Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I420 2197517-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. 710885207 - 170180880, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. 710885207 - 170180880, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 08.02.2017 verhaftet. Danach wurde über ihn durch das Landesgericht XXXX am 09.02.2017, Zl. XXXX, die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer wurde am 08.02.2017 verhaftet. Danach wurde über ihn durch das Landesgericht römisch 40 am 09.02.2017, Zl. römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.06.2017, Zl. XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Falls SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Falls SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Am 26.09.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zum fremdenrechtlichen Sachverhalt einvernommen und gab zusammenfassend an, dass er in Nigeria weder strafrechtlich noch politisch oder anderswie verfolgt werden würde, er seinen Sohn - bis zu seiner Festnahme - alle vierzehn Tage jeweils von Freitag bis Montag gesehen habe und sein Lebensmittelpunkt seit dem Jahr 2004 in Österreich sei. In der Haft würde ihn sein Sohn nicht besuchen, aber er stehe mit ihm in telefonischem Kontakt. Es wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei auf Grund seines Verhaltens ein Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und nach Strafhaftende eine Sicherungsmaßnahme gegen ihn anzuordnen und ihn nach Nigeria abzuschieben.
Am 30.10.2017 wurde die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers vom BFA als Zeugin einvernommen, wobei diese zusammenfassend angab, dass sie trotz der Scheidung im Jahr 2016 regelmäßig Kontakt zum Beschwerdeführer habe. Zudem bestätigte sie die Wochenendbesuche des Beschwerdeführers bei seinem Sohn alle vierzehn Tage. Sie hätten vereinbart während der Haft auf persönliche Besuche durch den Sohn zu verzichten, anstelle dessen seien telefonische Kontakte vereinbart worden.
Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet. Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht verkannt, allerdings wurde darauf verwiesen, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria keine besonderen Schwierigkeiten mit sich bringen würde und sein Verhalten in Österreich das ordentliche und sichere Zusammenleben gefährde. Aufgrund seines strafbaren Verhaltens sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet. Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht verkannt, allerdings wurde darauf verwiesen, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria keine besonderen Schwierigkeiten mit sich bringen würde und sein Verhalten in Österreich das ordentliche und sichere Zusammenleben gefährde. Aufgrund seines strafbaren Verhaltens sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.
Dagegen richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Sohn des Beschwerdeführers persönlich dazu befragen, ob dieser durch den Wegzug des Beschwerdeführers sein inneres Gleichgewicht verlieren würde bzw. dazu ein kinderpsychologisches Gutachten anfertigen lassen und dieses im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtern und im Weiteren den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.06.2018, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, geschieden und Vater eines dreizehnjährigen Sohnes.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 2004 legal in Österreich auf. Im Jahr 2004 heiratete er die österreichische Staatsangehörige K O W, mit der er bis zum Jahr 2016 verheiratet war. Am XXXX2004 kam ihr gemeinsamer Sohn B O zur Welt. Am XXXX2015 erhielt er einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU", welcher bis XXXX2020 gültig ist.
Seit 10.03.2016 verfügte der Beschwerdeführer in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse mehr.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.06.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Falls SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX und Wien Suchtgift, A./ in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Kokain, I./ von Anfang Juni 2015 bis Ende Dezember 2016 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge an O H B, indem er diesem in zahlreichen - monatlichen - Angriffen insgesamt 1100 Gramm Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 517 Gramm reinem Kokain, um EUR 70,-- pro Gramm verkaufte; II./ von Anfang November 2014 und Ende Mai 2015 in XXXX O H B verschaffte, indem er ihm einen unbekannt gebliebenen Freund zum Ankauf von insgesamt 210 Gramm Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 98 Gramm reinem Kokain, vermittelte; B./ in XXXX, Wien und an anderen Orten von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2003 bis 08.02.2017 in zahlreichen mehrfachen Angriffen Cannabisblüten, enthaltend TNCA und Delta-9-THC, zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erwarb und besaß.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Falls SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 und Wien Suchtgift, A./ in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Kokain, römisch eins./ von Anfang Juni 2015 bis Ende Dezember 2016 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge an O H B, indem er diesem in zahlreichen - monatlichen - Angriffen insgesamt 1100 Gramm Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 517 Gramm reinem Kokain, um EUR 70,-- pro Gramm verkaufte; römisch zwei./ von Anfang November 2014 und Ende Mai 2015 in römisch 40 O H B verschaffte, indem er ihm einen unbekannt gebliebenen Freund zum Ankauf von insgesamt 210 Gramm Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 98 Gramm reinem Kokain, vermittelte; B./ in römisch 40 , Wien und an anderen Orten von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2003 bis 08.02.2017 in zahlreichen mehrfachen Angriffen Cannabisblüten, enthaltend TNCA und Delta-9-THC, zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erwarb und besaß.
Seit 08.02.2017 befindet sich der Beschwerdeführer in österreichischen Haftanstalten.
Zu seiner geschiedenen Ehefrau pflegt der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis und diese besucht ihn auch gelegentlich in der Haftanstalt. Sein 2004 geborener Sohn ist österreichischer Staatsbürger und lebt bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers in XXXX. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Inhaftierung regelmäßigen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn in Form von Wochenendbesuchen (jeweils von Freitag bis Montag) im Abstand von vierzehn Tagen. In der Justizanstalt bekommt der Beschwerdeführer keine Besuche von seinem Sohn, allerdings besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt.Zu seiner geschiedenen Ehefrau pflegt der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis und diese besucht ihn auch gelegentlich in der Haftanstalt. Sein 2004 geborener Sohn ist österreichischer Staatsbürger und lebt bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Inhaftierung regelmäßigen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn in Form von Wochenendbesuchen (jeweils von Freitag bis Montag) im Abstand von vierzehn Tagen. In der Justizanstalt bekommt der Beschwerdeführer keine Besuche von seinem Sohn, allerdings besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt.
Die Schwester und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Nigeria; er hielt sich jährlich für einige Wochen in Nigeria auf, zuletzt im Jänner 2016 für fünf Wochen.
Umstände, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre bzw. wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, liegen nicht vor.Umstände, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre bzw. wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, unzulässig wäre, liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA am 26.09.2017 (AS 36 bis 39) und der niederschriftlichen Angaben der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem BFA am 30.10.2017 (AS 41 bis 43), weiters durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist sowie auf dem vorgelegten nigerianischen Reisepass.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA in seiner Einvernahme am 26.09.2017 und jenen seiner geschiedenen Ehefrau in ihrer Einvernahme am 30.10.2017 sowie auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen betreffend den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid sowie den Angaben des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber dem BFA sowie den übermittelten Dokumenten (Vergleichsausfertigung).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen "Daueraufenthalt - EU" - gültig von XXXX2015 bis XXXX2020 - verfügt, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (vgl. im Akt des BFA erliegende Kopie, AS 3 und 4 sowie dem am 07.06.2017 erstellten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister) und den unbestritten gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen "Daueraufenthalt - EU" - gültig von XXXX2015 bis XXXX2020 - verfügt, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt vergleiche im Akt des BFA erliegende Kopie, AS 3 und 4 sowie dem am 07.06.2017 erstellten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister) und den unbestritten gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid.
Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und zu den begangenen strafbaren Handlungen ergeben sich aus den Feststellungen im bekämpften Bescheid (vgl. AS 61), die sich mit dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den im Akt des BFA erliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.06.2017 (AS 32 bis 35) decken, sowie einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und zu den begangenen strafbaren Handlungen ergeben sich aus den Feststellungen im bekämpften Bescheid vergleiche AS 61), die sich mit dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den im Akt des BFA erliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.06.2017 (AS 32 bis 35) decken, sowie einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 08.02.2017 durchgehend in österreichischen Haftanstalten befand und vorher seit 10.03.2016 nicht mehr behördlich gemeldet war, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, beruht darauf, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde konkretes, den einschlägigen Annahmen des bekämpften Bescheides entgegentretendes Vorbringen erstattet hat, demzufolge eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Nigeria anzunehmen gewesen wäre.Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, unzulässig wäre, beruht darauf, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde konkretes, den einschlägigen Annahmen des bekämpften Bescheides entgegentretendes Vorbringen erstattet hat, demzufolge eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Nigeria anzunehmen gewesen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. § 50, § 52 Abs. 5 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und § 55 Abs. 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:3.1.1. Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 5 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 55, Absatz 4, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
"Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...Paragraph 52, (1) ...
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufe