RS OGH 2018/8/23 12Os78/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2018
beobachten
merken

Norm

SMG §28a
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Rechtssatz

Bezugspunkt des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG ist „eine die Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge“. Weil das Wort „übersteigend“ keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ nicht als Zahlwort verstanden werden kann, ist bei Additionsvorsatz das Überlassen über die Grenzmenge hinausgehender (geringer) Suchtgiftquanten nicht gesondert § 27 Abs 1 achter Fall, Abs 2 SMG zu subsumieren. Nach Erreichen der in § 28a Abs 2 Z 3 SMG gezogenen Grenze ist zudem ? wiederum bei entsprechendem Additionsvorsatz ? das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG nicht gesondert anzunehmen.Bezugspunkt des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ist „eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigende Menge“. Weil das Wort „übersteigend“ keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ nicht als Zahlwort verstanden werden kann, ist bei Additionsvorsatz das Überlassen über die Grenzmenge hinausgehender (geringer) Suchtgiftquanten nicht gesondert Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall, Absatz 2, SMG zu subsumieren. Nach Erreichen der in Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG gezogenen Grenze ist zudem ? wiederum bei entsprechendem Additionsvorsatz ? das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, SMG nicht gesondert anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132184

Im RIS seit

17.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten