Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 1997 §7Spruch
W103 2128862-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, alias XXXX alias XXXX , alias geb. XXXX alias geb. XXXX , alias StA. Weißrussland, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zl. 333027309-171353316, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, alias römisch 40 alias römisch 40 , alias geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , alias StA. Weißrussland, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zl. 333027309-171353316, beschlossen:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Der Antrag Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer führt die im Spruch erstgenannte Identität, nachdem er in den vorangegangenen Verfahren unter einer Aliasidentität sowie als Staatsbürger von Weißrussland aufgetreten ist. Laut Aktenlage reiste der Beschwerdeführer bereits im April 2004 auf unbekannten Wegen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher bezogen auf den Herkunftsstaat Weißrussland geprüft wurde und letztlich rechtskräftig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2015, Zl. 04 07.149-BAG, abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland festgestellt und diese Entscheidung mit einer rechtskräftigen Ausweisung verbunden.
2. Nach einem vorübergehenden illegalen Aufenthalt in der Schweiz und der erfolgten Rück-übernahme erließ die Bezirkshauptmannschaft
XXXX mit Bescheid vom 29.08.2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Laut Aktenlage wurde im Zusammenhang mit diesem erlassenen Aufenthaltsverbot an die Botschaft der Republik Belarus in der Republik Österreich ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt, wobei laut Aktenlage die Botschaft der Republik Belarus der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX schriftlich mitteilte, dass es einen weißrussischen Staatsbürger mit der Identität des Beschwerdeführers nicht gibt. Die Botschaft des angeblichen Herkunftsstaates nahm ausdrücklich darauf Bezug, dass es eine Person mit der vom Beschwerdeführer geführten Identität laut Information der weißrussischen Polizeibehörden nicht gibt.römisch 40 mit Bescheid vom 29.08.2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Laut Aktenlage wurde im Zusammenhang mit diesem erlassenen Aufenthaltsverbot an die Botschaft der Republik Belarus in der Republik Österreich ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt, wobei laut Aktenlage die Botschaft der Republik Belarus der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 schriftlich mitteilte, dass es einen weißrussischen Staatsbürger mit der Identität des Beschwerdeführers nicht gibt. Die Botschaft des angeblichen Herkunftsstaates nahm ausdrücklich darauf Bezug, dass es eine Person mit der vom Beschwerdeführer geführten Identität laut Information der weißrussischen Polizeibehörden nicht gibt.
3. Gegen den Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge durch die BPD
XXXX am 18.02.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da gegen den Beschwerdeführer zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen vorlagen. So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 130 StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt. Anschließend erging ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , wiederum wegen der Begehung der Delikte nach §§ 127 und 130 StGB sowie § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (unbedingte Freiheitstrafe von drei Monaten). Weiters erging ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen der neuerlichen Begehung des Delikts nach §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten und darüber hinaus ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen §§ 127 und 130 StGB (unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten). Nach einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachenrömisch 40 am 18.02.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da gegen den Beschwerdeführer zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen vorlagen. So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt. Anschließend erging ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wiederum wegen der Begehung der Delikte nach Paragraphen 127 und 130 StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz (unbedingte Freiheitstrafe von drei Monaten). Weiters erging ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen der neuerlichen Begehung des Delikts nach Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten und darüber hinaus ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 127 und 130 StGB (unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten). Nach einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen
XXXX vom 18.12.2007 wegen der Begehung des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren ging die BPD XXXX in der rechtlichen Beurteilung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes davon aus, dass öffentliche Interessen an der Erlassung eines Rückkehrverbotes schwerer wiegen als eine Abstandnahme von einer solchen fremdenpolizeilichen Maßnahme. Der Beschwerdeführer würde über keine sozialen Bindungen in Österreich verfügen, seine Identität und Staatsangehörigkeit seien nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellbar. Die BPD XXXX führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft gezeigt habe, an der Erlangung eines Dokumentes mitzuwirken.römisch 40 vom 18.12.2007 wegen der Begehung des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren ging die BPD römisch 40 in der rechtlichen Beurteilung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes davon aus, dass öffentliche Interessen an der Erlassung eines Rückkehrverbotes schwerer wiegen als eine Abstandnahme von einer solchen fremdenpolizeilichen Maßnahme. Der Beschwerdeführer würde über keine sozialen Bindungen in Österreich verfügen, seine Identität und Staatsangehörigkeit seien nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellbar. Die BPD römisch 40 führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft gezeigt habe, an der Erlangung eines Dokumentes mitzuwirken.
4. Nach Verbüßung seiner langjährigen Freiheitsstrafe stellte der Beschwerdeführer am 17.11.2014 einen Antrag auf Feststellung der tatsächlichen vom Antragsteller nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1 FPG und weiters einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte der Beschwerdeführer aus, dass die Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei und "treffe den Antragsteller daran kein Verschulden."4. Nach Verbüßung seiner langjährigen Freiheitsstrafe stellte der Beschwerdeführer am 17.11.2014 einen Antrag auf Feststellung der tatsächlichen vom Antragsteller nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG und weiters einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte der Beschwerdeführer aus, dass die Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei und "treffe den Antragsteller daran kein Verschulden."
5. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016 wurde gemäß § 46a Abs. 1 FPG der Antrag vom 17.11.2014 bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und der Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG abgewiesen.5. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016 wurde gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG der Antrag vom 17.11.2014 bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und der Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG abgewiesen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2016 zur Zl. W226 2128862-1/2E wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2016 zur Zl. W226 2128862-1/2E wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, als unbegründet abgewiesen.
6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 83/1 15 84/2 15 146 §15 269/1/3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 83/1 15 84/2 15 146 §15 269/1/3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
7. Mit Schreiben vom 14.12.2016 verständigte das Bundesamt den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei im Betreff dieses Schreibens "Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot sowie die Schubhaft (nach Ende der Straf-haft)" angeführt ist. Im Wesentlichen wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits sechsmal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und sich derzeit in Haft befinde. Aufgrund der gerichtlichen Verurteilungen würden im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot vorliegen. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich bzw. zu den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen (familiäre Bindungen, absolvierte Ausbildungen, Bestreitung des Lebensunterhaltes etc.) gestellt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.7. Mit Schreiben vom 14.12.2016 verständigte das Bundesamt den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei im Betreff dieses Schreibens "Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot sowie die Schubhaft (nach Ende der Straf-haft)" angeführt ist. Im Wesentlichen wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits sechsmal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und sich derzeit in Haft befinde. Aufgrund der gerichtlichen Verurteilungen würden im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot vorliegen. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich bzw. zu den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen (familiäre Bindungen, absolvierte Ausbildungen, Bestreitung des Lebensunterhaltes etc.) gestellt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017 wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017 wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Staatsan-gehöriger der Ukraine sei, der widerrechtlich trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens (mit falscher Identität) im Bundesgebiet verblieben sei, obwohl bereits ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen wurde. Dieser Aufenthalt habe unter anderem dem Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen gedient.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.01.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
9. Mit hg. Beschluss vom 02.02.2017, Zl. W103 2128862-2, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen habe, sich einen aktuellen (persönlichen) Eindruck des Beschwerdeführers in Österreich zu verschaffen sowie entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine bzw. in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei durchzuführen, wodurch es hinsichtlich zentraler Aspekte des zu beurteilenden Verfahrens lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt hätte.9. Mit hg. Beschluss vom 02.02.2017, Zl. W103 2128862-2, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen habe, sich einen aktuellen (persönlichen) Eindruck des Beschwerdeführers in Österreich zu verschaffen sowie entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine bzw. in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei durchzuführen, wodurch es hinsichtlich zentraler Aspekte des zu beurteilenden Verfahrens lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt hätte.
10. Am 04.12.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung verwies der Beschwerdeführer auf einen durch die Ukraine gestellten Auslieferungsantrag an die XXXX , über welchen noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Da sich aufgrund dieses Antrages seine Situation gänzlich geändert hätte, stelle er hiermit erneut einen Antrag auf Asyl. Die Bedingungen in ukrainischen Justizanstalten seien menschenunwürdig - Folter, Gewalt, Misshandlungen und Missbrauch stünden an der Tagesordnung, medizinische Versorgung und hygienische Bedingungen erwiesen sich ebenfalls als sehr schlecht; der Beschwerdeführer habe sich in der Ukraine bereits in Jugendhaft in einer Arbeitsstrafkolonie befunden und kenne daher die Bedingungen sehr gut. Im Falle einer Rückkehr würde er umgehend eingesperrt werden, was er physisch und psychisch nicht mehr durchstehen könnte. Er hätte keine Familie und keine Angehörigen in der Ukraine, weshalb sich sein Überleben in der Ukraine als sehr schwer darstellen würde.10. Am 04.12.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung verwies der Beschwerdeführer auf einen durch die Ukraine gestellten Auslieferungsantrag an die römisch 40 , über welchen noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Da sich aufgrund dieses Antrages seine Situation gänzlich geändert hätte, stelle er hiermit erneut einen Antrag auf Asyl. Die Bedingungen in ukrainischen Justizanstalten seien menschenunwürdig - Folter, Gewalt, Misshandlungen und Missbrauch stünden an der Tagesordnung, medizinische Versorgung und hygienische Bedingungen erwiesen sich ebenfalls als sehr schlecht; der Beschwerdeführer habe sich in der Ukraine bereits in Jugendhaft in einer Arbeitsstrafkolonie befunden und kenne daher die Bedingungen sehr gut. Im Falle einer Rückkehr würde er umgehend eingesperrt werden, was er physisch und psychisch nicht mehr durchstehen könnte. Er hätte keine Familie und keine Angehörigen in der Ukraine, weshalb sich sein Überleben in der Ukraine als sehr schwer darstellen würde.
11. Am 21.12.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen. Die Befragung gestaltete sich in ihren gegenständlich relevanten Teilen wie folgt:
"(...) F.: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A.: Ukraine.
F.: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? Wenn ja, wo befinden sich diese?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie jemals einen Reisepass?
A.: Ich habe für ein paar Monate einmal einen Pass gehabt, sonst nicht.
F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie im Detail absolviert? Wann und wo haben Sie gearbeitet?
A.: 10 Klassen Schule in Ukraine. Ich habe Schlosser gelernt, ebenfalls in der Ukraine. In Österreich habe ich eine Bäckerlehre absolviert. Ich habe nie legal gearbeitet.
F.: Was ist Ihr Familienstand?
A.: Ich bin ledig. (...)
F.: Haben Sie noch Familienangehörige in Ihrem Herkunftsland?
A.: Ich weiß es nicht, es ist schon so viele Jahre her. Ich habe keinen Kontakt, zuletzt im Sommer 2005. Mein Vater ist 1997 gestorben. Ein älterer Bruder ist im Jahr 2005 im Gefängnis gestorben. Ansonsten waren da nur noch meine Mutter und ein älterer Bruder.
F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?
A.: Nein. Ja, ich hatte teilweise wirtschaftliche Gründe meine Heimat zu verlassen. Als Strafgefangener war es sehr schwer eine Arbeit zu finden.
F.: Wegen was sind Sie im Gefängnis gewesen?
A.: Ich bin von 2000 bis 2003 wegen Einbruchsdiebstahl im Gefängnis gewesen.
F.: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen ihren Lebensunterhalt?
A.: Meine Mutter war Zeitungsverkäuferin auf der Straße, mein Bruder war arbeitslos.
Angaben zum Fluchtzeitpunkt/Fluchtweg:
F.: Wann genau haben Sie sich entschlossen die Ukraine zu verlassen?
A.: Ende 2003.
F.: Was war der Auslöser?
A.: Ich hatte zunächst in meinem Dorf eine Arbeit. Aber ich musste alle ein bis zwei Wochen auf die Polizeistation und aufgrund der Schikane hat mein Arbeitgeber gesagt, dass ich mir eine neue Arbeit suchen muss. Ich bin in die Hauptstadt gefahren, um Arbeit zu finden. Dort wurde mir der Pass abgenommen und ich wurde ausgenutzt.
Ich war damals jung, 19 Jahre, wie ich nach Österreich gekommen bin. Ich wusste nicht was es bedeutet einen Asylantrag zu stellen. Ich bin an die falschen Leute gekommen und daher habe ich im ersten Verfahren falsche Angaben gemacht.
F.: Wann genau sind Sie tatsächlich aus der Ukraine ausgereist?
A.: Kurz vor Silvester 2003.
F.: Wann sind Sie in Österreich angekommen und wie sind Sie eingereist?
A.: Im April 2004. Ich bin mit einem Transportzug eingereist.
Angaben zum 1. Asylverfahren:
V.: Sie haben bereits im Jahr 2004 einen Asylantrag gestellt. Dabei haben Sie eine komplett falsche Identität angegeben und einen Fluchtgrund erfunden. Sie haben auch nie an der Klärung Ihrer Identität mitgewirkt. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes XXXX vom 24.05.2005 abgewiesen und es wurde eine Ausweisung gegen Sie erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 08.06.2005 in Rechtskraft.römisch fünf.: Sie haben bereits im Jahr 2004 einen Asylantrag gestellt. Dabei haben Sie eine komplett falsche Identität angegeben und einen Fluchtgrund erfunden. Sie haben auch nie an der Klärung Ihrer Identität mitgewirkt. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes römisch 40 vom 24.05.2005 abgewiesen und es wurde eine Ausweisung gegen Sie erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 08.06.2005 in Rechtskraft.
Möchten Sie dazu Stellung nehmen?
A.: Ich war jung und beeinflussbar. Die Leute haben mir gesagt, dass ich das machen soll. So könnte ich nicht abgeschoben werden. Ich habe damals oft Rauschmittel konsumiert und habe mir keine Gedanken darüber gemacht, was ich damit anrichte.
Angaben zum Fluchtgrund:
F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland je Probleme mit den Behörden?
A.: Ja.
F.: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
A.: Nur in der Ukraine und Österreich.
F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?
A.: Ja.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?
A.: Ja. (...)
F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. (...)
A.: Mein Leben in meinem Land war für mich unmöglich. Nachdem was ich in meiner Jugendhaft gesehen habe, wie die dort mit den Leuten umgehen. Die Polizei sucht einfach Sündenböcke. Nach meiner Jugendhaft, ich habe meine Haft verbüßt, wurde ich von der Polizei schikaniert und geschlagen. Ich habe versucht mir ein neues Leben aufzubauen und zu arbeiten. In meiner Arbeit haben sie mir jedoch nahegelegt, dass ich gehen soll. Ich bin in die Hauptstadt gegangen, um zu Arbeiten. Ich war auf einer Baustelle. Ich habe gemerkt, dass dort etwas nicht stimmen kann. Ich wollte meinen Pass zurückhaben, aber die haben behauptet, dass sie ihn für die Anmeldung benötigen. Ich wurde jedoch nie angemeldet. Ich wurde ausgenützt.
Ich hatte keine Möglichkeit nach Hause zurückzukehren. Dort haben wir zu dritt auf 20 m² gewohnt. Ich bin daher nach Europa, ich wusste zunächst nicht, dass ich nach Österreich komme.
Hier habe ich jedoch Fehler gemacht und falsche Entscheidungen getroffen.
F.: Gibt es noch andere Gründe warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
A.: Zur damaligen Zeit hat es keine anderen Gründe gegeben.
F.: Und heute?
A.: Angeblich sucht mich die Ukraine wegen einer Straftat aus dem Jahr 2003. Es gab ein Auslieferungsverfahren. Ich werde aufgrund von unmenschlicher Behandlung, Krankheiten, etc. nicht ausgeliefert.
F.: Sie werden jetzt von den ukrainischen Behörden wegen des Verdachts auf Mord und räuberischen Diebstahl gesucht. Möchten Sie dazu etwas sagen?
A.: Das wird behauptet, aber ich habe das nicht gemacht. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Ich war zur Tatzeit anscheinend nicht zuhause auffindbar und es gibt angeblich einen Fingerabdruck. Ich weiß nicht wie die darauf kommen.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A.: Ich muss das 1 Jahr absitzen, dass mir damals erlassen wurde, als ich zum 2/3 Termin entlassen wurde. Und dann kommen noch die ganzen Sachen dazu, die sie mir jetzt anhängen wollen. Ich bin nicht mehr in der psychischen Verfassung das durchzustehen. Die Behörden sind auch ziemlich ungeduldig. Da kommt es schon bis zu Unterdrucksetzung, körperlicher Gewalt und Folter.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
F.: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestritten?
A.: Durch Diebstahl und Schwarzarbeit. Ich habe keine Sozialhilfe bezogen. Ich hatte nur 7 oder 8 Monate Grundversorgung. Damals war ich in einem Jugendheim in XXXX .A.: Durch Diebstahl und Schwarzarbeit. Ich habe keine Sozialhilfe bezogen. Ich hatte nur 7 oder 8 Monate Grundversorgung. Damals war ich in einem Jugendheim in römisch 40 .
F.: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?
A.: Nein.
F.: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?
A.: Den Bäckerabschluss in XXXX , 2009.A.: Den Bäckerabschluss in römisch 40 , 2009.
F.: In welchen Vereinen oder Organisationen sind oder waren Sie Mitglied in Österreich?
A.: In keinen.
F.: Haben Sie in Österreich legal gearbeitet?
A.: Nein.
F.: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?
A.: Ich bin sehr gut in Deutsch, im Lesen, Schreiben und Sprechen. Ich habe kurz die Schule hier besucht und eine Berufsausbildung hier gemacht. Ich würde sagen, dass ich hier gute Chancen hätte Fuß zu fassen.
...
F.: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?
A.: Das gibt es nicht. Warum sollte ich dorthin zurückgehen. Ich habe zwar eine alte Mutter, aber die hat ihr Leben und ich habe meines. Ich könnte mir nicht einmal vorstellen auf Besuch dorthin zu fahren. Und nachdem was zur Zeit dort alles passiert, sehe ich keinen Grund warum ich zurückkehren sollte.
