RS OGH 2018/6/27 13Os42/18b

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Norm

MRK Art6
StPO §363a
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Behauptete Verletzungen von Art 6 MRK durch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die einen zivilrechtlichen Anspruch nicht abschließend in der Sache erledigen, scheiden als Anknüpfungspunkt für einen Antrag nach § 363a StPO aus.Behauptete Verletzungen von Artikel 6, MRK durch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die einen zivilrechtlichen Anspruch nicht abschließend in der Sache erledigen, scheiden als Anknüpfungspunkt für einen Antrag nach Paragraph 363 a, StPO aus.

Entscheidungstexte

  • RS0132181">13 Os 42/18b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2018 13 Os 42/18b
    Beisatz: Hier: Ablehnung der Entscheidung über eine gegen die zivilrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten compensando eingewendete Gegenforderung zufolge eines als gegeben erachteten Aufrechnungsverbots. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132181

Im RIS seit

17.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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