TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/12 I405 2197189-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I405 2197189-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1190689203-180446739, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1190689203-180446739, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2,, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Ghana, ist am XXXX2018 auf dem Luftweg von Istanbul kommend in Wien Schwechat gelandet. Sie wies sich bei der Einreisekontrolle mit einem deutschen Reisepass aus, der als entfremdetes Blankodokument vorgemerkt ist und durch eine nicht autorisierte Ausstellung verfälscht wurde.

2. Im Zuge dieser Amtshandlung gab die BF an, dass sie Ghana verlassen habe, da sie gezwungen worden sei, einen Mann zu heiraten, den sie nicht gewollt hätte. Seit einem Jahr habe sie geplant, von zuhause zu flüchten. Sie habe dann in ihrem Geschäft einen namentlich genannten Mann getroffen, der ihr den Reisepass besorgt habe, wofür sie € 7.000,- gezahlt habe.

3. In der Folge stellte die BF im Zuge dieser Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz.

4. Bei der Erstbefragung am 11.05.2018 gab die BF an, dass sie sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Junior-High-School besucht sowie zuletzt selbstständig eine Wäscherei betrieben habe. Sie habe ihre Heimat am XXXX2018 verlassen und sei über Istanbul nach Wien geflogen. Als Fluchtgrund brachte sie vor, dass ein Mann namens D., vermutlich aus dem Senegal, vor einem Jahr in ihr Geschäft gekommen sei und sie danach immer wieder gefragt habe, ob sie ihn heiraten wolle, was sie stets verneint habe. Daraufhin sei er ihr überall hin gefolgt und habe ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihn nicht heirate. Aus Angst um ihr Leben habe sie dann ihre Heimat verlassen. Eigentlich habe sie nach Deutschland reisen wollen, da sie jedoch hier angehalten worden sei, habe sie hier einen Asylantrag gestellt. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie von dem genannten Mann umgebracht zu werden.

5. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 22.05.2018 vor der Erstaufnahmestelle Flughafen gab die BF zunächst zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie gesund sei und keine Medikamente einnehme. Ihre Eltern und Geschwister (eine Schwester und ein Bruder) lebten nach wie vor in Ghana, mit denen sie Kontakt stehe. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie einen Identitätsausweis habe, den sie vorlegen wolle. Einen Reisepass habe sie bisher nicht gehabt. Der abgenommene Reisepass sei ihr von einem Freund gegeben worden, dem sie von ihrem Problem erzählt habe. Dieser habe ihr vorgeschlagen, nach Deutschland zu reisen. Sie habe keinen echten Reisepass beantragt, da sie sich nicht auskenne und noch nie gereist sei.

Zu ihrem Fluchtgrund wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass sie aus Angst vor dem Mann in eine andere Stadt zu einer Freundin für einen Monat gegangen sei. Dort habe er sie jedoch ausfindig gemacht und sie in ihre Stadt zurückgebracht. Begonnen habe es vor etwa einem Jahr. Der Genannte sei zuerst als normaler Kunde in ihre Wäscherei gekommen und habe dann gesagt, dass er sie heiraten wolle. Anfangs habe sie gedacht, dass er einen Scherz mache. Dann habe er aber begonnen, sie zu bedrohen. Sie habe davon ihrer Mutter erzählt, aber diese habe ihr nicht helfen können. Zur Polizei sei sie nicht gegangen, weil der Mann gesagt hätte, dass wenn sie dies tue, es ihr letzter Tag wäre. Die Bedrohung habe ca. neun Monate gedauert. Sie sei auch bei einer NGO gewesen, wo ihr eine Frau gesagt habe, diese werde etwas für sie tun. Sie habe aber dieser Frau nicht vertraut. Schließlich sei auch nichts getan worden. Die besagte NGO habe keinen Namen, sie würde sich um Kindesmissbrauch und Ähnliches kümmern.

Befragt, ob sie wisse, was der Mann in Ghana gemacht habe, entgegnete die BF, dass sie nichts über ihn wisse. An anderer Stelle der Einvernahme gab sie auf Befragen an, dass sie ihn nur unter diesem Namen kenne. Andere hätten ihn so genannt. Sie glaube, er sei aus dem Senegal. Sie habe ihn nie etwas gefragt. Sie habe auch niemanden anderen gefragt. Auf Vorhalt, dass es merkwürdig sei, da sie andere Personen kenne, die ihn D. genannt haben, aber sie niemanden über ihn gefragt habe, erwiderte die BF, sie habe nicht gefragt, weil sie keine engere Beziehung gewünscht habe.

Nach Abläufen der Gespräche mit dem Mann befragt, gab sie an, dass sie anfangs nicht gewusst habe, dass er in sie verliebt gewesen sei. Er habe auf einmal gesagt, er wolle sie heiraten, und sie habe gesagt, dass sie nicht heiraten wolle. Auf Vorhalt, dass sie ihm hätte sagen können, sie sei verheiratet und habe Kinder, erwiderte die BF, er habe gewusst, dass sie nicht verheiratet sei. Er habe mit ihren Arbeiterinnen gesprochen, welche ihm das gesagt hätten. Er lebe in derselben Stadt wie sie. Sie wisse auch nicht, wie er sie in ihrem Versteck gefunden habe. Vielleicht habe wieder eine Arbeiterin es ihm gesagt. Er habe sie an der Hand genommen und gesagt, er werde über sie Schande bringen, wenn sie mit ihm nicht zurück in ihre Stadt fahre. Sie sei dann ins Auto gestiegen und sei zurück in ihre Stadt gefahren, wo sie wieder in ihrer Wäscherei gearbeitet habe. Dieser Vorfall sei vor etwa zwei Monaten gewesen. Er sei dann jeden Tag vorbeigekommen und sei manchmal nur dagesessen. Manchmal habe er jemanden, der sie besucht habe, gesagt, dass sie seine Frau sei. Befragt, warum sie keine Behörden informiert habe, replizierte die BF, dass sie einfach weggewollt habe.

Ihre Wäscherei werde während ihrer Abwesenheit in ihrem Auftrag von einem "Small Pastor", der bei ihr die Buchhaltung gemacht habe, betrieben.

Sie wolle nicht zurück nach Ghana. Er, der Mann namens D., würde sie finden und ihr folgen.

6. Mit Schreiben vom 23.05.2018 an das UNHCR- Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG.6. Mit Schreiben vom 23.05.2018 an das UNHCR- Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.

7. Am 24.05.2018 übermittelte UNHCR ein Antwortschreiben, wonach bezugnehmend auf das Fax vom 23.05.2018 mitgeteilt wurde, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.7. Am 24.05.2018 übermittelte UNHCR ein Antwortschreiben, wonach bezugnehmend auf das Fax vom 23.05.2018 mitgeteilt wurde, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

8. Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihr den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana nicht zuerkannt und ihr unter einem auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt.8. Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihr den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana nicht zuerkannt und ihr unter einem auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt.

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid neben umfangreichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ghana, unter Darlegung näherer Erwägungen unter anderem ausgeführt, dass das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen aufgrund gravierender Widersprüchlichkeiten und Sinnwidrigkeiten nicht glaubhaft sei. Zudem sei ihr Fluchtvorbringen nicht asylrelevant, da es sich um keine staatliche Verfolgung handle und die BF es unterlassen habe, sich an Sicherheitsbehörden zu wenden, welche schutzfähig und schutzwillig seien.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass im gesamten Ermittlungsverfahren kein "begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen wäre, aufgrund dessen der BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt hätte werden können.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass im gesamten Ermittlungsverfahren kein "begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen wäre, aufgrund dessen der BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt hätte werden können.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass es sich bei der BF um eine volljährige und gesunde Frau handle, die keine Sorgepflichten habe und für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne, wie sie das bereits vor ihrer Ausreise getan habe. Sie habe angegeben, dass die Wäscherei nach wie vor ihr gehöre, sodass sie daraus weiterhin ein Einkommen erzielen könne. Auch aus den Feststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsland würden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Ghana einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Es sei im gesamten Ermittlungsverfahren "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aufgrund dessen ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass es sich bei der BF um eine volljährige und gesunde Frau handle, die keine Sorgepflichten habe und für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne, wie sie das bereits vor ihrer Ausreise getan habe. Sie habe angegeben, dass die Wäscherei nach wie vor ihr gehöre, sodass sie daraus weiterhin ein Einkommen erzielen könne. Auch aus den Feststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsland würden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Ghana einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Es sei im gesamten Ermittlungsverfahren "kein begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aufgrund dessen ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG schon daran scheitere, dass sie sich nicht im Bundesgebiet aufhalte und gemäß § 33 Abs. 5 AsylG im Flughafenverfahren über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen sei. Es sei daher eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht gekommen.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG schon daran scheitere, dass sie sich nicht im Bundesgebiet aufhalte und gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG im Flughafenverfahren über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen sei. Es sei daher eine Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht gekommen.

9. Gegen diesen Bescheid hat die BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die belangte Behörde durch eine vorgefasste Meinung das Vorbringen der BF übergangen habe und keine Recherchen zum Vorbringen der BF durchgeführt sowie entsprechende Feststellungen getroffen habe, womit ein Verfahrensfehler vorliege. Die Angst der BF sei nicht unberechtigt und vollkommen nachvollziehbar. Es werde daher ersucht, den vorliegenden Fall einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen und der BF internationalen Schutz in Form von Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die BF ist Staatsangehörige von Ghana und christlichen Glaubens.

Sie stammt aus Obuasi, wo sich auch ihr Elternhaus befindet.

Die BF ist ledig und hat keine Kinder.

Sie verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat zuletzt in ihrer Heimat eine Wäscherei betrieben, die derzeit für sie weiterhin von einem Vertrauen betrieben wird.

Die BF ist gesund und erwerbsfähig.

1.2. Zum Fluchtvorbringen der BF:

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF ihr Herkunftsland aus den von ihr genannten Gründen verlassen hat. Das diesbezügliche Vorbringen entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen.

Nicht festgestellt werden kann weiter, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Ghana eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden kann weiter, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Ghana eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ghana:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 15.5.2018: Neue Staatsführung, Update zum LIB (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage, Abschnitt 3/Sicherheitslage, Abschnitt 5/Sicherheitsbehörden, Abschnitt 8 Allgemeine Menschenrechtslage, Abschnitt 17/Medizinische Versorgung)

Die sowohl im LIB 11.2015 als auch in dieser KI verwendeten Quellen lassen keine maßgeblich neue Lage in Ghana erkennen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018, GIZ 5.2018a, GIZ 5.2018b, GIZ 5.2018c, AI 22.2.2018, BMEIA 15.5.2018, AA 15.5.2018).Die sowohl im LIB 11.2015 als auch in dieser KI verwendeten Quellen lassen keine maßgeblich neue Lage in Ghana erkennen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018, GIZ 5.2018a, GIZ 5.2018b, GIZ 5.2018c, AI 22.2.2018, BMEIA 15.5.2018, AA 15.5.2018).

Seit dem 7.1.2017 ist Nana Addo Dankwa Akufo-Addo der neu gewählte Präsident der Republik Ghana. Der Kandidat der New Patriotic Party (NPP), besiegte den Kandidaten des National Democratic Congress (NDC) und den amtierenden Präsidenten John Mahama (GIZ 5.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Amtseinführung von Präsident Nana Akufo-Addo im Jänner 2017 war bereits der dritte friedliche Machtwechsel zwischen den beiden wichtigsten Parteien des Landes: der NPP und dem NDC (FH 1.2018).Seit dem 7.1.2017 ist Nana Addo Dankwa Akufo-Addo der neu gewählte Präsident der Republik Ghana. Der Kandidat der New Patriotic Party (NPP), besiegte den Kandidaten des National Democratic Congress (NDC) und den amtierenden Präsidenten John Mahama (GIZ 5.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Amtseinführung von Präsident Nana Akufo-Addo im Jänner 2017 war bereits der dritte friedliche Machtwechsel zwischen den beiden wichtigsten Parteien des Landes: der NPP und dem NDC (FH 1.2018).

Es kommt auch weiterhin zu Korruption in allen Bereichen der Regierung (USDOS 20.4.2018). Der neueste Korruptionsindex von Transparency International zeigt eine Verschlechterung um 10 Ränge und drei Scores und weist Ghana Platz 80 unter 180 Ländern zu (GIZ 5.2018b). Die Regierung hat Schritte unternommen, um Beamte, die Missbrauch begangen haben, zu verfolgen und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt aber ein Problem (USDOS 20.4.2018). Einige Schwächen in der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit bestehen weiter, und die politische Korruption stellt die Leistungsfähigkeit der Regierung in Frage (FH 1.2018).

Obwohl Ghana eine relativ starke Bilanz der Wahrung der bürgerlichen Freiheiten aufweist, wird die Diskriminierung von Frauen und LGBT Personen fortgesetzt (AI 22.2.2018; vgl. FH 1.2018; USDOS 20.4.2018). Zu den relevanten Menschenrechtsproblemen zählen weiterhin der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter mit Todesfolge und Verletzungen, Vergewaltigung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Übergriffe auf und Belästigung von Journalisten, mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kindesmord an Kindern mit Behinderungen, Menschenhandel, Kriminalisierung homosexueller Handlungen und ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018).Obwohl Ghana eine relativ starke Bilanz der Wahrung der bürgerlichen Freiheiten aufweist, wird die Diskriminierung von Frauen und LGBT Personen fortgesetzt (AI 22.2.2018; vergleiche FH 1.2018; USDOS 20.4.2018). Zu den relevanten Menschenrechtsproblemen zählen weiterhin der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter mit Todesfolge und Verletzungen, Vergewaltigung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Übergriffe auf und Belästigung von Journalisten, mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kindesmord an Kindern mit Behinderungen, Menschenhandel, Kriminalisierung homosexueller Handlungen und ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018).

Im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ist Ghana relativ sicher (BMEIA 15.5.2018; vgl. GIZ 5.2018c). Ausnahmen von dieser seit vielen Jahren bestehenden Regel sind die seit Monaten bestehenden nächtlichen Ausgangssperren in mehreren Bezirken in der Volta und Northern Region (GIZ 5.2018c). In den nördlichen Landesteilen besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.5.2018; vgl. BMEIA 15.5.2018).Im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ist Ghana relativ sicher (BMEIA 15.5.2018; vergleiche GIZ 5.2018c). Ausnahmen von dieser seit vielen Jahren bestehenden Regel sind die seit Monaten bestehenden nächtlichen Ausgangssperren in mehreren Bezirken in der Volta und Northern Region (GIZ 5.2018c). In den nördlichen Landesteilen besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.5.2018; vergleiche BMEIA 15.5.2018).

Im Dezember 2017 kam es zum Ausbruch des Lassafiebers in einigen Ländern Westafrikas, welches bereits das erste Todesopfer in Ghana gefordert hat (AA 15.5.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.5.2018): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Hinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.5.2018

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425372.html, Zugriff 15.5.2018

  • -Strichaufzählung
    BMEIA - Bundesamt für Europa, Integration, Äußeres (15.5.2018):
    Sicherheit & Kriminalität,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 15.5.2018

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428758.html, Zugriff 15.5.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018a): Geschichte & Staat,
https://www.liportal.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.5.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018b): Länder-Informations-Portal, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.5.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018c), Alltag, Sicherheitslage, https://www.liportal.de/ghana/alltag/, Zugriff 15.5.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430140.html, Zugriff 15.5.2018

KI vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/politische Lage)

Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vergleiche NYT 9.12.2016).

Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016).

Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016).

Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vergleiche DS 11.12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana,
http://derstandard.at/2000049138375/Jubel-ueber-friedlichen-Machtwechsel-in-Ghana, Zugriff 12.12.2016

  • -Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab,
http://www.dw.com/de/ghana-machtwechsel-zeichnet-sich-ab/a-36705317, Zugriff 12.12.2016

  • -Strichaufzählung
    NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

  • -Strichaufzählung
    VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

Politische Lage

Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).

Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).

Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).

Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015

Sicherheitslage

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vergleiche EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015):
    http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GhanaSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2015

  • -Strichaufzählung
    BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 24.11.2015

  • -Strichaufzählung
    EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015)

In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).

Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 24.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

Sicherheitsbehörden

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 24.7.2015).

Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entsche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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