RS Lvwg 2018/7/3 LVwG-S-1436/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

AWG 2002 §79 Abs2 Z11

Rechtssatz

Wird beim Betrieb einer Anlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen (vgl. zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, § 367 GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Nichts anderes gilt für die Nichteinhaltung von im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Auflage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1436.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten