TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/15 99/09/0078

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, in der Beschwerdesache des WR in W, vertreten durch Dr. Marcella Zauner-Grois und Dr. Christof Dunst, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Februar 1999, Zl. UVS-07/A/27/00565/97, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den

2. Bezirk vom 21. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG - wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, darf ein Arbeitgeber, so weit im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer über eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder über einen Befreiungsschein verfügt.

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Grab & Co GesmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 25.10.1996 in ihrem Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar, im Standort Wien 2, Heinestraße 25,

1) die slowakische Staatsangehörige Frau VE,

geb. am 26.02.1969 als Animierdame

2) die slowakische Staatsangehörige Frau MD,

geb. am 10.02.1975 als Animierdame

3) die ungarische Staatsangehörige Frau KR,

geb. am 01.11.1975 als Animierdame

4) die slowakische Staatsangehörige Frau DE,

geb. am 15.06.1973 als Animierdame

5) die slowakische Staatsangehörige Frau KL,

geb. am 19.11.1969 als Animierdame

beschäftigt hat, obwohl für diese 5 Ausländerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch als Arbeitgeber und Betriebsinhaber der genannten Unternehmung eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.g.F. begangen."

Es wurden über den Beschuldigten fünf Geldstrafen in der Höhe von je S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Stunden 2 Tagen) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1999 mit der Begründung ab, dass die Ausländerinnen in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Auftraggeber, die der eines Arbeitnehmers nahezu gleichkomme, stünden. Die Beschäftigung der ausländischen Staatsbürgerinnen hätte einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung bedurft. Da auch die sonstigen im AuslBG normierten Voraussetzungen für eine legale Arbeitsaufnahme nicht vorgelegen seien, erwiesen sich die Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG als verboten.

Der Berufungswerber sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Arbeitgeberin nach außen berufen und daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG für diese Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde - im Wesentlichen als Wiederholung der Darstellung des Sachverhaltes, wie er ihn im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat - geltend, der dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt sei insofern unrichtig, als es sich bei den in seinem Lokal anwesenden fünf ausländischen Damen nicht um Animierdamen, sondern um Gäste gehandelt hätte, die in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis, welcher Art auch immer, zu ihm gestanden seien. Es möge sein, dass vier der Damen angegeben hätten, in der Bar als Animierdamen gearbeitet zu haben und hiefür auch Geld zugesagt worden sei. Es hätte allerdings die slowakische Staatsbürgerin, VE, bei ihrer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien bestritten, in seinem Lokal als Animierdame beschäftigt gewesen zu sein. Letztere hätte angegeben, sie hätte sich lediglich um die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme umgesehen, sodass zumindest bezüglich Frau V der Strafbescheid zu Unrecht erlassen worden sei. Die Angaben aller fünf im Lokal angetroffenen Damen seien im Verfahren lediglich in Form der Verlesung der Niederschriften vor der Bundespolizeidirektion Wien vorgebracht worden, obwohl die Einvernahme aller fünf Personen als Zeuginnen beantragt worden sei. Es sei bedenklich, dass sich weder im Berufungsbescheid noch im Verhandlungsprotokoll eine ausführliche Darstellung der Angaben der betroffenen fünf Frauen fände, da sich im parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 111 iVm.

