Entscheidungsdatum
20.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2187225-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 1130115900/161276438, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 1130115900/161276438, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes legte der Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass vor und gab an, dass er Araber und Moslem sei. Er stamme aus Bagdad, habe dort ein Universitätsstudium abgeschlossen und sei zuletzt als Direktor tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe fünf Töchter; die Familie sei im Herkunftsland geblieben. Im Irak würden außerdem noch seine Mutter und zwei Schwestern leben. Sein Vater sei bereits 2010 verstorben. In Österreich lebe ein Bruder. Der Beschwerdeführer habe sein Land legal verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Für die Reise habe er 8.000 US-Dollar bezahlt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an:
"Die Milizen hatten Probleme mit meinem Bruder. Sie haben mir gedroht, ich soll meinen Bruder ausliefern. Diese Milizen haben unsere Grundstücke in Anspruch genommen und daraufhin habe ich mich bei der Regierung beschwert. Ich habe Drohbriefe bekommen, die ich hier habe, deswegen bin ich geflüchtet. In den Briefen stand zum Beispiel, dass sie mich am Weg zur Arbeit töten werden. Dann habe ich versucht, meinen Wohnort zu wechseln, aber sie haben mich verfolgt. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe."
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 29.11.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Araber, schiitischer Moslem und sei ledig. Er sei im Bezirk XXXX in Bagdad geboren, wo er auch gewohnt habe. Er sei verheiratet und habe fünf Töchter. Seine Ehefrau, seine Töchter, seine Mutter und seine beiden verheirateten Schwestern würden noch in Bagdad leben. Der Beschwerdeführer habe als Ingenieur im XXXX gearbeitet. Er sei auch Vorstand in einer Firma gewesen. In Österreich lerne er Deutsch und werde dabei von Freiwilligen unterstützt. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Er glaube, sein Bruder sei 1983 geboren.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 29.11.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Araber, schiitischer Moslem und sei ledig. Er sei im Bezirk römisch 40 in Bagdad geboren, wo er auch gewohnt habe. Er sei verheiratet und habe fünf Töchter. Seine Ehefrau, seine Töchter, seine Mutter und seine beiden verheirateten Schwestern würden noch in Bagdad leben. Der Beschwerdeführer habe als Ingenieur im römisch 40 gearbeitet. Er sei auch Vorstand in einer Firma gewesen. In Österreich lerne er Deutsch und werde dabei von Freiwilligen unterstützt. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Er glaube, sein Bruder sei 1983 geboren.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an (Schreibfehler im Original):
"LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, warum Sie den Irak verlassen haben?
VP: Ich habe die Geschäftsführung für die Ölfirma durch das Ministerium am 15.12.2014 übernommen. Die Bodenfläche, für die ich zuständig war, betrug 12500 m², davon wurden 9000 m² vom Ministerium bearbeitet. 3500m² standen leer. Es kamen im April 2015, bewaffnete Gruppierungen und wollten auf diesen freien 3500 m² Milizen-Stützpunkte errichten. (Anm. Eine Bestätigung der Rechtsabteilung der Firmeneintragung wird in Kopie vorgelegt) Ich lege eine Bestätigung vor, welche bestätigt, dass die 12500 m² durch die Firma vom Ministerium angemietet wurden. Diese Milizen haben angefangen das Stück Land zu besiedeln und darauf zu planen. Sie wollten sich dort einrichten. Ich habe sie daraufhin angesprochen und gesagt, dass dies nicht möglich sein würde, da dieses Land dem Staat gehören würde und dass es zudem gefährlich sein würde, sich neben einer Gas- und Ölfirma niederzulassen. Sie beschimpften mich daraufhin. Sie sagten, sie wären die Asaeb und können machen was sie wollen und werden dieses Land besiedeln, ob ich will oder nicht. Ich habe dieser Gruppierung Zeit gegeben, dass diese das Land wieder verlassen können. Nachdem dies nicht eingetreten ist, habe ich das Ministerium darüber informiert, dass sich Unbefugte auf dem Land befinden. Ich lege ein Schreiben vor, welches bestätigt, dass das Ministerium dies zur Kenntnis genommen hatte. Dies war am 05.05.2015. Ich lege ein weiteres Schreiben vor, welches bestätigt, dass die Rechtsabteilung und das Ministerium meine Information entgegen genommen hatten, sodass ich keine Verantwortung mehr zu tragen hatte. Sie hatten sich dieses Stück Land einverleibt und ich lege Fotos vor, welche die Gebäude zeigen, welche diese darauf errichtet hatten. Kostenpunkt pro m² waren 700 USD. Diese Milizen haben anderen Milizen Teile verkauft. Am 07.10.2015 bekam ich vom Ministerium ein Schreiben, dass die Milizen angezeigt wurden, bei der Polizei und beim Innenministerium. Die Anzeige wurde in meinem Namen geschickt, als Vorstand der Firma die dort arbeitet. Am selben Tag bekam ich einen Telefonanruf. Mir wurde gesagt, dass mein Leben in Gefahr wäre, wenn ich die Anzeige nicht zurückziehen würde. Die Milizen haben Leute überall sitzen, in allen Ministerien und in allen Sicherheits- und Gewaltapparaten des Staates. Ich habe dem Anruf keine Bedeutung gegeben. Am 16.10.2015 fuhr ich von der Arbeit mit dem Dienstauto weg. Auf einmal hielt mich ein schwarzer Toyota an. Ich wurde aus dem Auto gezerrt und beschimpft, geschlagen und mit dem Tod bedroht. Am nächsten Tag am 17.10.2015 ging ich zur Polizei und erstattete Anzeige. Ich habe über diesen Vorfall berichtet. Ich lege ein Foto der Anzeige vor und ein Schreiben, mit welchem ich das Ministerium in Kenntnis gesetzt habe. Weiters lege ich Fotos meiner Verletzung vor, welche durch die Polizei gemacht wurden. An dem Tag des Vorfalls sagten sie mir, wenn ich noch einmal zur Arbeit gehen würde und meine Anzeige nicht zurückziehen würde, würde ich getötet werden. Wenn ich die Anzeige zurückziehe würde mir das Ministerium vorwerfen, ich stünde auf Seite der Milizen, würde ich sie nicht zurückziehen, würden mich diese Milizen töten. Nach Absprache mit dem Ministerium ging ich nicht mehr zur Arbeit. Zumindest bis sich die Lage wieder entspannt. Ich nahm meine Arbeit am 01.07.2016 wieder auf und dachte die Lage hätte sich wieder beruhigt. Am 02.07.2016 haben meine Eltern im Haus einen Drohbrief, welchen ich hiermit vorlege gefunden. Diesen Drohbrief war eine Patrone beigelegt. Am 06.07.2016 kamen Autos mit Bewaffneten zu meinem Haus und haben auf das Huas geschossen. Sie wollten mich töten. Am 07.07.2016 habe ich das Ministerium in Kenntnis gesetzt, dass ich meine Arbeit aufgebe, da ich mit dem Tode bedroht bin. Ich lege die Bestätigung durch das Ministerium vor, in welchem der Vorfall vom 06.07.16 beschrieben ist und dass ich die Arbeit aufgeben kann, aber im Geheimen um mein Leben zu schützen. Ich habe mich dann entschlossen das Land zu verlassen. Ich habe meine Töchter, da sie nicht in direkter Gefahr sind, bei meiner Mutter und Schwester gelassen. Ich verließ den Irak am 26.07.2016 in Richtung Türkei.VP: Ich habe die Geschäftsführung für die Ölfirma durch das Ministerium am 15.12.2014 übernommen. Die Bodenfläche, für die ich zuständig war, betrug 12500 m², davon wurden 9000 m² vom Ministerium bearbeitet. 3500m² standen leer. Es kamen im April 2015, bewaffnete Gruppierungen und wollten auf diesen freien 3500 m² Milizen-Stützpunkte errichten. Anmerkung Eine Bestätigung der Rechtsabteilung der Firmeneintragung wird in Kopie vorgelegt) Ich lege eine Bestätigung vor, welche bestätigt, dass die 12500 m² durch die Firma vom Ministerium angemietet wurden. Diese Milizen haben angefangen das Stück Land zu besiedeln und darauf zu planen. Sie wollten sich dort einrichten. Ich habe sie daraufhin angesprochen und gesagt, dass dies nicht möglich sein würde, da dieses Land dem Staat gehören würde und dass es zudem gefährlich sein würde, sich neben einer Gas- und Ölfirma niederzulassen. Sie beschimpften mich daraufhin. Sie sagten, sie wären die Asaeb und können machen was sie wollen und werden dieses Land besiedeln, ob ich will oder nicht. Ich habe dieser Gruppierung Zeit gegeben, dass diese das Land wieder verlassen können. Nachdem dies nicht eingetreten ist, habe ich das Ministerium darüber informiert, dass sich Unbefugte auf dem Land befinden. Ich lege ein Schreiben vor, welches bestätigt, dass das Ministerium dies zur Kenntnis genommen hatte. Dies war am 05.05.2015. Ich lege ein weiteres Schreiben vor, welches bestätigt, dass die Rechtsabteilung und das Ministerium meine Information entgegen genommen hatten, sodass ich keine Verantwortung mehr zu tragen hatte. Sie hatten sich dieses Stück Land einverleibt und ich lege Fotos vor, welche die Gebäude zeigen, welche diese darauf errichtet hatten. Kostenpunkt pro m² waren 700 USD. Diese Milizen haben anderen Milizen Teile verkauft. Am 07.10.2015 bekam ich vom Ministerium ein Schreiben, dass die Milizen angezeigt wurden, bei der Polizei und beim Innenministerium. Die Anzeige wurde in meinem Namen geschickt, als Vorstand der Firma die dort arbeitet. Am selben Tag bekam ich einen Telefonanruf. Mir wurde gesagt, dass mein Leben in Gefahr wäre, wenn ich die Anzeige nicht zurückziehen würde. Die Milizen haben Leute überall sitzen, in allen Ministerien und in allen Sicherheits- und Gewaltapparaten des Staates. Ich habe dem Anruf keine Bedeutung gegeben. Am 16.10.2015 fuhr ich von der Arbeit mit dem Dienstauto weg. Auf einmal hielt mich ein schwarzer Toyota an. Ich wurde aus dem Auto gezerrt und beschimpft, geschlagen und mit dem Tod bedroht. Am nächsten Tag am 17.10.2015 ging ich zur Polizei und erstattete Anzeige. Ich habe über diesen Vorfall berichtet. Ich lege ein Foto der Anzeige vor und ein Schreiben, mit welchem ich das Ministerium in Kenntnis gesetzt habe. Weiters lege ich Fotos meiner Verletzung vor, welche durch die Polizei gemacht wurden. An dem Tag des Vorfalls sagten sie mir, wenn ich noch einmal zur Arbeit gehen würde und meine Anzeige nicht zurückziehen würde, würde ich getötet werden. Wenn ich die Anzeige zurückziehe würde mir das Ministerium vorwerfen, ich stünde auf Seite der Milizen, würde ich sie nicht zurückziehen, würden mich diese Milizen töten. Nach Absprache mit dem Ministerium ging ich nicht mehr zur Arbeit. Zumindest bis sich die Lage wieder entspannt. Ich nahm meine Arbeit am 01.07.2016 wieder auf und dachte die Lage hätte sich wieder beruhigt. Am 02.07.2016 haben meine Eltern im Haus einen Drohbrief, welchen ich hiermit vorlege gefunden. Diesen Drohbrief war eine Patrone beigelegt. Am 06.07.2016 kamen Autos mit Bewaffneten zu meinem Haus und haben auf das Huas geschossen. Sie wollten mich töten. Am 07.07.2016 habe ich das Ministerium in Kenntnis gesetzt, dass ich meine Arbeit aufgebe, da ich mit dem Tode bedroht bin. Ich lege die Bestätigung durch das Ministerium vor, in welchem der Vorfall vom 06.07.16 beschrieben ist und dass ich die Arbeit aufgeben kann, aber im Geheimen um mein Leben zu schützen. Ich habe mich dann entschlossen das Land zu verlassen. Ich habe meine Töchter, da sie nicht in direkter Gefahr sind, bei meiner Mutter und Schwester gelassen. Ich verließ den Irak am 26.07.2016 in Richtung Türkei.
LA: Was konkret forderten diese Milizen von Ihnen, sowohl in dem Brief, als auch bei Anrufen oder persönlichen Gesprächen?
VP: Sie wollten, dass ich die Anzeige gegen sie zurückziehe. Nachdem ich dies zu Gericht gebracht habe und meine Rechte vom Staat verlangte. Das Problem ist, wenn ich die Anzeige zurückziehe, würde mir das Ministerium vorwerfen, dass ich auf Seite der Miliz stehen würde und ich würde eingesperrt werden. Ziehe ich die Anzeige nicht zurück, würde ich durch die Milizen getötet werden.
[...]
LA: Wie lange nach Ihrer Anzeige kam die erste Bedrohung durch diese Milizen?
VP: Am 07.10.2015 bekam ich den Drohanruf, dies war derselben Tag an dem ich auch die Anzeige gemacht habe. Am 16.10.2015 haben sie mich am Weg von der Arbeit angegriffen und am 17.10.2015 habe ich den Vorfall bei der Polizei angezeigt.
LA: Waren dies die ersten Bedrohungen durch diese Milizen?
VP: Ja, der Anruf war die erste Bedrohung.
LA: Am 05.05.2015 hatten Sie die Anzeige beim Ministerium bestätigen lassen, aber erst am 07.10.2015 traten die Milizen an Sie heran. Können Sie diesen zeitlichen Abstand erklären? Hatte das Ministerium in dieser Zeit eine Tat gegen die Milizen gesetzt?
VP: Ich war im August wenig im Büro, meistens auf Außendienst, von 01.09. bis 01.10 war ich in Saudi Arabien pilgern. Der Stempel ist im Reisepass. Am 07.10.2015 bekam ich dann einen Brief, dass es zu ganz offiziellen Anzeigen gegen die Milizen gekommen ist. Vielleicht bin ich auch Ende August schon ausgereist nach Saudi Arabien.
[...]
LA: Was konkret fürchten Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak?
VP: Ich glaube nicht, dass ich am Leben bleiben würde. Ich wurde von diesen bedroht. Mein Haus steht leer, meine Familie kann nicht zurück. Ich war am 22.11.2015 auf Urlaub in der Türkei, der Stempel ist im Reisepass, die Grenzen waren zu diesem Zeitpunkt geöffnet, ich musste damals nicht gehen und ging erst als ich dringend musste.
LA: Warum kann Ihre Familie nicht in das Haus zurück?
VP: Meine Frau und fünf Mädchen haben Angst alleine in dem Haus zu sein und deswegen. Nach der Angst durch den Vorfall, wo die Milizen auf unser Haus geschossen haben, wollten sie dort nicht mehr bleiben.
LA: Warum haben Sie Ihre Familie dann im Irak zurückgelassen?
VP: Der Weg ist zu riskant. Fünf Mädchen und eine Frau über das Meer in der Kälte. Das ist schwierig, ich habe darauf gehofft, wenn es dazu kommt, dass ich hier bleiben kann, dass ich sie wiedersehe.
[...]
LA: Warum haben Sie sich in der Erstbefragung auf die Fluchtgründe Ihres Bruders bezogen?
VP: Er hat eine eigene Geschichte, wenn Sie diese hören wollen, erzähle ich sie Ihnen.
LA: Ich möchte von Ihnen wissen, warum Sie sich in der Erstbefragung auf das Vorbringen Ihres Bruders stützten?
VP: Dieselbe Miliz hatte meinen Bruder aufgrund seiner eigenen Geschichte bedroht. Er ist aus dem Irak ausgereist und seine Familie kam bei mir unter. Die Miliz hat erfahren, dass seine Familie bei mir untergekommen ist und bedrohte mich mit dem Tod sollte ich meinen Bruder nicht ausliefern. Ich habe bei der Erstbefragung erwähnt, dass es sich um zwei Geschichten handelt und mir wurde gesagt, ich sollte dies später erzählen.
LA: Erklären Sie mir in kurzen Worten warum Ihr Bruder durch die Milizen bedroht wurde?
VP: ANM. AW wird belehrt die Antwort kurz auf den Punkt zu bringen.
VP: Mein Bruder war bei der XXXX. Also bei den zuständigen Behörden für die XXXX.VP: Mein Bruder war bei der römisch 40 . Also bei den zuständigen Behörden für die römisch 40 .
LA: Seit wann lebte die Familie Ihres Bruders bei Ihnen?
VP: Seit er ausgereist ist.
Befragt, um den Oktober 2015. Die Familie blieb kurz bei mir und ging dann zu den Eltern der Frau, weil sie selbst nicht beschützen kann.
LA: Warum haben Sie die Bedrohung welche Sie durch die Geschichte Ihres Bruders betreffen sollte nicht zuvor erwähnt?
VP: Ich habe meine Geschichte erzählt.
LA: Sie hatten doch gerade behauptet, auch aufgrund der Probleme Ihres Bruders bedroht worden zu sein?
VP: Ich habe die Familie meines Bruders zu den Eltern meiner Schwägerin gebracht und damit hatten sich die Probleme erledigt. Das war nicht so wichtig."
3. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2018, Zl. 1130115900/161276438, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2018, Zl. 1130115900/161276438, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente angeführt. Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger, Araber und schiitischer Moslem sei. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Er sei in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates stellte das BFA fest, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine glaubhafte Verfolgung im Konventionssinn entnommen werden könne und dass nicht festgestellt werden könne, dass ihm im Fall einer Rückkehr in den Irak Verfolgung drohen würde. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak.
Beweiswürdigend führte das BFA aus (Schreibfehler im Original):
"Sie behaupteten durch im Irak agierende Milizen bedroht und verfolgt worden zu sein. Sie konnten dies aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich Ihr Vorbringen hinsichtlich Ihrer Angaben in der Erstbefragung von jenen in der Einvernahme vor dem Bundesamt gravierend unterscheiden. So hatten Sie sich in der Erstbefragung auf angebliche Probleme Ihres Bruders bezogen und behauptet Milizen hätten Sie bedroht. Diese hätten von Ihnen verlangt, Sie sollten Ihren Bruder ausliefern. In der Einvernahme behaupteten Sie allerdings, eine Verfolgung aufgrund Ihrer Tätigkeit für eine Ölfirma und einer damit verbundenen Anzeige, welche Sie gegen Milizen eingebracht haben sollen. Man kann in Ihrem Fall auch keinesfalls davon sprechen, dass Sie im Zuge der Erstbefragung nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, Ihr Vorbringen auszuführen, da dem entsprechenden Protokoll zu entnehmen ist, dass Sie ausreichend Zeit hatten entsprechendes darzulegen.
Auch jenes Vorbringen welches Sie im Zuge der Einvernahme vorbrachten, entbehrt jedweder Logik. So wollen Sie von Milizen bedroht worden sein, weil Sie gegen diese eine Anzeige beim Ministerium eingebracht hätten. Diese Milizen hätten, laut Ihren Angaben, überall Leute sitzen, in allen Ministerien und wären sehr mächtig. Sie wären von diesen dazu aufgefordert worden, die Anzeige zurückzuziehen. Aus Sicht des Bundesamtes ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum Ihre Anzeige für diese Milizen von Relevanz sein sollte, wenn diese derart "mächtig" wären. In einem solchen Fall dürfte Ihre Anzeige für diese Personen nicht von Bedeutung sein. Auch ist nicht nachvollziehbar, was diese Milizen davon gehabt hätten, der Ölfirma das Land wegzunehmen, wenn diese auch im zuständigen Ministerium vertreten gewesen wären. Gesetz des Falles, dass Mitglieder von Milizen wichtige Posten im Ölministerium innehaben würden, müsste dies doch logischerweise jenen Zweck haben, dass diese sich an den Förderungen Ihrer Firma bereichern, da es sich dabei um die wichtigsten Bodenschätze des Iraks handeln müsste, welche für das wirtschaftliche Überleben Ihres Heimatlandes unbedingt erforderliche Devisen bringen. Dass Milizen, welche an der Übernahme des Staates Interesse haben würden, die Förderung von Öl und Gas wegen irgendwelcher Grundstücke erschweren sollten, ist nicht nachvollziehbar. Doch selbst unter der Annahme Ihr Vorbringen würde der Wahrheit entsprechen, wovon nicht auszugehen ist, ist nicht verständlich, warum Sie sich bei einer Bedrohung gegen Leib und Leben nicht einfach zurückgezogen haben und den Forderungen der Milizen nicht nachkommen hätten sollen. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass diese Milizen Sie im ganzen Irak suchen sollten, um Ihnen habhaft zu werden, wenn der Zweck der Bedrohung gegen Sie lediglich darin gelegen wäre, Sie von besagten Grundstücken zu vertreiben. Sie versuchten dies damit zu begründen, dass, hätten Sie die Anzeige zurückgezogen, im Innenministerium davon ausgegangen worden wäre, Sie würden auf Seiten der Milizen stehen. Es würde die Gefahr bestehen, dass Sie deshalb eingesperrt würden. Weiter befragt, gaben Sie allerdings wiederum an, dass die Behörden keine Handhabe gegen diese Miliz haben würde. So ergaben sich nicht nachvollziehbare Widersprüche in Ihren Aussagen. Denn würden die Behörden keine Möglichkeit sehen gegen Milizen bzw. deren Mitglieder vorzugehen, warum sollten dann Sie, unter der Annahme, Sie würden dieser Miliz angehören, inhaftiert werden. Hierzu widersprechen Sie sich selbst in Ihren Aussagen. Weiters haben Sie angegeben, die Polizei hätte sich nicht getraut gegen diese Milizen vorzugehen, weshalb diese auch aufgrund Ihrer Anzeige keinerlei Aktionen gegen diese gesetzt hätten. Somit gründet Ihr gesamtes Vorbringen auf einer Anzeige, welche für niemanden Konsequenzen gehabt hätte und wollen Sie doch deshalb bedroht worden sein. Doch diesbezüglich haben Sie sich in Widersprüche verwickelt. Einerseits behaupteten Sie, die Behörden wären nicht tätig geworden, da diese Angst vor den erwähnten Milizen haben würden und behaupten andererseits, dass es ein halbes Jahr gedauert hätte, bis die Polizei tätig geworden wäre, dann wäre es allerdings ernst geworden, was die Milizen dazu getrieben hätte gegen Sie vorzugehen. Folgt man dem Verlauf der Niederschrift wird sichtbar, dass Sie sich in derartige Widersprüche verstrickten, da I