V.: In Österreich wurden Sie bereits 6 Mal verurteilt.römisch fünf.: In Österreich wurden Sie bereits 6 Mal verurteilt.
Im Jahr 2005 wurde von der XXXX ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot gegen Sie erlassen.Im Jahr 2005 wurde von der römisch 40 ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot gegen Sie erlassen.
Am XXXX wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt.Am römisch 40 wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt.
Aufgrund dieser Verurteilung wurde von der BPD XXXX mit Bescheid vom 18.02.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen Sie erlassen.Aufgrund dieser Verurteilung wurde von der BPD römisch 40 mit Bescheid vom 18.02.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen Sie erlassen.
Das hat Sie alles nicht davon abgehalten erneut straffällig zu werden.
Am XXXX wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wi XXXX n wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt.Am römisch 40 wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wi römisch 40 n wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt.
Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten?
A.: Die letzte Strafe ist nicht so ganz ok. Selbst die Richterin hat eingesehen, dass da nicht alles einwandfrei gelaufen ist. Es gab viele Missverständnisse. Die Polizei hat bei meiner Verhaftung auch nicht ganz korrekt gearbeitet und die Beamten haben auch nicht ganz richtig ausgesagt. Ich habe mich noch nie bei einer Verhaftung gewehrt. Ich habe auch alle Strafen in Österreich abgebüßt.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A.: Ich bin in meiner Jugend in eine russische Schule gegangen. Ich habe aber in einer Gegend gelebt, in der das Ukrainische streng durchgesetzt wird. Ich kann aber nicht so gut Ukrainisch. Ich habe es nur in der Schule gelernt, zuhause haben wir Russisch gesprochen. Dadurch hatte ich viele Probleme, auch während meiner Haft.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A.: Ja. (...)"
In Bezug auf die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Ukraine gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
"Ich habe das schon einmal durchgelesen, dieses hier ist nur neuer. Aber da steht viel drinnen, was ich aus meinem Land nicht kenne. Ich habe zum Beispiel keine Hilfe bekommen, als ich aus der Jugendhaft kam. Bei uns wird alles mit Gewalt gelöst, auch wenn es komplett unnötig ist und man es anders lösen könnte.
Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme abgeben. Ich habe hier im Gefängnis auch keine Möglichkeit irgendetwas zu beweisen. (...)"
12. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers in die Ukraine aufgrund des Auslieferungsersuchens des dortigen Justizministeriums aufgrund dem Beschwerdeführer zur Last gelegter näher angeführter Straftaten (welche nach österreichischem Recht als die Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB sowie des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1, 131 erster Fall StGB zu qualifizieren wären) für unzulässig erklärt. Begründend wurde - gestützt auf einen Report des CPT vom 19.06.2017 über die aktuellen Haftbedingungen in der Ukraine - im Wesentlichen ausgeführt, dass eine dem Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung drohende Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung durch die ukrainischen Strafverfolgungsorgane nicht ausgeschlossen werden könne.12. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers in die Ukraine aufgrund des Auslieferungsersuchens des dortigen Justizministeriums aufgrund dem Beschwerdeführer zur Last gelegter näher angeführter Straftaten (welche nach österreichischem Recht als die Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB sowie des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 131, erster Fall StGB zu qualifizieren wären) für unzulässig erklärt. Begründend wurde - gestützt auf einen Report des CPT vom 19.06.2017 über die aktuellen Haftbedingungen in der Ukraine - im Wesentlichen ausgeführt, dass eine dem Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung drohende Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung durch die ukrainischen Strafverfolgungsorgane nicht ausgeschlossen werden könne.
13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.12.2017 in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, in Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Asylgesetz ab dem 11.12.2017 verloren hätte.13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.12.2017 in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 Asylgesetz ab dem 11.12.2017 verloren hätte.
Die Behörde stellte insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ukrainischen Staatsbürger handle. Dieser habe im Rahmen seines vorangegangenen, mit 08.09.2005 in Rechtskraft erwachsenen, Verfahrens auf internationalen Schutz eine komplett falsche Identität angeführt. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die ihn treffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit seinem letzten Verfahren verbessert, die Ukraine zähle nunmehr zu den sicheren Drittstaaten. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tataschen keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstehen würden. Weiters stellte die Behörde die aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der Ukraine zugrunde. Der Beschwerdeführer sei wiederholt straffällig geworden, weise keine besonderen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet auf und sei seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nic