Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W196 1409551-2/29E
W196 1409550-2/15E
W196 1411289-2/12E
W196 2168099-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX, 3.) XXXX , geb. am XXXX , 1.) bisDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 1.) bis
3.) alias XXXX , und 4.) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, 2.) bis 4.) vertreten durch 1.), gegen die Bescheide des Bundesasylamtes zu 1.) bis 3.) vom 30.08.2011, Zlen. 1.) 10 10.319, 2.) 10 10.320, und 3.) 10 10.321, sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 4.) vom 25.07.2017, Zl. 1151689804-170549638, zu Recht erkannt:3.) alias römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, 2.) bis 4.) vertreten durch 1.), gegen die Bescheide des Bundesasylamtes zu 1.) bis 3.) vom 30.08.2011, Zlen. 1.) 10 10.319, 2.) 10 10.320, und 3.) 10 10.321, sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 4.) vom 25.07.2017, Zl. 1151689804-170549638, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zu den Zlen. 10 10.319 und 10 10.321 stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide zu den Zlen. 10 10.319 und 10 10.321 stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX , wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch 40 , wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
XXXX , wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch 40 , wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Zl. 1151689804-170549638, stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Zl. 1151689804-170549638, stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
IV. Das Verfahren zur Zl. 10 10.320 wird gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch vier. Das Verfahren zur Zl. 10 10.320 wird gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste erstmals am 09.09.2009 gemeinsam mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2009 für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz.
Diese Anträge wurden ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West vom 08.10.2009, gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Beschwerdeführer nach Polen ausgewiesen.Diese Anträge wurden ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West vom 08.10.2009, gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und die Beschwerdeführer nach Polen ausgewiesen.
Am XXXX wurde der minderjährige Drittbeschwerdeführer in Linz geboren und wurde am 16.12.2009 für diesen durch die Erstbeschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und wurde der minderjährige Drittbeschwerdeführer nach Polen ausgewiesen.Am römisch 40 wurde der minderjährige Drittbeschwerdeführer in Linz geboren und wurde am 16.12.2009 für diesen durch die Erstbeschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und wurde der minderjährige Drittbeschwerdeführer nach Polen ausgewiesen.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.03.2010 als unbegründet abgewiesen.
Am 17.03.2010 wurden die Beschwerdeführer per Flugzeug nach Polen abgeschoben.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführern am 04.11.2010 neuerlich nach Österreich ein und stellte am 04.11.2010 neuerliche Anträge auf internationalen Schutz.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung vom 05.11.2010 vor Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, Erstaufnahmestelle West, gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt an, dass ihr Sohn nicht in Polen bleiben könne, weil er dort nicht geboren worden sei. Er sei in Polen in der Schule und auf der Straße bis zur Ausreise von polnischen Kindern geschlagen und beleidigt worden, weil er dunkelhäutig sei. Zudem würde die Erstbeschwerdeführerin eine Operation benötigen. Außerdem berichtete die Erstbeschwerdeführerin von einem Vorfall in Polen, bei dem sie von einem polnischen Lagerarbeiter gestoßen worden sei und ihr Kind, das sie am Arm getragen habe, von dem Sturz blaue Flecken am Kopf davongetragen habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei in der Folge in Polen ins Krankenhaus gebracht worden, habe aber keine Schriftstücke erhalten, sondern sei alles im Archiv verblieben. Im Zuge ihrer ersten Asylantragstellung habe die Erstbeschwerdeführerin erfahren, dass sich ihre Mutter, sowie ihr Bruder in Österreich befinden würden.
Mit Erklärung vom 11.11.2010 gaben die polnischen Behörden bekannt, dass die Zuständigkeit im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und im Verfahren ihre beiden Kinder betreffend bei den polnischen Behörden liege.
Am 24.11.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung führte sie aus, dass ihr Kind in Polen missbraucht worden sei. Die Täter seien zwischen 13 und 16 Jahren alt gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Polen zur Polizei gegangen, um den Vorfall anzuzeigen, jedoch sei sie dort beschimpft worden und sei ihr vorgeworfen worden, dass sie in Polen Gast sei und ihren Gastgeber beschuldige. Der Vater des Kindes, das den Zweitbeschwerdeführer vergewaltigt habe, habe die Erstbeschwerdeführerin zu Boden gestoßen, woraufhin sie ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe auf der ganzen Welt niemanden außer ihrem Bruder in Österreich und habe daher nach Österreich zurückkehren wollen. Auch ihre Mutter sei seit drei Jahren in Österreich. In Polen sei es außerdem zu gefährlich gewesen und hätten sie dort auch nachts im Lager immer Angst gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer würden hier in Österreich psychiatrisch betreut werden. Außerdem müsse ein Knoten in ihrer Brust in Österreich operativ entfernt werden.
Im Zuge der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin eine Vollmacht des Rechtsanwaltes Dr. Blum vor.
Am 26.01.2011 wurde das Verfahren der Beschwerdeführer zugelassen.
Am 14.02.2011 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, wobei diese auf ihren Gesundheitszustand angesprochen zunächst ausführte, einen Psychologen zu besuchen und Medikamente einzunehmen. Es gehe ihr, seit sie nach Polen abgeschoben worden sei, psychisch sehr schlecht; darüber hinaus habe sie keine Krankheiten. Seit wann sie die Medikamente einnehme, könne sie nicht angeben; diese seien ihr im Krankenhaus Vöcklabruck verschrieben worden. Im Dezember 2010 sei sie für drei Wochen im Krankenhaus gewesen, weil sie sich das Leben habe nehmen wollen. Wann sie sich im Krankenhaus in Vöcklabruck befunden habe, könne sie nicht mehr angeben. Nachgefragt, ob sie die lateinische Schrift lesen könne, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, nicht alle Buchstaben zu kennen. Deutsch spreche sie nicht. Damit konfrontiert, dass sie im Verfahren einerseits angegeben habe, geschieden zu sein und andererseits nie verheiratet gewesen zu sein, brachte sie vor, dass sie offiziell ledig sei. Nachgefragt, ob ihre Kinder ebenfalls Probleme gehabt hätten, führte sie aus, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund der Schwierigkeiten mit ihrem Mann ebenfalls Probleme gehabt habe. Nachgefragt, wer der Vater ihrer Kinder sei, gab sie an, dass dieser XXXX heißen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei 18 oder 19 Jahre alt gewesen als sie ihr erstes Kind bekommen habe. Sie habe anschließend mit dem Vater ihrer Kinder in einem Einfamilienhaus, welches dem Vater ihres Lebensgefährten gehört habe, in Tbilisi gewohnt. Getrennt hätten sie sich im Juli 2009 als die Erstbeschwerdeführerin gerade mit ihrem jüngeren Sohn schwanger gewesen sei. Grund für die Trennung sei gewesen, dass ihr Lebensgefährte Kriminelle, die vorgehabt hätten, Geld von anderen Leuten zu erpressen, nach Hause gebracht habe. Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten sei die Erstbeschwerdeführerin in das Haus ihrer Mutter, welches sich in Tbilisi befinde, zurückgegangen, wo auch ihre Großmutter und ihre beiden Schwestern gelebt hätten. Auf die Frage, womit sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, im Jahr 2007 als Putzfrau in einem Geschäft in Tbilisi gearbeitet zu haben. Anschließend, nach ihrer Kündigung, habe sie selbstgebackenen Kuchen in verschiedenen Geschäften verkauft. Die Erstbeschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, in Tbilisi geboren und dort aufgewachsen zu sein. Ihre Eltern seien ebenfalls georgische Staatsangehörige. Zu ihrem Vater habe die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt mehr und sei ihr auch sein Aufenthaltsort nicht bekannt. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwei jüngere Schwestern sowie einen jüngeren Bruder. Nachdem ihr Vater ihre Mutter verlassen habe, habe diese verschiedene Sachen am Markt verkauft und somit ihre Kinder ernährt. Zu ihrer Ausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, von 1990 bis 1998 die Schule in Tbilisi besucht zu haben. Zunächst habe die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Mutter gelebt und anschließend als Reinigungskraft gearbeitet. Weil sie keine Ausbildung habe, sei es ihr fast unmöglich, bessere Arbeit zu finden. Die Frage, ob sie ihrem Lebensgefährten auch Geld gegeben habe, bejahte die Erstbeschwerdeführerin; ansonsten hätte er ihr das Geld mit Gewalt weggenommen. Die Großmutter der Erstbeschwerdeführerin sei ebenfalls in Tbilisi wohnhaft. Dieser sei 2007 von der Regierung ihr Haus weggenommen worden. Anschließend sei die Erstbeschwerdeführerin, im März 2007, wieder zu ihrem Lebensgefährten zurückgegangen, weil sie ansonsten keinen Platz gehabt habe. Auf die Frage, wo ihre Schwestern gelebt hätten, nachdem der Großmutter das Haus weggenommen worden sei, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihre kleine Schwester und sie vor drei Jahren von Polizisten vergewaltigt worden seien. Die Frage, ob sie von 2007 bis zur Ausreise im Jahr 2009 wieder bei ihrem Lebensgefährten gewohnt habe, bejahte die Erstbeschwerdeführerin. Zu ihren Schwestern habe sie keinen Kontakt mehr. Auf die Frage, wann sie zum ersten Mal daran gedacht habe, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass dies im Juli 2008 gewesen sei. Die letzte Nacht vor ihrer Ausreise habe sie zu Hause gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten verbracht. Dieser habe sie vor Juli 2008 alleine gelassen, weil er Probleme gehabt habe. Die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin bis zum letzten Tag vor ihrer Ausreise an dieser Adresse aufhältig gewesen sei, bejahte sie. Dazu aufgefordert, die Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes geführt hätten, zu schildern, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn und sie in Georgien bedroht worden seien: die Regierungsmitglieder bzw. Behörden hätten sie töten wollen. Ein junger Mann mit dem Vornamen XXXX , mit dem der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin befreundet gewesen sei, habe Drogen genommen und sei nach einer Stunde umgefallen. Er habe ihr Haus verlassen, sei anschließend zurückgekommen und habe um ein Glas Wasser gebeten. Anschließend sei er tot umgefallen. Auf Nachfrage führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sich der Vorfall am 24.07.2009 ereignet habe. Ihr Lebensgefährte sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Rettung gerufen, jedoch hätten auch die Sanitäter dem Mann nicht mehr helfen können. Eine Woche später, am 01.08.2009 sei der junge Mann beerdigt worden. Am Tag des Begräbnisses sei der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin vom Vater und Cousin des Verstorbenen mitgenommen und geschlagen worden. Am 02.08.2009 sei er ins Haus zurückgekommen, habe seine Sachen eingepackt und sei verschwunden. Als ihn die Erstbeschwerdeführerin darauf angesprochen habe, habe er ihr keine Antwort gegeben. Ein weiterer Fluchtgrund sei, dass die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2007 sowie auch ihre kleine Schwester von Polizeibeamten vergewaltigt worden sei. Am 03.08.2009 sei die Polizei gekommen und habe nachgefragt, ob die Erstbeschwerdeführerin den Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten nennen könne. Diese Polizisten seien Verwandte von demAm 14.02.2011 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, wobei diese auf ihren Gesundheitszustand angesprochen zunächst ausführte, einen Psychologen zu besuchen und Medikamente einzunehmen. Es gehe ihr, seit sie nach Polen abgeschoben worden sei, psychisch sehr schlecht; darüber hinaus habe sie keine Krankheiten. Seit wann sie die Medikamente einnehme, könne sie nicht angeben; diese seien ihr im Krankenhaus Vöcklabruck verschrieben worden. Im Dezember 2010 sei sie für drei Wochen im Krankenhaus gewesen, weil sie sich das Leben habe nehmen wollen. Wann sie sich im Krankenhaus in Vöcklabruck befunden habe, könne sie nicht mehr angeben. Nachgefragt, ob sie die lateinische Schrift lesen könne, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, nicht alle Buchstaben zu kennen. Deutsch spreche sie nicht. Damit konfrontiert, dass sie im Verfahren einerseits angegeben habe, geschieden zu sein und andererseits nie verheiratet gewesen zu sein, brachte sie vor, dass sie offiziell ledig sei. Nachgefragt, ob ihre Kinder ebenfalls Probleme gehabt hätten, führte sie aus, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund der Schwierigkeiten mit ihrem Mann ebenfalls Probleme gehabt habe. Nachgefragt, wer der Vater ihrer Kinder sei, gab sie an, dass dieser römisch 40 heißen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei 18 oder 19 Jahre alt gewesen als sie ihr erstes Kind bekommen habe. Sie habe anschließend mit dem Vater ihrer Kinder in einem Einfamilienhaus, welches dem Vater ihres Lebensgefährten gehört habe, in Tbilisi gewohnt. Getrennt hätten sie sich im Juli 2009 als die Erstbeschwerdeführerin gerade mit ihrem jüngeren Sohn schwanger gewesen sei. Grund für die Trennung sei gewesen, dass ihr Lebensgefährte Kriminelle, die vorgehabt hätten, Geld von anderen Leuten zu erpressen, nach Hause gebracht habe. Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten sei die Erstbeschwerdeführerin in das Haus ihrer Mutter, welches sich in Tbilisi befinde, zurückgegangen, wo auch ihre Großmutter und ihre beiden Schwestern gelebt hätten. Auf die Frage, womit sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, im Jahr 2007 als Putzfrau in einem Geschäft in Tbilisi gearbeitet zu haben. Anschließend, nach ihrer Kündigung, habe sie selbstgebackenen Kuchen in verschiedenen Geschäften verkauft. Die Erstbeschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, in Tbilisi geboren und dort aufgewachsen zu sein. Ihre Eltern seien ebenfalls georgische Staatsangehörige. Zu ihrem Vater habe die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt mehr und sei ihr auch sein Aufenthaltsort nicht bekannt. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwei jüngere Schwestern sowie einen jüngeren Bruder. Nachdem ihr Vater ihre Mutter verlassen habe, habe diese verschiedene Sachen am Markt verkauft und somit ihre Kinder ernährt. Zu ihrer Ausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, von 1990 bis 1998 die Schule in Tbilisi besucht zu haben. Zunächst habe die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Mutter gelebt und anschließend als Reinigungskraft gearbeitet. Weil sie keine Ausbildung habe, sei es ihr fast unmöglich, bessere Arbeit zu finden. Die Frage, ob sie ihrem Lebensgefährten auch Geld gegeben habe, bejahte die Erstbeschwerdeführerin; ansonsten hätte er ihr das Geld mit Gewalt weggenommen. Die Großmutter der Erstbeschwerdeführerin sei ebenfalls in Tbilisi wohnhaft. Dieser sei 2007 von der Regierung ihr Haus weggenommen worden. Anschließend sei die Erstbeschwerdeführerin, im März 2007, wieder zu ihrem Lebensgefährten zurückgegangen, weil sie ansonsten keinen Platz gehabt habe. Auf die Frage, wo ihre Schwestern gelebt hätten, nachdem der Großmutter das Haus weggenommen worden sei, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihre kleine Schwester und sie vor drei Jahren von Polizisten vergewaltigt worden seien. Die Frage, ob sie von 2007 bis zur Ausreise im Jahr 2009 wieder bei ihrem Lebensgefährten gewohnt habe, bejahte die Erstbeschwerdeführerin. Zu ihren Schwestern habe sie keinen Kontakt mehr. Auf die Frage, wann sie zum ersten Mal daran gedacht habe, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass dies im Juli 2008 gewesen sei. Die letzte Nacht vor ihrer Ausreise habe sie zu Hause gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten verbracht. Dieser habe sie vor Juli 2008 alleine gelassen, weil er Probleme gehabt habe. Die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin bis zum letzten Tag vor ihrer Ausreise an dieser Adresse aufhältig gewesen sei, bejahte sie. Dazu aufgefordert, die Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes geführt hätten, zu schildern, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn und sie in Georgien bedroht worden seien: die Regierungsmitglieder bzw. Behörden hätten sie töten wollen. Ein junger Mann mit dem Vornamen römisch 40 , mit dem der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin befreundet gewesen sei, habe Drogen genommen und sei nach einer Stunde umgefallen. Er habe ihr Haus verlassen, sei anschließend zurückgekommen und habe um ein Glas Wasser gebeten. Anschließend sei er tot umgefallen. Auf Nachfrage führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sich der Vorfall am 24.07.2009 ereignet habe. Ihr Lebensgefährte sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Rettung gerufen, jedoch hätten auch die Sanitäter dem Mann nicht mehr helfen können. Eine Woche später, am 01.08.2009 sei der junge Mann beerdigt worden. Am Tag des Begräbnisses sei der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin vom Vater und Cousin des Verstorbenen mitgenommen und geschlagen worden. Am 02.08.2009 sei er ins Haus zurückgekommen, habe seine Sachen eingepackt und sei verschwunden. Als ihn die Erstbeschwerdeführerin darauf angesprochen habe, habe er ihr keine Antwort gegeben. Ein weiterer Fluchtgrund sei, dass die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2007 sowie auch ihre kleine Schwester von Polizeibeamten vergewaltigt worden sei. Am 03.08.2009 sei die Polizei gekommen und habe nachgefragt, ob die Erstbeschwerdeführerin den Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten nennen könne. Diese Polizisten seien Verwandte von dem
Vater und Cousin des Verstorbenen gewesen. Dazu befragt, woher sie von dem Verwandtschaftsverhältnis gewusst habe, führte sie aus, dass sie gewusst habe, dass die Polizeibeamten in Issani gearbeitet hätten und sie sie vom Sehen gekannt hätte. Nachdem sie sie geschlagen hätten, habe die Erstbeschwerdeführerin Rückschlüsse darauf gezogen, dass sie mit den Familienangehörigen des Verstorbenen verwandt sein müssten. Nachgefragt, wann sie von den Polizeibeamten geschlagen worden sei, gab sie zunächst an, dass dies im Jahr 2008 gewesen sei. Damit konfrontiert, dass sie gerade angegeben habe, dass sich der Vorfall mit Mamuka 2009 ereignet habe, brachte sie dann vor, dass sie 2009 von den Polizeibeamten geschlagen worden sei. Konkret sei sie seit dem 26.07.2009 täglich geschlagen worden. Am 29.07.2009 sei die Erstbeschwerdeführerin sehr stark geschlagen worden und hätten ihr die Polizisten gedroht, sie zu begraben, wenn sie keine Auskunft über den Aufenthaltsort ihres Mannes erteile. Am 30.07.2009 sei die Erstbeschwerdeführerin neuerlich von den Polizeibeamten geschlagen worden und in der Folge aufgrund von Blutungen ins Krankenhaus gekommen, wo sie 18 Tage lang, bis zum 18.08.2009 verblieben sei. Als sie das Krankenhaus verlassen habe, sei sie nach Hause gegangen, habe ihre Sachen gepackt und am 20.08.2009 ihre Heimat verlassen. Am 20.08.2009 sei sie nach Minsk und von dort weiter nach Teraspol geflogen. Damit konfrontiert, dass sie in ihrer Einvernahme am 21.09.2009 bezüglich ihres Fluchtgrundes gänzlich andere Angaben gemacht habe, rechtfertigte sich die Erstbeschwerdeführerin damit, dass ihr damals ihr Anwalt sowie auch die Behörden gesagt hätten, dass sie ohnehin keine Chance auf Behandlung ihres Antrages in Österreich habe, sodass sie nicht alles zu ihrem Fluchtgrund gesagt habe. Nach erfolgter Rückübersetzung ergänzte die Erstbeschwerdeführerin, den letzten Tag vor der Ausreise bei ihrer Cousine, XXXX , verbracht zu haben. Am ersten Tag nach dem Begräbnis, nämlich am 02.08.2009 sei der Mann der Erstbeschwerdeführerin zu ihr nach Hause gekommen, habe seine Sachen gepackt und sei gegangen. Als sie ihn gefragt habe, wohin er gehen würde, habe dieser gesagt, dass dies seine Sache sei und er wieder zurückkehre, wenn dies an der Zeit wäre. Als sie am zweiten Tag nach dem Begräbnis, somit am 03.08.2009 zu ihnen ins Haus gekommen seien, seien der Vater und Cousin nicht alleine gewesen, sondern seien noch ungefähr zehn andere Verwandte dabei gewesen, die alle Regierungsmitglieder gewesen seien. Die Erstbeschwerdeführerin brachte weiters vor, dass die Privatpersonen, mit denen sie Probleme gehabt habe, Polizeibeamte seien und sie diese deswegen nicht anklagen könne. Ihr Mann sei nicht nur vom Vater und vom Cousin des Verstorbenen, sondern auch von den anderen Polizisten geschlagen worden. Nachgefragt, was die Erstbeschwerdeführerin damit sagen wolle, dass die Polizeibeamten zur Regierung gehört hätten, führte sie aus, dass sie die Gesichter gekannt habe und sie daher gewusst habe, dass sie allesamt Regierungsmitglieder seien. Damit konfrontiert, dass ihre Angabe, wonach sie die Gesichter erkannt habe, nicht genug erscheine, um zu erklären, wie sie darauf komme, dass die Verwandten tatsächlich Regierungsmitglieder gewesen seien, brachte sie vor, dass die Polizei alles machen