Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W134 2196411-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zahl 1097387501-151910261 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zahl 1097387501-151910261 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I., VII. und IX. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch eins., römisch sieben. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:
I. "Der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz vom 01.12.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 abgewiesen."römisch eins. "Der Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz vom 01.12.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, i.V.m. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 abgewiesen."
VII. "Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung."römisch sieben. "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung."
IX. "Gemäß § 53 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 Ziffer 5 FPG, wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen."römisch neun. "Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 Ziffer 5 FPG, wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005