Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2200960-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.11.2017, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 10.11.2017, wurde dieser anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für den Falle seiner Verurteilung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde dieser aufgefordert, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Bis dato langte eine Stellungnahme des BF beim BFA nicht ein.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 13.06.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 13.06.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
3. Mit per E-Mail am 11.07.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Erklärung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes und die Beschränkung desselben auf das österreichische Staatsgebiet in eventu die Zurückweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde, beantragt.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 16.07.2018 ein.
5. Mit per Post am 18.07.2018 eingebrachtem Schreiben brachte der BF weitere Unterlagen in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist bosnischer Staatsbürger und verheiratet.
Der BF ist der bosnischen Sprache mächtig.
Der BF hielt sich, beginnend mit 1991, in Deutschland auf, wo er die Schule besuchte, und kehrte im Jahr 1998 oder 1999 wieder in seinen Herkunftsstaat zurück. Der BF verfügt über einen Wohnsitz in BiH und seit 01.10.2017 auch in Deutschland.
Der BF reiste einzig zur Begehung von Straftaten zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und weist bis auf seine aktuelle Anhaltung in Justizanstalten beginnend mit XXXX.2017, keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aus.Der BF reiste einzig zur Begehung von Straftaten zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und weist bis auf seine aktuelle Anhaltung in Justizanstalten beginnend mit römisch 40 .2017, keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aus.
Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt des BF aus der Haft ist mit XXXX.2020 datiert.Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt des BF aus der Haft ist mit römisch 40 .2020 datiert.
Die Frau des BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels für Deutschland, gültig vom 31.05.2018 bis zum 30.05.2019 und absolviert in Deutschland eine Ausbildung zur Altenpflegerin.
Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels und konnte nicht festgestellt werden, dass er über einen solchen eines anderen Staates verfügt.
Der BF lukrierte zuletzt Einkünfte aus dem Autohandel, erweist sich als gesund und arbeitsfähig, ging jedoch im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.
Auch konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX am XXXX.2018 zu XXXX wegen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2, Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 am römisch 40 .2018 zu römisch 40 wegen Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2,, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt.
Dieser Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung am XXXX.2017 und XXXX.2017, in insgesamt zwei Angriffen, gemeinsam als Mittäter insgesamt 6.351 Gramm Speed, sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 25fach übersteigenden Menge, an verdeckte Ermittler des Bundeskriminalamtes verkauft und somit anderen teils überlassen, teils zu überlassen versucht hat.Dieser Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung am römisch 40 .2017 und römisch 40 .2017, in insgesamt zwei Angriffen, gemeinsam als Mittäter insgesamt 6.351 Gramm Speed, sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) 25fach übersteigenden Menge, an verdeckte Ermittler des Bundeskriminalamtes verkauft und somit anderen teils überlassen, teils zu überlassen versucht hat.
Als mildernd wurden dabei der bisher ordentliche Lebenswandel, die geständige Verantwortung, der Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben und sämtliches Suchtgift sichergestellt worden sei, als erschwerend die Mehrfachqualifikation gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die zugrundeliegenden Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.
BiH gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehr- oder Abschiebehindernissen in Bezug auf den BF und dessen Herkunftsstaat festgestellt werden.
Der BF wurde mit Schriftsatz des BFA, Zahl XXXX vom 10.11.2017, dem BF persönlich zugestellt am 10.11.2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und zugleich zur Stellungnahme aufgefordert. Der BF nahm jedoch von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass er gehindert gewesen wäre, eine solche aus von ihm zu verantwortenden Umständen abzugeben.Der BF wurde mit Schriftsatz des BFA, Zahl römisch 40 vom 10.11.2017, dem BF persönlich zugestellt am 10.11.2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und zugleich zur Stellungnahme aufgefordert. Der BF nahm jedoch von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass er gehindert gewesen wäre, eine solche aus von ihm zu verantwortenden Umständen abzugeben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Einreisezweck, Bosnischkenntnissen, Einreise ins Bundesgebiet, Nichtfeststellbarkeit berücksichtigungswürdiger familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, Wohnsitz in BiH und Deutschland, fehlenden Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, zur Einnahmequelle wie Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid,denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Dass der Einreisezeitpunkt nicht festgestellt werden konnte, ist dem Umstand fehlender Wohnsitzmeldungen und der Nichtvorlage dahingehender Unterlagen geschuldet.
Der Aufenthalt des BF und dessen Schulbesuch in Deutschland, dessen Rückkehr nach BiH im Jahr 1998 oder 1999 sowie die Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland beruhen auf dem Vorbringen des BF sowie auf der Vorlage einer Kopie eines Mietvertrages für eine Wohnung in Deutschland und einer Schulaufnahmebestätigung. Das rechnerische Strafende des BF folgt dem Inhalt eines Auszuges aus der IVV-Datenbank.
Das Fehlen eines Wohnsitzes in Österreich sowie die Anhaltung in Justizanstalten sind dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) zu entnehmen und ergibt sich die Verurteilung des BF samt näherer diesbezüglicher Ausführungen, wie die Feststellung, dass er die dieser zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils.
Die Arbeitsfähigkeit des BF erschließt sich aus dessen Gesundheitszustand und seiner Tätigkeit im Autohandel. Sie wird durch das fehlende Vorbringen eines die Arbeitsfähigkeit des BF in Frage stellenden Sachverhaltes untermauert.
Die Erwerbslosigkeit des BF in Österreich ist dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszuges wie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, zu entnehmen.
Die Verständigung des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der in beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Schreibens sowie des vom BF unterschriebenen Zustellscheins und ergibt sich die unterlasse Stellungnahme aus dem Fehlen eines diesbezüglich im Akt einliegenden Schreibens. Schließlich hat der BF im Rechtsmittel die Unterlassung einer Stellungnahme nicht in Abrede gestellt.
Dass keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration des BF festgestellt werden konnten, beruht auf dem fehlenden dahingehenden Vorbringen seitens des BF. Zudem hat der BF bis dato in Österreich keinen Wohnsitz begründet und lässt sich eine maßgebliche Aufenthaltsdauer des BF in Österreich nicht feststellen.
Dass BiH als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 1 Herkunftsstaatenverordnung und ergaben sich vorliegend keine Hinweise auf Rückkehr- oder Abschiebehindernisse. Bestätigt wird dies durch die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfestsellungen, die solche Probleme nicht erkennen lassen.Dass BiH als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer eins, Herkunftsstaatenverordnung und ergaben sich vorliegend keine Hinweise auf Rückkehr- oder Abschiebehindernisse. Bestätigt wird dies durch die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfestsellungen, die solche Probleme nicht erkennen lassen.
Der Aufenthalt der Frau des BF in Deutschland sowie deren dortige Ausbildung folgen dem Vorbringen des BF sowie den in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Unterlagen.
2.2.2. Wie die an den BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses in Ermangelung der Angehörigkeit des BF zu einer sprachlichen Minderheit in bosnischer Sprache (vgl. Art 8 Abs. 1 B-VG: Amtssprache Deutsch) oder ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.2.2.2. Wie die an den BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses in Ermangelung der Angehörigkeit des BF zu einer sprachlichen Minderheit in bosnischer Sprache vergleiche Artikel 8, Absatz eins, B-VG: Amtssprache Deutsch) oder ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988,