TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/30 W196 2198506-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2018
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Entscheidungsdatum

30.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W196 2198506-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Ukraine, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 511670900-170012839, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Ukraine, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 511670900-170012839, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, §§ 9 und 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraphen 9 und 18 Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt legal mit einem polnischen Visum in das Bundesgebiet ein.

Am 03.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien mit Anzeige vom selben Tag, Zl. VStV/917100002808/001/2017, wegen unrechtmäßigem Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG angezeigt. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Am 03.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien mit Anzeige vom selben Tag, Zl. VStV/917100002808/001/2017, wegen unrechtmäßigem Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG angezeigt. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich ab dem Jahr 2005 mehrere Jahre illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und schließlich in den Herkunftsstaat abgeschoben worden sei. Als seine Mutter im Jahr 2013 an einem Gehirntumor erkrankt sei, sei der Beschwerdeführer erneut nach Österreich gekommen, da sie Geld benötigt hätten und sei er trotz Ablaufes seines polnischen Visums im Bundesgebiet verblieben. Er führe regelmäßig Schwarzarbeiten durch und wohne mit mehreren Personen in einer Wohnung in Wien. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ihn vor ungefähr sechs Monaten angerufen und ihm erzählt habe, dass die ukrainische Wehrdienstbehörde den Beschwerdeführer suche. Er solle zum Militär eingezogen werden und würde er bestimmt an die Front geschickt werden, was er aber nicht wolle. Er wolle nicht getötet werden und auch niemanden töten. Den Antrag stelle er erst jetzt, weil er Angst gehabt habe eingesperrt zu werden. Da er nun aber von der Polizei aufgehalten worden sei, habe er den Antrag gestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.11.2017, Zl. Hv 44/2010f, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.11.2017, Zl. Hv 44/2010f, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Am 03.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wo er angab gesund und in der Lage zu sein der Befragung zu folgen sowie wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Seinen Reisepass habe er aufgrund des abgelaufenen polnischen Visums weggeschmissen. Er sei ukrainischer Staatsangehöriger, bekenne sich zum christlich-orthodoxen Glauben und spreche die Sprachen Ukrainisch, Russisch, Polnisch sowie ein wenig Englisch und Deutsch. Er habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Im Herkunftsstaat würden noch der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers leben, zu denen er in telefonischem Kontakt stehe, und sei seine Mutter bereits verstorben. Er sei ledig und kinderlos und habe vor seiner Ausreise in Biskovychi (Oblast Lwiw) gelebt. Er habe 11 Jahre die Grundschule sowie ein Jahr eine Berufsschule besucht, wo er die Ausbildung zum KFZ-Mechaniker gemacht habe und habe er den Beruf auch ausgeübt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Ende 2013 oder Anfang 2014 im Bundesgebiet. Zu den Gründen des Verlassens des Herkunftsstaates und nach Vorhalt der in der Erstbefragung getätigten Angaben führte der Beschwerdeführer an, dass man ihn in den Osten des Landes als Soldat habe schicken wollen, um seine Heimat zu verteidigen, zumal diese Pflicht verfassungsrechtlich verankert sei. Auf Vorhalt, wonach das Vorbringen sehr vage sei, führte der Beschwerdeführer fort, dass ein Vertreter des Magistrates und ein Vertreter der Militärbehörden im Jahr 2016 zu ihnen gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten zu seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr einrücken müsse. Nachgefragt führte er fort, dass die Behörden persönlich erschienen seien und es kein Schriftstück gegeben habe. Nach Vorhalt, wonach die Wehrpflicht für 18- bis 25-Jährige gelte erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Schulzeit als tauglich befunden worden sei und sofort an die Front geschickt werden würde. Er habe einen Bericht mit, wonach ein 19-Jähriger genau dort gestorben sei, wo man ihn hinschicken würde. Es seien viele Zivilisten gestorben. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der vierten Mobilisierungswelle aufgesucht worden, vor 2016 habe er keine Aufforderung erhalten. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen in Österreich oder in der EU. Er beherrsche die deutsche Sprache und wolle noch einen B2 Deutschkurs besuchen. Er habe beim Billa arbeiten können, jedoch mangele es an der Arbeitserlaubnis. Er wohne an verschiedenen Adressen und finanziere seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und gehe manchmal in die Kirche. Er habe einen österreichischen Freund und weitere Freunde in seinen Sprachkursen kennengelernt.

Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit in die Länderberichte zur Situation in der Ukraine Einsicht zu nehmen und einer Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Dazu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich schon auskenne und verzichtete auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wurde weiters unter Spruchpunkt VII. gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Unter Spruchpunkt VIII. wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde weiters unter Spruchpunkt römisch sieben. gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei und seine Identität nicht feststehe. Er sei ledig, kinderlos und gesund, habe im Herkunftsstaat eine Ausbildung genossen und sei einem Erwerb nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in der Vergangenheit illegal im Bundesgebiet aufgehalten und habe er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst nach seinem behördlichen Aufgriff gestellt. Es sei nicht glaubhaft, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und sei eine Rückkehr dem Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf seine sozialen Anknüpfungspunkte, Sprachkenntnisse und Ausbildung, zumutbar und möglich. Beweiswürdigend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei Asyl zu begründen. Da der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und überdies jung, arbeitsfähig und gesund sei, gehe die Behörde davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Schritte zur Integration gesetzt. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht asylrelevant sei, womit keine Grundlage für eine Subsumierung unter § 3 AsylG 2005 habe festgestellt werden können. Er habe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, sei auf der Grundlage der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Rückkehr eine neue Existenz werde aufbauen können. Zudem habe er genügend familiäre Anknüpfungspunkte in der Ukraine. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und wurde weiters unter Spruchpunkt IV. mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und sei ihm zumutbar den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Da der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge und Schwarzarbeit verrichte sowie - im Hinblick auf seine Verurteilung - keine positive Zukunftsprognose gegeben sei, sei ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt.Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei und seine Identität nicht feststehe. Er sei ledig, kinderlos und gesund, habe im Herkunftsstaat eine Ausbildung genossen und sei einem Erwerb nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in der Vergangenheit illegal im Bundesgebiet aufgehalten und habe er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst nach seinem behördlichen Aufgriff gestellt. Es sei nicht glaubhaft, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und sei eine Rückkehr dem Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf seine sozialen Anknüpfungspunkte, Sprachkenntnisse und Ausbildung, zumutbar und möglich. Beweiswürdigend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei Asyl zu begründen. Da der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und überdies jung, arbeitsfähig und gesund sei, gehe die Behörde davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Schritte zur Integration gesetzt. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht asylrelevant sei, womit keine Grundlage für eine Subsumierung unter Paragraph 3, AsylG 2005 habe festgestellt werden können. Er habe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, sei auf der Grundlage der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Rückkehr eine neue Existenz werde aufbauen können. Zudem habe er genügend familiäre Anknüpfungspunkte in der Ukraine. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und wurde weiters unter Spruchpunkt römisch vier. mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und sei ihm zumutbar den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Da der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge und Schwarzarbeit verrichte sowie - im Hinblick auf seine Verurteilung - keine positive Zukunftsprognose gegeben sei, sei ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 29.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.06.2018 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges, Wiedergabe von Länderberichten sowie der Fluchtgründe moniert, dass das behördliche Verfahren mangelhaft sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dessen, dass er ein junger, gesunder Mann sei, gefährdet einberufen zu werden und sei er noch nicht in einem solch "fortgeschrittenen" Alter, welches eine Einberufung gänzlich unglaubwürdig mache. Für den Fall einer Rückkehr drohe ihm im Falle der Weigerung und aufgrund der drohenden Haftstrafe die reale Gefahr einer Verletzung seiner in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Die Rückkehrentscheidung verletzte seine in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte und sei das für die Dauer von fünf Jahren erlassene Einreiseverbot unverhältnismäßig. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.06.2018 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges, Wiedergabe von Länderberichten sowie der Fluchtgründe moniert, dass das behördliche Verfahren mangelhaft sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dessen, dass er ein junger, gesunder Mann sei, gefährdet einberufen zu werden und sei er noch nicht in einem solch "fortgeschrittenen" Alter, welches eine Einberufung gänzlich unglaubwürdig mache. Für den Fall einer Rückkehr drohe ihm im Falle der Weigerung und aufgrund der drohenden Haftstrafe die reale Gefahr einer Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte. Die Rückkehrentscheidung verletzte seine in A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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