könne, weswegen sie darauf schließe, dass diese der Regierung angehören müssten. Zu ihren Krankheiten brachte die Erstbeschwerdeführerin ergänzend vor, in der linken Hand nichts lange halten zu können; ansonsten sei sie psychisch krank. Auf Vorhalt, dass die Erklärung, wonach die Polizeibeamten in Issani gearbeitet hätten, nicht automatisch zulasse, dass diese mit Mamuka verwandt seien, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dann nicht zu verstehen, weshalb sie von den Polizisten geschlagen worden sei und weshalb diese automatisch auf der Seite von Mamukas Verwandten gewesen seien. Damit konfrontiert, dass ihre Angaben, wonach ihrer Großmutter im Jahr 2007 das Haus weggenommen worden sei und sie im Juli 2009 wiederum in das Haus ihrer Mutter zurückgekehrt sei, nicht stimmen könnten, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, seit Mai 2007 nicht gewusst zu haben, wo sie ihre Mutter aufhalte. Sie sei zu ihren Verwandten, nämlich zu ihrer Cousine Diana, gegangen. Zu ihrer Verhaftung im Jahr 2007 befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, nie verhaftet worden zu sein. Sie sei niemals im Gefängnis gewesen, sondern sei in ihrem eigenen Haus vergewaltigt worden. Damit konfrontiert, dass sie sich an verschiedene Menschenrechtsorganisationen, an den Ombudsmann, an Gerichte oder an die Hauptpolizeistelle in Tbilisi hätte wenden können, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es in Georgien keine Organisationen gebe, welche sie beschützen könnten. Darauf angesprochen, dass sie im Zuge ihrer Einvernahme angegeben habe, am 30.07.2009 Blutungen erlitten zu haben und für 18 Tage im Krankenhaus gelegen zu sein und sie daher am 02. oder 03.08.2009 nicht zu Hause gewesen sein könne, brachte sie vor, dass am 02.08.2010 ihr Mann und nicht sie geschlagen worden sei. Dazu befragt, wann sie aufgrund der Blutungen im Krankenhaus in Georgien gewesen sei, gab sie an, dass es einen Schock ausgelöst habe, als der Mann am 24.07.2009 vor ihren Augen gestorben sei und sie am selben Tag ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Von 26.07.2009 bis 30.07.2009 seien die Polizisten jeden Tag gekommen und sei sie am 30.07.2009 sehr stark geschlagen worden. Die Frage, ob sie am 20.07.2009 ins Krankenhaus gekommen sei, bejahte die Erstbeschwerdeführerin; sie sei für 18 Tage im Krankenhaus gewesen. Auf Vorhalt, dass sie dann am 02. und 03.08.2009 nicht zu Hause gewesen sein könne, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ein wenig verwirrt zu sein und nicht zu wissen, wo sie gewesen sei. Nachgefragt, wann ihr Gatte seine Sachen gepackt habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihr Mann am Tag des Begräbnisses sehr stark geschlagen worden sei. Am Tag nach dem Begräbnis, am 02.08.2009, sei er nach Hause gekommen und habe seine Sachen gepackt. Die Erstbeschwerdeführerin sei am 20.08.2009, am zweiten Tag nach der Entlassung, nach Minsk geflogen. Es tue ihr leid, dass sie sich die Monate nicht mehr merken könne. Damit konfrontiert, dass sie erst als ihr vorgehalten worden sei, dass die Daten nicht zusammenpassen würden, angegeben habe, dass sie sich nicht mehr an die Daten erinnern könne, davor jedoch während der gesamten Einvernahme exakte Daten genannt habe, rechtfertigte sich die Erstbeschwerdeführerin damit, dass es nicht einfach sei, zu verarbeiten, was sie erlebt habe. Nach Erklärung, dass ein Polizist nicht immer automatisch ein Vertreter des Volkes im Parlament sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Polizisten tun könnten, was sie für richtig halten würden, weswegen sie davon ausgehe, dass sie Regierungsmitglieder seien. Sie habe Angst, dass sie ihren Sohn töten könnten. Nachgefragt, ob es außer den genannten Asylgründen noch andere Ausreisegründe gebe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie ihre Kinder töten würden. Ihr Lebensgefährte habe sie erniedrigt und sei dieser ihr Feind. Konkret habe er vor ihren Augen und vor den Augen ihres Kindes Drogen konsumiert und auch andere Drogenabhängige nach Hause gebracht. Auch habe er Fremde nach Hause genommen, diese geschlagen und ihnen Geld abgenommen. Die Polizisten hätten zu diesem Kreis gehört und ihren Lebensgefährten unterstützt. Sie hätten das Geld untereinander aufgeteilt. Darauf angesprochen, dass sie angegeben habe, aufgrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit in Georgien Verfolgung zu befürchten, brachte sie vor, dass es wegen ihrer Arbeit gewesen sei. Sie sei von ihrem Arbeitsplatz entlassen worden und sei stattdessen ein Georgier aufgenommen worden. Auch sei ihrer Großmutter das Haus weggenommen worden, dies obwohl sie im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Wären sie Georgier gewesen, wäre dies nicht passiert. Nachgefragt, ob es auch persönliche Übergriffe gegeben habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie zu ihnen gekommen seien und sie vergewaltigt worden seien. Grund für diesen Übergriff sei gewesen, dass sie das Haus nicht hätten räumen wollen. Außerdem habe die Großmutter der Erstbeschwerdeführerin die Beschwerde beim Höchstgericht zurückziehen sollen. Im Falle einer Rückkehr würde die Erstbeschwerdeführerin von Polizisten getötet werden. "Gia" und "Kacha" hätten sie geschlagen. Nachgefragt, ob aus ihrer Sicht Gründe gegen eine Ausweisung sprechen würden, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Mutter und in Bruder in Österreich seien und ihr Bruder bereits einen positiven Bescheid erhalten habe. Derzeit lebe sie mit ihren Kindern und ihrer Mutter zusammen in Wels. Ihr Bruder sei mit seiner Familie in Linz wohnhaft. Zu ihrem Tagesablauf befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Wohnung geputzt zu haben. Drüber hinaus versuche sie Deutsch zu lernen. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer besuche die Schule. Die Frage, ob der minderjährige Zweitbeschwerdeführer Medikamente einnehmen müsse, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Er habe damals, als sie in Thalham gewesen seien, einen Psychologen besucht. Jetzt gehe er zu keinem Psychologen mehr, weil der minderjährige Zweitbeschwerdeführer Angst habe. Auch gehe er aufgrund der Vorkommnisse in Polen nicht alleine zur Schule.Vater und Cousin des Verstorbenen gewesen. Dazu befragt, woher sie von dem Verwandtschaftsverhältnis gewusst habe, führte sie aus, dass sie gewusst habe, dass die Polizeibeamten in Issani gearbeitet hätten und sie sie vom Sehen gekannt hätte. Nachdem sie sie geschlagen hätten, habe die Erstbeschwerdeführerin Rückschlüsse darauf gezogen, dass sie mit den Familienangehörigen des Verstorbenen verwandt sein müssten. Nachgefragt, wann sie von den Polizeibeamten geschlagen worden sei, gab sie zunächst an, dass dies im Jahr 2008 gewesen sei. Damit konfrontiert, dass sie gerade angegeben habe, dass sich der Vorfall mit Mamuka 2009 ereignet habe, brachte sie dann vor, dass sie 2009 von den Polizeibeamten geschlagen worden sei. Konkret sei sie seit dem 26.07.2009 täglich geschlagen worden. Am 29.07.2009 sei die Erstbeschwerdeführerin sehr stark geschlagen worden und hätten ihr die Polizisten gedroht, sie zu begraben, wenn sie keine Auskunft über den Aufenthaltsort ihres Mannes erteile. Am 30.07.2009 sei die Erstbeschwerdeführerin neuerlich von den Polizeibeamten geschlagen worden und in der Folge aufgrund von Blutungen ins Krankenhaus gekommen, wo sie 18 Tage lang, bis zum 18.08.2009 verblieben sei. Als sie das Krankenhaus verlassen habe, sei sie nach Hause gegangen, habe ihre Sachen gepackt und am 20.08.2009 ihre Heimat verlassen. Am 20.08.2009 sei sie nach Minsk und von dort weiter nach Teraspol geflogen. Damit konfrontiert, dass sie in ihrer Einvernahme am 21.09.2009 bezüglich ihres Fluchtgrundes gänzlich andere Angaben gemacht habe, rechtfertigte sich die Erstbeschwerdeführerin damit, dass ihr damals ihr Anwalt sowie auch die Behörden gesagt hätten, dass sie ohnehin keine Chance auf Behandlung ihres Antrages in Österreich habe, sodass sie nicht alles zu ihrem Fluchtgrund gesagt habe. Nach erfolgter Rückübersetzung ergänzte die Erstbeschwerdeführerin, den letzten Tag vor der Ausreise bei ihrer Cousine, römisch 40 , verbracht zu haben. Am ersten Tag nach dem Begräbnis, nämlich am 02.08.2009 sei der Mann der Erstbeschwerdeführerin zu ihr nach Hause gekommen, habe seine Sachen gepackt und sei gegangen. Als sie ihn gefragt habe, wohin er gehen würde, habe dieser gesagt, dass dies seine Sache sei und er wieder zurückkehre, wenn dies an der Zeit wäre. Als sie am zweiten Tag nach dem Begräbnis, somit am 03.08.2009 zu ihnen ins Haus gekommen seien, seien der Vater und Cousin nicht alleine gewesen, sondern seien noch ungefähr zehn andere Verwandte dabei gewesen, die alle Regierungsmitglieder gewesen seien. Die Erstbeschwerdeführerin brachte weiters vor, dass die Privatpersonen, mit denen sie Probleme gehabt habe, Polizeibeamte seien und sie diese deswegen nicht anklagen könne. Ihr Mann sei nicht nur vom Vater und vom Cousin des Verstorbenen, sondern auch von den anderen Polizisten geschlagen worden. Nachgefragt, was die Erstbeschwerdeführerin damit sagen wolle, dass die Polizeibeamten zur Regierung gehört hätten, führte sie aus, dass sie die Gesichter gekannt habe und sie daher gewusst habe, dass sie allesamt Regierungsmitglieder seien. Damit konfrontiert, dass ihre Angabe, wonach sie die Gesichter erkannt habe, nicht genug erscheine, um zu erklären, wie sie darauf komme, dass die Verwandten tatsächlich Regierungsmitglieder gewesen seien, brachte sie vor, dass die Polizei alles machen könne, weswegen sie darauf schließe, dass diese der Regierung angehören müssten. Zu ihren Krankheiten brachte die Erstbeschwerdeführerin ergänzend vor, in der linken Hand nichts lange halten zu können; ansonsten sei sie psychisch krank. Auf Vorhalt, dass die Erklärung, wonach die Polizeibeamten in Issani gearbeitet hätten, nicht automatisch zulasse, dass diese mit Mamuka verwandt seien, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dann nicht zu verstehen, weshalb sie von den Polizisten geschlagen worden sei und weshalb diese automatisch auf der Seite von Mamukas Verwandten gewesen seien. Damit konfrontiert, dass ihre Angaben, wonach ihrer Großmutter im Jahr 2007 das Haus weggenommen worden sei und sie im Juli 2009 wiederum in das Haus ihrer Mutter zurückgekehrt sei, nicht stimmen könnten, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, seit Mai 2007 nicht gewusst zu haben, wo sie ihre Mutter aufhalte. Sie sei zu ihren Verwandten, nämlich zu ihrer Cousine Diana, gegangen. Zu ihrer Verhaftung