Entscheidungsdatum
28.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 1425483-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. MAROKKO, vertreten durch: VMÖ - Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Tirol Außenstelle Innsbruck (ast) vom 22.05.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. MAROKKO, vertreten durch: VMÖ - Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Tirol Außenstelle Innsbruck (ast) vom 22.05.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2010 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und stellte dabei seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei noch an diesem Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des Stadtpolizeikommandos Innsbruck brachte er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er am XXXX in XXXX, Algerien, geboren, algerischer Staatsbürger, Araber, ledig und Moslem sei. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht. Er habe auf der Straße gelebt und am 20.07.2010 seine Heimat verlassen. Auf einem Lkw versteckt sei er nach Innsbruck gekommen. Zu Hause würde er auf der Straße leben und nichts zu essen haben. Er habe kein Geld, keinen Schulabschluss und würde auch keine Arbeit finden. Er wolle keinesfalls zurückkehren. Bei einer Rückkehr müsse er in Gefängnis, weil er das Land illegal verlassen habe.2. Bei noch an diesem Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des Stadtpolizeikommandos Innsbruck brachte er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er am römisch 40 in römisch 40 , Algerien, geboren, algerischer Staatsbürger, Araber, ledig und Moslem sei. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht. Er habe auf der Straße gelebt und am 20.07.2010 seine Heimat verlassen. Auf einem Lkw versteckt sei er nach Innsbruck gekommen. Zu Hause würde er auf der Straße leben und nichts zu essen haben. Er habe kein Geld, keinen Schulabschluss und würde auch keine Arbeit finden. Er wolle keinesfalls zurückkehren. Bei einer Rückkehr müsse er in Gefängnis, weil er das Land illegal verlassen habe.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.02.2012, Zl. XXXX wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf subsidiären Schutz bezüglich Marokko gemäß § § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Aufgrund des vorliegenden Sprachgutachtens werde davon ausgegangen, dass er aus Marokko stamme, Araber, ledig und Moslem sei. Er habe sein Heimatland verlassen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Familienangehörige des Beschwerdeführers würden in Marokko leben. Er sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Marokko einer Arbeit nachgehen. Er sei keinen Verfolgungshandlungen, welcher Art auch immer, ausgesetzt. In Österreich würde er keine Kurse, keine Schule, keine Vereine und auch keine sonstige Bildungseinrichtung besuchen. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Rechtlich führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen keinerlei Umstände vorgebracht habe, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Er selbst habe als Fluchtgrund nur die schlechte Behandlung durch seinen Vater und die schlechte wirtschaftliche Lage vorgebracht. Sein Vorbringen sei zudem nicht glaubhaft und in sich widersprüchlich. Weiters gelangt die Behörde zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Marokko einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Er würde auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko verfügen und könne in Marokko wieder einer (Gelegenheits-) Arbeit nachgehen. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergebe, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.02.2012, Zl. römisch 40 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf subsidiären Schutz bezüglich Marokko gemäß Paragraph Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Aufgrund des vorliegenden Sprachgutachtens werde davon ausgegangen, dass er aus Marokko stamme, Araber, ledig und Moslem sei. Er habe sein Heimatland verlassen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Familienangehörige des Beschwerdeführers würden in Marokko leben. Er sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Marokko einer Arbeit nachgehen. Er sei keinen Verfolgungshandlungen, welcher Art auch immer, ausgesetzt. In Österreich würde er keine Kurse, keine Schule, keine Vereine und auch keine sonstige Bildungseinrichtung besuchen. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Rechtlich führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen keinerlei Umstände vorgebracht habe, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Er selbst habe als Fluchtgrund nur die schlechte Behandlung durch seinen Vater und die schlechte wirtschaftliche Lage vorgebracht. Sein Vorbringen sei zudem nicht glaubhaft und in sich widersprüchlich. Weiters gelangt die Behörde zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Marokko einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Er würde auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko verfügen und könne in Marokko wieder einer (Gelegenheits-) Arbeit nachgehen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergebe, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde über die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, GZ I408-1425483-1/21E entschieden und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen wurde. Hinsichtlich des Spruchpunktes4. Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde über die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, GZ I408-1425483-1/21E entschieden und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen wurde. Hinsichtlich des Spruchpunktes
III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch drei. wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen.
6. Am 03.04.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, und gab in seiner Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, keine neuen Gründe für diesen angeben zu können.
7. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, halb Marokkaner und halb Algerier zu sein, da seine Mutter Marokkanerin und sein Vater Algerier sei. Er sei in Algerien geboren worden. Der Grund warum er seinen Folgeantrag gestellt habe ist, dass er in Österreich bleiben möchte. Er habe alles erzählt und keine weiteren Gründe vorzubringen.
8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.05.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II-IV.). Zudem erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.04.2018 verloren hat (Spruchpunkt VI.) und verhängte über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.05.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II-IV.). Zudem erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.04.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.) und verhängte über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
9. Mit Schreiben vom 18.06.2018 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und der Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des gleichen Tages vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste noch als Minderjähriger illegal nach Österreich ein und stellte am 02.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zwischenzeitlich ist der Beschwerdeführer volljährig.
1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Marokko, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Moslem. Seine Identität steht nicht fest.
1.3. Im Strafregisterauszug scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:
01) LG XXXX vom 27.08.2012 RK 27.08.201201) LG römisch 40 vom 27.08.2012 RK 27.08.2012
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 03.07.2012
Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Jugendstraftat Vollzugsdatum 07.11.2013
02) BG XXXX vom 20.08.2013 RK 23.08.201302) BG römisch 40 vom 20.08.2013 RK 23.08.2013
§ 88 (1 u 4) 1. Fall StGB
§ 15 StGB § 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 01.04.2012
Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 27.08.2012Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 27.08.2012
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 03.12.2013
03) LG XXXX vom 23.01.2014 RK 23.01.201403) LG römisch 40 vom 23.01.2014 RK 23.01.2014
§§ 27 (1) Z 1 9. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 9. Fall, 27 (3) SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 31.05.2013
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 29.12.2017
zu LG XXXX RK 23.01.2014zu LG römisch 40 RK 23.01.2014
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX vom 02.07.2014LG römisch 40 vom 02.07.2014
04) LG XXXX vom 06.03.2014 RK 05.06.201404) LG römisch 40 vom 06.03.2014 RK 05.06.2014
§ 28a (1) 5. Fall SMG
§ 28a (1) 2. Fall SMG
§ 27 (1) Z 1 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 07.11.2013
Freiheitsstrafe 15 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 23.01.2014Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 23.01.2014
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 29.12.2017
zu LG XXXX RK 05.06.2014zu LG römisch 40 RK 05.06.2014
zu LG XXXX RK 23.01.2014zu LG römisch 40 RK 23.01.2014
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 04.01.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 11.11.2014LG römisch 40 vom 11.11.2014
zu LG XXXX RK 05.06.2014