RS Lvwg 2018/8/16 LVwG-AV-109/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

BAO §93 Abs2
BAO §96

Rechtssatz

Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (vgl. VwGH 2002/14/0035 ua).

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Bezeichnung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.109.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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