TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 W119 2149823-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W119 2149823-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.2.2017, Zl. 810018001-160824046, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.3.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.2.2017, Zl. 810018001-160824046, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.3.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2011 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, sein Vater und sein Bruder hätten für die Taliban gearbeitet. Sein Bruder sei samt Auto und Waffen "verschwunden" und die Taliban hätten die Familie des Beschwerdeführers beschuldigt, die Waffen versteckt zu haben, und dass der Bruder gar nicht "verschwunden" sei. Es herrsche Gefahr von Seiten der Taliban und es habe der Beschwerdeführer seine Heimat aus diesem Grund verlassen müssen. Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan, gab der Beschwerdeführer an, er sei einige Tage vor seiner Ausreise angegriffen worden und habe fliehen können. Er fürchte um sein Leben.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.01.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund an, sein Vater und sein Bruder hätten für die Taliban gearbeitet. Sein Vater sei schon früher für die Taliban tätig gewesen, sein Bruder "seit den letzten sechs Jahren". Was sein Vater genau für die Taliban gemacht habe, wisse er nicht, sein Bruder habe immer Waffen transportiert. "Vor ca. 2 Jahren" sei sein Bruder "verschwunden" als er sehr teure Waffen transportiert habe. Zwei Monate später habe "jemand" den Vater des Beschwerdeführers angerufen und gesagt, dass "sie" den Bruder des Beschwerdeführers umgebracht hätten. Die Taliban hätten in der Folge behauptet, dass der Bruder des Beschwerdeführers sich mit den Waffen irgendwo versteckt hätte und nicht gestorben sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesem gesagt, dass nun Gefahr für sie bestehe, da die Taliban glauben würden, dass sie die Waffen gestohlen hätten und verstecken würden. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien dann in eine andere Stadt gezogen und der Vater habe niemandem gesagt, dass sie weggezogen seien. Nur der Onkel des Beschwerdeführers habe davon gewusst. Eines Tages - etwa neun Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers - seien sie zu einem Begräbnis gefahren und bei der Rückfahrt wären maskierte und bewaffnete Personen in einem Auto auf der Straße gewesen, die versucht hätten, das Auto des Vaters des Beschwerdeführers aufzuhalten. Der Vater habe gesehen, dass die Männer bewaffnet gewesen wären, und seien der Beschwerdeführer und sein Vater ("wir") "daraufhin" mit dem Auto in einen Graben gerutscht. Der Beschwerdeführer habe das Bewusstsein verloren und sei in einem Krankenhaus wieder aufgewacht. Der Onkel des Beschwerdeführers habe diesen im Krankenhaus besucht und gesagt, dass sein Vater in einem anderen Krankenhaus wäre. Der Beschwerdeführer sei eine Woche lang im Krankenhaus gewesen und habe nach seiner Entlassung seiner Mutter "alles über [s]einen Vater" erzählt. Die Mutter habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Vater bei dem Unfall verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe einen Gipsverband an seinem linken Bein gehabt und etwa zweieinhalb Monate zu Hause verbracht. Dann sei ihm im Krankenhaus der Gipsverband abgenommen worden. Nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer Probleme mit seinen Augen gehabt, eine Brille bekommen sowie ein Stück Holz als Gehhilfe. "Ein paar Monate" danach sei der Beschwerdeführer einkaufen gegangen und hätten unbekannte maskierte Männer versucht, ihn zu entführen. Als er diese Personen bemerkt habe, sei der Beschwerdeführer weggelaufen und habe zu Hause angekommen seinem Onkel davon berichtet. Daraufhin hätten sie beschlossen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen würde.

Über Befragen durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er sei nach dem Tode seines Vaters zweimal von den Taliban angerufen und wegen der Waffen gefragt worden. Nach dem zweiten Anruf habe der Beschwerdeführer die SIM-Karte weggeworfen. Wer die maskierten Personen gewesen seien, die ihn beim Einkaufen entführten hätten wollen, wisse er nicht genau. Die [übrige] Familie des Beschwerdeführers sei nicht von den Taliban bedroht worden.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.02.2011 gab der Beschwerdeführer über Befragen zu seinen Personaldaten an, dass er sein Geburtsdatum nicht nach dem afghanischen Kalender kenne. Er habe für sechs Klassen eine Dorfschule besucht und in Afghanistan nicht gearbeitet. Sein Vater habe seinem Schwiegervater "vor vielen Jahren" etwas Land gegeben und habe der Beschwerdeführer dafür die Hälfte der Ernte erhalten. Sie hätten auch Geld von den Taliban erhalten, nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers hätten sie aber kein Geld mehr bekommen. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers habe die Familie auch unterstützt.

Befragt zu seinem Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine diesbezüglichen Angaben vom 13.01.2011. Nachdem sein Vater den Taliban von dem Telefonat betreffend den Tod des "verschwundenen" Bruders berichtet habe und bedroht worden sei, seien sie umgezogen und hätten nur der Onkel mütterlicherseits und der Schwiegervater des Beschwerdeführers gewusst, wo sie sich dann aufgehalten hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe sehr auf seine Familie aufgepasst und der Beschwerdeführer habe das Haus nicht verlassen dürfen. Eines Tages seien bei der Rückkehr von einem Begräbnis zwei bewaffnete und maskierte Männer vor einem Auto auf der Straße gestanden. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sie seien in einen Graben gefahren. Der Beschwerdeführer sei erst nach eineinhalbtägiger Bewusstlosigkeit im Spital zu sich gekommen. Sein Bein sei eingegipst gewesen und habe er am Kopf einen Verband gehabt. Erst zu Hause habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Vater verstorben sei.

Über Befragen führte der Beschwerdeführer aus, der Unfall habe sich "vor ca. einem Jahr" ereignet. Er sei danach für zwei Monate bettlägerig gewesen und habe anschließend einen Monat lang eine "Krücke" gebraucht.

Etwa neun Monate nach dem Unfall bzw. sieben Tage vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer vom Bazar nach Hause unterwegs gewesen, als ein Auto stehen geblieben sei und bewaffnete Männer ausgestiegen seien, die den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, stehen zu bleiben. Er sei aber "in das nahe gelegene Dorf" gelaufen. Vor diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer bereits telefonische Drohungen erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, die Waffen auszuhändigen.

In dem vom Bundesasylamt eingeholten fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten vom 25.03.2011 wird im Rahmen der Darstellung der Vorgeschichte ausgeführt, der Beschwerdeführer habe befragt zu dem genauen Unfallhergang angegeben, dass vor einer scharfen Kurve Männer gestanden seien und sein Vater aus Angst, dass es sich um Taliban handeln könnte, das Auto "verrissen" habe und es dadurch zum Unfall gekommen sei.

In der gutachterlichen Beurteilung führte der Sachverständige aus, dass eine echte Bewusstlosigkeit "sicher nicht durch 1 1/2 Tage vorgelegen" habe, zumal bei einer gröberen Schädelverletzung, welche zu einer so langen Bewusstlosigkeit führen würde, apodiktisch immer eine retrograde Amnesie bestehen müsste (Erinnerungslücke), die vom Beschwerdeführer über dezidiertes Befragen nicht angegeben wurde. Auch sei es bei Patienten mit längerer Bewusstlosigkeit immer so, dass diese anschließend erhebliche vegetative Symptome zu durchleiden hätten, über welche der Beschwerdeführer trotz eingehender Befragung nichts berichtet habe. Zudem müsse festgehalten werden, dass bei einer über 24 Stunden dauernden Bewusstlosigkeit eine Intensivüberwachung und fast zu 100 % auch eine Beatmungstherapie nötig seien, über welche der Beschwerdeführer ebenfalls nichts berichtet habe.

Eine Narbe im Bereich eines Kniegelenks des Beschwerdeführers sei so beschaffen, dass gutachterlich ohne weiteres eine Entstehung vor ein bis zwei Jahren nachvollziehbar erscheine. Es sei nicht ausschließbar, dass mit einer in Mitteleuropa unbekannten Operationstechnik eine Kreuzbandersatzoperation durchgeführt worden sei.

Das Fachgebiet des Traumatologen sei nicht geeignet, Rückschlüsse aus der angegebenen Schlechtsichtigkeit des einen Auges des Beschwerdeführers zu ziehen.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.07.2011 erneut vom Bundesasylamt einvernommen und gab über Befragen zu dem Verkehrsunfall an, er könne sich zwar noch an den Unfall erinnern, was danach passiert sei, wisse er aber nicht. Er sei "am nächsten erst wieder zu Bewusstsein" gekommen. Während seiner Bewusstlosigkeit sei er am Knie operiert worden.

Nach dem Unfall sei er zwei Monate lang bettlägerig gewesen und habe "am ganzen Bein einen Gips" gehabt. Danach habe er einen Stock benutzt und dann wieder gehen können.

Nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer zweimal von Taliban angerufen und aufgefordert worden, die Waffen zurückzugeben. Dann sei er noch ein zweites Mal "angegriffen" worden. Am Bazar sei ein Auto gekommen, zwei Personen seien ausgestiegen und hätten ihn aufgefordert, stehen zu bleiben. Er glaube, der Lenker sei im Auto sitzen geblieben. Der Beschwerdeführer habe die beiden Personen nicht gekannt, die sogar maskiert und bewaffnet gewesen seien. Sie hätten nach dem Beschwerdeführer gerufen, aber er sei "in die Felder gelaufen" und habe um Hilfe geschrien. In den Feldern seien Leute auf ihn aufmerksam geworden und die Bewaffneten seien daraufhin ins Auto gestiegen und davon gefahren. Zu Hause angekommen habe er sich mit seinem Onkel beraten und dieser habe gemeint, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse. Nach sieben Tagen sei er ausgereist.

Der Beschwerdeführer führte über Befragen aus, er sei nicht in einem anderen Teil Afghanistans - beispielsweise in Kabul - geblieben, da sie vor dem Unfall bereits umgezogen seien und "sie" einen sogar in Kabul finden könnten. In Afghanistan könne man nie in Sicherheit leben. Er sei schon einmal geflohen und das habe nichts genützt, er könne schließlich "nicht alle sechs Monate umziehen".

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 9. 2011, Zl 11 00.180-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 9. 2011, Zl 11 00.180-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung durch die Taliban aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Verkehrsunfall wurde hingegen als glaubhaft festgestellt.

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid - ohne jedwede Begründung - zur Gänze angefochten.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2011, zugestellt am 24.11.2011, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung einen begründeten Beschwerdeantrag vorzulegen.

Nachdem der Beschwerdeführer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt das österreichische Bundesgebiert verlassen hat, wurde die Französische Republik vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 04.11.2011 in Kenntnis gesetzt, dass die Republik Österreich gemäß Artikel 18/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmt.

Am 15.11.2011 wurde der Beschwerdeführer aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt.

Mit Schreiben vom 01.12.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung und führte aus, dass er den Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpfe.

Das Bundesasylamt habe in ihrer Beweiswürdigung keinen einzigen Widerspruch angeführt. Dies solle als Indiz dafür dienen, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt habe, da er an drei verschiedenen Terminen zur Einvernahme geladen gewesen sei und es durchaus zu Zwischenfragen der belangten Behörde gekommen sei.

Soweit das Bundesasylamt es als "ungewöhnlich" empfinde, in welchen Zeitabständen die Taliban reagiert hätten, führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm "leider [...] nicht möglich, in die Ablaufprozesse der Taliban Einsicht zu nehmen". Selbst wenn diese Zeitabläufe als ungewöhnlich einzustufen wären, sei daraus jedenfalls kein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erkennen.

Weitere inhaltliche Ausführungen würden sich in der Beweiswürdigung nicht finden und entstehe der Eindruck, dass eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung "höchstens zum Teil" erfolgt sei. Im Lichte der obigen Ausführungen sei nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zum Schluss komme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage, unplausibel und nicht ansatzweise glaubhaft wäre.

Hinsichtlich der Non-refoulement-Prüfung verwies der Beschwerdeführer auf einen hg. Beschluss betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 08.02.2010 und folgerte, dass sich daraus ergebe, dass Asylsuchenden aus Afghanistan aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage "zumindest" der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Aufgrund der Anschläge in Kabul am 29.10.2011 erscheine auch diese Stadt erneut weniger sicher als zuvor. Der Beschwerdeführer zitierte in diesem Zusammenhang aus einem Bericht der Zeitschrift Stern und verwies überdies auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011.

Im Falle des Beschwerdeführers verstärke sich die Gefährdungssituation dadurch, dass er aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe keinesfalls in seine Heimatregion zurückkehren könne. Außerhalb seiner Heimatregion verfüge er allerdings über keine sozialen Anknüpfungspunkte.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 05.03.2013, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan wegen der Taliban verlassen zu haben. Sein Vater und sein Bruder hätten für die Taliban gearbeitet. Sein Bruder habe den Taliban Waffen geliefert. In weiterer Folge sei sein Bruder verschwunden. Sein Vater sei mit seinem Auto, in dem auch er sich befunden habe, verunglückt und dabei ums Leben gekommen. Er habe sich danach im Krankenhaus befunden. Nach seiner Entlassung sei er von den Taliban gesucht worden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. 7. 2013, Zl C1 421994-1/2001, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend wurde zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der vorgebrachten langjährigen Verbundenheit der Familie des Beschwerdeführers mit den Taliban, deren aktiver Unterstützung durch den Vater und den Bruder sowie der unter den Taliban angesehenen Stellung des Vaters des Beschwerdeführers es keineswegs plausibel sei, dass die Taliban im Fall eines "Verschwindens" einer Waffenlieferung ohne jedweden Anhaltspunkt ein (Mit-)Verschulden der Familie des Beschwerdeführers annehmen würden. In Anbetracht der weiterhin bestehenden Kontakte des Vaters des Beschwerdeführers zu seinen Freunden bei den Taliban sei es nicht nachvollziehbar, dass die Taliban niemals zum Vater des Beschwerdeführers nach Hause gekommen wären, um die Angelegenheit persönlich zu besprechen, sondern lediglich monatelang ständig telefonischen Druck auszuüben. Im Gesamtzusammenhang betrachtet weise das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermocht habe, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw einer solchen nunmehr unterliege.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. 7. 2013, Zl C1 421994-1/2001, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend wurde zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der vorgebrachten langjährigen Verbundenheit der Familie des Beschwerdeführers mit den Taliban, deren aktiver Unterstützung durch den Vater und den Bruder sowie der unter den Taliban angesehenen Stellung des Vaters des Beschwerdeführers es keineswegs plausibel sei, dass die Taliban im Fall eines "Verschwindens" einer Waffenlieferung ohne jedweden Anhaltspunkt ein (Mit-)Verschulden der Familie des Beschwerdeführers annehmen würden. In Anbetracht der weiterhin bestehenden Kontakte des Vaters des Beschwerdeführers zu seinen Freunden bei den Taliban sei es nicht nachvollziehbar, dass die Taliban niemals zum Vater des Beschwerdeführers nach Hause gekommen wären, um die Angelegenheit persönlich zu besprechen, sondern lediglich monatelang ständig telefonischen Druck auszuüben. Im Gesamtzusammenhang betrachtet weise das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermocht habe, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw einer solchen nunmehr unterliege.

Am 12.05.2014 und am 08.07.2014 stellte der Beschwerdeführer in Italien Anträge auf internationalen Schutz.

Am 13.06.2016 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er ein halbes Jahr zuvor wieder nach Österreich eingereist war.

Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab er an, seit einem Telefonat mit seiner Familie vor circa einer Woche zu wissen, dass der IS seine Familie schriftlich bedrohe, wonach der IS eine monatliche Zahlung von seiner Familie oder anstelle dessen einen jungen Mann - entweder seinen Bruder oder seinen kleinen Sohn - verlange. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Familie.

Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 18.10.2016 gab der Beschwerdeführer eingangs an, gesund zu sein. Sein Reisepass befinde sich in Afghanistan. Seine Familie sei dort verschollen, er habe mit seinem Onkel mütterlicherseits, welcher sich manchmal in Kabul und manchmal in Pakistan aufhalte, Kontakt. Zuletzt habe er in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX in einem von seinem Onkel gemieteten Haus mit seiner Familie gelebt. Er stelle deshalb einen neuen Asylantrag, weil der Daesh einen Drohbrief zu Hause abgelegt habe, worin seine Familie unter Todessrohungen aufgefordert worden sei, jemanden dem Daesh zur Verfügung zu stellen. Sein Onkel habe ihm mitgeteilt, dass er weder jemanden zur Verfügung gestellt noch Geld bezahlt habe. Das gemietete Haus sei vor zwei Monaten abgebrannt. Sein Onkel wisse nichts über den Verbleib der Familie des Beschwerdeführers. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer von den Taliban oder dem Daesh getötet zu werden. Er sei persönlich von den Taliban am Telefon bedroht und auch von ihnen angehalten worden. Der Daesh habe eine Person und Geld für deren Unterhalt gewollt. Seine Familie habe gegen diese Drohungen nichts machen können. Sein Onkel lebe in Kabul, welcher auch seine Ausreise finanziert habe. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den ihm vorgelegten und übersetzten Länderberichten.Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 18.10.2016 gab der Beschwerdeführer eingangs an, gesund zu sein. Sein Reisepass befinde sich in Afghanistan. Seine Familie sei dort verschollen, er habe mit seinem Onkel mütterlicherseits, welcher sich manchmal in Kabul und manchmal in Pakistan aufhalte, Kontakt. Zuletzt habe er in der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 in einem von seinem Onkel gemieteten Haus mit seiner Familie gelebt. Er stelle deshalb einen neuen Asylantrag, weil der Daesh einen Drohbrief zu Hause abgelegt habe, worin seine Familie unter Todessrohungen aufgefordert worden sei, jemanden dem Daesh zur Verfügung zu stellen. Sein Onkel habe ihm mitgeteilt, dass er weder jemanden zur Verfügung gestellt noch Geld bezahlt habe. Das gemietete Haus sei vor zwei Monaten abgebrannt. Sein Onkel wisse nichts über den Verbleib der Familie des Beschwerdeführers. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer von den Taliban oder dem Daesh getötet zu werden. Er sei persönlich von den Taliban am Telefon bedroht und auch von ihnen angehalten worden. Der Daesh habe eine Person und Geld für deren Unterhalt gewollt. Seine Familie habe gegen diese Drohungen nichts machen können. Sein Onkel lebe in Kabul, welcher auch seine Ausreise finanziert habe. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den ihm vorgelegten und übersetzten Länderberichten.

Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 10.02.2017, Zahl:

810018001-160824046, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).810018001-160824046, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers vage gewesen seien und er sich auf allgemeine Beschreibungen beschränkt habe; er habe es stets vermieden Details, persönliche Eindrücke oder Emotionen zu schildern, vielmehr habe er eine Rahmengeschichte blass und unbewegt vorgetragen. Die vom Beschwerdeführer vermutete, subjektiv befürchtete Suche nach seiner Person könne eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht begründen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sein Onkel zu den Informationen über die Drohungen seitens des Daesh gegenüber der Familie des Beschwerdeführers gekommen wäre, wenn kein Kontakt mehr zu dieser bestünde. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum der ohne Probleme in Afghanistan herumreisende Onkel der Familie des Beschwerdeführers ihm nicht habe helfen können, sich an einem anderen Ort in Afghanistan niederzulassen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Dies lasse sich nicht aus der allgemeinen Situation ableiten und es stehe dem jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bei seinem Onkel in Kabul offen. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen mit seinem relativ kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem Umstand, dass er den größten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, begründet.Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers vage gewesen seien und er sich auf allgemeine Beschreibungen beschränkt habe; er habe es stets vermieden Details, persönliche Eindrücke oder Emotionen zu schildern, vielmehr habe er eine Rahmengeschichte blass und unbewegt vorgetragen. Die vom Beschwerdeführer vermutete, subjektiv befürchtete Suche nach seiner Person könne eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht begründen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sein Onkel zu den Informationen über die Drohungen seitens des Daesh gegenüber der Familie des Beschwerdeführers gekommen wäre, wenn kein Kontakt mehr zu dieser bestünde. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum der ohne Probleme in Afghanistan herumreisende Onkel der Familie des Beschwerdeführers ihm nicht habe helfen können, sich an einem anderen Ort in Afghanistan niederzulassen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Dies lasse sich nicht aus der allgemeinen Situation ableiten und es stehe dem jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bei seinem Onkel in Kabul offen. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen mit seinem relativ kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem Umstand, dass er den größten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, begründet.

Mit Verfahrensanordnung vom 10. 2. 2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 10. 2. 2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. 3. 2017 Beschwerde. In dieser wurde gerügt, dass die Länderfeststellungen betreffend die Sicherheitslage und Versorgungssituation in der Provinz Nangarhar vom Jänner 2015 und davor datieren und sich zudem nicht auf den Bezirk XXXX beziehen würden. Den angeführten Berichten sei zu entnehmen, dass die Sicherheitslage durch die Präsenz von Aufständischen (IS und Taliban), grenzüberschreitenden Angriffen in Nangarhar und durch die Operationen der afghanischen Armee und der internationalen Streitkräfte bestimmt sei. Die zivile Bevölkerung werde erheblich in Mitleidenschaft gezogen und es bestehe die maßgebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangarhar Opfer von willkürlicher Gewalt werde. Zudem habe das Bundesamt seine Beurteilung zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens auf eine mangelhaft

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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