TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/27 VGW-041/068/2497/2017

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Veröffentlicht am 27.04.2018
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Entscheidungsdatum

27.04.2018

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §33 Abs1a
ASVG §33 Abs2
ASVG §111 Abs1
ASVG §111 Abs2
VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2
VwGVG §52

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde der T. KG gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 25.01.2017, Zahl: …, wegen Übertretung nach § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Als Strafsanktionsnorm ist § 111 Abs. 2 zweiter Strafrahmen ASVG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.1.2017, … bestrafte S. T. war zum Zeitpunkt der Kontrolle, nämlich am 3.6.2016 um 22.30 Uhr, als ein Kontrollorgan der WGKK Frau Y. in einem Lokal in Wien, H. bei ihrer unangemeldeten Tätigkeit als Kellnerin betrat, unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma T. KG, welche oben genanntes Lokal betrieb, von der Betretenen als Dienstgeberin im Personenblatt der WGKK (…) genannt wurde und die letztendlich auch die Beschwerde erhob.

Der Schuld- und Strafausspruch und die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lauten wie folgt:

„Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der T. KG mit Sitz in Wien, H., das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am 03.06.2016 unterlassen hat, die von ihr ab 3.6.2016 in Wien, H. beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person,

Frau Y., geb.: 1969, beschäftigt ab 3.6.2016

vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, Namen und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummer, der Name und die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der oben angeführten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden war, wie anlässlich einer Erhebung durch Organe der Wiener Gebietskrankenkasse am 3.6.2016 festgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung und in Verbindung mit § 9 Abs.1 VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 2.180,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 10 Stunden gemäß § 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz ASVG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1991

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 218,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.398,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die T. KG haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau S. T. verhängte Geldstrafe von € 2.180,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 218,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

BEGRÜNDUNG

Die zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Wiener Gebietskrankenkasse zur Kenntnis.

Die Beschuldigte ist als unbeschränkt haftende Gesellschafterin gemäß § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

In der Rechtfertigung vom 18.1.2017 wurde vorgebracht, Frau Y. war vor dem 3.6.2016 ca. 4-5 Wochen auf Urlaub. Es war nicht sicher, ob sie nach dem Urlaub wieder zurückkommt, um weiter zu arbeiten. Daher wurde sie abgemeldet. Sie ist dann doch zurückgekommen und hat am 3.6.2016 um ca 18:00 Uhr die Arbeit wieder aufgenommen. Eine SMS an die Steuerberatungskanzlei wurde sofort abgeschickt, diese hatte aber ab 13:00 Uhr geschlossen, sodass die Anmeldung erst am Montag, den 6.6.2016, an die WGKK weitergeleitet wurde.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Um Vorfälle wie den oben geschilderten hintanzuhalten, sieht § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor, dass vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) an die WGKK weitergeleitet werden können, um den Mindestanforderungen vor Beschäftigungsaufnahme zu entsprechen.

Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, wurde aber nicht erstattet. Da bereits 2 gleichartige Vorverfahren gegen die Beschuldigte eingeleitet waren, von denen eines im Zweifel eingestellt und das zweite mit einer Ermahnung abgeschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte über die Bestimmungen des ASVG in Kenntnis war. In Hinblick darauf, dass die Steuerberatungskanzlei mittels SMS verständigt wurde, wäre es der Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen, auch der WGKK mittels SMS die Beschäftigungsaufnahme der Frau Y. zu melden. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.

Bei der Strafbemessung wurde eine einschlägige Vorstrafe durch Anwendung des zweiten Strafsatzes erschwerend gewertet, mildernd war kein Umstand.

Hinsichtlich Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten wurden Ihre Angaben in der Rechtfertigung herangezogen. Die erkennende Behörde ging von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten aus und verhängte die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe.

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.

Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei vor.

„Wir hatten am 03.06.2016 eine Überprüfung durch die WGKK in unserem Lokal. Frau Y. wurde von uns per sms um 13:30 Uhr bei unserer Personalverrechnungskanzlei zur Anmeldung in Auftrag gegeben. Da die Kanzlei ihre Öffnungszeiten (Freitag bis 13:00 Uhr) geändert hat, das uns leider nicht mitgeteilt wurde, konnten wir erst am Montag telefonisch nachfragen ob die Anmeldung durchgeführt wurde.

Wir haben erst da in Erfahrung gebracht, dass die Anmeldung am 06.06.2016 rückwirkend erstellt wurde und an die WGKK übermittelt worden ist.

Wir ersuchen daher um Strafmilderung.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 12.10.2016 durch die Wiener Gebietskrankenkasse eine Anzeige erfolgte. In dieser wurde der Bestraften, Frau S. T., zur Last gelegt, es zu verantworten zu haben, dass die T. KG Frau Y. ab dem 3.6.2016 beschäftigt hatte, wobei diese erst am 6.6.2016 (rückwirkend) zur Sozialversicherung angemeldet worden war. Diese Wahrnehmung war aufgrund einer durch Organe der Wiener Gebietskrankenkasse vorgenommenen Kontrolle des von der T. KG geführten Gastgewerbelokals in Wien, H., am 3.6.2016 gemacht worden. Anlässlich dieser Kontrolle war Frau Y. trotz nicht erfolgter Anmeldung zur Sozialversicherung als Kellnerin um 22.30 Uhr beschäftigt angetroffen worden war. Weiters geht aus der Anzeige hervor, dass die T. KG Frau Y. am 6.6.2016 rückwirkend ab dem 3.6.2016 zur Sozialversicherung angemeldet hatte.

Anlässlich seiner Einvernahme vor der Wr. Gebietskrankenkasse am 7.6.2016 gab der von der Bestraften bevollmächtigte Vertreter, Herr P., an, dass er am 3.6.2016 um 11:00 Uhr vormittags beim Steuerberater angerufen habe, doch der für die T. KG zuständige Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei sei auf Urlaub gewesen. Er habe jedoch schon gesagt, dass man Frau Y. per 3.6.2016 anmelden solle, doch anscheinend habe dies niemand gemacht.

Auch zur ihrer Einvernahme bei der WGKK am 18.1.2017 entsandte die Bestrafte den von ihr bevollmächtigten P., der diesmal angab, dass Frau Y. bereits vor dem Tatzeitraum zur WGKK angemeldet war und dann vor dem 3.6.2016 ca. 4-5 Wochen auf Urlaub gegangen sei und nicht gewusst habe, ob sie wieder zurückkomme. Daher sei sie bei der WGKK wieder abgemeldet worden. Am 3.6.2016 sei sie dann doch wieder zurückgekommen, um ab ca. 18:00 Uhr für die Firma zu arbeiten. Die Bestrafte habe eine SMS an ihre Steuerberatungskanzlei versendet, doch diese habe bereits ab 13:00 Uhr geschlossen gehabt und habe die Anmeldung erst am 6.6.2016 weitergeleitet.

In weiterer Folge wurde das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

Durch die Rechtsbelehrung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses wurde die beschwerdeführende Partei vom Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt.

Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Bestrafungen der Bestraften durch den Magistrat der Stadt Wien geht hervor, dass die Bestrafte mit Straferkenntnis vom 11.7.2014, Zl. …, wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG bestraft worden war, wobei in diesem Verfahren von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen worden war. Dieses Straferkenntnis ist am 15.8.2014 in Rechtskraft erwachsen.

Da sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 EMRK nicht erforderlich erscheint, und keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG seitens des Verwaltungsgerichts Wien von einer Verhandlung abgesehen werden.

DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN:

Infolge der erfolgten Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe ist seitens des erkennenden Gerichts auf die in der Schuldfrage ergangene erstinstanzliche Entscheidung nicht mehr einzugehen, sondern ausschließlich die von der Erstinstanz vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137; 14.11.1997, 97/02/0232).

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 €, vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10 ASVG) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn

1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 der genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;

2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochengeld.

Die betretene Kellnerin gab gegenüber den Kontrollorganen der WGKK an, einen Lohn i.H.v € 700,00 zu verdienen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß Abs. 1a dieser Bestimmung kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.   Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.   Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.   Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.   gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder

5.    gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder

6.    gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-     mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2.180 €, im Wiederholungsfall von 2.180 € bis zu 5.000 €,

-     bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach § 111 Abs. 1 ASVG die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Im Hinblick auf den von der erstinstanzlichen Behörde der bekämpften Strafe zugrunde gelegten Strafrahmen des § 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz ASVG wird ausgeführt, dass aus dem seitens des erkennenden Gerichts am 20.2.2017 beigeschafften Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Bestraften im Hinblick auf Bestrafungen des Magistrats der Stadt Wien eine als einschlägig i.S.d. Strafsanktionsnorm des § 111 Abs. 2 zweiter Strafrahmen ASVG einzustufende Verurteilung nach dem ASVG hervorgeht.

Eine Wiederholung einer strafbaren Handlung i.S.d. § 111 Abs. 2 zweiter Strafrahmen ASVG liegt nämlich dann vor, wenn diese bereits zum Zeitpunkt der Beendigung der angelasteten Tatbildverwirklichung aufgrund einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer einschlägigen Tatbildverwirklichung erfolgt ist. Zudem darf diese rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids bzw. im Falle einer Beschwerde der Gerichtsentscheidung noch nicht getilgt sein.

Aus dem beigeschafften Verwaltungsstrafenvormerkungsauszug der Magistratischen Bezirksämter ergibt sich die Erlassung eines am 15.8.2014 in Rechtskraft erwachsenden, Frau S. T. ermahnenden einschlägigen Straferkenntnisses wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist auch ein ermahnender Bescheid als eine Bestrafung einzustufen, sodass auch ein ermahnender Bescheid einen Tatbildbegehungswiederholungstatbestand bildet (vgl. VfGH 25.9.2008, B 1744/06).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der sozialen Sicherheit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.

Als erschwerend oder mildernd war kein Umstand zu werten. Die einschlägige Vormerkung wurde bereits beim herangezogenen Strafrahmen berücksichtigt.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Bestraften zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Bestrafte im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. So war Frau S. T. bei Zugrundelegung der Angabe ihres Bevollmächtigten P. am 7.6.2016 offenkundig anlässlich eines Telefonats ihres Dienstnehmers P. mit der Steuerberatungskanzlei bekannt, dass der für die Beschwerdeführerin zuständige Mitarbeiter der Kanzlei auf Urlaub sei. Zudem erteilte Herr P. laut eigenen Angaben den Anmeldungsauftrag erst um etwa 11.00 Uhr vormittags, bei einer späteren Einvernahme gab er an, dass die Bestrafte selbst erst nach 13.00 eine SMS gesendet habe, aber die Kanzlei freitags bereits ab 13.00 geschlossen habe, was ihnen nicht bekannt gewesen sei. Abgesehen davon, dass diese Verantwortungen in sich widersprüchlich sind, hätte die Bestrafte ernstlich damit rechnen müssen, dass freitagnachmittags eine Meldung über eine Steuerberatungskanzlei nicht mehr möglich ist und stattdessen selbst eine Mindestanmeldung bei der WGKK vornehmen bzw. veranlassen müssen.

Aus den angeführten Gründen erscheint unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von EUR 700,--, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und der bestehenden Sorgepflicht für zwei Kinder das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH-E vom 6.12.1965, Zl. 926/65).

Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den Strafrahmen nicht in Betracht. Dies insbesondere deshalb, da ohnedies die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden ist, und mangels verwertbarer Milderungsgründe zwingend von keinem Überwiegen der Milderungsgründe i.S.d. § 20 VStG ausgegangen werden kann.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Der Kostenausspruch fußt auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.

§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG lautet inklusive Überschrift wie folgt:

Kosten

(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Der Gesetzgeber hat die in der bisherigen Praxis problematische Regelung aus dem VStG übernommen, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach dem Wortlaut des Abs. 1 hätte der Bestrafte die in Abs. 2 näher bestimmten Kosten auch dann zu tragen, wenn die Beschwerde nicht von ihm, sondern beispielsweise von der haftungspflichtigen Gesellschaft (vgl. § 9 Abs. 7 VStG) oder von einer Amtspartei erhoben wurde. Der VwGH hat dazu aber schon in seinem – wohl auch auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragbaren – Erkenntnis vom 19.5.1993, 92/09/0031 (zu §§ 64, 65 VStG), klargestellt, dass die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bestraften nur auferlegt werden dürfen, wenn dieser auch der Berufungswerber ist. (Eder/Martschin/Schmid – Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte1, VwGVG §52, K2.).

In gegenständlicher Beschwerdesache hat lediglich die mit Straferkenntnis vom 25.1.2017 haftungsverpflichtete Gesellschaft - nicht jedoch die Bestrafte – Beschwerde erhoben.

Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Strafrahmen, Wiederholung einer strafbaren Handlung iSd. § 111 Abs. 2 zweiter Strafrahmen ASVG, Strafbemessung, objektiver Unrechtsgehalt, Verschulden, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Kostentragung, Kostenauferlegung, Absehen von einer Kostenauferlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.068.2497.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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