Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G313 2141049-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016, Zl. XXXX, erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016, Zl. römisch 40 , erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde begründete die Erlassung der Rückkehrentscheidung mit der vom BF im Bundesgebiet begangenen Straftat und stützte das gegen den BF verhängte Einreiseverbot auf die strafrechtliche Verurteilung des BF zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Vorgebracht wurde, "den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und auch dem Gericht mehrmals bekannt gegeben" zu haben, sowohl kroatischer als auch serbischer Staatsangehöriger zu sein und dass gegen ihn als kroatischen Staatsangehörigen und damit als Unionsbürger die Verhängung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht zulässig sei. Der Staatsbürgerschaftsnachweis und der Reisepass des BF würden in den nächsten Wochen nachgereicht werden.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ist beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.12.2016 eingelangt. Dabei wurde beantragt, den Bescheid des BFA zu bestätigen.
4. Am 30.04.2018 langte beim BVwG eine schriftliche "Nachreichung zum Beschwerdeverfahren" vom 25.04.2018 ein. Mit dieser wurde eine "Ausreisebestätigung" vom 05.12.2016 nachgereicht - mit der Mitteilung, dass der BF "am 02.12.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität.
1.2. Er ist serbischer Staatsbürger und nicht Unionsbürger und damit ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG.1.2. Er ist serbischer Staatsbürger und nicht Unionsbürger und damit ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der BF hat sich außer in Haft nie in Österreich aufgehalten.
1.3. Der BF wurde mit Urteil eines inländischen Strafgerichtes von XXXX 2015 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei am 28.09.2016 gerichtlich angeordnet wurde, den BF am 02.12.2016, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, aus der Freiheitsstrafe zu entlassen.1.3. Der BF wurde mit Urteil eines inländischen Strafgerichtes von römisch 40 2015 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei am 28.09.2016 gerichtlich angeordnet wurde, den BF am 02.12.2016, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, aus der Freiheitsstrafe zu entlassen.
1.3.1. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag folgende Straftat des BF zugrunde:
"(Der BF) ist schuldig, er hat am 03.08.2015 in (...) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit anderen abgesondert verfolgten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen, mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er"(Der BF) ist schuldig, er hat am 03.08.2015 in (...) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit anderen abgesondert verfolgten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen, mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er
1./ im Zeitraum 02.08. bis 04.08.2015 ca. 150 Fremde mittels Fußschleppung über die serbisch-ungarische grenze bracht, wobei er am Schluss der Gruppe ging und darauf achtete, dass diese zusammenbleibt und niemand verloren geht;
II./ auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, als Lenker des PKWs (...) mit dem behördlichen Kennzeichen (...) besetzt mit 17 Fremden, im Konvoi fahrend mit zwei Fahrzeugen, einem (..) mi dem Kennzeichen (...) besetzt mit zumindest drei Fremden sowie einem Fahrzeug (...) besetzt mit sechs Fremden bis nach Österreich verbrachte, wobei die von ihm geschleppten Personen über die Fahrt von mehreren Stunden hinweg ohne Versorgung mit Nahrung und Wasser in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, weil sie mit dem für sieben Personen zugelassenen PKW (...) von ihm transportiert wurden."römisch zwei./ auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, als Lenker des PKWs (...) mit dem behördlichen Kennzeichen (...) besetzt mit 17 Fremden, im Konvoi fahrend mit zwei Fahrzeugen, einem (..) mi dem Kennzeichen (...) besetzt mit zumindest drei Fremden sowie einem Fahrzeug (...) besetzt mit sechs Fremden bis nach Österreich verbrachte, wobei die von ihm geschleppten Personen über die Fahrt von mehreren Stunden hinweg ohne Versorgung mit Nahrung und Wasser in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, weil sie mit dem für sieben Personen zugelassenen PKW (...) von ihm transportiert wurden."
