Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2168680-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch Mag. Karoline Kindermann, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. August 2017, Zl. 1050688402-150091858, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch Mag. Karoline Kindermann, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. August 2017, Zl. 1050688402-150091858, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25. Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner am 27. Januar 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes geltend:
"Ich habe nach meiner Zeit in der Koranschule am Strand einen weißen Mann kennen gelernt und mich mit ihm befreundet. Das wurde meiner Familie erzählt und ich wurde daraufhin von meinem Vater verwarnt und letztendlich hinausgeschmissen. Da ich aus der Wohnung geschmissen wurde und ich keine andere Bleibe hatte musste ich weg. Weitere Gründe habe ich keine."
Am 5. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen, wobei er folgende Angaben machte:
"F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?
A: Nach dem ich diese 7. Klasse fertig gemacht habe, hat mich mein Vater zu dieser Koranschule mit strengen Regeln gebracht. Ich habe zu meinem Vater gesagt, ich möchte nach Hause. Er hat zu mir gesagt, wenn du diese Schule fertigt machst, dann kannst nach Hause kommen. Dann bin ich zu Hause gewesen und als ich zu Hause war, bin ich ab mal zu nach Senegambia gefahren. Da habe ich eines Tages einen Europäer getroffen. Wir haben uns angefreundet und zusammengewohnt. Das haben mein Vater und meine Mutter erfahren. Dann hat mein Vater Leuten befohlen, sie sollen mich fangen und nach Hause bringen. Als dies meine Mutter erfahren hat, hat sie meinem Bruder mit Geld zu mir geschickt hat und mit diesem Geld konnte ich das Land verlassen haben. Meinte Mutter sagte zu meinem Bruder, da dein Vater vorhat ihn zu fangen, er soll das Geld nehmen und das Land verlassen.
F: Aufforderung: Erstatten Sie ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen! Nennen Sie Einzelheiten und Details rund um Ihre Fluchtgründe.
A: Ich habe einen europäischen Freund gehabt und wir haben dann miteinander geschlafen. Wir liebten einander und zu diesem Areal Senegalgambia kamen viele Leute, so erfuhr auch mein Vater von meiner Liebebeziehung er befahl, dass man mich zu ihm brachte, denn er hatte Angst, dass unter diesen Umständen seine Reputation als bekannter Geschäftsmann leider wurde.
F: Manuduktion §20 AsylG. Wollen Sie die Einvernahme in der gleichen Konstellation fortsetzen?
A: Ich möchte die Einvernahme in gleicher Zusammensetzung fortsetzen.
F: Vorhalt: Ihre Angaben sind vage und unkonkret. Machen Sie bitte konkrete Angaben rund um Ihre Fluchtgründe! Werden Sie bitte konkreter!
A: Wir haben uns am Stand von Senegalgambia kennengelernt. Ich habe zuerst als sein Reiseführer gearbeitet. Dann hat er mich zu seinem Zimmer ins Hotel eingeladen und mich gebeten mit uns zusammen zu wohnen. Ich habe mich dort 1 Woche bei ihm aufgehalten und wir haben auch miteinander Geschlechtsverkehr gehabt. Er hat mich beim Abschied ab mal zu Geld gegeben und dafür habe ich mir Sachen gekauft. So haben die Leute erfahren, dass ich mit einem Mann ein Verhältnis habe und es meinem Vater erzählt. Da mein Vater Leute beauftragt hat mich zu fangen, habe ich Angst gehabt, dass er mich in einem anderen Stadttort, wie diese strenge Koranschule, bringen wird und das ich auch dort gefoltert werde. Davor habe ich Angst gehabt.
F: Mehr können Sie zu Ihrem Fluchtgrund nicht angeben?
A: Die religiösen Oberhäupter haben in Ihren Predigten gepredigt, wenn man Homosexuelle fängt, soll man diese zu hohen Gebäuden bringen und sie runterstoßen oder einfach umbringen. Das hat sogar auch der damalige Präsident befürwortet, denn er hat den Staat als islamischen Staat deklariert. Wenn man mich mein Vater irgendwo anders hinbringen würde, würden die Leute wissen, was für eine Neigung ich habe und dass dies verpönt ist.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein.
F: Wurden Sie persönlich konkret bedroht oder verfolgt?
A: Nein, persönlich nicht. Ich habe aber gehört, dass dies andere gesagt haben. Sie konnten mich nicht erwischen, weil ich mich versteckt habe."
Mit Bescheid vom 10. August 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III; erster Spruchteil). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III; zweiter und dritter Spruchteil). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde "gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Überdies enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides den Hinweis, dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V).Mit Bescheid vom 10. August 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei; erster Spruchteil). "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei; zweiter und dritter Spruchteil). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde "gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Überdies enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides den Hinweis, dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. August 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Gambia, ledig, kinderlos und er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seit (mindestens) 25. Jänner 2015 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf, wobei er hier über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt. Seine Familie lebt in Gambia. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2.
Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen - können allerdings nicht getroffen werden.
Am 5. April 2018 hatte der Beschwerdeführer einen Termin zum Thema "Coming out und Homosexualität" in der "XXXX."
Entgegen seinem Vorbringen wird der Beschwerdeführer in Gambia nicht wegen seiner Homosexualität verfolgt oder bedroht. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird nicht festgestellt, dass er in Gambia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Gambia also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:
Zur Lage in Gambia werden folgende Feststellungen getroffen:
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 25.7.2017: Änderungen seit Barrows Amtsantritt (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/politische Lage und Abschnitt 10/Allgemeine Menschenrechtslage)
Im Dezember 2016 wurde Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017).
Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017).
Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017).
Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017).
Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017).
Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017).
Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017).
Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen.
Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschu