Entscheidungsdatum
11.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2155276-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 1032519707-171108168, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 1032519707-171108168, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt IV. ersatzlos behoben wird, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos behoben wird, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
"Ich habe von 2011 bis 2013 beim Flughafen XXXXals Fahrer gearbeitet. Mein Chef L. N. hatte Probleme mit der Regierung. Die Polizei kam dann und inhaftierte ihn. Vier Tage später kam die Polizei dann auch zu mir und inhaftierte auch mich. Ich war dann drei Tage inhaftiert. Ich wurde in diesen Tagen richtig gefoltert, weil sie etwas über meinen Chef erfahren wollten. Ich konnte aber nicht sagen, weil ich nichts wusste. Daraufhin wurde ich wieder freigelassen und ich ging nach Hause. Wiederum zwei Tage später kam die Polizei erneut zu mir nach Hause. Ich war aber nicht zu Hause. Meine Mutter erzählte mir dann, dass die Polizei gekommen und mich nehmen wollte. Meine Mutter sagte, ich solle weggehen, weil falls die Polizei noch einmal kommen würde, dann würde die Polizei mich wieder mitnehmen. Ich habe dann meiner Mutter nicht widersprochen und ging weg."
2. Mit Bescheid vom 08.04.2017, Zl. 1032519707-140046723, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde"gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 08.04.2017, Zl. 1032519707-140046723, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde"gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2017, Zl. I409 2155276-1/5E als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 28.09.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen aus, dass seine Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Seit Jänner 2017 wisse er allerdings, dass sein ehemaliger Arbeitgeber ihn der Unterschlagung bezichtige und er deswegen auch von den gambischen Behörden gesucht werde.
5. Am 14.11.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 06.09.2017 auf einem gambischen Fernsehsender gesehen habe, dass sein ehemaliger Arbeitsgeber vor einer Kommission bezüglich diverser Geldbehebungen befragt wurde. Er habe zugleich den Namen des Beschwerdeführers genannt und diesen der Unterschlagung bezichtigt. Der Beschwerdeführer befürchte nunmehr in Gambia verhaftet zu werden.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2018 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Einreiseverbot zu erlassen und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Eine Stellungnahme langte am 16.01.2018 bei der belangten Behörde ein.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.02.2018, Zl. 1032519707-171108168 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten vom 28.09.2017 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.02.2018, Zl. 1032519707-171108168 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten vom 28.09.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
8. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 25.02.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit unrichtiger Feststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, Staatsbürger von Gambia, bekennt sich zum moslemischen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Mandinka. Er hält sich seit (mindestens) 07.10.2014 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer finanzierte sich in Gambia sein Lebensunterhalt als LKW-Fahrer. Seine Familie - insbesondere seine zwei Kinder - leben nach wie vor in Gambia.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er absolvierte Sprachkurse in Deutsch. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
In seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass sein ehemaliger Arbeitgeber Probleme mit der gambischen Regierung gehabt habe. Auch er habe daraufhin Probleme bekommen, sei festgenommen worden und für drei Tage inhaftiert gewesen, wobei er gefoltert worden sei. Die Polizei sei nochmal zu ihm gekommen um ihn festzunehmen, jedoch sei er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Seine Mutter habe ihn daraufhin geraten, das Land zu verlassen und der Beschwerdeführer sei geflüchtet.
In seinem zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass sein bisheriger Fluchtgrund weiterhin aufrecht sei und er auf einem gambischen Fernsehsender gesehen habe, dass sein ehemaliger Arbeitsgeber vor einer Kommission bezüglich diverser Geldbehebungen befragt wurde. Er habe zugleich den Namen des Beschwerdeführers genannt und diesen der Unterschlagung bezichtigt. Der Beschwerdeführer befürchte nunmehr in Gambia verhaftet zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 01.02.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia mit Stand 25.07.2017.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Gambia sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.
Mittels Kursbesuchsbestätigungen vom 10.03.2017 und vom 26.09.2017 bis zum 23.01.2018 wies der Beschwerdeführer den Besuch von Deutschkursen nach.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 08.08.2018.
Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 08.08.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den jeweiligen Asylverfahren.
Die nunmehr ergänzend vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen.
So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seines zweiten Asylantrages an, dass seine Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien, er allerdings seit Jänner 2017 (vor Rechtskraft des Vorverfahrens) wisse, dass sein ehemaliger Arbeitgeber ihn der Unterschlagung bezichtige und er deswegen auch von den gambischen Behörden gesucht werde. Bei der niederschriftlichen Einvernahme hingegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er erst im September 2017 von der Veröffentlichung seines Namens und von der Bezichtigung seines ehemaligen Arbeitgebers im gambischen Fernsehen erfahren habe.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst passend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie wegen eklatanter Widersprüche feststellt, dass die geltend gemachte Sachverhaltsänderung nicht glaubhaft ist und daher nicht davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme tatsächlich bestehen. Der im Rahmen des Folgeantrages dargetanen Fluchtbehauptung ist sohin ein "glaubhafter Kern" nicht inhärent, sodass eine geänderte Sachlage sohin im Vergleich zur rechtskräftig negativen Entscheidung bezüglich des ersten Asylantrages nicht vorliegt.
In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.