1.3.2. Bei der Strafbemessung wurde die mehrfache Deliktsqualifikation erschwerend und das Geständnis und der ordentliche Lebenswandel mildernd berücksichtigt.
1.4. Wegen dieser strafrechtlichen Verurteilung war der BF von 03.08.2015 bis zu seiner Ausreise am 02.12.2016 in Haft.
1.5. Der BF hat sich in Österreich lediglich während seiner Haft aufgehalten, davor war er nie in Österreich aufhältig. Mit ordentlichem Wohnsitz war der BF im Bundesgebiet nie gemeldet. Nach beantragter "unterstützter freiwilliger Rückkehrhilfe" am 31.08.2016 ist der BF am 02.12.2016 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.
1.6. Der BF ist in Serbien verheiratet und hat seine familiären Bezugspersonen in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige.
1.7. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung im Bundesgebiet am 04.08.2015 im Besitz von 1.500,- EUR Privatschulden. Er ist in seinem Herkunftsstaat einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter, in Österreich jedoch bis zu seiner Ausreise aufgrund seiner Haft keinerlei Erwerbstätigkeit nachgegangen.
2. Zur allgemeinen Lage in Serbien - Rückkehrfragen
2.1. Grundversorgung
Trotz der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage Serbien ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (AA 09.11.2017).
2.2. Sozialhilfe
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
2.3. Behandlung von Rückkehrern
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es bisher weder de iure noch de facto.
Besondere staatliche Auffang- und Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut.
Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland.
In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedet die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommen."
Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbien und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
Quelle:
- AA-Auswärtiges Amt (09.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG- AA-Auswärtiges Amt (09.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylVfG
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten werden konnte. Der BF brachte in gegenständlicher Beschwerde durch seinen Rechtsvertreter vor, sowohl serbischer als auch kroatischer Staatsangehöriger zu sein und dies im gegenständlichen Verfahren bereits mehrmals bekannt gegeben zu haben. Anlässlich der bevorstehenden für 02.12.2016 vorgesehenen freiwilligen Ausreise des BF wurde der belangten Behörde eine Kopie eines serbischen Reisepasses des BF, nie jedoch ein Nachweis für eine ebenso bestehende kroatische Staatsangehörigkeit des BF vorgelegt (AS 265). Aus der Aktenlage ging nur die serbische Staatsangehörigkeit des BF hervor.
Weiters hat der BF für seine bedingte Entlassung als Grundlage angegeben, serbischer Staatsbürger zu sein und auch seine künftige Wohnadresse in Serbien angegeben (AS 97). Auch im gesamten Akt hat der BF selbst immer "Serbien" angegeben (siehe auch AS 81).
Die Meldedauer im Bundesgebiet war aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Dass diese nur die Haftzeit des BF betroffen hat, war aus der dem Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformation aus dem Justizintranet ersichtlich (AS 61 ff).
Die dieser Strafhaft des BF zugrundeliegende strafrechtliche Verurteilung ergab sich aus einem Strafregisterauszug und der dem Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung von September 2015 (AS 47ff), aus welcher der der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Tathergang des Verbrechen "Schlepperei" hervorgeht.
Die wirtschaftliche Situation des BF war aus dem Akteninhalt ersichtlich. Dass der BF bei seiner Inhaftierung am 04.08.2015 im Besitz von 1.500 Euro Privatschulden war, war aus dem bei seiner Inhaftierung aufgenommenen "Personalblatt" der zuständigen Landespolizeidirektion vom 04.08.2015 ersichtlich (AS 19). In diesem "Personalblatt" wurde auch eine zuletzt nachgegangene Erwerbstätigkeit des BF als Hilfsarbeiter angeführt.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Im gegenständlichen Fall deckt sich der dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.11.2016 zugrunde gelegter auf "Grundversorgung", "Sozialhilfe" und "Behandlung von Rückkehrern" bezogener Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2015 mit dem aktuell amtsbekannten gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegten Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 09.11.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 01.12.2016 beim BVwG ein.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch d