TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 G304 2183707-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G304 2183707-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER, und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1947, vertreten durch RA Dr. Hans GRADISCHNIG, MAS, Moritschstraße 5, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, LandesstelleDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER, und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. XXXX1947, vertreten durch RA Dr. Hans GRADISCHNIG, MAS, Moritschstraße 5, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle

Kärnten, vom 16.11.2017, Sozialversicherungsnummer: XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zuKärnten, vom 16.11.2017, Sozialversicherungsnummer: römisch 40 , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu

Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der Grad der Behinderung beträgt 50 v. H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 27.03.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgende: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass samt Beilagen ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 13.09.2017, wird aufgrund einer an demselben Tag durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 13.09.2017, wird aufgrund einer an demselben Tag durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Herzklappenstenosen, Aortenklappenstenose - erfolgreich operiertes Vitium Z.n. Aortenklappenersatz, vorgegebener Rahmensatz mit 30% nach erfolgreich operiertem Vitium, letzter Echo-Befund von XXXX zeigt keinen Hinweis einer Ventrikeleinschränkung oder Klappendysfunktion Herzklappenstenosen, Aortenklappenstenose - erfolgreich operiertes Vitium Z.n. Aortenklappenersatz, vorgegebener Rahmensatz mit 30% nach erfolgreich operiertem Vitium, letzter Echo-Befund von römisch 40 zeigt keinen Hinweis einer Ventrikeleinschränkung oder Klappendysfunktion

05.06.04

30

2

Magen und Darm, Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen Unterer Rahmensatzwert bei Z.n. Dickdarmteilresektion bei Divertikulose und intraepithialer High-Grade-Neoplasie bei einem Adenom. Hier als Folge chronische Obstipation mit med. Behandlung.

07.04.05

30

3

Hypertonie, leichte Hypertonie. Aktuell die RR-Selbstmessungen im normotensiven Bereich, dzt. keine med. Behandlung notwendig.

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

 

 

 

Als

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

"Führend sicherlich die Gesundheitsschädigung 1 nach vorgegebenem Richtsatzwert. In der letzten Echo-Kontrolle vor 6 Monaten XXXX keine Klappendysfunktion, kein Hinweis auf eine linksventrikuläre Einschränkung. Die Gesundheitsschädigungen 2 und 3 zu gering um zu steigern bzw. in keiner direkten Wechselbeziehung stehend.""Führend sicherlich die Gesundheitsschädigung 1 nach vorgegebenem Richtsatzwert. In der letzten Echo-Kontrolle vor 6 Monaten römisch 40 keine Klappendysfunktion, kein Hinweis auf eine linksventrikuläre Einschränkung. Die Gesundheitsschädigungen 2 und 3 zu gering um zu steigern bzw. in keiner direkten Wechselbeziehung stehend."

2.2. In einem weiteren eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 29.10.2017, wird aufgrund einer am 25.10.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:2.2. In einem weiteren eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 29.10.2017, wird aufgrund einer am 25.10.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatzwert bei geringer Bewegungseinschränkung, keine sensomotorischen Defiziten, keine physiotherapeutischen Maßnahmen, geringe Einschränkung in Arbeit und Alltag

02.01.01

20

2

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Zustand nach multiplen Kontusionen des gesamten Bewegungsapparates Oberer Rahmensatzwert bei Zustand nach multiplen Kontusionen mit Gefühlsstörungen beider Vorfüße, keine vorliegenden aktuellen Befunde (z.B. NLG)

02.02.01

20

3

degenerative Veränderung des rechten Daumengrundgelenkes Unterer Rahmensatzwert bei freiem Bewegungsumfang, keine therapeutischen Maßnahmen geringgradige Einschränkung im Alltag

02.06.26

10

4

Impingementsyndrom Schulter rechts Fixer Rahmensatzwert bei vorliegendem Bewegungsumfang mit geringgradiger Einschränkung im Alltag

02.06.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

"GS 2 ist führend aufgrund der klinischen Symptomatik, GS 1, GS 2 und GS 4 steigern wegen Geringfügigkeit den GdB nicht weiter."

2.3. In einer eingeholten sachverständigen "Gesamtbeurteilung" von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.11.2017, wird in Zusammenfassung der Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 13.09.2017, und Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom 29.10.2017, Folgendes festgehalten:2.3. In einer eingeholten sachverständigen "Gesamtbeurteilung" von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.11.2017, wird in Zusammenfassung der Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 13.09.2017, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 29.10.2017, Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Herzklappnestenosen, Aortenklappenstenose - erfolgreich operiertes Vitium Z.n. Aortenklappenersatz, vorgegebener Rahmensatz mit 30% nach erfolgreich operiertem Vitium, letzter Echo-Befund XXXX zeigt keinen Hinweis einer Ventrikeleinschränkung oder Klappendysfunktion Herzklappnestenosen, Aortenklappenstenose - erfolgreich operiertes Vitium Z.n. Aortenklappenersatz, vorgegebener Rahmensatz mit 30% nach erfolgreich operiertem Vitium, letzter Echo-Befund römisch 40 zeigt keinen Hinweis einer Ventrikeleinschränkung oder Klappendysfunktion

05.06.04

30

2

Magen und Darm, Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen Unterer Rahmensatzwert bei Z.n. Dickdarmteilresektion bei Divertikulose und intraepithialer High-Grade.Neoplasis bei einem Adenom. Hier als Folge chronische Obstipation mit med. Behandlung

07.04.05

30

3

Hypertonie, leichte Hypertonie Aktuell die RR-Selbstmessungen im normotensiven Bereich, dzt. keine med. Behandlung notwendig.

05.01.01

10

4

degenerative Veränderung der Wirbelsäule oberer Rahmensatzwert bei geringer Bewegungseinschränkung, keine sensomotorischen Defiziten, keine physiotherapeutischen Maßnahmen, geringe Einschränkung in Arbeit und Alltag

02.01.01

20

5

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Zustand nach multiplen Kontusionen des gesamten Bewegungsapparates oberer Rahmensatzwert bei Zustand nach multiplen Kontusionen mit Gefühlsstörungen beider Vorfüße, keine vorliegenden aktuellen Befunde (z.B. NLG)

02.02.01

20

6

degenerative Veränderung des rechten Daumengrundgelenkes unterer Rahmensatzwert bei freiem Bewegungsumfang, keine therapeutischen Maßnahmen geringgradige Einschränkung im Alltag

02.06.26

10

7

Impingementsyndrom Schulter rechts fixer Rahmensatzwert bei vorliegendem Bewegungsumfang mit geringgradiger Einschränkung im Alltag

02.06.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

"Führend ist laut dem internistischen Fachgutachten die Gesundheitsschädigung 1. In der letzten Echokardiographiekontrolle vor 6 Monaten keine Klappendysfunktion, kein Hinweis auf eine linksventrikuläre Einschränkung. Die Gesundheitsschädigungen 2 und 3 sind als Einzelschädigungen zu gering ausgeprägt um weiter zu steigern und stehen auch in keiner direkten Wechselbeziehung zur führenden Gesundheitsschädigung. Die Positionen 4-7 betreffen den Bewegungsapparat, sie stehen in keiner direkten Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung und sind ebenfalls zu geringgradig ausgeprägt um weiter steigern zu können."

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017 wurde ausgeführt, dass der BF mit einem GdB von 30% nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem der Beschwerde beigelegten Gutachten vom 13.11.2017 zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Da das ärztliche Begutachtungsverfahren einen Grad der Behinderung von 30% ergeben habe, seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Der Behindertenpass des BF sei daher einzuziehen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde auf die Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten hingewiesen und beantragt, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen und dem BF einen GdB von 50 v.H. zuzuerkennen und seiner Beschwerde stattzugeben.

5. Am 19.01.2018 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein

6. Mit Verfügung des BVwG vom 30.01.2018, Zl. G304 2183707-1/2Z, wurde Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung beauftragt.6. Mit Verfügung des BVwG vom 30.01.2018, Zl. G304 2183707-1/2Z, wurde Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung beauftragt.

7. Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 05.02.2018, Zl. G304 2183707-1/2Z, wurde der rechtlich vertretene BF aufgefordert, sich am 27.02.2018, um 16:00 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.7. Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 05.02.2018, Zl. G304 2183707-1/2Z, wurde der rechtlich vertretene BF aufgefordert, sich am 27.02.2018, um 16:00 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

8. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 01.03.2018 wird auf Grund der am 27.02.2018 durchgeführten Begutachtung des BF folgende "Einschätzung" abgegeben:8. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 01.03.2018 wird auf Grund der am 27.02.2018 durchgeführten Begutachtung des BF folgende "Einschätzung" abgegeben:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Z.n. Dickdarmteilentfernung 2003 bei Sigmadivertikulose und intraepithelialer high grade Neoplasie bei einem Adenom. Unterer Rahmensatz entsprechend der VGA, bei notwendiger Einnahme von Laevolac bei Obstipationsneigung. Es erfolgt keine Änderung bei gleichbleibendem Beschwerdebild. Die Heilungsbewährung ist 03/08 abgelaufen.

