TE Dsk BescheidBeschwerde 2018/8/13 DSB-D123.077/0003-DSB/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2018
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Norm

DSG §9 Abs1
DSGVO Art58 Abs2
DSGVO Art77 Abs1
DSGVO Art85 Abs1
DSGVO Art85 Abs2
GRC Art11 Abs1
GRC Art11 Abs2
EMRK Art10 Abs1

Text

GZ: DSB-D123.077/0003-DSB/2018 vom 13. 8. 2018

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Ernst-Josef A*** (Beschwerdeführer) vom 25. Juni 2018 gegen die N*** Medienhaus AG (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt:

-    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 51 ff und Art. 85 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung und brachte vor, dass er am 11. Juni 2018 die Löschung seiner Userkommentare im Online-Forum der Beschwerdegegnerin beantragt habe. Die Beschwerdegegnerin habe die Löschung seiner Userkommentare mit Schreiben vom 12. Juni 2018 jedoch verweigert. Der Beschwerde ist die dem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde vorangegangene Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin beigefügt.

2. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2018 brachte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst vor, dass der Diskurs im Online-Forum durch das datenschutzrechtliche Medienprivileg vom Anwendungsbereich der Betroffenenrechte ausgenommen wäre. Die Löschung einzelner Diskussionsbeiträge würde zu einer verzerrten Darstellung der betreffenden Diskussion führen, da durch die Löschung auch die Beiträge anderer Nutzer aus dem Kontext gerissen werden würden. Die in der Diskussion ausgetauschten Informationen wären damit für die Leser der Diskussion nicht mehr nachvollziehbar, weshalb die Informationsfreiheit im Online-Forum der Beschwerdegegnerin gefährdet wäre. Ebenso würde die Löschung vollständiger Diskussionsbäume aus dem Online-Forum die Informationsfreiheit gefährden und die Diskussion der teilnehmenden Nutzer beeinträchtigen. Die Nutzer würden sowohl in den Forenregeln („Community-Rules“) als auch in den „FAQ“ zum Online-Forum sowie in der Datenschutzerklärung über den Umgang mit ihren datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten im Online-Forum informiert werden. Diese Information würde insbesondere auch den Umgang mit der Löschung von veröffentlichten Postings umfassen. Der Hinweis auf die „Community-Rules“ würde außerdem bei jeder einzelnen „Postingaktivität“ durch Nutzer des Online-Forums aufscheinen.

3. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2018 dazu vor, dass durch das Löschen von Postings die „freie Meinungsäußerung“ nicht beeinträchtigt werden würde. Sehr viele Kommentare könne man unter „Polemik“, nicht aber unter „freier Meinungsäußerung“ verbuchen.

B. Verfahrensgegenstand

Aufgrund des Vorbringens der Parteien ergibt sich, dass zunächst zu prüfen ist, ob die Datenschutzbehörde zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde zuständig ist.

C. Sachverhaltsfeststellungen

1. Die Beschwerdegegnerin betreibt eine Online-Community auf der Webpage https://www.n***-media.at und stellt täglich Artikel zu diversen Themen online, die allgemein zugänglich sind. Die Beschwerdegegnerin betreibt auch ein Online-Forum. Dieses Online-Forum ist eine der größten Diskussionsplattformen im deutschsprachigen Raum. Benutzer können auf der Webpage kostenfrei einen Account registrieren und mit diesem Account die von der Beschwerdegegnerin online gestellten Artikel in Form von Postings kommentieren und mit anderen Benutzern diskutieren. Die Diskussion findet unterhalb der online-gestellten Artikel statt. Es besteht die Möglichkeit, auf Postings anderer Benutzer zu reagieren („antworten“), sodass dadurch ein Diskussionsbaum entsteht. Ferner besteht die Möglichkeit, Postings anderer Benutzer zu bewerten (grün für zustimmend, rot für ablehnend).

Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung beruht auf der öffentlich zugänglichen Webpage der Beschwerdegegnerin, https://www.n***-media.at (abgerufen am 10. August 2018).

2. Der Beschwerdeführer ist im genannten Online-Forum der Beschwerdegegnerin als Benutzer registriert und im Online-Forum der Beschwerdegegnerin seit etwa [Anmerkung Bearbeiter: Datum gelöscht] aktiv. Mit Antrag vom 11. Juni 2018 forderte er die Beschwerdegegnerin auf, die von ihm verfassten Postings mit dem Usernamen „****Geiger“ im Online-Form zu löschen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin seinen vollständigen Namen (Ernst-Josef A***) offengelegt. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2018 mit, dem Antrag auf Löschung nicht zu entsprechen. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 eine Beschwerde betreffend Verletzung im Recht auf Löschung bei der Datenschutzbehörde ein.

Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Vorbringen des Beschwerdeführers vom 25. Juni sowie vom 20. Juli 2018.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):

Artikel 85

Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.

(2)   Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

§ 9 DSG idF BGBl. I Nr. 24/2018 (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018) lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

§ 9. (1) Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten.

(2) Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.

2. Zum Informationsfreiheitsprivileg nach § 9 DSG

In § 9 DSG wird das bisherige datenschutzrechtliche Medienprivileg nach § 48 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 83/2013, mit erweitertem Anwendungsbereich in das System der DSGVO transponiert. Die nationale Regelung in § 9 DSG knüpft dabei an Art. 85 DSGVO, einer Grundsatzbestimmung samt Öffnungsklausel, an und erweitert iSv Art. 85 Abs. 2 DSGVO den Geltungsbereich des Privilegs auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu journalistischen (Abs. 1 leg. cit.) bzw. wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen (Abs. 2 leg. cit.) Zwecken erfolgt. Man kann daher von einem datenschutzrechtlichen Informationsfreiheitsprivileg (in Folge nur: „Privileg“) sprechen (vgl. sinngemäß Suda/Veigl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Datenschutzgesetz1 § 9 Rz. 1, noch mit Bezug auf § 9 DSG idF BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 120/2017 [Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018]).