im Jahr 2007 befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, nie verhaftet worden zu sein. Sie sei niemals im Gefängnis gewesen, sondern sei in ihrem eigenen Haus vergewaltigt worden. Damit konfrontiert, dass sie sich an verschiedene Menschenrechtsorganisationen, an den Ombudsmann, an Gerichte oder an die Hauptpolizeistelle in Tbilisi hätte wenden können, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es in Georgien keine Organisationen gebe, welche sie beschützen könnten. Darauf angesprochen, dass sie im Zuge ihrer Einvernahme angegeben habe, am 30.07.2009 Blutungen erlitten zu haben und für 18 Tage im Krankenhaus gelegen zu sein und sie daher am 02. oder 03.08.2009 nicht zu Hause gewesen sein könne, brachte sie vor, dass am 02.08.2010 ihr Mann und nicht sie geschlagen worden sei. Dazu befragt, wann sie aufgrund der Blutungen im Krankenhaus in Georgien gewesen sei, gab sie an, dass es einen Schock ausgelöst habe, als der Mann am 24.07.2009 vor ihren Augen gestorben sei und sie am selben Tag ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Von 26.07.2009 bis 30.07.2009 seien die Polizisten jeden Tag gekommen und sei sie am 30.07.2009 sehr stark geschlagen worden. Die Frage, ob sie am 20.07.2009 ins Krankenhaus gekommen sei, bejahte die Erstbeschwerdeführerin; sie sei für 18 Tage im Krankenhaus gewesen. Auf Vorhalt, dass sie dann am 02. und 03.08.2009 nicht zu Hause gewesen sein könne, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ein wenig verwirrt zu sein und nicht zu wissen, wo sie gewesen sei. Nachgefragt, wann ihr Gatte seine Sachen gepackt habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihr Mann am Tag des Begräbnisses sehr stark geschlagen worden sei. Am Tag nach dem Begräbnis, am 02.08.2009, sei er nach Hause gekommen und habe seine Sachen gepackt. Die Erstbeschwerdeführerin sei am 20.08.2009, am zweiten Tag nach der Entlassung, nach Minsk geflogen. Es tue ihr leid, dass sie sich die Monate nicht mehr merken könne. Damit konfrontiert, dass sie erst als ihr vorgehalten worden sei, dass die Daten nicht zusammenpassen würden, angegeben habe, dass sie sich nicht mehr an die Daten erinnern könne, davor jedoch während der gesamten Einvernahme exakte Daten genannt habe, rechtfertigte sich die Erstbeschwerdeführerin damit, dass es nicht einfach sei, zu verarbeiten, was sie erlebt habe. Nach Erklärung, dass ein Polizist nicht immer automatisch ein Vertreter des Volkes im Parlament sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Polizisten tun könnten, was sie für richtig halten würden, weswegen sie davon ausgehe, dass sie Regierungsmitglieder seien. Sie habe Angst, dass sie ihren Sohn töten könnten. Nachgefragt, ob es außer den genannten Asylgründen noch andere Ausreisegründe gebe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie ihre Kinder töten würden. Ihr Lebensgefährte habe sie erniedrigt und sei dieser ihr Feind. Konkret habe er vor ihren Augen und vor den Augen ihres Kindes Drogen konsumiert und auch andere Drogenabhängige nach Hause gebracht. Auch habe er Fremde nach Hause genommen, diese geschlagen und ihnen Geld abgenommen. Die Polizisten hätten zu diesem Kreis gehört und ihren Lebensgefährten unterstützt. Sie hätten das Geld untereinander aufgeteilt. Darauf angesprochen, dass sie angegeben habe, aufgrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit in Georgien Verfolgung zu befürchten, brachte sie vor, dass es wegen ihrer Arbeit gewesen sei. Sie sei von ihrem Arbeitsplatz entlassen worden und sei stattdessen ein Georgier aufgenommen worden. Auch sei ihrer Großmutter das Haus weggenommen worden, dies obwohl sie im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Wären sie Georgier gewesen, wäre dies nicht passiert. Nachgefragt, ob es auch persönliche Übergriffe gegeben habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie zu ihnen gekommen seien und sie vergewaltigt worden seien. Grund für diesen Übergriff sei gewesen, dass sie das Haus nicht hätten räumen wollen. Außerdem habe die Großmutter der Erstbeschwerdeführerin die Beschwerde beim Höchstgericht zurückziehen sollen. Im Falle einer Rückkehr würde die Erstbeschwerdeführerin von Polizisten getötet werden. "Gia" und "Kacha" hätten sie geschlagen. Nachgefragt, ob aus ihrer Sicht Gründe gegen eine Ausweisung sprechen würden, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Mutter und in Bruder in Österreich seien und ihr Bruder bereits einen positiven Bescheid erhalten habe. Derzeit lebe sie mit ihren Kindern und ihrer Mutter zusammen in Wels. Ihr Bruder sei mit seiner Familie in Linz wohnhaft. Zu ihrem Tagesablauf befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Wohnung geputzt zu haben. Drüber hinaus versuche sie Deutsch zu lernen. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer besuche die Schule. Die Frage, ob der minderjährige Zweitbeschwerdeführer Medikamente einnehmen müsse, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Er habe damals, als sie in Thalham gewesen seien, einen Psychologen besucht. Jetzt gehe er zu keinem Psychologen mehr, weil der minderjährige Zweitbeschwerdeführer Angst habe. Auch gehe er aufgrund der Vorkommnisse in Polen nicht alleine zur Schule.
Am 15.02.2011 wurde ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben.
Am 09.03.2011 wurde die Mutter der Erstbeschwerdeführerin als Zeugin einvernommen. Die Frage, ob sie Deutsch spreche, verneinte sie. Sie verstehe die Sprache zwar, spreche jedoch kein Wort und habe bis dato auch keinen Deutschkurs besucht. Nachgefragt, wann sie ihre Heimat verlassen habe, gab sie an, dass dies am 24.05.2008 gewesen sei. Zuvor sei sie regelmäßig in die Türkei gereist, habe dort Textilien eingekauft und diese anschließend in Georgien verkauft. Mit dieser Arbeit habe sie auch ihre Kinder versorgt; sie hätten nicht hungern müssen. Zu ihren Kindern befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, vier Kinder zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin sei die Älteste. Der Vater ihrer Kinder lebe ihres Wissens nach in Georgien; genaue Angaben über seinen aktuellen Aufenthaltsort könne sie nicht machen. Ihre Mutter lebe in Tbilisi; die Mutter der Erstbeschwerdeführerin habe sie vor ihrer Ausreise zu ihren Verwandten in Tbilisi gebracht. Konkret handle es sich um eine Tante ihrer Mutter und deren Familie. Nachgefragt, wie lange die Erstbeschwerdeführerin die Schule besucht habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass diese in Tbilisi für acht Jahre die Schule besucht habe. Ihre Tochter sei 1989 eingeschult worden und habe die Schule 1997 oder 1998 beendet. Nachgefragt, wann die Erstbeschwerdeführerin ihren Lebensgefährten kennengelernt habe, führte die Mutter der Erstbeschwerdeführerin aus, von der Beziehung ihrer Tochter erst erfahren zu haben, als diese schwanger gewesen sei. Geheiratet hätten die beiden nie. Zusammengezogen seien sie ungefähr im April 2001. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit ihrem Lebensgefährten immer Streit gehabt, sodass diese immer wieder zu ihr gekommen sei und wieder zurückgegangen sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit ihrem Lebensgefährten in einem Einfamilienhaus gelebt, welches dem Großvater des Lebensgefährten gehört habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Enkelsohn immer mitgenommen als sie in die Türkei gereist sei, sodass ihr Kind beaufsichtigt gewesen sei. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers habe sich überhaupt nicht um ihn gekümmert.
Am 15.03.2011 langte das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. Christoph Röger ein, wonach bei der Erstbeschwerdeführerin eine leicht- bis mittelgradige Episode diagnostiziert worden sei. Diese sei situationsbedingt auf die unklaren Lebensumstände der Antragstellerin zurückzuführen und sei nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Georgien in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde.
Am 27.05.2011 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren ergänzend einvernommen. Auf ihren Gesundheitszustand angesprochen führte diese aus, dass es ihr sehr schlecht gehe. Damit konfrontiert, dass aufgrund des von den polnischen Behörden durchgeführten Verfahrens, insbesondere aufgrund der Gespräche mit den Ärzten und der Verifizierung der medizinischen Dokumentation, festgestellt worden sei, dass die polnischen Behörden über keine Angaben verfügen würden, welche die von der Erstbeschwerdeführerin in Polen genannten Probleme bestätigen würden, brachte diese vor, dass ihr Sohn von vier Kindern vergewaltigt worden sei. Die Angaben der Behörden zu den bei ihrem Sohn vorgenommenen Untersuchungen und Medikamentenverordnungen würden nicht übereinstimmen. Es sei alles eine Lüge; sie habe in Polen keinerlei Hilfe bekommen und Polen deswegen verlassen. Auf Vorhalt ihrer Angaben, die sie vor den polnischen Behörden getätigt hat, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass es um Polen gehe. Ihr Sohn sei in der Schule in Polen geschlagen und erniedrigt worden und habe sie ihren Sohn deswegen nicht mehr in die Schule schicken wollen. Auch in Georgien habe sie nicht gewollt, dass ihr Sohn eine Schule besuche, weil er dort in eine russische und nicht in eine georgische Schule habe gehen sollen. In Polen haben sie von den Behörden keinerlei Unterstützung bekommen; ansonsten wäre sie nicht nach Österreich gekommen. Damit konfrontiert, dass sie gegenüber den österreichischen Behörden angegeben habe, im Jahre 2007 von den Polizeibeamten vergewaltigt worden zu sein, diesen Sachverhalt den polnischen Behörden gegenüber jedoch nicht angegeben habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, auch vor den polnischen Behörden darüber berichtet zu haben. Auf Vorhalt des Sachverständigengutachtens, wonach im Falle einer Rückkehr der Mutter der Erstbeschwerdeführerin nach Georgien einer kurz- bis mittelfristigen Verschlechterung auszugehen sei, ein lebensbedrohliches Ausmaß dieser Verschlechterung jedoch nicht zu erwarten sei und die Erstbeschwerdeführerin die psychiatrische Betreuung, welche sie bereits vor ihrer Ausreise in Anspruch genommen habe, im Falle einer Rückkehr fortsetzen könne, brachte sie vor, nicht zurückkehren zu können, weil ihr Leben in Georgien in Gefahr sei. Nachgefragt, ob sie zum Inhalt des Gutachtens etwas zu sagen habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, innerlich immer aggressiv zu sein und sich nicht gesund zu fühlen. Wenn sie sehe, wie krank ihr Sohn sei, werde es ihr niemals gut gehen. Ihr Sohn suche einmal in der Woche eine klinische Psychologin auf. Nachgefragt, seit wann ihr Sohn bei Mag. Baminger in Behandlung sei, gab sie an, dass dies der Fall sei, seit sie Thalham verlassen hätten. Die Frage, ob ihr Sohn Medikamente einnehme, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin selbst nehme derzeit das Medikament Atarax ein. Nach 17 Uhr sollte sie auch andere Medikamente einnehmen, könne den Namen jedoch nicht angeben.