TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/26 96/21/1018

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

FlKonv Art31 Z1;
FlKonv Art33;
FrG 1993 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des O in Wien, geboren am 23. April 1964, vertreten durch Dr. Willibald Hauer, dieser vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 29. August 1996, Zl. Fr 3232/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Moldawien, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus. Weiters sprach sie aus, dass der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus: Der Beschwerdeführer sei am 15. April 1996 in das Bundesgebiet eingereist; sein am 21. Juni 1996 gestellter Asylantrag sei mit Bescheid vom 10. Juli 1996 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden. Im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, er wäre legal mit einem Reisepass und einem auf acht Tage befristeten Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist, nachdem er mit der Bahn von Moldawien über Rumänien nach Ungarn gefahren wäre. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht direkt aus jenem Staat eingereist, in dem verfolgt zu werden er behaupte, und es komme ihm daher auch nicht das vorläufige Aufenthaltsrecht gemäß § 7 des Asylgesetzes zu. Sein Aufenthalt in Österreich unterliege somit uneingeschränkt den Bestimmungen des Fremdengesetzes. Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens sei für die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde nicht erforderlich. Ob der Beschwerdeführer die Mittel für seinen Unterhalt besitze, sei bei einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG nicht relevant. Durch die verfügte Ausweisung erfolge kein Eingriff in sein Privat- oder Familienleben, weil weder aus dem Akteninhalt noch aus seiner Berufung nähere Bindungen zu im Inland lebenden Personen ersichtlich seien.

Der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei als Übertretung des Fremdengesetzes von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten. Mit der Ausweisung sei nicht zwangsläufig seine Abschiebung in sein Heimatland verbunden. Seiner Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung durch die Behörde erster Instanz werde stattgegeben, weil das Verfahren nach § 54 FrG noch nicht abgeschlossen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid nach den wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen kein Bescheid zugrundeliegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde; die Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, kommt vorliegend daher nicht zum Tragen.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention sei unmittelbar anzuwenden und stelle hinsichtlich des konkreten Regelungsinhaltes Sonderrecht gegenüber dem Fremdengesetz dar, weshalb die Anwendung des § 17 FrG ausgeschlossen sei. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass Art. 33 GFK nicht die Ausweisung mit dem Begriffsinhalt einer Ausreiseverpflichtung, wie dies auf § 17 FrG zutrifft, zum Gegenstand hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 98/18/0193) und somit der Anwendung des § 17 Abs. 1 FrG nicht entgegensteht. Im Übrigen stellt die Ausweisung keine Strafe im Sinn des Art. 31 Z. 1 der GFK dar, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1998, Zl. 97/21/0791). Der inhaltlich auf die Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Mängelrüge ist daher der Boden entzogen.

Im Rahmen seiner Mängelrüge wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde weiters vor, sie hätte durch Beischaffung des Asylaktes klären müssen, dass das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei; aus diesem Grund stehe dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz zu. Dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass die belangte Behörde ohnehin von einem offenen asylrechtlichen Berufungsverfahren ausgegangen ist. Ihre Ansicht, dem Beschwerdeführer komme ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht zu, ist aber schon deswegen nicht als unzutreffend zu erkennen, weil der Asylantrag erst nach Ablauf der einwöchigen Frist des § 7 Abs. 1 leg. cit. gestellt wurde. Demnach erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dass der Ausweisungstatbestand des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig. Zutreffend konnte eine Interessenabwägung nach § 19 FrG unterbleiben, weil wegen der Kürze des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und des Fehlens von familiären Beziehungen im Inland mit der Ausweisung kein relevanter Eingriff in sein Privat- oder Familienleben verbunden ist.

Der Beschwerdehinweis, es sei zu Unrecht die aufschiebende Wirkung seiner Berufung ausgeschlossen worden, geht schon deswegen fehl, weil die belangte Behörde der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkannt und somit in diesem Umfang den erstinstanzlichen Bescheid abgeändert hat.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996211018.X00

Im RIS seit

23.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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