TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/3 LVwG-S-1436/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

AWG 2002 §79 Abs2 Z11

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. Mai 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG insofern Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Baden festgesetzten Geldstrafen in den Spruchpunkten 1., 2. und 3. in der Höhe von jeweils € 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 84 Stunden) unter Anwendung der Bestimmung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG auf den Betrag von jeweils € 1.050,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 42 Stunden) herabgesetzt werden.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Baden in der Höhe von jeweils € 105,00, gesamt also € 315,00, zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 3.465,00 und ist gemäß
§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 17. März 2016, Zl. ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die abfallrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Kompostierungsanlage auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, *** und ***, je KG ***, durch

• die Errichtung und den Betrieb einer Nachrottehalle (Flugdach) im Ausmaß von 28 m x 24 m auf den Grundstücken Nrn. *** und ***,

• die Errichtung und den Betrieb einer Lagerfläche für Strauchschnitt im Ausmaß von ca. 430 m² auf dem Grundstück Nr. ***,

• den Durchbruch des bestehenden Zaunes auf einer Länge von 16 m für die Herstellung einer Verbindung zwischen dem bestehenden Shreddermateriallager und dem neuen Strauchschnittlager,

• die Versickerung der Dachwässer von der bestehenden Nachrottehalle und

• die Erhöhung des Konsenses für die Abfallübernahmemenge auf 6.811 t (14 Dreiecksmieten, wobei die erste Miete als Aufsetzmiete dient und mit 50% des Volumens für die Konsensberechnung berücksichtigt wurde)

erteilt.

Weiters wurde im Spruchteil A. des abfallrechtlichen Spruches dieses Bescheides ausgesprochen, dass folgende Auflagen bzw. Maßnahmen einzuhalten sind:

„Bautechnik:

1.  Vor Baubeginn sind die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, nachweislich rechtsverbindlich zu vereinigen.

2.  Es ist ein Nachweis über die normgemäße, standsichere und gebrauchstaugliche Ausführung (entsprechend den Eurocodes 0-9) der neuen baulichen Anlage eines Befugten im Betrieb bereitzuhalten oder auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

3.  Die anfallenden Regenwässer sind wie im Befund ergänzt auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen, wobei die Planung, Bemessung und Ausführung über ausreichend dimensionierte Regenwassersickeranlagen nach ÖNORM B 2506-1 zu erfolgen hat. Darüber ist der Behörde ein Nachweis vorzulegen.“

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Im Zuge einer behördlichen abfallrechtlichen Überprüfung am 24. April 2017 wurde u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Bewilligungen und Genehmigungen samt der zahlreichen Auflagen eingehalten hat und diesen nachgekommen ist, doch habe er die ersten drei Auflagen des Spruchteiles A. der abfallrechtlichen Bewilligung vom 17. März 2016 nicht erfüllt, da zum einen die Halle bereits errichtet worden sei, obwohl die Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, noch nicht rechtsverbindlich vereinigt worden seien, und würden zum anderen die in den Auflagen Nrn. 2. und 3. geforderten Nachweise nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, der Behörde diese Nachweise bis Ende Mai 2017 vorzulegen.

Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2017 die Nichteinhaltung dieser Auflagen vorgehalten hatte, führte dieser in seiner Rechtfertigung vom 24. Juli 2017 im Wesentlichen aus, dass er diese Auflagen eingehalten habe. Zur Auflage Nr. 1. führte er aus, dass die beiden Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum seiner Eltern stehen würden, welche auf diesen Grundstücken seit Jahren einen landwirtschaftlichen Betrieb führen würden. Eine Übergabe dieses Betriebes an ihn sei noch nicht erfolgt, sodass auch die Vereinigung dieser beiden Grundstücke noch nicht erfolgen habe können. Die Betriebsübergabe sei jedoch bereits im Gange, sodass auch die Vereinigung der beiden Grundstücke bald erfolge.

Zu den Auflagen Nrn. 2. und 3. sei festzuhalten, dass im Bescheid lediglich festgehalten worden sei, dass diese Unterlagen bereitzuhalten bzw. auf Verlangen der Behörde vorzulegen seien. Im Zuge der am 24. April 2017 durchgeführten Überprüfung im Sinne des AWG habe die Umweltrechtsbehörde erstmals die Vorlage dieser Unterlagen verlangt und sei ihm für die Vorlage der Unterlagen eine Frist bis Ende Mai 2017 eingeräumt worden. Diese Frist sei von ihm eingehalten und seien die erforderlichen Unterlagen am 30. Mai 2017 persönlich von ihm beim Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr abgegeben worden. Demnach sei er seiner Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen fristgerecht nachgekommen, sodass die Verhängung von Verwaltungsstrafen nicht berechtigt sei.

Nachdem die belangte Behörde die Landeshauptfrau von Niederösterreich mit diesen Ausführungen des Beschwerdeführers konfrontiert hatte, teilte diese der belangten Behörde mit Schreiben vom 7. August 2017 mit, dass die beiden Auflagen Nrn. 2. und 3. des Spruchteiles A. des Bescheides vom 17. März 2016 mittlerweile erfüllt worden seien. Im Zuge der Verhandlung vom 24. April 2017 seien jedoch die Nachweise auf Verlangen der Behörde nicht vorgelegt worden. Die Auflage 1. des Spruchteiles A. des Bescheides vom 17. März 2016 sei nach wie vor nicht erfüllt. Der Strafantrag bleibe unverändert aufrecht.

Mit Schreiben vom 31. August 2017 teilte der mit der Vereinigung der beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke befasste Notar der belangten Behörde mit, das mit der erforderlichen Vereinigung der beiden Grundstücke bereits ein Geometer beauftragt worden sei. Der für die Vereinigung erforderliche idente Eigentumsstand sei derzeit jedoch nicht gegeben und sei er mit der Errichtung eines Übergabevertrages beauftragt worden. Hiefür sei einerseits aus steuerrechtlichen und gläubigerabhängigen Gründen die Schätzung des Liegenschaftsvermögens erforderlich, andererseits das Einvernehmen mit der Pfandgläubigerin herzustellen. Die entsprechenden Aufträge und Verhandlungen seien seitens der Parteien bereits vorgenommen worden, jedoch sei bis zur endgültigen Durchführung im Grundbuch und Vereinigung der Grundstücke mit bis zu einem Jahr zu rechnen.

Die belangte Behörde erließ sodann folgendes Straferkenntnis vom 22. Mai 2018, Zl. ***, in welchem dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und über ihn folgende Verwaltungsstrafen verhängt wurden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 24.04.2017 - Feststellungszeitpunkt

Ort: Kompostierungsanlage, KG ***, Gst. Nr. *** und *** sowie *** und ***

Tatbeschreibung:

1.  Sie haben als Verpflichteter die im Bescheid vom 17. März 2016, ***, vorgeschriebene Auflage Nr. 1 im Spruchteil A die lautet:

„Vor Baubeginn sind die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, nachweislich rechtsverbindlich zu vereinigen.“

nicht eingehalten, da die Halle bereits errichtet wurde, obwohl die Grundstücke *** und ***, KG ***, noch nicht rechtsverbindlich vereinigt wurden.

2.       Sie haben als Verpflichteter die im Bescheid vom 17. März 2016, ***, vorgeschriebene Auflage Nr. 2 im Spruchteil A die lautet:

„Es ist ein Nachweis über die normgemäße, standsichere und gebrauchstaugliche Ausführung (entsprechend den Eurocodes 0-9) der neuen baulichen Anlage eines Befugten im Betrieb bereitzuhalten oder auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“

nicht eingehalten, da ein entsprechender Nachweis nicht bereitgehalten bzw. auf Verlangen vorgelegt werden konnte.

3.  Sie haben als Verpflichteter die im Bescheid vom 17. März 2016, ***, vorgeschriebene Auflage Nr. 3 im Spruchteil A die lautet:

„Die anfallenden Regenwässer sind wie im Befund ergänzt auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen, wobei die Planung, Bemessung und Ausführung über ausreichend dimensionierte Regenwassersickeranlagen nach ÖNORM B 2506-1 zu erfolgen hat. Darüber ist der Behörde ein Nachweis vorzulegen.“

nicht eingehalten, da ein entsprechender Nachweis nicht bereitgehalten bzw. auf Verlangen vorgelegt werden konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 37 ff iVm § 43 iVm § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 iVm Auflagenpunkt 1 des Spruchteiles A des Bescheides vom 17. März 2016, ***

zu 2. § 37 ff iVm § 43 iVm § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 iVm Auflagenpunkt 2 des Spruchteiles A des Bescheides vom 17.März 2016, ***

zu 3. § 37 ff iVm § 43 iVm § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 iVm Auflagenpunkt 3 des Spruchteiles A des Bescheides vom 17.März 2016, ***

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

zu 1.   Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 eine Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden

zu 2.   Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 eine Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden

zu 3.   Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 eine Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 630,00

Gesamtbetrag: € 6.930,00.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die strafbaren Tatbestände durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen seien. Die Beweise würden sich auf die Anzeige der Landeshauptfrau von Niederösterreich sowie auf seine eigenen Angaben stützen. Dass die Unterlagen bezüglich der Auflagen Nrn. 2. und 3. am 24. April 2017 auf Verlangen der Behörde nicht vorgelegt hätten werden können, sei von ihm nicht bestritten worden. Dies sei im Bewilligungsbescheid jedoch dementsprechend aufgetragen worden. Die Auflage Nr. 1. wäre vor Baubeginn zu erfüllen gewesen. Auch eine zeitliche Verzögerung könne die Bescheidauflage nicht außer Kraft setzen. Er wäre verpflichtet gewesen, erst nach Entsprechung aller Maßnahmen und Auflagen mit der Errichtung zu beginnen. Da an seinem strafbaren Verhalten kein Zweifel bestanden habe, sei in Anbetracht der bestehenden Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu erkennen gewesen.

Das Ausmaß der Strafe sei mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafrahmen, dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten, bei der Annahme, dass für ihn keine ungünstigen Bedingungen und ein Einkommen von € 1.800,00 vorliegen würden, als angemessen anzusehen. Mit der Verhängung der Mindeststrafen hätte das Auslangen gefunden werden können.

Bei den die Strafzumessung betreffenden Erwägungen sei auch davon auszugehen gewesen, dass er durch die Bestrafung in Hinkunft von einem gleichartigen strafbaren Verhalten abgehalten werden solle und dass darüber hinaus eine generalpräventive Wirkung erzielt werde.

Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bezog sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf die Strafhöhen und ersuchte er um eine Reduktion der Strafhöhen bzw. um die Erteilung einer Ermahnung, da er mittlerweile alle drei Auflagen erfüllt habe. Sein Einkommen betrage monatlich € 1.800,00.

Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

Im konkreten Fall wendet sich der Beschwerdeführer in seiner erhobenen Beschwerde nicht gegen den festgestellten Sachverhalt, sondern nur gegen die Höhe der verhängten Strafen, sodass aufgrund des unbestritten feststehenden Sachverhaltes von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

Aufgrund der Beschwerde, die sich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet, ist hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Taten, der Schuld und der Verwaltungsvorschriften, die durch die Taten verletzt worden sind, jeweils Rechtskraft eingetreten; würde das erkennende Gericht die inhaltliche Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt.

Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens ist somit nur mehr die Prüfung der Strafbemessung, also die Prüfung der Angemessenheit der Strafhöhen unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des VStG mit den einschlägigen Bestimmungen des AWG 2002, sodass nur mehr über das Strafausmaß abzusprechen ist.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – gemäß § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, betragen die gesetzlichen Mindeststrafen zu den drei Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides jeweils € 2.100,00.

Zur Nichteinhaltung von Auflagen und Aufträgen ist grundsätzlich festzuhalten:

Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen/Aufträge tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen des AWG 2002 zu wahren und ob nicht – rechtswidriger Weise – dem Betriebsinhaber belastendere Auflagen/Aufträge vorgeschrieben wurden als unbedingt notwendig. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen/Aufträgen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. u.a. VwGH vom 22. Mai 2003, Zl. 2001/04/0188).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen und Aufträgen darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Dadurch, dass § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 auf die in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid bzw. in einer solchen behördlichen Anordnung enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes.

Die übertretenen Rechtsnormen dienen dem Schutz und der Verwirklichung der Ziele des Abfallwirtschaftsrechtes. Die Notwendigkeit zur Einhaltung von behördlichen Auflagen und Aufträgen bei Konsumation einer Genehmigung ist im Bereich des Abfallwirtschaftsrechtes insbesondere damit begründet, dass die Errichtung und der Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage nur so nach den Zielen und Grundsätzen des Umweltrechtes sichergestellt werden. Die einschlägigen Rechtsvorschriften des AWG 2002 sollen verhindern, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotenzial für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise abgelagert wird, dass die Umwelt nicht gefährdet wird. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist hoch, soll doch durch die einschlägigen Rechtsvorschriften ein ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt werden. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen und der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht exorbitant erheblich, zumal für die Umwelt kein Schaden eingetreten ist.

Ein mangelndes Verschulden für den nicht konsensgemäßen Betrieb der Abfallbehandlungsanlage konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, zumal es ihm jedenfalls zumutbar war, mit der Ausführung des Vorhabens bis zur Vereinigung der beiden Grundstücke zuzuwarten, und war es ihm auch zumutbar, die in den Auflagen Nrn. 2. und 3. geforderten Unterlagen bereitzuhalten.

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde zu Recht von einem Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.800,00 ausgegangen.

Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafen war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers auch zu kontrollieren, ob ein Vorgehen gemäß § 20 VStG und § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG iVm § 38 VwGVG gerechtfertigt ist.

Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte im Sinne des § 20 VStG ist nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005, mwN) kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen hat. Der Beschwerdeführer soll durch die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in weiterer Folge von der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abgehalten sowie zur Einhaltung der abfallrechtlichen Normen veranlasst werden.

Wird beim Betrieb einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen (vgl. zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, § 367 GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Nicht anderes gilt für die Nichteinhaltung von im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen.

Im gegenständlichen Fall ist im Hinblick auf diese Ausführungen jedoch zu berücksichtigen, dass es sich zwar um drei Verwaltungsübertretungen handelt, doch darf nicht übersehen werden, dass es sich hiebei um drei gleichartige Übertretungen, nämlich um die Übertretung der Nichterfüllung von vorgeschriebenen Auflagen in einem Bescheid, handelt, die denselben Schutzzweck, nämlich die Sicherstellung der Erfüllung von Auflagen, haben, sodass die „kriminelle Energie“ des Beschwerdeführers im Hinblick auf diese drei Übertretungen eher als gering zu betrachten ist.

Auch wenn das Geständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Übertretungen nicht als Milderungsgrund zu werten ist, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 15. April 2005, Zl. 2005/02/0086, sowie VwGH vom 18. Oktober 2007, Zl. 2006/09/0031, sowie VwGH vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/09/0144, sowie VwGH vom 27. März 2015, Zl. Ra 2015/02/0009) ein – u.a. vor der belangten Behörde abgegebenes - Geständnis des Täters keine Bedeutung zukommt, wenn dieser im Zuge seiner Anhaltung auf frischer Tat betreten wurde, zumal selbst ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB zu werten ist, ist darauf hinzuweisen, dass er die ihm vorgeworfenen Taten eingesehen hat, ihm diese Übertretungen bewusst geworden sind und er dafür auch die Verantwortung übernommen hat.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer alle diese Auflagen mittlerweile erfüllt hat und dass zu diesen Spruchpunkten ein geringes Verschulden des Beschwerdeführers angenommen werden kann.

Zu Recht kann auch davon ausgegangen werden, dass seine Taten keine Folgen und auch keinen Schaden für die Umwelt nach sich gezogen haben und die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter sowie die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Umwelt als gering anzusehen sind.

Auch ist aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde ersichtlich, dass die erteilten Genehmigungen und Auflagen für den verfahrensgegenständlichen Betrieb bisher immer ordnungsgemäß erfüllt wurden und der verfahrensgegenständliche Betrieb ordnungsgemäß betrieben wurde.

Im Hinblick auf diese Ausführungen, auf den einheitlichen Unrechtsgehalt der Taten sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers, der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten eingesehen und er die verfahrensgegenständlichen Auflagen bereits erfüllt hat und dass in der Umwelt kein Schaden eingetreten ist, erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gerechtfertigt, auf Basis der Bestimmung des § 20 VStG, auf deren Anwendung der Rechtsunterworfene einen Rechtsanspruch hat (vgl. u.a. VwGH vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0092), die von der belangten Behörde festgesetzten Mindestgeldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.100,00 unter Anwendung des § 20 VStG jeweils auf die Hälfte, also jeweils auf den Betrag von jeweils € 1.050,00, herabzusetzen und die als adäquat dazu zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß festzusetzen. Die neu festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind durchaus geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die Verhängung der Geldstrafen - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.

Die vom Beschwerdeführer begehrte Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, eine solche Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung zu erweisen; auch ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt in einem völlig erheblichen Ausmaß zurückgeblieben wäre.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Da im gegenständlichen Verfahren der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Strafbemessung teilweise Folge gegeben wurde, waren ihm somit keine Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Aufgrund der Abänderung der Strafhöhen des angefochtenen Straferkenntnisses war dem Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten dieses erstinstanzlichen Verfahrens bei den festgesetzten Strafhöhen von jeweils € 1.050,00 der Betrag von jeweils € 105,00, das ist der vom Gesetz geforderte Betrag von 10 % der jeweiligen Strafen, insgesamt somit der Betrag von € 315,00, vorzuschreiben.

Zu Spruchpunkt 3.:

Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil vorliegend bloß unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und des § 20 VStG sowie in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen war. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Auflage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1436.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten