TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/25 W271 2198672-1

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §107 Abs2 Z1
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
TKG 2003 §113 Abs5a
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §38
VwGVG §44 Abs3
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 109 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  5. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  6. TKG 2003 § 109 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  7. TKG 2003 § 109 gültig von 01.06.2018 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  8. TKG 2003 § 109 gültig von 27.11.2015 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  9. TKG 2003 § 109 gültig von 01.07.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014
  10. TKG 2003 § 109 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
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  12. TKG 2003 § 109 gültig von 29.04.2011 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  13. TKG 2003 § 109 gültig von 16.07.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  14. TKG 2003 § 109 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  15. TKG 2003 § 109 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 113 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. TKG 2003 § 113 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 113 gültig von 16.07.2009 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W271 2198672-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG, Wagramer Straße 135, 1220 Wien, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15.05.2018, GZ XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG, Wagramer Straße 135, 1220 Wien, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15.05.2018, GZ römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX GmbH für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch drei. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch 40 GmbH für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 16.04.2018 forderte das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland den nunmehrigen Beschwerdeführer

XXXX (in der Folge "BF") zur Rechtfertigung auf. Dem BF wurde zur Last gelegt, er habe es als Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH zu verantworten, dass am 05.04.2018, 11:03 Uhr, eine elektronische Post zur Direktwerbung an office@ XXXX .com gesendet worden sei, ohne dass eine vorherige Einwilligung dafür bestanden habe. Deswegen bestehe der Verdacht, dass § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 verletzt worden sei. Die XXXX GmbH wurde in Hinblick auf § 9 Abs. 7 VStG mit Schreiben vom 16.04.2018 dem Verfahren beigezogen.römisch 40 (in der Folge "BF") zur Rechtfertigung auf. Dem BF wurde zur Last gelegt, er habe es als Geschäftsführer der Firma römisch 40 GmbH zu verantworten, dass am 05.04.2018, 11:03 Uhr, eine elektronische Post zur Direktwerbung an office@ römisch 40 .com gesendet worden sei, ohne dass eine vorherige Einwilligung dafür bestanden habe. Deswegen bestehe der Verdacht, dass Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 verletzt worden sei. Die römisch 40 GmbH wurde in Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG mit Schreiben vom 16.04.2018 dem Verfahren beigezogen.

2. In Antwort darauf übermittelte die Rechtsvertretung des BF am 08.05.2018 eine Vollmachtsbekanntgabe und Rechtfertigung. Darin wurde "unumwunden" zugestanden, dass es zur Versendung einer Direktwerbung ohne Einwilligung zur Zusendung derartiger Werbe-E-Mails durch das Unternehmen des BF an die besagte Mailadresse gekommen sei, dass der BF den Vorfall zum Anlass nehmen würde, hinkünftig noch genauer darauf zu achten, dass es zu keinen Verwaltungsübertretungen nach dem TKG komme und darum ersucht, von einer Geldstrafe abzusehen und mit einer Ermahnung vorzugehen.

3. Hierauf erließ die belangte Behörde gegen den BF und die XXXX GmbH die (gleichlautenden) Straferkenntnisse vom 15.05.2018, GZ XXXX mit folgendem Inhalt:3. Hierauf erließ die belangte Behörde gegen den BF und die römisch 40 GmbH die (gleichlautenden) Straferkenntnisse vom 15.05.2018, GZ römisch 40 mit folgendem Inhalt:

"Sie sind und waren zum sogleich ua Tatzeitpunkt Geschäftsführer der XXXX GmbH, XXXX , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am"Sie sind und waren zum sogleich ua Tatzeitpunkt Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, römisch 40 , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am

-5.4.2018, 11:03 Uhr, die E-Mail "Frühjahrsrabatt"

somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens unter Verwendung der E-Mail-Adresse office@ XXXX .at an Herrn XXXX , XXXX IT Solutions, an die E-Mail-Adresse office@ XXXX .com versendet wurde, ohne dass dieser Ihnen oder Ihrem Unternehmen vorher eine Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails erteilt hatte.somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens unter Verwendung der E-Mail-Adresse office@ römisch 40 .at an Herrn römisch 40 , römisch 40 IT Solutions, an die E-Mail-Adresse office@ römisch 40 .com versendet wurde, ohne dass dieser Ihnen oder Ihrem Unternehmen vorher eine Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails erteilt hatte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003 BGBl I 70/2003 idF I 102/2011 iVm § 9 Abs 1 VStGParagraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der Fassung römisch eins 102/2011 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

300,-- Euro

14 Stunden

§ 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 BGBl I 70/2003 idF 134/2015Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der Fassung 134/2015

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft, Haftungsausspruch etc.):

Die XXXX GmbH, XXXX , haftet gem § 9 Abs 7 VStG für die verhängte Strafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die römisch 40 GmbH, römisch 40 , haftet gem Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Strafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

30,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (mindestens vorzuschreiben ist ein Betrag in der Höhe von 10 Euro).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

330,-- Euro.

Zahlungsfrist:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden XXXXRechtskräftig verhängte Geldstrafen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden römisch 40

Zahl(Erlag)schein oder elektronisch auf dem Konto der Behörde BIC:

BUNDATWW, IBAN: AT050100000005040010, ungekürzt durch Bankspesen unter Angabe der GZ zur Einzahlung zu bringen.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Im Fall einer Mahnung ist gem § 54b Abs 1a VStG idgF ein pauschalierter Kostenbeitrag idHv fünf Euro zu entrichten."Im Fall einer Mahnung ist gem Paragraph 54 b, Absatz eins a, VStG idgF ein pauschalierter Kostenbeitrag idHv fünf Euro zu entrichten."

4. Gegen diese (gleichlautenden) Straferkenntnisse erhob nur der BF mit Eingabe vom 04.06.2018 fristgerecht Beschwerde. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde "ausschließlich" hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe angefochten: Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und lediglich mit einer Ermahnung vorzugehen; in eventu die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den BF ausdrücklich verzichtet.

5. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 19.06.2017. Das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzichtete ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Am 09.07.2018 langte ein Schreiben ein, in dem von der bestellten Insolvenzverwalterin bekanntgegeben wurde, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXXX GmbH eröffnet wurde.6. Am 09.07.2018 langte ein Schreiben ein, in dem von der bestellten Insolvenzverwalterin bekanntgegeben wurde, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der römisch 40 GmbH eröffnet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der BF war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Versendung der verfahrensgegenständlichen E-Mail am 05.04.2018 Geschäftsführer der XXXX GmbH, XXXX .Der BF war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Versendung der verfahrensgegenständlichen E-Mail am 05.04.2018 Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, römisch 40 .

Dieses Unternehmen ist Betreiberin der Seite www. XXXX .at. Die Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mail vom 05.04.2018, 11:03 Uhr, erfolgte an die von XXXX , XXXX IT Solutions, genutzte E-Mail-Adresse office@ XXXX .com ausgehend von der der XXXX GmbH zuzurechnenden E-Mail-Adresse office@ XXXX .at.Dieses Unternehmen ist Betreiberin der Seite www. römisch 40 .at. Die Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mail vom 05.04.2018, 11:03 Uhr, erfolgte an die von römisch 40 , römisch 40 IT Solutions, genutzte E-Mail-Adresse office@ römisch 40 .com ausgehend von der der römisch 40 GmbH zuzurechnenden E-Mail-Adresse office@ römisch 40 .at.

In der gegenständlichen E-Mail vom 05.04.2018 ist die XXXX GmbH namentlich mit den Adressdaten angeführt und ihr Internetauftritt ist über die in der E-Mail verfügbaren Links zugänglich.In der gegenständlichen E-Mail vom 05.04.2018 ist die römisch 40 GmbH namentlich mit den Adressdaten angeführt und ihr Internetauftritt ist über die in der E-Mail verfügbaren Links zugänglich.

Der Inhalt der E-Mail vom 05.04.2018 ist überschrieben mit " XXXX " Nachfolgend sind kurze Text mit Abbildungen zum Thema XXXX dargestellt. Am unteren Ende der verfahrensgegenständlichen E-Mail steht geschrieben: "Abmelden". Dieses Wort ist mit einem Hyperlink zur Abmeldung für weitere Zusendungen versehen.Der Inhalt der E-Mail vom 05.04.2018 ist überschrieben mit " römisch 40 " Nachfolgend sind kurze Text mit Abbildungen zum Thema römisch 40 dargestellt. Am unteren Ende der verfahrensgegenständlichen E-Mail steht geschrieben: "Abmelden". Dieses Wort ist mit einem Hyperlink zur Abmeldung für weitere Zusendungen versehen.

XXXX hatte die genannte E-Mail empfangen. Eine Einwilligung des Empfängers zur Zusendung der im Spruch genannten E-Mail vom 05.04.2018 lag nicht vor. XXXX erstattete am 12.04.2018 Anzeige wegen der "Zusendung einer Werbe-Email ohne Einwilligung".römisch 40 hatte die genannte E-Mail empfangen. Eine Einwilligung des Empfängers zur Zusendung der im Spruch genannten E-Mail vom 05.04.2018 lag nicht vor. römisch 40 erstattete am 12.04.2018 Anzeige wegen der "Zusendung einer Werbe-Email ohne Einwilligung".

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich - wie bereits zutreffend von der belangten Behörde festgestellt - widerspruchsfrei aus der Anzeige samt vorgelegter beanstandeter E-Mail, dem in Einsicht genommenen Firmenbuch, der Internetseite www. XXXX .at und der Whois-Abfrage dieser Domain bei der nic.at GmbH, sowie der übermittelten Stellungnahme. Der Anzeiger brachte durch seine Anzeige und in seiner ausdrücklichen Erklärung klar zum Ausdruck, dass eine Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails durch die XXXX GmbH nicht erteilt worden war. Die Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mail wurde vom BF nicht in Abrede gestellt und in der Stellungnahme vom 08.05.2018 sowie der Beschwerde vom 04.06.2018 ausdrücklich bestätigt. Der BF erklärte, dass ihm keine Einwilligung des XXXX vorliege. Aufgrund der Angaben des Anzeigers, der Stellungnahme vom 08.05.2018 wie auch der Beschwerde vom 04.06.2018, konnte sohin übereinstimmend festgestellt werden, dass dem BF oder der XXXX GmbH eine vorherige Einwilligung vom Empfänger zur Zusendung elektronischer Post nicht erteilt worden war und zum hier maßgebenden Zeitpunkt der Zusendung der im Spruch angeführten E-Mail nicht vorlag.Dieser Sachverhalt ergibt sich - wie bereits zutreffend von der belangten Behörde festgestellt - widerspruchsfrei aus der Anzeige samt vorgelegter beanstandeter E-Mail, dem in Einsicht genommenen Firmenbuch, der Internetseite www. römisch 40 .at und der Whois-Abfrage dieser Domain bei der nic.at GmbH, sowie der übermittelten Stellungnahme. Der Anzeiger brachte durch seine Anzeige und in seiner ausdrücklichen Erklärung klar zum Ausdruck, dass eine Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails durch die römisch 40 GmbH nicht erteilt worden war. Die Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mail wurde vom BF nicht in Abrede gestellt und in der Stellungnahme vom 08.05.2018 sowie der Beschwerde vom 04.06.2018 ausdrücklich bestätigt. Der BF erklärte, dass ihm keine Einwilligung des römisch 40 vorliege. Aufgrund der Angaben des Anzeigers, der Stellungnahme vom 08.05.2018 wie auch der Beschwerde vom 04.06.2018, konnte sohin übereinstimmend festgestellt werden, dass dem BF oder der römisch 40 GmbH eine vorherige Einwilligung vom Empfänger zur Zusendung elektronischer Post nicht erteilt worden war und zum hier maßgebenden Zeitpunkt der Zusendung der im Spruch angeführten E-Mail nicht vorlag.

Der bereits zutreffend von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlage

3.1.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), StF: BGBl. I Nr. 70/2003, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 107 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011:Paragraph 107, TKG 2003 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 102/2011:

"Unerbetene Nachrichten

§ 107. (1) [...]Paragraph 107, (1) [...]

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

[...]"

§ 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015:Paragraph 109, TKG 2003 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 134/2015:

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. [...]Paragraph 109, [...]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer

[...]

20. entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;20. entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;

[...]"

3.1.2. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), StF: BGBl. Nr. 52/1991 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.2. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 9 VStG:Paragraph 9, VStG:

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

[...]

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

§ 19 VStG:Paragraph 19, VStG:

"Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45 VStG:Paragraph 45, VStG:

"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[...]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[...]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[...]"

3.2. Rechtlich folgt daraus

Auf Basis des festgestellten Sachverhalts wurde mit gegenständlich angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde der BF als zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der XXXX GmbH - rechtsrichtig und unstrittig - für einen Verstoß nach § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 iVm § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich gemacht. Dies, weil er es in seiner Organstellung nach § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten hat, dass am 05.04.2018, 11:03 Uhr, von einer diesem Unternehmen zurechenbaren E-Mail-Adresse aus ein E-Mail zur Direktwerbung für Produkte dieses Unternehmens an den genannten Empfänger übermittelt wurde, ohne dass seitens des Empfängers eine vorherige Einwilligung vorgelegen wäre und somit ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 iVm § 9 Abs. 1 VStG verwirklicht wurde. Verschulden in Form der Fahrlässigkeit liegt gemäß § 5 Abs. 1 VStG ebenfalls vor.Auf Basis des festgestellten Sachverhalts wurde mit gegenständlich angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde der BF als zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der römisch 40 GmbH - rechtsrichtig und unstrittig - für einen Verstoß nach Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlich gemacht. Dies, weil er es in seiner Organstellung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten hat, dass am 05.04.2018, 11:03 Uhr, von einer diesem Unternehmen zurechenbaren E-Mail-Adresse aus ein E-Mail zur Direktwerbung für Produkte dieses Unternehmens an den genannten Empfänger übermittelt wurde, ohne dass seitens des Empfängers eine vorherige Einwilligung vorgelegen wäre und somit ein Verstoß gegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwirklicht wurde. Verschulden in Form der Fahrlässigkeit liegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG ebenfalls vor.

In seiner Beschwerde streitet der Beschwerdeführer die Tatbegehung und somit das Erfüllen des objektiven Tatbestands nicht ab. Er we

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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