07.04.05

30

2

Rez. Cervikolumbalsyndrom Unterer Rahmensatz bei rez. Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule bei Z.n. Schleudertrauma sowie immer wiederkehrenden Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule mit aktuell bestehendem Funktionsdefizit. Beide Abschnitte werden hier zusammengefasst und entsprechend eingestuft. Es besteht in beiden Abschnitten kein Hinweis auf eine aktuelle Nervenwurzelreizung. Es erfolgt eine Änderung im Vergleich zum angefochtenen Bescheid, da laut vorliegender älterer Befunde immer wieder diesbezügliche Beschwerden bei Abnützungserscheinungen und Bandscheibenschäden festgestellt worden sind. Der Antragsteller war auch aus diesem Grund schon mehrfach auf Heilverfahren.

02.01.02

30

3

Z.n. Motorradunfall (AU) 2010 mit nachfolgender 2x notwendiger Schulteroperation rechts sowie Gefühlsstörungen beide Vorfüße bei Z.n. Quetschung Oberer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid bei nur endlagiger Einschränkung des rechten Schultergelenkes und berichteter Par- und Hypästesien im Bereich beider Vorfüße. Eine Höhereinstufung ist nicht möglich, zumal die Nervenleitgeschwindgkeitsmessung, welche zwischenzeitig erfolgt ist, unauffällig war.

02.02.01

20

4

Polyarthrosen. Oberer Rahmensatz, entsprechend der bekannten Abnützungserscheinungen der Daumengrundgelenke rechts betont, sowie der Zehengelenke, vor allem der Großzehen bds. Es erfolgt eine Änderung zum angefochtenen Bescheid aufgrund der nun auch beginnenden Bewegungseinschränkung des linken Daumengrundgelenkes, außerdem werden die Arthrosen der Zehengelenke mit Funktionsdefizit hier mitbeurteilt.

02.02.01

20

 

5

Folgenloser Z.n. Aortenklappenersatz Op. 08/2016. Vorgegebener Rahmensatz nach erfolgreicher Operation. Es erfolgt keine Änderung zum angefochtenen Bescheid.

05.06.04

30

6

Bluthochdruck Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der Hypertonie mit 1 Medikament seit 12/2017 behandelt. Die Durchschnittswerte haben sich zwischenzeitig gebessert. Nach wie vor werden "Ausrutscher" festgestellt. Eine Therapieumstellung bzw . Optimierung wäre möglich, weshalb keine Höhereinstufung erfolgt.

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

"Führend ist wie in sämtlichen VGA-s die Pos. Nr. 1 mit 30%. Die Pos. 2 steigert um eine weitere Stufe, ebenso wie die Pos. 3 und 4 gemeinsam, wie im bereits von XXXX durchgeführten GA von 2012. Die 50% wurden damals auf Dauer zugesprochen, es hat sich keinerlei Besserung, eher eine Verschlechterung der Funktion ergeben, weshalb eine Herabstufung nicht angebracht erscheint. Die Pos. 5 und 6 steigern nicht weiter, da keine gegenseitige Wechselwirkung besteht, optimalere Blutdruckeinstellungen wären möglich. Laut zuletzt vorliegender Echokardiographie bestand keine Klappendysfunktion. Keine Einstufung erfolgt bei blanden Nierenzysten bds. und Z.n. Fundoplikatio,- subjektiv beschwerdefrei und unbehandelt.""Führend ist wie in sämtlichen VGA-s die Pos. Nr. 1 mit 30%. Die Pos. 2 steigert um eine weitere Stufe, ebenso wie die Pos. 3 und 4 gemeinsam, wie im bereits von römisch 40 durchgeführten GA von 2012. Die 50% wurden damals auf Dauer zugesprochen, es hat sich keinerlei Besserung, eher eine Verschlechterung der Funktion ergeben, weshalb eine Herabstufung nicht angebracht erscheint. Die Pos. 5 und 6 steigern nicht weiter, da keine gegenseitige Wechselwirkung besteht, optimalere Blutdruckeinstellungen wären möglich. Laut zuletzt vorliegender Echokardiographie bestand keine Klappendysfunktion. Keine Einstufung erfolgt bei blanden Nierenzysten bds. und Z.n. Fundoplikatio,- subjektiv beschwerdefrei und unbehandelt."

9. Mit Verfügung vom 29.03.2018, Zl. G304 2183707-1/4Z, dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 07.04.2018, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

10. Eine Stellungnahme dazu ist beim BVwG bis dato nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist österreichischer Staatsbürger.

Der Grad der Behinderung des BF beträgt 50 %.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Staatsbürgerschaft des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des BVwG eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen von Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des BVwG eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen von Dr. römisch 40 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

In diesem Gutachten wird der GdB nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung seiner Angaben und der vorgelegten Befunde mit 50 v. H. festgesetzt.

In dem Gutachten wird auf die Art und Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Es wurde auch eine ausführliche Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung gegeben. Da der BF dem seitens des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.03.2018 im Rahmen des ihm dazu gewährten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist, wird dieses in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten