TE Vfgh Beschluss 2007/10/2 B1306/07, G185/07, V66/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2007
beobachten
merken

Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
JN §1
StudFG 1992 §68
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung einer Studienunterstützung als aussichtslos mangels Vorliegen eines Bescheides; Gewährung von Studienunterstützungen durch den Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung; Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung auch hinsichtlich der beabsichtigten Individualanträge auf Aufhebung der maßgeblichen Bestimmung des Studienförderungsgesetzes 1992 infolge Zumutbarkeit der Beschreitung des gerichtlichen Rechtsweges; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über staatliche Förderungen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe

a. zur Beschwerdeführung gegen das von ihm als "Bescheid" bezeichnete Schreiben des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 2007, GZ BMWF-54.140/0008-I/8b/2007,

b. zur Erhebung einer auf Art140 B-VG gestützten "Individualbeschwerde" (gemeint: Individualantrag) auf Aufhebung des §68 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) in der Fassung BGBl. I 76/2000, sowie b. zur Erhebung einer auf Art140 B-VG gestützten "Individualbeschwerde" (gemeint: Individualantrag) auf Aufhebung des §68 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 2000,, sowie

c. zur Erhebung eines auf Art139 B-VG gestützten Individualantrags auf Aufhebung der vom Einschreiter als Verordnung bezeichneten "Grundsätze für die Zuerkennung von Studienunterstützungen gemäß §68 StudFG 1992".

2.1. §68 StudFG 1992 sieht für Studienunterstützungen ausdrücklich die Gewährung durch den Bundesminister "im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung" vor. Die Erlassung eines Bescheides ist in solchen Angelegenheiten demnach nicht vorgesehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Bundesminister mit dem zitierten Schreiben einen bescheidmäßigen Abspruch über einen Anspruch des Einschreiters tätigen wollte. Eine gegen das zitierte Schreiben des Bundesministers erhobene Beschwerde wäre daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen.

2.2. Die Anträge auf Aufhebung des §68 StudFG 1992 und der oben zitierten "Grundsätze" wären ebenfalls - mangels Legitimation des Antragstellers - zurückzuweisen: Bei staatlichen Förderungen, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet werden, ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Rechtsträger des zur Gewährung solcher Förderungen (hier: gem. §68 StudFG 1992) ermächtigten Organs und dem Bewerber um eine solche Förderung als bürgerliche Rechtssache im Sinne des §1 JN anzusehen. Über die Behauptung eines Anspruchs auf Studienunterstützung zu entscheiden, wären daher die ordentlichen Gerichte berufen. Sollte das (Nicht-)Bestehen eines solchen Anspruchs des Einschreiters von §68 StudFG 1992 oder von den zitierten "Grundsätzen" abhängig sein, wären die entsprechenden Normen im Verfahren vor dem zuständigen Gericht präjudiziell. Selbst unter Zugrundelegung seiner Annahme, dass die "Grundsätze" als Verordnung einzustufen sind, könnte der Einschreiter daher deren Rechtswidrigkeit aus Anlass eines Rechtsstreits über die Studienunterstützung vor Gericht relevieren und beim zuständigen Gericht - mit der Behauptung, es handle sich dabei um eine gesetzwidrige Verordnung - ihre Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof anregen. In gleicher Weise stünde ihm der Weg offen, beim Gericht zweiter Instanz die Anfechtung des §68 StudFG 1992 anzuregen. Damit steht dem Einschreiter ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner verfassungsrechtlichen Bedenken zur Verfügung (vgl. auch VfSlg. 15.430/1999, 16.913/2003). 2.2. Die Anträge auf Aufhebung des §68 StudFG 1992 und der oben zitierten "Grundsätze" wären ebenfalls - mangels Legitimation des Antragstellers - zurückzuweisen: Bei staatlichen Förderungen, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet werden, ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Rechtsträger des zur Gewährung solcher Förderungen (hier: gem. §68 StudFG 1992) ermächtigten Organs und dem Bewerber um eine solche Förderung als bürgerliche Rechtssache im Sinne des §1 JN anzusehen. Über die Behauptung eines Anspruchs auf Studienunterstützung zu entscheiden, wären daher die ordentlichen Gerichte berufen. Sollte das (Nicht-)Bestehen eines solchen Anspruchs des Einschreiters von §68 StudFG 1992 oder von den zitierten "Grundsätzen" abhängig sein, wären die entsprechenden Normen im Verfahren vor dem zuständigen Gericht präjudiziell. Selbst unter Zugrundelegung seiner Annahme, dass die "Grundsätze" als Verordnung einzustufen sind, könnte der Einschreiter daher deren Rechtswidrigkeit aus Anlass eines Rechtsstreits über die Studienunterstützung vor Gericht relevieren und beim zuständigen Gericht - mit der Behauptung, es handle sich dabei um eine gesetzwidrige Verordnung - ihre Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof anregen. In gleicher Weise stünde ihm der Weg offen, beim Gericht zweiter Instanz die Anfechtung des §68 StudFG 1992 anzuregen. Damit steht dem Einschreiter ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner verfassungsrechtlichen Bedenken zur Verfügung vergleiche auch VfSlg. 15.430/1999, 16.913/2003).

3. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde gegen das Schreiben des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 2007 oder durch Erhebung von Individualanträgen gegen §68 StudFG 1992 beziehungsweise gegen die "Grundsätze für die Zuerkennung von Studienunterstützungen gemäß §68 StudFG 1992" erscheint somit als offenbar aussichtslos: bei der gegebenen Lage wäre die Zurückweisung dieser Beschwerde sowie der Anträge zu gewärtigen.

4. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Hochschulen, Studienbeihilfen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Privatwirtschaftsverwaltung, Bescheidbegriff, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1306.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten