RS OGH 2018/8/3 14Os19/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2018
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Norm

StPO §252 Abs2
StPO §258 Abs1
StPO §281 Abs1 Z5

Rechtssatz

Wird ein nicht rechtskräftiges, die Angeklagte betreffendes Urteil als „Schriftstück oder Urkunde anderer Art“ (§ 252 Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung verlesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§ 258 Abs 1 StPO), haben sich die Entscheidungsgründe unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall damit – wie mit jedem anderen im Sinn des § 258 Abs 1 StPO vorgekommenen Verfahrensergebnis – nur insoweit auseinanderzusetzen, als es sich dabei um eine erhebliche Tatsache, also um einen Umstand handelt, der für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache relevant sein kann.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 19/18b
    Entscheidungstext OGH 03.08.2018 14 Os 19/18b
    Beisatz: Dies trifft auf die beweiswürdigenden Überlegungen und daraus gezogenen Schlüsse des damals erkennenden Gerichts nicht zu. Durch das Urteil allein erweisbar ist, dass eine solche nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132175

Im RIS seit

17.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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