Entscheidungsdatum
20.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2127561-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Elfenbeinküste, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.05.2018, Zl. 831745803/180200403, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Elfenbeinküste, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.05.2018, Zl. 831745803/180200403, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er bei der Präsidentenwahl im Oktober 2010 den Kandidaten Laurent GBAGBO unterstützt habe und deshalb von den Anhängern des Oppositionskanditaten - es hat sich dabei um Kollegen des Beschwerdeführers vom Schrottplatz gehandelt - mündlich mit dem Umbringen bedroht worden sei. Diese hätten gedroht ihn umzubringen, wenn ihr Kandidat gewinnen würde. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden.
2. Mit Bescheid vom 13.05.2016, Zl. 13-831745803/1759395 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach der Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 13.05.2016, Zl. 13-831745803/1759395 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen und "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach der Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2017, Zl. W192 2127561-1/12E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen insgesamt als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant anzusehen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive (wirtschaftliche Gründe) verlassen hat.
4. Mit Ladungsbescheid vom 25.09.2017 wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke der Beschaffung eines Heimreisezertifikates zu einem Interviewtermin bei der Botschaft der Republik Cote d'Ivoire vorgeladen, zu dem dieser auch erschienen ist.
5. Mit Mandatsbescheid vom 21.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG eine Wohnsitzauflage erteilt und aufgetragen, bis zu seiner Ausreise Unterkunft in der Betreuungseinrichtung "XXXX" zu nehmen. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.02.2018 nachweislich zugestellt.5. Mit Mandatsbescheid vom 21.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG eine Wohnsitzauflage erteilt und aufgetragen, bis zu seiner Ausreise Unterkunft in der Betreuungseinrichtung "XXXX" zu nehmen. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.02.2018 nachweislich zugestellt.
6. Am 27.02.2018 stellte der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er an, dass sich seine Fluchtgründe seit seinem ersten Antrag grundsätzlich nicht geändert hätten, er habe aber im November 2017 erfahren, dass seine Töchter entführt hätten werden sollen, wobei er vermute, dass dies die Miliz gewesen sei. Seine Frau und seine Töchter hätten die Wohngegend fluchtartig verlassen müssen und würden jetzt in einem Versteck leben. Er werde immer noch von der Regierung gesucht und könne deshalb nicht zurück, da er ein Mitglied des Komitees gegen die Regierung sei. Gefragt seit wann ihm die Änderung seiner Situation bekannt sei, gab er wörtlich an: "Seit Anbeginn und neuerlich seit November 2017."
7. Am 20.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Anwesenheit seiner gewillkürten Rechtsvertretung niederschriftlich einvernommen. Gefragt, warum er einen neuen Asylantrag stelle, antwortete er wörtlich: "Ich stelle einen zweiten Asylantrag, weil mein Leben in der Elfenbeinküste immer noch in Gefahr ist. Auch meine Familie ist bedroht und ich kann nicht zurückkehren." Gefragt, ob sich seit der Rechtskraft seines entschiedenen Asylverfahrens etwas an seinen Fluchtgründen geändert habe, antwortete er wörtlich: "Ja es hat sich etwas geändert. Die Gründe für meine Flucht existieren immer noch. Da ich nicht mehr in meinem Heimatland bin, wird meine Familie bedroht. Die Miliz bedroht meine Familie es ist ihr aber nicht gelungen meine Tochter zu töten. Sie tragen heute Polizeiuniformen und wollten meine Tochter zu Hause entführen. Meine Tochter hat sich gewehrt und die Polizisten hatten auch keinen Haftbefehl. Das hat dann die Leute im Viertel aufgebracht. Sie haben den Polizisten gesagt, dass sie ohne Haftbefehl niemanden festnehmen können. Die Polizisten sind dann gegangen. Sie sind dann ein zweites Mal gekommen und meine Tochter war nicht zu Hause. Beim dritten Mal haben sie niemanden mehr angetroffen. Da ich nicht zu Hause bin, versuchen sie meine Familie zu erwischen." Gefragt, warum er nicht schon im November 2017, als er von der angeblichen Entführung erfahren haben will, einen Asylantrag gestellt hat, sondern mehrere Monate damit zugewartet hat, antwortete er wörtlich: "Ich habe zwar eine negative Entscheidung erhalten und dagegen Beschwerde eingelegt. Am 25.02.2018 habe ich von der Polizei ein Schreiben erhalten, demzufolge ich mich innerhalb von drei Tagen in Schwechat melden sollte, damit ich abgeschoben werde. Danach habe ich meine Anwälte kontaktiert." Er führte weiters aus, dass seine Familie im März oder April 2012 wieder nach der Elfenbeinküste zurückgekehrt und dort wieder in Abidjan gelebt hätte. Hinsichtlich seiner Integration legte er eine Bestätigung der "XXXX" vor wonach er freiwillige Arbeiten geleistet habe. Letztlich gab er auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wörtlich an: "Mein Fall sollte unbedingt neu aufgerollt werden. Hier in Österreich bin ich in Sicherheit und mein Leben ist nicht bedroht. Ich habe auch sehr viele Freunde hier. Ich wünsche mir, dass mein Fall neuerlich betrachtet und entschieden wird." In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderberichte zur Abgabe einer Stellungnahme ausgehändigt und gab die gewillkürte Rechtsvertretung auf die Frage, ob sie noch etwas vorbringen wolle an: "Nein."
8. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden mitgeteilt, dass zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.8. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden mitgeteilt, dass zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.
