Norm
MRK Art6Rechtssatz
Behauptete Verletzungen von Art 6 MRK durch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die einen zivilrechtlichen Anspruch nicht abschließend in der Sache erledigen, scheiden als Anknüpfungspunkt für einen Antrag nach § 363a StPO aus.Behauptete Verletzungen von Artikel 6, MRK durch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die einen zivilrechtlichen Anspruch nicht abschließend in der Sache erledigen, scheiden als Anknüpfungspunkt für einen Antrag nach Paragraph 363 a, StPO aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132181Im RIS seit
17.09.2018Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018