§ 33 ASVG eine durchaus ausführlichere Darstellung, wenn auch diese nicht als vollständig zu bezeichnen sei, fände. "In diesem Bescheid" (gemeint wohl: im Verfahren nach dem ASVG) sei ausgeführt, dass aus den Niederschriften hervorgehe, dass Frau K und Frau D durchaus einräumten, sie hätten vorgehabt, in der Piccolo Bar zu arbeiten, wobei Frau D vorbrachte, sie wollte zuerst die Arbeitsmöglichkeiten erkunden, während Frau K eingestanden habe, sie habe am Tage der Festnahme gerade in der Piccolo Bar zu arbeiten begonnen, während Frau V, obwohl ihr vorgehalten worden sei, dass sie in Arbeitskleidung angetroffen worden sei, trotzdem die Tätigkeit als Animierdame bestritten habe. Aus dem Inhalt der Niederschriften, die im hier bekämpften Berufungsbescheid "überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens" geworden seien, ergebe sich, dass zumindest zwei der Damen an diesem Tag nicht in der Bar tätig gewesen seien. Dies sei umsomehr relevant, als sich die Darstellung von Frau D, sie wollte vorerst die Arbeitsmöglichkeiten erkunden, eben gerade mit der Schilderung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer decke, dass die ausländischen Mädchen, ohne dass hier ein Arbeitsverhältnis auch nur im weitesten Sinne bestanden habe, in seine Bar gekommen seien, um dort entweder Kontakt zu Männern zu knüpfen bzw. aus dieser Kontaktaufnahme allenfalls auch finanziellen Gewinn zu ziehen. Diese Darstellung decke sich im Übrigen auch mit den Angaben des Zeugen PO, der angegeben habe, als Taxifahrer immer wieder slowakischen weiblichen Gästen seines Lokals zugehört zu haben, die einander erzählt hätten, dass es durchaus Tage gegeben habe, an denen sie kein Geld bekommen bzw. zu anderen Gelegenheiten, dass ein Gast ihnen einige Hundert Schilling zugesteckt hätte. Im Widerspruch zu diesen Ausführungen ergebe sich aus dem hier vorliegenden Strafbescheid, dass lediglich Frau V ihre Tätigkeit als Animierdame bestritten habe, was ganz offensichtlich dem Inhalt der Niederschrift zuwiderlaufe. Der Bescheid der belangten Behörde sei bezüglich der Bestrafung betreffend die unerlaubte Beschäftigung von Frau VE sowie Frau DE dahingehend mit Rechtswidrigkeit aus dem Grund der Aktenwidrigkeit behaftet, als der Inhalt der Zeugenaussage der Frau D unrichtig dargestellt worden sei. Auf Grund dieser Fehler sei der Beschwerdeführer durch die über ihn "verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 200.000,--, zuzüglich S 40.000,-- Verwaltungsverfahrenskosten" unzulässigerweise in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäss Art. 5 StGG verletzt worden. Überdies sei er in seinem Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - ohne eine Gegenschrift zu erstatten - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist klarzustellen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Niederschriften mit den angetroffenen Ausländerinnen seien überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, aktenwidrig ist. Denn aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die von ihm erwähnten Niederschriften, welche dem parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des ASVG zugrundelägen, ident mit jenen Niederschriften sind, die auch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren in der mündlichen Verhandlung verlesen wurden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle des Verwaltungsgerichtes nicht unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Falle einer Bescheidbeschwerde aber die Beweiswürdigung nur insoweit überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 548 f, angeführte Judikatur).

Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Erwähnung in der Beschwerde, die angetroffenen fünf Ausländerinnen seien trotz beantragter Einvernahme nicht im Berufungsverfahren vernommen worden, einen Verfahrensmangel rügen, so übersieht er, dass keine der Ausländerinnen eine ladungsfähige Adresse im Inland aufweist und der Beschwerdeführer das Bestehen einer solchen Adresse im Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet hat. Die belangte Behörde war daher dazu berechtigt, gemäß § 51 g Abs. 3 Z. 1 VStG die mit den Ausländerinnen aufgenommenen Niederschriften wegen deren entfernten Aufenthaltes zu verlesen und demnach auch dem angefochtenen Bescheid zugrundezulegen.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass die belangte Behörde den Inhalt dieser Aussagen in stark verknappter Form und hinsichtlich der Ausländerin D auch inhaltlich nicht zur Gänze richtig wiedergegeben hat. Er zeigt aber aus folgenden Gründen damit die Unschlüssigkeit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht auf:

§ 28 Abs. 7 AuslBG stellt für bestimmte Fälle der Betretung von Ausländern in Betriebsräumen, Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen die widerlegliche Vermutung auf, dass unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt. Eine solche ist ua. ohne Weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen eines Unternehmens angetroffen wird, das im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist.

Im gegenständlichen Fall liegen einige Elemente vor, welche den Tatbestand dieser Vermutung erfüllen. Unbestrittenermaßen wurden alle fünf Ausländerinnen, welche zum Tatzeitpunkt zwischen 22 und 27 Jahre alt waren, in dem zum Tatzeitpunkt als Bar geführten Betrieb (entgegen dem Vorbringen bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung gestand dies der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst zu) angetroffen. In der Anzeige, welche auf Grund Verlesungsverzichtes in der mündlichen Verhandlung gemäß § 51i VStG verwertbar ist, finden sich folgende Elemente:

a) Die Ausländerinnen wurden nur mit Slip und BH bekleidet angetroffen. Dies wird lediglich von der Ausländerin DE bestritten.

b) Sie benützten im Hinterzimmer der Bar gelegene Spinde zwecks Aufbewahrung ihrer "Privatkleidung". Dies blieb von allen Ausländerinnen und dem Beschwerdeführer unbestritten.

c) Die Ausländerinnen waren im Wesentlichen mittellos. VE, MD und KR gaben überhaupt keinen Besitz von Barmitteln an, DE verfügte nach ihren Angaben lediglich über S 1.200,-- und KL lediglich über

S 2.000,--.

Es ist der belangten Behörde, welche dies zwar nicht ausdrücklich im angefochtenen Bescheid aussprach, jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Bescheides zu erkennen ist, zu folgen, dass der Aufenthalt von jungen, nur mit Slip und BH (unter Ausnahme der dies bestreitenden DE), im Wesentlichen mittelloser Ausländerinnen, die in einem Hinterzimmer der Bar ihre "Privatkleidung" in einem Spind aufbewahrten, den Tatbestand des § 28 Abs. 7 AuslBG erfüllt. Denn es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass solchen Ausländerinnen in der geschilderten Weise eine Bar und deren Hinterzimmer allgemein zugänglich wäre.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich selbst die Animiertätigkeit der Ausländerinnen in der mündlichen Verhandlung dargetan hat.

Schon aus diesen Gründen ist die sich im Wesentlichen mit der Bestreitung einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung der Ausländerinnen begnügende Verantwortung des Beschwerdeführers nicht geeignet, die im Wesentlichen auf der Anzeige, den Angaben der Ausländerinnen und den Angaben des Beschwerdeführers selbst (der Zeuge O. konnte zu den wesentlichen Umständen weder be- noch entlastende Aussagen machen) basierende Beweiswürdigung der belangten Behörde und die Vermutung gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG zu widerlegen. Hiebei spielt es keine entscheidende Rolle, dass einzelne Punkte von einzelnen Ausländerinnen bestritten wurden. Denn die Aussage der DE wird in ihrem bestreitenden Teil durch die Aussage der KL, mit der DE gemeinsam auf Grund eines in einer slowakischen Zeitung erschienenen Inserates zur Arbeitsaufnahme im Betrieb des Beschwerdeführers erschienen sein will, überwogen, welche ausdrücklich die Beschäftigung als Animierdame im gegenständlichen Lokal angegeben hat. Ihrer eine Entlohnung indirekt bestreitenden Angabe steht die eine solche Entlohnung näher ausführende Aussage der KR entgegen.

Aus dem Gesamtzusammenhang aller in der mündlichen Verhandlung vorgekommenen Beweismittel ist der belangten Behörde daher zu folgen, dass sie schlüssig einen Sachverhalt feststellte, der in jedem einzelnen Fall in rechtlicher Hinsicht eine bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem AuslBG darstellt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999090078.X00

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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