzes nicht abgesprochen hat. Da die Bundesregierung in der (dritten) öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15. März 1997 Fragen des Gerichtshofes nicht beantworten konnte, wurde die Verhandlung zwar in sinngemäßer Anwendung des §193 Abs3 ZPO geschlossen, der Bundesregierung aber die Vorlage weiterer Dokumente aufgetragen, wobei den Beteiligten im Gesetzesprüfungsverfahren (und damit auch dem Beschwerdeführer) die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. März 1997 Gebrauch und stellte diesbezüglich auch einen Antrag auf Kostenersatz. Über diesen unterblieb ein Abspruch durch den Verfassungsgerichtshof, sodaß die Entscheidung gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG zu ergänzen ist.

Da der erwähnte Schriftsatz für den Beschwerdeführer erforderlich war, um zu den nach der Verhandlung vom 15. März 1997 von der Bundesregierung vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen, erweist sich der Aufwand hiefür als Teil der dem Einschreiter im Gesetzesprüfungsverfahren entstandenen Kosten, weshalb ihm der im Spruch genannte, von ihm hiefür angesprochene Betrag aus den im Erkenntnis vom 20. Juni 1997 genannten Gründen zuzusprechen war.

In der Kostenentscheidung ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 300,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2202.1995

Dokumentnummer

JFT_10028997_95B02202_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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