9. Mit Schreiben vom 25.03.2018 erstattete der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten und brachte zusammengefasst vor, dass dort eine katastrophale Menschrechtlage vorherrschen würde. Die Sicherheitslage sei prekär, die Gefängnisse überfüllt, es fehle an medizinscher Versorgung, es gebe keine unabhängige Justiz und der Regierung und regierungsnahen Organisationen sei eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorzuwerfen. Die gegen ihn bestehende Verfolgungsgefahr sei daher ebenso wohlbegründet wie auch durch die Länderberichte belegt und in seinen Einvernahmen ausführlich und konkret erklärt, weshalb er um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersuche. Im Falle einer Abschiebung bestehe eine reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Hinsichtlich seiner Integration führte er aus, dass er große Anstrengungen unternommen habe sich zu integrieren, er sei bemüht die Sprache zu erlernen und soziale Kontakte zu entwickeln. Er habe sich sozial engagiert und sei arbeitsfähig und -willig, weshalb er keine Belastung für die Gebietskörperschaft wäre.
10. Am 27.03.2018 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen und gefragt, ob er zusätzlich noch etwas zu den Länderberichten ausführen wolle, und führte er zusammengefasst aus, dass sich das Gesetz in der Elfenbeinküste in der Hand des Militärs befinden würde und würden dessen Mitglieder gegen den Präsidenten kämpfen. Er führte weiters aus, dass das Militär ungestraft Leute töten würde, weshalb das Volk aufgebracht sei und sich die Bevölkerung, wenn sie Polizisten sehe, sich auf diese stürzen würde und sie töten wolle, da sie sich rächen wolle. Der Beschwerdeführer legte dazu mehrere Kopien von Zeitungsartikeln vor. Gefragt, ob er richtig verstanden worden sei, dass es sich bei diesen Zeitungsartikeln um die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste handelt und er namentlich nicht erwähnt werde, gab er wörtlich an:
"Ja, das ist korrekt. Aber nachdem die Miliz willkürlich Leute tötet, ist auch mein Leben in der Elfenbeinküste in Gefahr." Er führte weiters aus, dass er sich angestrengt habe, sich in Österreich zu integrieren, er habe Deutschkurse besucht und Freiwilligenarbeit gemacht und habe auch mehrere Zusagen Arbeit zu bekommen. Die Frage an die anwesende Rechtsberaterin, ob noch Fragen offen seien, wurde von dieser verneint.
11. Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. 831745803/180200403, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.02.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach der Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Zuletzt wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Folgeverfahren durch die Steigerung seines Fluchtvorbringens (Informationen durch die Ehefrau) nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe und es mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei.11. Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. 831745803/180200403, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.02.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach der Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zuletzt wurde "gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.) erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Folgeverfahren durch die Steigerung seines Fluchtvorbringens (Informationen durch die Ehefrau) nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe und es mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei.
12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend führte er im Wesentlichen ohne näherer Begründung oder Konkretisierung aus, dass die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung eine tatsächliche Prüfung, ob einer solcher Sachverhalt vorliege, verabsäumt habe, sowie ob im konkreten Fall eine Ausweisung gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK verstoßen würde und sei ebenso eine Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK verabsäumt worden. Hätte eine Prüfung stattgefunden, hätte die Behörde aufgrund ihrer eigenen Länderberichte, der Situation in der Elfenbeinküste und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie feststellen müssen, dass ein maßgeblicher veränderter Sachverhalt vorliegt und dass eine inhaltliche Prüfung nicht unterlassen werden könne. Die Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Beurteilung seien fundamental widersprüchlich und werde die Beweiswürdigung konkret bestritten. Er führte weiters aus, dass er seine neuen Gründe nicht früher bekannt gegeben habe, da er im November noch die Entscheidungen des VwGH und VfGH abgewartet habe und diese selbst zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ausständig gewesen seien, er aber habe handeln müssen, da er in ein Abschiebelager überstellt hätte werden sollen. Er führte weiters aus, dass er deutlich angegeben habe, worin die gegen ihn gerichtete Verfolgung bestehen würde und dass der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden und führte dazu den Bericht von AI aus 2017 an. Außerdem sei er schon lange nicht mehr in seiner Heimatregion gewesen und könne ihn auch seine Familie nicht mehr bei der Reintegration unterstützen da sich diese selbst versteckt halten müsse, weshalb ihm schon deshalb subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens führte er aus, dass er bereits ausgezeichnet Deutsch sprechen würde, ehrenamtlich in vielen sozialen Projekten arbeiten würde, umfangreiche soziale Kontakte habe und sich in Österreich sehr gut eingelebt habe. Es wurde weiters ausgeführt, dass es der belangten Behörde in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen und die vorgebrachten Sachverhaltsänderungen nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen seien, den Erklärungen jeglicher Begründungswert fehlen würde und das Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde und glaubwürdig und gründlich substantiiert sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes unverhältnismäßig sei, da er sich immer mit viel Engagement in soziale Projekte eingebracht habe und er mit Swaroski in Verhandlung bezüglich eines Arbeitsvertrages stehen würde. Der Beschwerdeführer sei ein rechtschaffener Mensch mit ehrlichen Absichten sein Leben selbst zu finanzieren und sei es falsch und grenze an Verleumdung ihn beinahe als Kriminellen mit bedenklicher Zukunftsprognose dazustellen. Letztlich wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, weshalb eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich und wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung moniert. Es werde daher bean