Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W103 2134049-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl. 1050249609-180509633, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl. 1050249609-180509633, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl I Nr. 51/1991 idgF, iVm § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, sowie gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 Abs 1a FPG 2005, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, sowie gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins a, FPG 2005, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.01.2015 im Anschluss an ihre schlepperunterstütze, illegale Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 20.01.2015 gab diese an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens sowie der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig zu sein. Sie habe keinen Reisepass, ihr Inlandsreisepass befinde sich beim Schlepper und sie könne keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorlegen. Die Ausreise habe sie selbst organisiert. Sie sei am XXXX in XXXX geboren und ledig. Ihr beiden Söhne XXXX sowie XXXX (gemeint wohl: XXXX ) halten sich vermutlich in Österreich auf. Als Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr erster Bruder im Krieg umgekommen sei und ihr zweiter Bruder am 02.09.2014 von unbekannten Tätern in Tschetschenien ebenfalls getötet worden sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders seien unbekannte maskierte Männer nach Hause gekommen und hätten die Beschwerdeführerin über ihren Bruder und seinen Freund ausgefragt. Sie hätten ihr mit dem umbringen gedroht, falls sie sich weigern sollte, ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ihr Bruder habe einen Freund gehabt, welcher ihn in letzter Zeit öfters besucht habe, näheres darüber wisse sie nicht. Die maskierten Männer hätten sie geschlagen, woraufhin sie aus Angst um ihr Leben nach Österreich geflüchtet sei.Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 20.01.2015 gab diese an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens sowie der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig zu sein. Sie habe keinen Reisepass, ihr Inlandsreisepass befinde sich beim Schlepper und sie könne keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorlegen. Die Ausreise habe sie selbst organisiert. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und ledig. Ihr beiden Söhne römisch 40 sowie römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ) halten sich vermutlich in Österreich auf. Als Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr erster Bruder im Krieg umgekommen sei und ihr zweiter Bruder am 02.09.2014 von unbekannten Tätern in Tschetschenien ebenfalls getötet worden sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders seien unbekannte maskierte Männer nach Hause gekommen und hätten die Beschwerdeführerin über ihren Bruder und seinen Freund ausgefragt. Sie hätten ihr mit dem umbringen gedroht, falls sie sich weigern sollte, ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ihr Bruder habe einen Freund gehabt, welcher ihn in letzter Zeit öfters besucht habe, näheres darüber wisse sie nicht. Die maskierten Männer hätten sie geschlagen, woraufhin sie aus Angst um ihr Leben nach Österreich geflüchtet sei.
In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 21.07.2016 gab die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache an, keine Krankheiten zu haben und lediglich ein blutdrucksenkendes Medikament einzunehmen. Befragt nach ihren Söhnen gab die Beschwerdeführerin an, dass diese mit dem Vater nach Österreich gekommen seien. Die Beschwerdeführerin sei schon lange vom Vater ihrer Kinder geschieden. Ihre beiden Söhne heißen XXXX (gemeint wohl: XXXX ) und XXXX . Letzterer sei am XXXX geboren. Ihren Sohn XXXX habe die Beschwerdeführerin vor ca. zwei Wochen in der Untersuchungshaft besucht. Ihr Exmann heiße XXXX , sei mit einer neuen Frau zusammen und habe bereits vier weitere Kinder. Er sei mit ihren beiden Söhnen schon seit 2007 nicht mehr bei ihr gewesen. Auf die Aufforderung hin, ihre Lebensumstände zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, am XXXX in XXXX geboren und 11 Jahre lang in der Schule gewesen zu sein. Im Jahr 1988 habe sie ihren Schulabschluss gemacht und 1989 geheiratet. Sie sei ca. 6 - 7 Jahre verheiratet gewesen. XXXX seien ihre beiden Kinder auf die Welt gekommen. Nach dem Datum der Scheidung befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht so genau sagen könne, sie seien nie standesamtlich verheiratet gewesen. Damals habe sie mit ihrem Exmann und seinen Eltern in einem Haus in XXXX gewohnt. Nach dem Trennungsgrund befragt gab sie an, dass sie sich öfters gestritten haben, darüber hinaus habe es jedoch keinen besonderen Grund für die Trennung gegeben. Nach der Scheidung habe die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern gelebt und als Näherin und Babysitterin gearbeitet. Ihre Eltern wollten nicht, dass sie sich nach der Schule weiterbilde. Ihre finanzielle Situation vor der Ausreise sei ausreichend gewesen. In Tschetschenien leben nach dem Tod ihres Vaters 2007 und ihrer Mutter 2014 noch ihre Schwester XXXX mit ihrer Familie und ein Bruder namens XXXX mit dessen Familie. Jetzt habe sich nur noch mit ihrer Schwester Kontakt. Der letzte Kontakt mit der Schwester per Internet habe vor ca. einem Monat stattgefunden. Nach weiteren Geschwistern befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie fünf Kinder seien, 2 weiblich und 3 männlich. Auf Nachfrage wo der dritte Bruder sei, führte sie aus, dass dieser 2014 vermutlich umgekommen sei. Sie wisse jedoch nicht was passiert sei. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass ihr Bruder einen Freund gehabt habe, welcher sie manchmal besucht habe. Es haben sodann maskierte Leute gefragt, wer dieser Mensch sei. Auf Nachfrage, wann ihr Bruder XXXX verstorben sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie es nicht wisse. Auf Vorhalt, wonach sie in der Erstbefragung angab, dass dieser Bruder am 02.09.2014 gestorben sei, führte sie aus, dass es ihr jetzt wieder erinnerlich sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders habe sie noch ca. zwei Wochen dort gewohnt, danach sei sie geflüchtet. In diesen zwei Wochen habe sie sich bei ihrer Schwester bzw. bei einer Freundin versteckt. Auf Vorhalt, wonach die Beschwerdeführerin gelegentlich ihrer Erstbefragung von Schlägen erzählt habe, gab diese an, dass sie danach heute nicht gefragt worden sei. Auf Nachfrage ob sie diese Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, erwiderte sie, dass dies nichts bringe und es noch schlimmer gewesen wäre. In ihrer Heimat sei sie nicht politisch aktiv gewesen. Befragt danach wieviel sie dem Schlepper bezahlt habe und woher sie das Geld gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie 130.000 Rubel bezahlt habe und das Geld durch langes Sparen aufgetrieben habe. Sie habe bei ihren Eltern gewohnt und ihre Mutter habe für sie gesorgt. Durch ihre Tätigkeit als Näherin habe sie sich daher das Geld ersparen können. Auf Nachfrage, ob es möglich sei, die Männer, die sie angeblich geschlagen haben, zu beschreiben, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies nicht könne und es drei Männer gewesen seien. Sie seien zweimal gekommen. Beim ersten Mal haben sie nur gefragt, beim zweiten Mal haben sie sie dann geschlagen. Dies sei im Dezember 2014 gewesen. Befragt danach, was sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien erwarten werde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dort nicht mehr hin könne. Als die Männer sie geschlagen habe, habe sie Angst gehabt, dass diese sie umbringen würden. Befragt nach den davongetragen Verletzungen gab sie an, am ganzen Körper Blutergüsse davongetragen zu haben. Ins Krankenhaus sei sie deshalb jedoch nicht gegangen, da sie ihre Schwester davon abgehalten habe. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie auch nicht zu einer NGO oder einem Ombudsmann gegangen sei, da sie Angst um ihr Leben gehabt habe. Es gäbe sehr wenige Fälle in denen eine muslimische Frau vor Gericht als unschuldig gelte. Zu den ihr vorgelegten Länderfeststellungen machte die Beschwerdeführerin keine Angaben. Nach ihrer bisherigen in Österreich stattgefundenen Integration befragt gab sie an, einen Deutschkurs an der Universität XXXX zu besuchen. Sie lerne auch selbst Deutsch mittels YOUTUBE Videos. Abschließend bat die Beschwerdeführerin darum, in Österreich bleiben zu dürfen, da sie sich erst hier als selbständige Frau fühle.In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 21.07.2016 gab die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache an, keine Krankheiten zu haben und lediglich ein blutdrucksenkendes Medikament einzunehmen. Befragt nach ihren Söhnen gab die Beschwerdeführerin an, dass diese mit dem Vater nach Österreich gekommen seien. Die Beschwerdeführerin sei schon lange vom Vater ihrer Kinder geschieden. Ihre beiden Söhne heißen römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ) und römisch 40 . Letzterer sei am römisch 40 geboren. Ihren Sohn römisch 40 habe die Beschwerdeführerin vor ca. zwei Wochen in der Untersuchungshaft besucht. Ihr Exmann heiße römisch 40 , sei mit einer neuen Frau zusammen und habe bereits vier weitere Kinder. Er sei mit ihren beiden Söhnen schon seit 2007 nicht mehr bei ihr gewesen. Auf die Aufforderung hin, ihre Lebensumstände zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, am römisch 40 in römisch 40 geboren und 11 Jahre lang in der Schule gewesen zu sein. Im Jahr 1988 habe sie ihren Schulabschluss gemacht und 1989 geheiratet. Sie sei ca. 6 - 7 Jahre verheiratet gewesen. römisch 40 seien ihre beiden Kinder auf die Welt gekommen. Nach dem Datum der Scheidung befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht so genau sagen könne, sie seien nie standesamtlich verheiratet gewesen. Damals habe sie mit ihrem Exmann und seinen Eltern in einem Haus in römisch 40 gewohnt. Nach dem Trennungsgrund befragt gab sie an, dass sie sich öfters gestritten haben, darüber hinaus habe es jedoch keinen besonderen Grund für die Trennung gegeben. Nach der Scheidung habe die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern gelebt und als Näherin und Babysitterin gearbeitet. Ihre Eltern wollten nicht, dass sie sich nach der Schule weiterbilde. Ihre finanzielle Situation vor der Ausreise sei ausreichend gewesen. In Tschetschenien leben nach dem Tod ihres Vaters 2007 und ihrer Mutter 2014 noch ihre Schwester römisch 40 mit ihrer Familie und ein Bruder namens römisch 40 mit dessen Familie. Jetzt habe sich nur noch mit ihrer Schwester Kontakt. Der letzte Kontakt mit der Schwester per Internet habe vor ca. einem Monat stattgefunden. Nach weiteren Geschwistern befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie fünf Kinder seien, 2 weiblich und 3 männlich. Auf Nachfrage wo der dritte Bruder sei, führte sie aus, dass dieser 2014 vermutlich umgekommen sei. Sie wisse jedoch nicht was passiert sei. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass ihr Bruder einen Freund gehabt habe, welcher sie manchmal besucht habe. Es haben sodann maskierte Leute gefragt, wer dieser Mensch sei. Auf Nachfrage, wann ihr Bruder römisch 40 verstorben sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie es nicht wisse. Auf Vorhalt, wonach sie in der Erstbefragung angab, dass dieser Bruder am 02.09.2014 gestorben sei, führte sie aus, dass es ihr jetzt wieder erinnerlich sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders habe sie noch ca. zwei Wochen dort gewohnt, danach sei sie geflüchtet. In diesen zwei Wochen habe sie sich bei ihrer Schwester bzw. bei einer Freundin versteckt. Auf Vorhalt, wonach die Beschwerdeführerin gelegentlich ihrer Erstbefragung von Schlägen erzählt habe, gab diese an, dass sie danach heute nicht gefragt worden sei. Auf Nachfrage ob sie diese Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, erwiderte sie, dass dies nichts bringe und es noch schlimmer gewesen wäre. In ihrer Heimat sei sie nicht politisch aktiv gewesen. Befragt danach wieviel sie dem Schlepper bezahlt habe und woher sie das Geld gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie 130.000 Rubel bezahlt habe und das Geld durch langes Sparen aufgetrieben habe. Sie habe bei ihren Eltern gewohnt und ihre Mutter habe für sie gesorgt. Durch ihre Tätigkeit als Näherin habe sie sich daher das Geld ersparen können. Auf Nachfrage, ob es möglich sei, die Männer, die sie angeblich geschlagen haben, zu beschreiben, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies nicht könne und es drei Männer gewesen seien. Sie seien zweimal gekommen. Beim ersten Mal haben sie nur gefragt, beim zweiten Mal haben sie sie dann geschlagen. Dies sei im Dezember 2014 gewesen. Befragt danach, was sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien erwarten werde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dort nicht mehr hin könne. Als die Männer sie geschlagen habe, habe sie Angst gehabt, dass diese sie umbringen würden. Befragt nach den davongetragen Verletzungen gab sie an, am ganzen Körper Blutergüsse davongetragen zu haben. Ins Krankenhaus sei sie deshalb jedoch nicht gegangen, da sie ihre Schwester davon abgehalten habe. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie auch nicht zu einer NGO oder einem Ombudsmann gegangen sei, da sie Angst um ihr Leben gehabt habe. Es gäbe sehr wenige Fälle in denen eine muslimische Frau vor Gericht als unschuldig gelte. Zu den ihr vorgelegten Länderfeststellungen machte die Beschwerdeführerin keine Angaben. Nach ihrer bisherigen in Österreich stattgefundenen Integration befragt gab sie an, einen Deutschkurs an der Universität römisch 40 zu besuchen. Sie lerne auch selbst Deutsch mittels YOUTUBE Videos. Abschließend bat die Beschwerdeführerin darum, in Österreich bleiben zu dürfen, da sie sich erst hier als selbständige Frau fühle.
2. Mit Bescheid vom 16.08.2016, zugestellt am 22.08.2016, wies das Bundesamt ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Unter einem erteilte es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen; gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das Bundesamt fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III) und sprach gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG aus, dass die Frist für ihr freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).2. Mit Bescheid vom 16.08.2016, zugestellt am 22.08.2016, wies das Bundesamt ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem erteilte es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen; gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte das Bundesamt fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und sprach gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG aus, dass die Frist für ihr freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier).
Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Die Beschwerdeführerin sei russische Staatsbürgerin, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei Moslem. Sie sei ledig und habe zwei leibliche Söhne. Die Beschwerdeführerin sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter in einem Haus in der Russischen Föderation gelebt. Sie sei eine gesunde und arbeitsfähige Frau, die weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung leide. Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit Januar 2015 im Bundesgebiet aufhalte, in Österreich nicht berufstätig sei und über kein Einkommen verfüge. Sie wohne in einer Unterkunft für Asylwerber und befinde sich in der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig. Ihre beiden leiblichen Kinder halten sich im Bundesgebiet. Ihr Sohn XXXX sei mit Bescheid vom 01.04.2016 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden und das Verfahren befinde sich in Beschwerde. Des Weiteren habe sie von 2007 bis 2015 von ihren Kindern getrennt gelebt; diese seien durch die neue Frau ihres Ex-Mannes großgezogen worden. Die Beschwerdeführerin sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation im Bundesgebiet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe.Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Die Beschwerdeführerin sei russische Staatsbürgerin, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei Moslem. Sie sei ledig und habe zwei leibliche Söhne. Die Beschwerdeführerin sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter in einem Haus in der Russischen Föderation gelebt. Sie sei eine gesunde und arbeitsfähige Frau, die weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung leide. Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit Januar 2015 im Bundesgebiet aufhalte, in Österreich nicht berufstätig sei und über kein Einkommen verfüge. Sie wohne in einer Unterkunft für Asylwerber und befinde sich in der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig. Ihre beiden leiblichen Kinder halten sich im Bundesgebiet. Ihr Sohn römisch 40 sei mit Bescheid vom 01.04.2016 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden und das Verfahren befinde sich in Beschwerde. Des Weiteren habe sie von 2007 bis 2015 von ihren Kindern getrennt gelebt; diese seien durch die neue Frau ihres Ex-Mannes großgezogen worden. Die Beschwerdeführerin sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation im Bundesgebiet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe.
Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Eine konkrete, gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung habe von ihr nicht glaubhaft gemacht werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder anderer staatliche Organe und Behörden oder von Privaten drohe. Ebenso habe keine sonstige Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation festgestellt werden können. Sie verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland und könne dort Unterstützung bekommen. Sie würde nicht in eine wirtschaftliche und finanzielle auswegslose Lage geraten. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig und es sei die elementare Grundversorgung in ihrem Herkunftsland gewährleitstet.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. So würden auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Da bei der Beschwerdeführerin keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliege, könne daher auch nicht angenommen werden, dass sie deshalb einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sei, stelle doch das Vorliegen einer solchen Gefahr die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Es sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres bestehenden familiären Netzwerkes möglich, ihre existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Auch habe sie einen Anspruch auf soziale Unterstützung durch den Staat, den sie geltend machen könne. Aus den Länderfeststellungen habe sich weder ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund ihrer Asylantragstellung drohe, noch, dass in der Russischen Föderation eine Situation vorherrsche, in der die Staatsgewalt zusammen gebrochen oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen seien. Im Fall ihrer Rückkehr könne davon ausgegangen werden, dass ihr im Rahmen ihres sozialen Netzes jedenfalls soziale und wirtschaftliche Unterstützung zuteilwerde. Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst seit 18.01.2015 in Österreich sei und die deutsche Sprache nicht beherrsche. Sie beziehe kein regelmäßiges Einkommen und habe auch keine Arbeit weshalb sie in Österreich auf Unterstützung angewiesen sei. Der Großteil ihrer Verwandten lebe nach wie vor in der Russischen Föderation; es befänden sich auch alle Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin, die sich noch bis Jänner 2015 in Russland aufgehalten habe, dort. Eine besondere Integrationsverfestigung habe von der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch nicht nachgewiesen werden können. Weder nehme sie am sozialen Leben teil, noch sei sie selbsterhaltungsfähig und die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens sei darüber hinaus als zu gering einzustufen. Obwohl im Fall der Beschwerdeführerin ihre zwei leiblichen Kinder im Bundesgebiet aufhältig seien, könne man aufgrund der Vorgeschichte in keinster Weise von einem Eingriff in das Familienleben sprechen.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet, bis 31.08.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus über die Verpflichtung zur Ausreise informiert. Mit einer weiteren Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 17.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet, bis 31.08.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus über die Verpflichtung zur Ausreise informiert. Mit einer weiteren Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Mit Schreiben vom 01.09.2016, bei der belangte Behörde eingelangt am 02.09.2016, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsberater fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang gegen den im Spruch genannten Bescheid aufgrund von mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und mangelhaftem Ermittlungsverfahren.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und der Beschwerdeführerin Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 festzustellen, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation zukomme, sowie festzustellen dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und in festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG 2005 vorliegen und ihr daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amtswegen zu erteilen. Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.