Im vorliegenden Fall stellt die Beschwerdegegnerin, wie festgestellt, Artikel zu diversen Themen online. Diese Artikel fallen unstrittig unter das Privileg nach § 9 Abs. 1 DSG. Zu überprüfen ist jedoch, ob auch der Diskurs zwischen Benutzern im Online-Forum - also die Postings der Benutzer unterhalb der Artikel - vom Privileg nach § 9 Abs. 1 DSG erfasst ist. Nicht zur Anwendung kommt § 9 Abs. 2 DSG, der auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken abstellt.

3. Zum Personenbezug im vorliegenden Fall

§ 9 DSG stellt auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ab. Gleichwohl die Beschwerdegegnerin diesen Punkt im Rahmen des Verfahrens nicht monierte, ist zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall personenbezogene Daten des Beschwerdeführers vorliegen: Dieser hat seinen vollständigen Namen (Ernst-Josef A***) gegenüber der Beschwerdegegnerin offengelegt, weshalb sich die Postings bzw. der Inhalt der Postings auf den Beschwerdeführer zurückführen lassen und er somit gegenüber der Beschwerdegegnerin identifiziert ist.

4. Zur Anwendung von § 9 Abs. 1 DSG auf Postings im Online-Forum

a) Allgemeines zu Postings im Online-Forum

Der nationale Gesetzgeber beschränkt das Privileg nach § 9 Abs. 1 DSG, indem das Privileg nur Medienunternehmen oder Mediendiensten zugänglich ist, sofern personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken durch Medieninhaber, Herausgeber und Medienmitarbeiter oder Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes verarbeitet werden.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistische Zwecke liegt nach dem Verständnis des EuGH jedoch vor, wenn die Verarbeitung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. das Urteil des EuGH vom 16. Dezember 2008, C-73/07 - Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Rz. 62). Ferner sind nach Auffassung des EuGH journalistische Tätigkeiten nicht nur Medienunternehmen vorbehalten (vgl. EuGH aaO, Rz. 61). Für die Anwendbarkeit des Privilegs nach § 9 Abs. 1 DSG ist daher allein der Verarbeitungszweck entscheidend.

Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, im Ergebnis weit ausgelegt werden (ErwGr. 153 letzter Satz DSGVO). Somit werden Daten grundsätzlich immer dann zu journalistischen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielsetzung die Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis ist (vgl. Buchner/Tinnefeld in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung1 Art. 85 Rz. 17). Vor diesem Hintergrund muss das Privileg gemäß § 9 Abs. 1 DSG nach unionsrechtlichem Verständnis ausgelegt werden und kann in Lichte der Rechtsprechung des EuGH auch „Bürgerjournalismus“ umfassen (bspw. Internet-Diskussionsforen), der den Zweck der einseitigen oder wechselseitigen Kommunikation von Ideen, Meinungen und Informationen verfolgt (vgl. sinngemäß Suda/Veigl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Datenschutzgesetz1 § 9 Rz. 3, noch mit Bezug auf § 9 DSG idF BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 120/2017 [Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018]).

b) Postings des Beschwerdeführers im Online-Forum

Die Beschwerdegegnerin stellt im vorliegenden Fall als Verantwortlicher iSv Art. 4 Z 7 DSGVO eine der größten Diskussionsplattformen im deutschsprachigen Raum zur Verfügung, sodass man zweifelsfrei davon ausgehen muss, dass abgegebene Postings zu diversen Themen einer unbestimmten Anzahl an Personen zugänglich sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur seine Meinung zu einem gewissen Thema abgeben möchte und gar nicht an einer Diskussion interessiert ist, muss er davon ausgehen, dass andere Benutzer auf sein Posting reagieren (entweder in Form einer Antwort oder in Form einer Bewertung des Postings mit rot oder grün).

4. Zuständigkeit der Datenschutzbehörde und Ergebnis

Das Privileg nach § 9 Abs. 1 DSG schließt die Anwendung von Kapitel VI DSGVO („unabhängige Aufsichtsbehörden“) aus. Nicht durch das Privileg ausgeschlossen ist die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel VIII DSGVO („Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen“). Die in Art. 77 DSGVO gewährte Beschwerde an die Datenschutzbehörde ist jedoch ebenso wie die Verhängung einer Geldbuße durch die Datenschutzbehörde dennoch ausgeschlossen, da die Anordnungs- und Sanktionsbefugnisse der Datenschutzbehörde (Kapitel VI, insbesondere Art. 58 Abs. 2 lit c und i DSGVO) für Datenverarbeitungen unter dem Schutz des Privilegs nicht zwingend gelten. Dieser Schluss ergibt sich direkt aus Art. 85 Abs. 2 DSGVO (vgl. sinngemäß erneut Suda/Veigl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, aaO Rz. 2).

Die Datenschutzbehörde ist im Ergebnis zur Behandlung der Beschwerde im vorliegenden Fall unzuständig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. dazu bereits zur vergleichbaren Rechtslage nach dem DSG 2000 den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27. Juni 2016, GZ D122.455/0003-DSB/2016).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Privileg nach § 9 Abs. 1 DSG auch die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel III DSGVO („Betroffenenrechte“) ausschließt und somit das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO gar nicht in Betracht käme.

Schlagworte

Löschung, Posting, Userkommentar, Zuständigkeit, Medien, Medienunternehmen, Medienprivileg, Informationsfreiheit, Journalismus, Diskussionsforum, Online-Community

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2018:DSB.D123.077.0003.DSB.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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