TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/17 LVwG-AV-678/001-2018

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25. Mai 2018, Zl. ***, mit welchem der B KG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch „Änderung der bestehenden Rundholzsortieranlage durch Erweiterung bestehender Fundamente um drei Fundamentstreifen (Stahlbetonwand), Abbruch und Neuerrichtung des Aggregateraumes und Neubau eines Schaltschranks“ erteilt wurde und Einwände des Herrn A als unzulässig zurückgewiesen bzw. abgewiesen wurden, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Folgender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

Die gegenständliche Betriebsanlage im Standort ***, ***, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19. Mai 1994, Zl. ***, als Rundholzsortier- und Entrindungsanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, genehmigt.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 beantragte die B KG die Änderung dieser Betriebsanlage durch Austausch bzw. Abänderung der bewilligten Rundholzsortier- und Entrindungsanlage.

Nach umfangreicher technischer und rechtlicher Vorbegutachtung des eingereichten Projektes wurde schließlich von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 12. Oktober 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Neben Vertretern der Konsenswerberin waren bei dieser Verhandlung ein bau-, ein maschinenbau-, ein brandschutz- und ein lärmtechnischer Amtssachverständiger, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates und auch der Beschwerdeführer A anwesend.

Von Herrn A wurden in der Verhandlung nachstehende Einwendungen vorgebracht:

„-   Baufluchtlinie passt nicht

-     In den Grüngürtel ragt das geplante Objekt hinein

-     Ein Teil einer Stützmauer ragt in eine Widmungsfläche „Grünland-Lagerplatz“ hinein

-     Der Kunststoff-Vorhang auf der Außenwand des Rundholzsortiergebäudes, der mit Bescheid vom 17.5.1994 als Auflagenpunkt vorgeschrieben war, ist durch das nunmehrige Projekt nicht mehr vorhanden.“

Von der Verhandlungsleiterin wurde der Konsenswerberin eine Verbesserung der Projektsunterlagen aufgetragen. Nach Vorlage der geforderten Projektsergänzung und nachfolgend abschließender Begutachtung durch Amtssachverständige erteilte schließlich die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit Bescheid vom 25. Mai 2018, ***, mit Spruchpunkt I. der B KG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch „Änderung der bestehenden Rundholzsortieranlage durch Erweiterung bestehender Fundamente um drei Fundamentstreifen (Stahlbetonwand), Abbruch und Neu-Errichtung des Aggregateraumes und Neubau eines Schaltschranks“. In einem wurden die Einwände des Nachbarn A wegen nicht passender Baufluchtlinie, Hineinragen des geplanten Objektes in den Grüngürtel und Hineinragen eines Teiles der Stützmauer in eine Widmungsfläche „Grünland-Lagerplatz“ als unzulässig zurückgewiesen sowie ein Einwand auf Vorschreibung eines Schutzvorhanges aus Lärmgründen abgewiesen.

Die Anlage müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen würden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.

In der Begründung des Bescheides legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dar, dass sich die vorgebrachten Einwendungen des Nachbarn nach Vorlage der Gutachten als halterlos herausgestellt hätten, sodass diese zurückzuweisen bzw. abzuweisen gewesen wären.

2.   Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde von Herrn A (in der Folge „Beschwerdeführer“) fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde eingebracht. Er bringt vor, dass „der südliche Längsförderer der Rundholzsortieranlage teilweise über die, im örtlichen Flächenwidmungsplan eingezeichnete Baufluchtlinie von 5 m (gemessen vom Böschungsfuß) und auf den Grüngürtel (Lärmschutzwall) errichtet“ worden sei.

Die bereinigte Baufluchtlinie beziehe sich nur auf den Bereich entlang der öffentlichen Verkehrsfläche. Die Baufluchtlinie im südlichen Bereich des Betriebsareals, also im Bereich der neuen Rundholzsortierungsanlage, bestehe weiterhin in einer Breite von 5 m gemessen vom Böschungsfuß.

Die neu errichtete südliche Betonwand für das Rindenlager werde teilweise auf Grünland (Grünlandlagerplatz) errichtet.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, Zl. ***, Einsicht genommen. Die verfahrensrelevanten Feststellungen konnten auf Grund des unbedenklichen Aktenmaterials getroffen werden.

4.   Rechtsgrundlage:

§ 27 sowie § 28 Abs. 1 und 2 und 3 VwGVG lauten:

„Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet:

„Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

[…]“

§ 74 Abs. 1 und 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 lauten:

„(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

[…]“

§ 75 Abs 1 und 2 GewO 1994 lauten:

„(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

[…]“

§ 77 Abs 1 und 2 GewO 1994 lauten:

„(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

[…]“

§ 81 Abs. 1 GewO 1994 lautet:

„(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

[…]

5.   Rechtliche Erwägungen:

Als Nachbarn gelten gemäß § 75 GewO nicht nur Anrainer im engeren Sinn (also Eigentümer eines an der Betriebsanlage angrenzenden Grundstückes), sondern alle Personen, die durch die Errichtung, durch den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dinglichen Rechte gefährdet werden könnten.

Der Wohnsitz des Beschwerdeführers grenzt unmittelbar an die Liegenschaft der Konsenswerberin an. Grundsätzlich ist daher festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Betriebsanlage unzumutbar belästigt bzw. sogar in seiner Gesundheit beeinträchtigt werden könnte und erachtet das erkennende Gericht daher, dass a priori Parteistellung unzweifelhaft gegeben ist.

Indem durch Vorbringen qualifizierter Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren Parteistellung gewahrt wurde, konnte grundsätzlich Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben werden.

Der Beschwerdeführer war daher entsprechend dem Ermittlungsverfahren als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 anzusehen.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst lediglich vor, dass das gegenständliche Projekt nicht mit raumordnungsrechtlichen Vorgaben im Einklang wäre. Die Frage der Flächenwidmung ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren, sondern im Bauverfahren aufzugreifen. Die Beurteilung, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Immissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 bewirken, hängt nicht von der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke ab (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 560 f, dargestellte Judikatur). (VwGH vom 14.9.2005, 2004/04/0131)

Die Beurteilung durch die Baubehörde ist dabei getrennt von der gewerberechtlichen Beurteilung der Betriebsanlage zu sehen (vgl. idS VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0062, mwN, wonach der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der GewO 1994 genehmigt worden sei, noch nicht bedinge, dass sie auch nach baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein müsse). (VwGH vom 12.4.2018, Ra 2018/04/0086)

Eine Prüfung der Frage, inwieweit bauliche Anlagen nach Maßgabe der Flächenwidmung zulässig sind, ist als eine Angelegenheit des Baurechtes – im weiteren Sinne zählen hierzu auch die Vorschriften über die Flächenwidmung – der Baubehörde vorbehalten (vgl VwSlg 8297 A/1972)

Den Nachbarn steht das Recht zu, Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2 zu erheben. Eine Einwendung muss so gestaltet sein, dass aus ihrem Inhalt die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts hervorgeht. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2 , im Falle des
§ 74 Abs. 2 Z 2 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) abgestellt sein (VwGH 9.9.1998, 98/04/0098).

Da der Beschwerdeführer keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne der Gewerbeordnung 1994 geltend macht, da sein Vorbringen auf keinen der im § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2 , im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) abstellt, sondern bloß Fragen der Flächenwidmung aufzeigt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs-gericht wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Nachbar; Einwendungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.678.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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