Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z1Spruch
W112 2112726-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA SYRIEN, vertreten durch XXXX , gegen die Festnahme am 15.08.2015, 08:30 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 15.08.2015 von 08:30 Uhr bis 13:45 Uhr zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA SYRIEN, vertreten durch römisch 40 , gegen die Festnahme am 15.08.2015, 08:30 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 15.08.2015 von 08:30 Uhr bis 13:45 Uhr zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 2 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme rechtswidrig waren.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme rechtswidrig waren.
II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der im Beschwerdezeitpunkt seinen unbelegten Angaben zufolge mündig minderjährige Beschwerdeführer erhob durch XXXX als Rechtsberater und gesetzlicher Vertreter mit Schriftsatz vom 19.08.2015 Beschwerde gegen seine Festnahme und Anhaltung am 15.08.2018, 8:30 Uhr bis 13:45 Uhr, gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Landespolizeidirektion1. Der im Beschwerdezeitpunkt seinen unbelegten Angaben zufolge mündig minderjährige Beschwerdeführer erhob durch römisch 40 als Rechtsberater und gesetzlicher Vertreter mit Schriftsatz vom 19.08.2015 Beschwerde gegen seine Festnahme und Anhaltung am 15.08.2018, 8:30 Uhr bis 13:45 Uhr, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Landespolizeidirektion
XXXX an das Bundesverwaltungsgericht.römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründend führt die Beschwerde aus, dass unklar sei, auf welchen der fünf in § 40 Abs. 2 BFA-VG aufgelisteten Tatbestände sich die belangte Behörde gestützt habe. Voraussetzung sei nicht nur, dass der Festnahmegrund im Zeitpunkt der Festnahme objektiv vorgelegen sei, sondern auch, dass dies dem einschreitenden Organ auch subjektiv bewusst gewesen sei. Das im Fall des Beschwerdeführers einschreitende Organ habe sich aber im Zeitpunkt der Festnahme nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Festnahmegrund es als maßgeblich erachte und in Anspruch nehmen wolle, sondern pauschal auf § 40 Abs. 2 BFA-VG verwiesen. Schon daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Festnahme.Begründend führt die Beschwerde aus, dass unklar sei, auf welchen der fünf in Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG aufgelisteten Tatbestände sich die belangte Behörde gestützt habe. Voraussetzung sei nicht nur, dass der Festnahmegrund im Zeitpunkt der Festnahme objektiv vorgelegen sei, sondern auch, dass dies dem einschreitenden Organ auch subjektiv bewusst gewesen sei. Das im Fall des Beschwerdeführers einschreitende Organ habe sich aber im Zeitpunkt der Festnahme nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Festnahmegrund es als maßgeblich erachte und in Anspruch nehmen wolle, sondern pauschal auf Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG verwiesen. Schon daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Festnahme.
Die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme seien nur anhand der tatsächlich herangezogenen Rechtsgrundlage zu prüfen. Im Falle des Beschwerdeführers kommen § 40 Abs. 2 Z 2 bis 4 BFA-VG schon von vornherein nicht in Betracht, da gegenüber dem Beschwerdeführer noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch nicht eingeleitet worden war. § 40 Abs. 2 Z 5 BFA-VG sei nicht in Betracht gekommen, da im Zeitpunkt der Festnahme noch gar keine Befragung, erkennungsdienstliche Behandlung oder Durchsuchung durchgeführt worden sei. Als einzige denkbare Rechtsgrundlage sei § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG in Betracht gekommen.Die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme seien nur anhand der tatsächlich herangezogenen Rechtsgrundlage zu prüfen. Im Falle des Beschwerdeführers kommen Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 BFA-VG schon von vornherein nicht in Betracht, da gegenüber dem Beschwerdeführer noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch nicht eingeleitet worden war. Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG sei nicht in Betracht gekommen, da im Zeitpunkt der Festnahme noch gar keine Befragung, erkennungsdienstliche Behandlung oder Durchsuchung durchgeführt worden sei. Als einzige denkbare Rechtsgrundlage sei Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG in Betracht gekommen.
Doch auch § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sei im Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Diese Bestimmung korrespondiere mit der in § 42 Abs. 2 BFA-VG vorgesehenen Vorführung eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ohne in Österreich zum Aufenthalt berechtigt zu sein. Mit der Novelle BGBl. I 70/2015 sei jedoch der Antrag auf internationalen Schutz nicht mehr in der Erstaufnahmestelle, sondern bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde zu stellen. Damit entfalle aber die Vorführung vor die Erstaufnahmestelle. Die Vorführung vor das Bundesamt sei somit seit dieser Novelle nicht mehr zwingend vorgesehen. Sohin sei im Zeitpunkt der Festnahme noch gar nicht festgestanden, ob das Bundesamt überhaupt die Vorführung anordnen werde. Auch daran zeige sich, dass das Handeln des Bundesamtes im Zeitpunkt der Festnahme auf keinen konkreten Festnahmegrund gerichtet sein habe können. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass die Festnahme auf Grund einer fehlenden Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgt sei, so sei - mangels Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt - ein subjektives Wissen um die Erfüllbarkeit des gesetzlich vorgesehenen Zwecks nicht denkbar.Doch auch Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sei im Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Diese Bestimmung korrespondiere mit der in Paragraph 42, Absatz 2, BFA-VG vorgesehenen Vorführung eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ohne in Österreich zum Aufenthalt berechtigt zu sein. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, sei jedoch der Antrag auf internationalen Schutz nicht mehr in der Erstaufnahmestelle, sondern bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde zu stellen. Damit entfalle aber die Vorführung vor die Erstaufnahmestelle. Die Vorführung vor das Bundesamt sei somit seit dieser Novelle nicht mehr zwingend vorgesehen. Sohin sei im Zeitpunkt der Festnahme noch gar nicht festgestanden, ob das Bundesamt überhaupt die Vorführung anordnen werde. Auch daran zeige sich, dass das Handeln des Bundesamtes im Zeitpunkt der Festnahme auf keinen konkreten Festnahmegrund gerichtet sein habe können. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass die Festnahme auf Grund einer fehlenden Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgt sei, so sei - mangels Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt - ein subjektives Wissen um die Erfüllbarkeit des gesetzlich vorgesehenen Zwecks nicht denkbar.
Weiters enthalte Art. 2 BVG PersFr keine Grundlage für diese Inhaftnahme. Das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Aufhebung der genannten Bestimmung stellen. Zudem stelle die Anhaltung des Beschwerdeführers eine unionsrechtswidrige Haft dar.Weiters enthalte Artikel 2, BVG PersFr keine Grundlage für diese Inhaftnahme. Das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Aufhebung der genannten Bestimmung stellen. Zudem stelle die Anhaltung des Beschwerdeführers eine unionsrechtswidrige Haft dar.
Zum Beweis dafür, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Einzelfallprüfung durchgeführt worden sei, werde beantragt, das einschreitende Organ in einer mündlichen Verhandlung zu befragen. Es werde auf einen Zeitungsbericht verwiesen, wonach Asylantragsteller seit Inkrafttreten des FRÄG 2015 auf Grund einer Weisung der Bundesministerin für Inneres unmittelbar nach Antragstellung offenbar systematisch bis zu 48 Stunden festgenommen werden. Zum Beweis dafür werde die Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesministeriums für Inneres in einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Personen aus eigenem festzunehmen, sei, da sie nach österreichischem Verständnis keine Behörden seien, unionsrechtswidrig. Zudem sei die Festnahme nicht schriftlich, sondern mündlich angeordnet worden. Auch aus diesem Grund sei die Festnahme unionsrechtswidrig.
Die Beschwerde führt darüber hinaus auch aus, dass die Anhaltung im Rahmen der Festnahme auf Grund Ihrer Dauer rechtswidrig gewesen sei. Die Landespolizeidirektion XXXX habe auf eine möglichst kurze Anhaltung hinwirken müssen. Das einschreitende Organ hätte die Erstbefragung unverzüglich durchführen müssen. Der um 08:30 Uhr festgenommene Beschwerdeführer sei erst um 13:03 Uhr erstbefragt worden. Die belangte Behörde habe aber die notwendigen und zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen treffen müssen, um die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten. Im Amtsgebäude halten sich mehrere Dolmetscher auf, die zu einer Erstbefragung herangezogen werden könne. Selbst wenn kein Dolmetscher vor Ort gewesen sei, wäre die Organisation eines Dolmetschers zumutbar gewesen, da es die Polizeiinspektion XXXX rund um die Uhr mit nicht deutsch sprechenden Antragstellern zu tun habe und immer wieder Dolmetscher beizuziehen seien. Die Landespolizeidirektion XXXX sei als zuständige Behörde jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, ihre interne Organisation so zu gestalten, dass die erforderlichen Verfahrensschritte zeitnah erfolgen hätten können. Eine unzureichende personelle Ausstattung oder die Überlastung eines Organs seien bei der Angemessenheitsprüfung ebenso wenig zu veranschlagen, wie etwa Gerichtsferien. Nach sofortiger Durchführung der Erstbefragung, erkennungsdienstlicher Behandlung und allenfalls Durchsuchung und Konsultierung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), die im selben Gebäude gewesen sei, hätte die Anhaltung jedenfalls nach wenigen Stunden beendet werden können. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, dass in der Zeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr keine Erstbefragungen durchgeführt worden seien, weshalb der minderjährige Beschwerdeführer eine Stunde länger als absolut nötig angehalten worden sei. Die Dauer der Anhaltung sei daher unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen.Die Beschwerde führt darüber hinaus auch aus, dass die Anhaltung im Rahmen der Festnahme auf Grund Ihrer Dauer rechtswidrig gewesen sei. Die Landespolizeidirektion römisch 40 habe auf eine möglichst kurze Anhaltung hinwirken müssen. Das einschreitende Organ hätte die Erstbefragung unverzüglich durchführen müssen. Der um 08:30 Uhr festgenommene Beschwerdeführer sei erst um 13:03 Uhr erstbefragt worden. Die belangte Behörde habe aber die notwendigen und zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen treffen müssen, um die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten. Im Amtsgebäude halten sich mehrere Dolmetscher auf, die zu einer Erstbefragung herangezogen werden könne. Selbst wenn kein Dolmetscher vor Ort gewesen sei, wäre die Organisation eines Dolmetschers zumutbar gewesen, da es die Polizeiinspektion römisch 40 rund um die Uhr mit nicht deutsch sprechenden Antragstellern zu tun habe und immer wieder Dolmetscher beizuziehen seien. Die Landespolizeidirektion römisch 40 sei als zuständige Behörde jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, ihre interne Organisation so zu gestalten, dass die erforderlichen Verfahrensschritte zeitnah erfolgen hätten können. Eine unzureichende personelle Ausstattung oder die Überlastung eines Organs seien bei der Angemessenheitsprüfung ebenso wenig zu veranschlagen, wie etwa Gerichtsferien. Nach sofortiger Durchführung der Erstbefragung, erkennungsdienstlicher Behandlung und allenfalls Durchsuchung und Konsultierung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), die im selben Gebäude gewesen sei, hätte die Anhaltung jedenfalls nach wenigen Stunden beendet werden können. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, dass in der Zeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr keine Erstbefragungen durchgeführt worden seien, weshalb der minderjährige Beschwerdeführer eine Stunde länger als absolut nötig angehalten worden sei. Die Dauer der Anhaltung sei daher unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen.
Es werde daher beantragt festzustellen, dass die Festnahme gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG in rechtswidriger bzw. unionsrechtswidriger Weise erfolgt sei, die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG am 15.08.2018 von 08:30 Uhr bis 13:45 Uhr in rechtswidriger Weise erfolgt sei, eine mündliche Beschwerdeverhandlung des Beschwerdeführers und des "Herrn xxx" als Zeugen durchzuführen, den Beschwerdeführer von der Eingabengebühr gemäß § 2 Abs. 1 BulVwG Eingabengebühr zu befreien, dem Beschwerdeführer die Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG iVm Art. 1 VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen sowie etwaige Dolmetschkosten und im Falle des Obsiegens der Belangten Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien.Es werde daher beantragt festzustellen, dass die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG in rechtswidriger bzw. unionsrechtswidriger Weise erfolgt sei, die Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG am 15.08.2018 von 08:30 Uhr bis 13:45 Uhr in rechtswidriger Weise erfolgt sei, eine mündliche Beschwerdeverhandlung des Beschwerdeführers und des "Herrn xxx" als Zeugen durchzuführen, den Beschwerdeführer von der Eingabengebühr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BulVwG Eingabengebühr zu befreien, dem Beschwerdeführer die Aufwendungen gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Artikel eins, VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen sowie etwaige Dolmetschkosten und im Falle des Obsiegens der Belangten Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien.
2. Die Landespolizeidirektion XXXX legte noch am selben Tag als Akt das Anhalteprotokoll vom 15.08.2015 vor, ebenso das Protokoll der Erstbefragung, das bereits der Beschwerde beigelegen war.2. Die Landespolizeidirektion römisch 40 legte noch am selben Tag als Akt das Anhalteprotokoll vom 15.08.2015 vor, ebenso das Protokoll der Erstbefragung, das bereits der Beschwerde beigelegen war.
Die für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständige Regionaldirektion XXXX teilte am 21.08.2015 mit, über keine bezughabenden Akten zu verfügen.Die für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständige Regionaldirektion römisch 40 teilte am 21.08.2015 mit, über keine bezughabenden Akten zu verfügen.
Die Anfrage des Gerichts betreffend eine Meldung im Hinblick auf die Festnahme des Beschwerdeführers wurde von der Erstaufnahmestelle XXXX nicht beantwortet.Die Anfrage des Gerichts betreffend eine Meldung im Hinblick auf die Festnahme des Beschwerdeführers wurde von der Erstaufnahmestelle römisch 40 nicht beantwortet.
Mit Schreiben vom 02.10.2015 erstattete der Direktor des Bundesamtes eine Gegenschrift, in der er ausführt, dass das Bundesamt die belangte Behörde sei, da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesem Bereich gemäß §§ 6 und 40 BFA-VG für das Bundesamt einschreiten; die Beschwerde falle daher unter § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 FPG.Mit Schreiben vom 02.10.2015 erstattete der Direktor des Bundesamtes eine Gegenschrift, in der er ausführt, dass das Bundesamt die belangte Behörde sei, da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesem Bereich gemäß Paragraphen 6 und 40 BFA-VG für das Bundesamt einschreiten; die Beschwerde falle daher unter Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG.
Das Bundesamt führte aus, dass gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt seien, einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen bis zu 48 Stunden anzuhalten. Auch wenn im Anhalteprotokoll nur § 40 Abs. 2 BFA-VG als Rechtsgrundlage vermerkt sei, bewirke dies keine Rechtswidrigkeit. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung beziehe sich auf Fälle, in denen es um vollkommen unterschiedliche Materien gegangen sei und daher kein klarer Wille des Organs zur Festnahme auf der konkreten Rechtsgrundlage angenommen werden habe können. In derartigen Fällen werde der Partei die Rechtsverfolgung erschwert. Im vorliegenden Fall gehe es dagegen nur darum, dass am Anhalteprotokoll nicht die genaue Ziffer des § 40 Abs. 2 BFA-VG vermerkt sei. Schon aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich zweifelsfrei, dass die Festnahme auf Grund der Z 1 leg.cit. erfolgt sei, da der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es können daher keine Zweifel am konkreten Organwillen und an der konkreten Rechtsgrundlage bestehen. Es liege zudem in der Natur einer Festnahme und Anhaltung gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Festnahme noch nicht abgeschätzt werden könne, ob eine Vorführung vor das Bundesamt tatsächlich erfolgen werde. Würde man der Argumentation der Beschwerde folgen, dass mangels zwingender Vorführung vor das Bundesamt eine Festnahme hier nicht in Betracht käme, wäre die Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sinnentleert. Es komme auf die Betrachtung zum Zeitpunkt der Amtshandlung ex ante an.Das Bundesamt führte aus, dass gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt seien, einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen bis zu 48 Stunden anzuhalten. Auch wenn im Anhalteprotokoll nur Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG als Rechtsgrundlage vermerkt sei, bewirke dies keine Rechtswidrigkeit. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung beziehe sich auf Fälle, in denen es um vollkommen unterschiedliche Materien gegangen sei und daher kein klarer Wille des Organs zur Festnahme auf der konkreten Rechtsgrundlage angenommen werden habe können. In derartigen Fällen werde der Partei die Rechtsverfolgung erschwert. Im vorliegenden Fall gehe es dagegen nur darum, dass am Anhalteprotokoll nicht die genaue Ziffer des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG vermerkt sei. Schon aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich zweifelsfrei, dass die Festnahme auf Grund der Ziffer eins, leg.cit. erfolgt sei, da der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es können daher keine Zweifel am konkreten Organwillen und an der konkreten Rechtsgrundlage bestehen. Es liege zudem in der Natur einer Festnahme und Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Festnahme noch nicht abgeschätzt werden könne, ob eine Vorführung vor das Bundesamt tatsächlich erfolgen werde. Würde man der Argumentation der Beschwerde folgen, dass mangels zwingender Vorführung vor das Bundesamt eine Festnahme hier nicht in Betracht käme, wäre die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sinnentleert. Es komme auf die Betrachtung zum Zeitpunkt der Amtshandlung ex ante an.
Betreffend die Beschwerde gegen die Dauer der Anhaltung führt die Gegenschrift aus, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt seien, Fremde gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 BFA-VG bis zu 48 Stunden anzuhalten. Die gesamte Anhaltung des Beschwerdeführers habe 5 Stunden und 15 Minuten gedauert. Damit erweise sich die Dauer der Anhaltung nicht als rechtswidrig. Zudem sei davon auszugehen, dass auf Grund der Novelle der §§ 17 Abs. 1, 29 Abs. 2 AsylG 2005 und des § 42 Abs. 1 BFA-VG durch das FRÄG 2015 und die dadurch verpflichtende Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt nach der Asylantragstellung die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 FPG innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen grundsätzlich länger verhältnismäßig sei als zuvor. Darüber hinaus sei im maßgeblichen Zeitraum auf Grund des enormen Anstiegs an Anträgen auf internationalen Schutz und Engpässen bei den Ressourcen generell nicht möglich gewesen, die ersten Maßnahmen innerhalb kürzester Zeit vorzunehmen. So sei auch nach der Rechtsprechung des zu berücksichtigen, wieviele Fremde zum gleichen oder ähnlichen Zeitpunkt Anträge stellen und ob Dolmetscher zur Verfügung stehen. Es bestehe keine Verpflichtung, die Erstbefragung etc. unmittelbar bei Antragstellung oder Festnahme durchzuführen. Bei der hohen Zahl von täglichen Anträgen, von denen ein großer Teil in XXXX bei der dortigen Polizeiinspektion gestellt worden seien, habe eine sofortige Erstbefragung kaum erfolgen können.Betreffend die Beschwerde gegen die Dauer der Anhaltung führt die Gegenschrift aus, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt seien, Fremde gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, BFA-VG bis zu 48 Stunden anzuhalten. Die gesamte Anhaltung des Beschwerdeführers habe 5 Stunden und 15 Minuten gedauert. Damit erweise sich die Dauer der Anhaltung nicht als rechtswidrig. Zudem sei davon auszugehen, dass auf Grund der Novelle der Paragraphen 17, Absatz eins, 29, Absatz 2, AsylG 2005 und des Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG durch das FRÄG 2015 und die dadurch verpflichtende Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt nach der Asylantragstellung die Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, FPG innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen grundsätzlich länger verhältnismäßig sei als zuvor. Darüber hinaus sei im maßgeblichen Zeitraum auf Grund des enormen Anstiegs an Anträgen auf internationalen Schutz und Engpässen bei den Ressourcen generell nicht möglich gewesen, die ersten Maßnahmen innerhalb kürzester Zeit vorzunehmen. So sei auch nach der Rechtsprechung des zu berücksichtigen, wieviele Fremde zum gleichen oder ähnlichen Zeitpunkt Anträge stellen und ob Dolmetscher zur Verfügung stehen. Es bestehe keine Verpflichtung, die Erstbefragung etc. unmittelbar bei Antragstellung oder Festnahme durchzuführen. Bei der hohen Zahl von täglichen Anträgen, von denen ein großer Teil in römisch 40 bei der dortigen Polizeiinspektion gestellt worden seien, habe eine sofortige Erstbefragung kaum erfolgen können.
Die Festnahme gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG diene zur Erzwingung der Verpflichtungen gemäß § 13 Abs. 1 iVm §§ 42 f. BFA-VG und finde somit in dem Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK entsprechenden Art. 2 Abs. 1 Z 4 BVG PersFr seine Deckung.Die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG diene zur Erzwingung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 42, f. BFA-VG und finde somit in dem Artikel 5, Absatz eins, Litera b, EMRK entsprechenden Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4, BVG PersFr seine Deckung.
Betreffend die in der Beschwerde relevierte Unionsrechtswidrigkeit verkenne diese die Trennung zwischen kurzzeitigen Anhaltungen in Polizeigewahrsam zur Sicherung der Überstellung an das Bundesamt einerseits und die Anhaltung in Schubhaft andererseits. Die von der AufnahmeRL verlangten strengeren Kriterien knüpfen an die Verhängung der Schubhaft an. Die Neufassung der AufnahmeRL verdeutliche dies im Verhältnis zu Ihrer Vorgängerversion durch den Ersatz des Begriffes "Gewahrsam" durch den Begriff "Haft".
Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen und dem Bund den Schriftsatzaufwand gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV zuzusprechen.Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen und dem Bund den Schriftsatzaufwand gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV zuzusprechen.
Als Akt legte die belangte Behörde nur das Anhalteprotokoll vor, in dem die Amtshandlung wie folgt beschrieben wird:
" X Verwaltung 0 Gericht 0 ID-Feststellung" römisch zehn Verwaltung 0 Gericht 0 ID-Feststellung
[...] Delikt/Gründe: Festnahme ohne Auftrag gem. § 40 Abs. 2 BFA-VG," Vorfall: 15.08.2015, 08:30 Uhr, 2514 Traiskirchen, OTTO GLÖCKEL-STRASSE 24[...] Delikt/Gründe: Festnahme ohne Auftrag gem. Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG," Vorfall: 15.08.2015, 08:30 Uhr, 2514 Traiskirchen, OTTO GLÖCKEL-STRASSE 24
Beschreibung: PI TRAISKIRCHEN EAST Kurzsachverhalt: "
Eine Anzeige oder Meldung wurde nicht vorgelegt.
3. Der Beschwerdeführer replizierte durch XXXX als Rechtsberater und gesetzlicher Vertreter mit Schriftsatz vom 22.10.2015 auf die Gegenschrift der belangten Behörde und führte aus, dass Art. 2 Abs. 1 Z 3 BVG PersFr keine taugliche Grundlage für § 40 Abs. 2 BFA-VG darstelle, der nur die Verwendung freiheitsentziehender Beugemittel wie zB Beugehaft oder zwangsweise Vorführungen vorsehe. Zum Zeitpunkt maßgeblichen Zeitpunkt sei noch gar nicht festgestanden, ob das Bundesamt überhaupt die Vorführung an das Bundesamt angeordnet hätte, da die Vorführung seit dem FRÄG 2015 nicht mehr zwingend vorgesehen sei. Die Vorführung vor das Bundesamt sei im Übrigen gar nicht möglich gewesen, da sie nur zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgen dürfe und eine solche gegen den Beschwerdeführer nicht bestanden habe und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 nicht eingeleitet worden sei. § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG dürfe nicht als generelle Ermächtigung zur Festnahme und Anhaltung von nicht aufenthaltsberechtigten Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ausgelegt werden. Eine solche Regelung wäre angesichts der im maßgeblichen Zeitraum angespannten behördlichen Ressourcen sinnentleert und verfassungswidrig. Wenn § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht als verfassungswidrig zu qualifizieren sei, sei er zumindest restriktiv auszulegen und dürfe sohin nur angewendet werden, wenn der Zweck der Vorführung vor das Bundesamt zum Zeitpunkt der Amtshandlung tatsächlich möglich und erforderlich sei. Da er ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling gewesen sei, sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn nicht in Frage gekommen und das zuständige Organ der Landespolizeidirektion hätte das erkennen müssen. Es sei zudem sinnwidrig, die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des § 13 BFA-VG durch die Freiheitsentziehung zu erzwingen, da an die Verletzung der Mitwirkungspflicht negative Konsequenzen geknüpft seien und die Erfüllung dieser Pflichten sohin im Interesse des Verpflichteten sei. Eine Festnahme sei in diesem Zusammenhang allenfalls dann zulässig, wenn der Verpflichtete der Verpflichtung nicht aus eigenem nachgekommen sei. Außderdem fehle die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Art. 2 Abs. 1 Z 4 BVG PersFr, die Vorführung vor das Bundesamt diene nämlich nicht der Durchsetzung der Mitwirkungsverpflichtung des § 13 BFA-VG. Hinzukomme, dass der Zweck der Festnahme auch durch weniger eingreifende Mittel erreicht werden könne, wenn Personen freiwillig an die Behörden herantreten, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Es seien ex ante keine Anzeichen vorgelegen, die den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer hätte sich dem Verfahren entzogen. Zur Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers werde die Einvernahme des Rechtsberaters des Beschwerdeführers beantragt.3. Der Beschwerdeführer replizierte durch römisch 40 als Rechtsberater und gesetzlicher Vertreter mit Schriftsatz vom 22.10.2015 auf die Gegenschrift der belangten Behörde und führte aus, dass Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, BVG PersFr keine taugliche Grundlage für Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG darstelle, der nur die Verwendung freiheitsentziehender Beugemittel wie zB Beugehaft oder zwangsweise Vorführungen vorsehe. Zum Zeitpunkt maßgeblichen Zeitpunkt sei noch gar nicht festgestanden, ob das Bundesamt überhaupt die Vorführung an das Bundesamt angeordnet hätte, da die Vorführung seit dem FRÄG 2015 nicht mehr zwingend vorgesehen sei. Die Vorführung vor das Bundesamt sei im Übrigen gar nicht möglich gewesen, da sie nur zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgen dürfe und eine solche gegen den Beschwerdeführer nicht bestanden habe und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 nicht eingeleitet worden sei. Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG dürfe nicht als generelle Ermächtigung zur Festnahme und Anhaltung von nicht aufenthaltsberechtigten Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ausgelegt werden. Eine solche Regelung wäre angesichts der im maßgeblichen Zeitraum angespannten behördlichen Ressourcen sinnentleert und verfassungswidrig. Wenn Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht als verfassungswidrig zu qualifizieren sei, sei er zumindest restriktiv auszulegen und dürfe sohin nur angewendet werden, wenn der Zweck der Vorführung vor das Bundesamt zum Zeitpunkt der Amtshandlung tatsächlich möglich und erforderlich sei. Da er ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling gewesen sei, sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn nicht in Frage gekommen und das zuständige Organ der Landespolizeidirektion hätte das erkennen müssen. Es sei zudem sinnwidrig, die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Paragraph 13, BFA-VG durch die Freiheitsentziehung zu erzwingen, da an die Verletzung der Mitwirkungspflicht negative Konsequenzen geknüpft seien und die Erfüllung dieser Pflichten sohin im Interesse des Verpflichteten sei. Eine Festnahme sei in diesem Zusammenhang allenfalls dann zulässig, wenn der Verpflichtete der Verpflichtung nicht aus eigenem nachgekommen sei. Außderdem fehle die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4, BVG PersFr, die Vorführung vor das Bundesamt diene nämlich nicht der Durchsetzung der Mitwirkungsverpflichtung des Paragraph 13, BFA-VG. Hinzukomme, dass der Zweck der Festnahme auch durch weniger eingreifende Mittel erreicht werden könne, wenn Personen freiwillig an die Behörden herantreten, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Es seien ex ante keine Anzeichen vorgelegen, die den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer hätte sich dem Verfahren entzogen. Zur Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers werde die Einvernahme des Rechtsberaters des Beschwerdeführers beantragt.
Die Festnahme des Beschwerdeführers und Anhaltung in einem abgesperrten Raum der Landespolizeidirektion Niederösterreich wäre somit nicht erforderlich gewesen. Es sei dem Verfahren und der Gegenschrift nicht zu entnehmen, aus welchem konkreten Grund gerade der Beschwerdeführer festgenommen worden sei, obwohl er an sämtlichen Verfahrensschritten von sich aus ohne Gegenwehr mitgewirkt habe. Dies untermauere die in der Beschwerde aufgestellte Vermutung, dass die Organe der Landespolizeidirektion XXXX ystematisch Antragsteller festgenommen habe, möglicherweise auf Grund einer Weisung. Zur Klärung, ob die Festnahmen von Personen unmittelbar nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes seit 20.07.2015 systematisch auf Grund eines Erlasses der Bundesministerin für Inneres erfolgt seien, werde die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der Bundesministerin für Inneres im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Für den Fall, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers sowie die Durchführung weiterer Verfahrensschritte zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht möglich gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer angewiesen werden können, in einer Notschlafstelle oder einem Verteilerquartier eines Bundeslandes Unterkunft zu nehmen. Dabei hätte ihm eine Ladung ausgehändigt werden können, wann und wo er sich zur Erstbefragung, erkennungsdienstlichen Behandlung und Durchsuchung einzufinden gehabt hätte.Die Festnahme des Beschwerdeführers und Anhaltung in einem abgesperrten Raum der Landespolizeidirektion Niederösterreich wäre somit nicht erforderlich gewesen. Es sei dem Verfahren und der Gegenschrift nicht zu entnehmen, aus welchem konkreten Grund gerade der Beschwerdeführer festgenommen worden sei, obwohl er an sämtlichen Verfahrensschritten von sich aus ohne Gegenwehr mitgewirkt habe. Dies untermauere die in der Beschwerde aufgestellte Vermutung, dass die Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 ystematisch Antragsteller festgenommen habe, möglicherweise auf Grund einer Weisung. Zur Klärung, ob die Festnahmen von Personen unmittelbar nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes seit 20.07.2015 systematisch auf Grund eines Erlasses der Bundesministerin für Inneres erfolgt seien, werde die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der Bundesministerin für Inneres im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Für den Fall, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers sowie die Durchführung weiterer Verfahrensschritte zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht möglich gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer angewiesen werden können, in einer Notschlafstelle oder einem Verteilerquartier eines Bundeslandes Unterkunft zu nehmen. Dabei hätte ihm eine Ladung ausgehändigt werden können, wann und wo er sich zur Erstbefragung, erkennungsdienstlichen Behandlung und Durchsuchung einzufinden gehabt hätte.
Unionsrechtlich sei der Begriff "Haft" eigenständig auszulegen, der Argumentation des Bundesamtes sei nicht zu folgen, da der Begriff für "Haft" in den anderen Sprachfassungen im Vergleich der Neufassung der Aufnahmerichtlinie im Verhältnis zu ihrer Vorgängerregelung gleichgeblieben sei. Daher sei unter der unionsrechtlichen Haft auch die Festnahme und Anhaltung iSd § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zu verstehen. Daher sei die Festnahme und Anhaltung eines Fremden unmittelbar im Anschluss an die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz von vornherein unabhängig von der Dauer der Anhaltung als verfassungswidrig und unverhältnismäßig sowie unionsrechtswidrig zu qualifizieren.Unionsrechtlich sei der Begriff "Haft" eigenständig auszulegen, der Argumentation des Bundesamtes sei nicht zu folgen, da der Begriff für "Haft" in den anderen Sprachfassungen im Vergleich der Neufassung der Aufnahmerichtlinie im Verhältnis zu ihrer Vorgängerregelung gleichgeblieben sei. Daher sei unter der unionsrechtlichen Haft auch die Festnahme und Anhaltung iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu verstehen. Daher sei die Festnahme und Anhaltung eines Fremden unmittelbar im Anschluss an die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz von vornherein unabhängig von der Dauer der Anhaltung als verfassungswidrig und unverhältnismäßig sowie unionsrechtswidrig zu qualifizieren.
Mangels Vorlage der Verwaltungsakten sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, von seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs mittels Akteneinsicht Gebrauch zu machen. Es ergehe daher der Antrag, das Bundesamt zur Aktenvorlage aufzufordern.
4. Das Bundesamt duplizierte mit Schriftsatz vom 24.11.2015 auf die Replik des Beschwerdeführers und führte aus, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen und dass er in die Landesgrundversorgung XXXX aufgenommen worden sei. Durch die Verfahrenszulassung habe die gesetzliche Vertretung der XXXX gem. GmbH geendet, diese obliege nunmehr der Bezirkshauptmannschaft XXXX . Ohne Bevollmächtigung durch diese sei XXXX gem. GmbH als Rechtsberater nicht mehr vertretungsbefugt. Daher sei die Replik bereits ohne Vertretungsbefugnis erfolgt, es handle sich hierbei um einen Fall des unzulässigen amicus curiae.4. Das Bundesamt duplizierte mit Schriftsatz vom 24.11.2015 auf die Replik des Beschwerdeführers und führte aus, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen und dass er in die Landesgrundversorgung römisch 40 aufgenommen worden sei. Durch die Verfahrenszulassung habe die gesetzliche Vertretung der römisch 40 gem. GmbH geendet, diese obliege nunmehr der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Ohne Bevollmächtigung durch diese sei römisch 40 gem. GmbH als Rechtsberater nicht mehr vertretungsbefugt. Daher sei die Replik bereits ohne Vertretungsbefugnis erfolgt, es handle sich hierbei um einen Fall des unzulässigen amicus curiae.
5. Mit Schriftsatz vom 09.12.2015 genehmigte der Rechtsvertreter für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Auftrag des Landes XXXX - Abteilung Kinder- und Jungendhilfe den Schriftsatz der XXXX gem. GmbH vom 22.10.2015 und bevollmächtigte diese mit der Vertretung des Beschwerdeführers im gesamten gegenständlichen Verfahren.5. Mit Schriftsatz vom 09.12.2015 genehmigte der Rechtsvertreter für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Auftrag des Landes römisch 40 - Abteilung Kinder- und Jungendhilfe den Schriftsatz der römisch 40 gem. GmbH vom 22.10.2015 und bevollmächtigte diese mit der Vertretung des Beschwerdeführers im gesamten gegenständlichen Verfahren.
Dieser Schriftsatz wurde dem Bundesamt am 21.12.2015 zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am 15.08.2015 um 08:30 Uhr gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG in der Polizeiinspektion XXXX festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde am 15.08.2015 um 08:30 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG in der Polizeiinspektion römisch 40 festgenommen.
Der genaue Grund der Festnahme und der Tatbestand, auf den die belangte Behörde die Festnahme stützte, können nicht festgestellt werden.
Er stellte als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling am 15.08.2015 um 09:10 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz in der Polizeiinspektion XXXX .Er stellte als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling am 15.08.2015 um 09:10 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz in der Polizeiinspektion römisch 40 .
Der Beschwerdeführer wurde am 15.08.2015, 13:03 Uhr bis 13:45 Uhr, zu seinem Antrag unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache ARABISCH in Anwesenheit der XXXX als gesetzlicher Vertreter unter Aushändigung einer Reihe von Merkblättern in ARABISCHER Sprache in der Polizeiinspektion XXXX erstbefragt.Der Beschwerdeführer wurde am 15.08.2015, 13:03 Uhr bis 13:45 Uhr, zu seinem Antrag unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache ARABISCH in Anwesenheit der römisch 40 als gesetzlicher Vertreter unter Aushändigung einer Reihe von Merkblättern in ARABISCHER Sprache in der Polizeiinspektion römisch 40 erstbefragt.
Er wurde am 15.08.2015, 13:45 Uhr, entlassen, im NOTQUARTIER für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge am Gelände der Sicherheitsakademie XXXX in die Grundversorgung aufgenommen und noch am selben Tag in die Erstaufnahmestelle XXXX überstellt.Er wurde am 15.08.2015, 13:45 Uhr, entlassen, im NOTQUARTIER für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge am Gelände der Sicherheitsakademie römisch 40 in die Grundversorgung aufgenommen und noch am selben Tag in die Erstaufnahmestelle römisch 40 überstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zur Festnahme des Beschwerdeführers beruhen auf dem Anhalteprotokoll. Dass Grund und Tatbestand für die Festnahme nicht festgestellt werden können, resultiert aus der Nichtvorlage einer Meldung oder Anzeige sowie dem Umstand, dass im Anhalteprotokoll der konkrete Tatbestand nicht angegeben wurde, weder ein Kurzsachverhalt noch eine über "Polizeiinspektion XXXX " hinausgehende Beschreibung geschildert wird. Die Feststellungen zur Asylantragstellung und Erstbefragung ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung. Die Feststellungen zur Grundversorgung des Beschwerdeführers fußen auf dem Auszug aus dem Grundversorgungssystem, wobei einmal offensichtlich falsch eingegeben war, der Beschwerdeführer sei bereits am 14.08.2018 in Grundversorgung aufgenommen worden; zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer jedoch noch nicht in XXXXDie Angaben zur Festnahme des Beschwerdeführers beruhen auf dem Anhalteprotokoll. Dass Grund und Tatbestand für die Festnahme nicht festgestellt werden können, resultiert aus der Nichtvorlage einer Meldung oder Anzeige sowie dem Umstand, dass im Anhalteprotokoll der konkrete Tatbestand nicht angegeben wurde, weder ein Kurzsachverhalt noch eine über "Polizeiinspektion römisch 40 " hinausgehende Beschreibung geschildert wird. Die Feststellungen zur Asylantragstellung und Erstbefragung ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung. Die Feststellungen zur Grundversorgung des Beschwerdeführers fußen auf dem Auszug aus dem Grundversorgungssystem, wobei einmal offensichtlich falsch eingegeben war, der Beschwerdeführer sei bereits am 14.08.2018 in Grundversorgung aufgenommen worden; zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer jedoch noch nicht in römisch 40
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Über den Antrag, die belangte Behörde zur Vorlage der Akten aufzufordern, braucht nicht abgesprochen zu werden, da die belangte Behörde bereits zuvor zur Aktenvorlage aufgefordert worden war. Über das Protokoll der Erstbefragung verfügte der Beschwerdeführer bereits zuvor selbst, da er es der Beschwerde beilegte, zumindest jede zweite Seite davon, das Anhalteprotokoll wurde ihm mit der Gegenschrift zugestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme
1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.