TE Vfgh Beschluss 2007/10/2 B1306/07, G185/07, V66/07

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Veröffentlicht am 02.10.2007
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
JN §1
StudFG 1992 §68

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerdegegen die Nichtgewährung einer Studienunterstützung als aussichtslosmangels Vorliegen eines Bescheides; Gewährung vonStudienunterstützungen durch den Bundesminister im Rahmen derPrivatwirtschaftsverwaltung; Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgungauch hinsichtlich der beabsichtigten Individualanträge auf Aufhebungder maßgeblichen Bestimmung des Studienförderungsgesetzes 1992infolge Zumutbarkeit der Beschreitung des gerichtlichen Rechtsweges;Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung überstaatliche Förderungen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe

a. zur Beschwerdeführung gegen das von ihm als "Bescheid" bezeichnete Schreiben des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 2007, GZ BMWF-54.140/0008-I/8b/2007,

b. zur Erhebung einer auf Art140 B-VG gestützten "Individualbeschwerde" (gemeint: Individualantrag) auf Aufhebung des §68 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) in der Fassung BGBl. I 76/2000, sowie

c. zur Erhebung eines auf Art139 B-VG gestützten Individualantrags auf Aufhebung der vom Einschreiter als Verordnung bezeichneten "Grundsätze für die Zuerkennung von Studienunterstützungen gemäß §68 StudFG 1992".

2.1. §68 StudFG 1992 sieht für Studienunterstützungen ausdrücklich die Gewährung durch den Bundesminister "im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung" vor. Die Erlassung eines Bescheides ist in solchen Angelegenheiten demnach nicht vorgesehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Bundesminister mit dem zitierten Schreiben einen bescheidmäßigen Abspruch über einen Anspruch des Einschreiters tätigen wollte. Eine gegen das zitierte Schreiben des Bundesministers erhobene Beschwerde wäre daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen.

2.2. Die Anträge auf Aufhebung des §68 StudFG 1992 und der oben zitierten "Grundsätze" wären ebenfalls - mangels Legitimation des Antragstellers - zurückzuweisen: Bei staatlichen Förderungen, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet werden, ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Rechtsträger des zur Gewährung solcher Förderungen (hier: gem. §68 StudFG 1992) ermächtigten Organs und dem Bewerber um eine solche Förderung als bürgerliche Rechtssache im Sinne des §1 JN anzusehen. Über die Behauptung eines Anspruchs auf Studienunterstützung zu entscheiden, wären daher die ordentlichen Gerichte berufen. Sollte das (Nicht-)Bestehen eines solchen Anspruchs des Einschreiters von §68 StudFG 1992 oder von den zitierten "Grundsätzen" abhängig sein, wären die entsprechenden Normen im Verfahren vor dem zuständigen Gericht präjudiziell. Selbst unter Zugrundelegung seiner Annahme, dass die "Grundsätze" als Verordnung einzustufen sind, könnte der Einschreiter daher deren Rechtswidrigkeit aus Anlass eines Rechtsstreits über die Studienunterstützung vor Gericht relevieren und beim zuständigen Gericht - mit der Behauptung, es handle sich dabei um eine gesetzwidrige Verordnung - ihre Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof anregen. In gleicher Weise stünde ihm der Weg offen, beim Gericht zweiter Instanz die Anfechtung des §68 StudFG 1992 anzuregen. Damit steht dem Einschreiter ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner verfassungsrechtlichen Bedenken zur Verfügung (vgl. auch VfSlg. 15.430/1999, 16.913/2003).

3. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde gegen das Schreiben des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 2007 oder durch Erhebung von Individualanträgen gegen §68 StudFG 1992 beziehungsweise gegen die "Grundsätze für die Zuerkennung von Studienunterstützungen gemäß §68 StudFG 1992" erscheint somit als offenbar aussichtslos: bei der gegebenen Lage wäre die Zurückweisung dieser Beschwerde sowie der Anträge zu gewärtigen.

4. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Hochschulen, Studienbeihilfen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH /Individualantrag, Privatwirtschaftsverwaltung, Bescheidbegriff,Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1306.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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